750/A XXII. GP

Eingebracht am 06.12.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Andrea Wolfmayr, Dr. Helene Partik-Pablé,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen, BGBl. I Nr. 133/2003, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen, BGBl. I Nr. 133/2003, geändert wird“

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen, BGBl. I Nr. 133/2003, geändert wird:

1.       Der Titel des eingangs bezeichneten Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung“

2.       § 1 lautet:

„§ 1. Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betroffenen Bundesmuseums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere auch dann, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und wenn es ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten in Österreich ausgestellt werden könnte.“

3.       § 2 lautet:

„§ 2. Diese Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens für ein Jahr, schriftlich und unter Gebrauch der Worte "rechtsverbindliche Immunitätszusage" zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.“

4.        Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

„§ 5. Die §§ 3 und 4 sind auch anzuwenden, wenn durch Landesgesetz eine den §§ 1 und 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I xxx/2006, sinngemäß entsprechende Regelung für Ausstellungen, die nicht in Bundesmuseen stattfinden, sowie eine Auskunftsmöglichkeit für Dritte, die ein rechtliches Interesse an dem Kulturgut glaubhaft machen, vorgesehen ist. Die Gesamtdauer aller für ein bestimmtes Kulturgut erteilten Immunitätszusagen kann wirksam höchstens ein Jahr ab der Einfuhr betragen.“

5.        Der bisherige § 5 erhält die Nummerierung „§ 6“ und lautet:

„§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 und 2 die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 die Bundesministerin für Justiz betraut.““

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss unter Verzicht auf die erste Lesung vorgeschlagen.


Begründung – Allgemeiner Teil

Die Landeskulturreferentenkonferenz hat vorgeschlagen, die für Bundesmuseen geltenden Bestimmungen über die Erteilung einer Immunitätszusage für ausländisches Kulturgut, das in Österreich ausgestellt werden soll, auch auf  Ausstellungen außerhalb von Bundesmuseen auszudehnen.

Für eine solche unmittelbare Regelung fehlt allerdings eine entsprechende Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung, die in Angelegenheiten der Museen auf Bundesmuseen beschränkt ist (Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG). Dem Bund obliegt es aber gem. Art. 10 Z 6 B-VG die in diesem Zusammenhang erforderlichen zivil- bzw. prozessrechtlichen Regelungen für den Fall zu treffen, dass eine entsprechende landesgesetzliche Regelung besteht (Vgl. VfSlg. 9580, S 422f.: „Gehört die einschlägige Angelegenheit in die Zuständigkeit der Länder, so ist [der Bund] als Zivilrechtsgesetzgeber vielmehr darauf beschränkt, den vom Materiengesetzgeber verfolgten Interessen auch auf zivilrechtlichem Gebiet zum Durchbruch zu verhelfen.“). Die Vollzugskompetenz in § 6 bezüglich der §§ 3, 4 und 5 umfasst daher nicht die Vollziehung der gem. § 5 möglichen landesgesetzlichen Regelungen, die in der Zuständigkeit der Bundesländer bleibt.

Bei dieser Gelegenheit sollen auch das erforderliche öffentliche Interesse näher umschrieben und die Höchstdauer der Wirkung der Immunitätszusage(n) mit einem Jahr festgelegt werden. Dabei sind einerseits die Garantien in Art. 6 und 13 EMRK sowie Art. 1, 2.ZPEMRK, andererseits das öffentliche Interesse an der Ausstellung des Kulturgutes in Österreich zu beachten. Vergleichbare Regelungen gibt es auch in anderen europäischen Staaten, bspw. in der Schweiz oder in Deutschland, die vorgeschlagene Regelung ist gemeinschaftsrechtskonform.

Die §§ 3 und 4 bleiben unverändert. Darin ist festgelegt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen, und dass bis zur Rückgabe des Kulturgutes an den Verleiher gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahme sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig sind.

Ein Bedeckungsvorschlag kann entfallen, weil keine finanziellen Folgen für den Bund zu erwarten sind.

 

Begründung – Besonderer Teil

zu Z.1:

Der Titel des Bundesgesetzes ist entsprechend anzupassen.

zu Z.2 (§ 1):

An die Stelle des bisherigen „bildungspolitischen Interesses“ tritt generell ein öffentliches Interesse, das gleichzeitig näher umschrieben wird. Das öffentliche Interesse kann sich auf die Ausstellung insgesamt, zu der das einzuführende Kulturgut einen wichtigen Teil darstellt, oder auf die Ausstellung eines besonders einzigartigen Kulturgutes selbst beziehen. Als wichtiger Teil einer Ausstellung wird ein Kulturgut anzusehen sein, das nach dem Ausstellungskonzept maßgeblich zur Vollständigkeit bzw. zur inhaltlichen Geschlossenheit der Ausstellung beiträgt oder sonst eine aus wissenschaftlicher Sicht wertvolle Ergänzung darstellt. Weiters soll die Immunitätszusage entsprechend den Usancen bei der internationalen Verleihung von Kulturgütern die erforderliche Voraussetzung dafür sein, dass das Kulturgut überhaupt bzw. ohne unverhältnismäßige Kostenbelastung in Österreich gezeigt werden kann.

zu Z.3 (§ 2):

Die Immunitätszusage ist für eine bestimmte, im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Dieser Zeitraum deckt nach den bisherigen Erfahrungen den Bedarf ab, greift aber nicht auf Dauer in allfällige Rechte Dritter ein.

zu Z.4 (§ 5 neu):

Wenn eine den §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes vergleichbare landesgesetzliche Regelung über Immunitätszusagen für ausländisches Kulturgut besteht, das außerhalb von Bundesmuseen gezeigt werden soll, soll eine darauf beruhende Immunitätszusage die gleichen zivil- bzw. prozessrechtlichen Wirkungen entfalten wie eine Immunitätszusage bei Bundesmuseen. Für Dritte, die ein rechtliches Interesse an dem Kulturgut glaubhaft machen, muss landesgesetzlich eine geeignete Auskunftsmöglichkeit vorgesehen sein, um aussichtslose Gerichtsverfahren von vorneherein vermeiden zu können. Die Höchstdauer der Wirkung von Immunitätszusagen, die für unmittelbar hintereinander liegende Zeiträume erteilt werden, bleibt aber auf ein Jahr ab der Einfuhr begrenzt, um eine materielle gerichtliche Entscheidung nicht auf Dauer auszuschließen. Auf diese Weise werden allfällige Ansprüche Dritter in der Regel nicht schlechter gestellt, als wenn das Kulturgut gar nicht nach Österreich eingeführt worden wäre.