823/A XXII. GP

Eingebracht am 26.04.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Jarolim

und GenossInnen

betreffend Änderung des Mediengesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Mediengesetz (i.d.F. BGBl, i Nr. 49/2005) geändert
wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz mit dem das Mediengesetz geändert wird

1.  Nach § 31 Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

„(2) Dem in einem Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes im Sinne des
§ 1 Abs. Z 12 Mediengesetz beschuldigten Medieninhaber, Herausgeber,
Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder
Mediendienstes darf die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder
Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen nicht
aufgetragen werden. Diese können auch nicht beschlagnahmt werden."

2.  Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, der bisherige Absatz 3 wird zum Absatz 4.

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung
innerhalb von drei Monaten anzuberaumen.

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss


Begründung:

Der Schutz journalistischer Quellen ist nach der ständigen Rechtsprechung des
EGMR eine der Grundbedingungen der Pressefreiheit, die durch Art. 10 MRK
gesichert ist.

Das österreichische Mediengesetz sieht für Medieninhaber (Verleger), Herausgeber,
Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder
Mediendienstes ein Bündel von Rechten vor (Redaktionsgeheimnis): Diese
Personengruppe ist von der Zeugnispflicht befreit (§ 31 Abs. 1 Mediengesetz), dies
auch darf nicht umgangen werden (§ 31 Abs. 2 Mediengesetz). Darauf kann sich
allerdings im Verfahren nur ein Zeuge berufen, nicht jedoch ein Beschuldigter (siehe
z.B. OGH 18.03.2003,11 Os 5/03). Gegen Beschuldigte können auch
Zwangsmaßnahmen nach der StPO ergriffen werden.

Die in den §§ 139 ff StPO geregelten Zwangsmaßnahmen (XII. Hauptstück) sind
gegenüber allen Beschuldigten möglich, auch wenn sie Medieninhaber,
Herausgeber, Medienmitarbeiter oder Arbeitnehmer eines Medienunternehmens
oder Mediendienstes sind. Überdies können diese Zwangsmaßnahmen gegenüber
Beschuldigten sowohl im Zuge von Vorerhebungen (§ 88 StPO) und
Voruntersuchungen (§ 91 ff StPO) als auch im Stadium der Hauptverhandlung
angeordnet werden.

Das Umgehungsverbot des § 31 Abs. 2 Mediengesetz steht dieser Regelung nicht
entgegen, weil dem Beschuldigten im Strafverfahren eben kein „Recht" im Sinne von
§ 31 Abs. 1 Mediengesetz zukommt.

Durch diese Änderung des Mediengesetzes soll der Schutz journalistischer Quellen
dahingehend abgesichert werden, dass das „Redaktionsgeheimnis" auch für
Beschuldigte in einem Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes gilt.