730/A XXII. GP

Eingebracht am 16.11.2005
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A n t r a g

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Mitterlehner, Dipl.-Ing. Hofmann,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz 1992 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/2000  wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

"3. für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden."

 

2. In § 12  Abs. 1 wird der Begriff „österreichische Schilling“ durch „österreichische Währung“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.


 

 

Begründung:

 

Leistungen unterliegen dem geltenden Preisauszeichnungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 146/1992 (PrAG) dann, wenn deren Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt. Werben solche Unternehmer mit Preisen, so sind die Bestimmungen des PrAG und damit die Bruttopreisauszeichnungspflicht anzuwenden. Darüber hinaus sind in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. Nr. 813/1992 jene Unternehmen aufgelistet, welche ihre typischen Leistungen in einem Verzeichnis im Geschäftslokal auszuzeichnen haben.

Luftverkehrsunternehmen unterliegen nicht der Gewerbeordnung und sind damit nicht vom PrAG umfasst. Auch in anderen Regelungsgebieten gibt es keine Preisauszeichnungsvorschriften für Luftverkehrsunternehmen.

Laut § 9 Abs. 1 PrAG sind Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise). Dies soll eine  bessere Vergleichbarkeit der Preise für die Nachfrager ermöglichen.

 

Aus wettbewerbspolitischer Sicht besteht bezüglich Preisen für Flugreisen das Problem, dass zwar Reisebüros und -veranstalter der Gewerbeordnung unterliegen, Luftverkehrsunternehmen aber nicht. Die Auszeichnung der Preise von Reisebüros fällt somit unter das PrAG und  somit unter die Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung, das Anbieten von Flugtickets seitens Luftverkehrsunternehmen bislang nicht. Diese unterschiedliche Regelung der Preisauszeichnungspflicht beeinträchtigt daher die Möglichkeit einer auf einem Preisvergleich basierenden rationalen Kaufentscheidung.

 

Zu Ziffer 1:

Dadurch wird der Anwendungsbereich des PrAG auch auf die - bisher nicht erfassten - Luftverkehrsunternehmen erstreckt. Damit gilt auch für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen die Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung nach § 9  Abs. 1 PrAG,, wobei sämtliche Preisbestandteile wie z.B. Steuern aber auch Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge und allfällige Bearbeitungs- oder Ausstellungsgebühren im Bruttopreis zu inkludieren sind. Unter Flugreisen sind Flugbeförderungen zu verstehen, ohne dass damit automatisch auch Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden (vgl. Pauschalreisen).

 

Das bedeutet, dass sowohl für inländische als auch ausländische Luftfahrtunternehmen, die in Österreich Werbung für ihre Flugreisen etwa in Printmedien, Plakaten, Flugblättern, Katalogen, etc. machen und dabei Preise angeben, die Bruttopreisauszeichnungspflicht gilt (§ 13 PrAG).

 

Zu Ziffer 2:

Damit erfolgt eine redaktionelle Anpassung.