827/A XXII. GP

Eingebracht am 27.04.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Wimmer

und GenossInnen

betreffend Änderung des Produktpirateriegesetzes (PPG-2004)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Produktpirateriegesetz 2004 (i.d.F. BGBl. I Nr.
56/2004) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz mit dem das Produktpirateriegesetz geändert wird

1.        Nach § 9 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für
Justiz dem Parlament einen Bericht über die Vollziehung der VO EG Nr 1383/2003
und des Produktpirateriegesetzes (PPG-2004) bis spätestens zum 31. März des
darauf folgenden Kalenderjahres vorzulegen."

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung
innerhalb von drei Monaten anzuberaumen.

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss


Begründung:

Mit dem Produktpirateriegesetz 2004 wurden einerseits die sich aus der EG-
Produktpiraterie-Verordnung 2004 (EG Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003)
ergebenden ergänzenden Durchführungsbestimmungen (vereinfachtes Verfahren)
erlassen und andererseits die Befugnisse der Zollorgane beim Vollzug der
Bekämpfung der Produktpiraterie näher definiert. Die EG-Produktpiraterie-
Verordnung 2004 selbst gilt in Österreich unmittelbar. Damit wird ein Instrumentarium
geschaffen, das es den Zollbehörden erlaubt, schutzrechtsverletzende Waren
möglichst frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen.

Anspruchsgrundlagen und Sanktionen für die Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten sind in den einschlägigen
diesbezüglichen nationalen Materiengesetzen (z.B. Patentgesetz,
Markenschutzgesetz, Sortenschutzgesetz) geregelt. Da diese inhaltlich nicht
miteinander abgestimmt sind, kann es zu unsachlichen und nicht nachvollziehbaren
Ergebnissen kommen. Besonders problematisch erscheint, dass es zu keiner
Differenzierung zwischen gutgläubigen KonsumentInnen und den Personen kommt,
die wissentlich und gewerbsmäßig Rechte am geistigen Eigentum verletzen.

Dies kommt beispielsweise bei Internet-Käufen zu tragen, wenn KonsumentInnen
nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren bzw. Waren, die Rechte am
geistigen Eigentum verletzen, gutgläubig erwerben. Dabei handelt es sich auch oft
um Waren, die nicht den europäischen Sicherheitsnormen (Produktsicherheits-
Richtlinie) entsprechen und damit eine Gefahr für Leib und Leben der
KonsumentInnen darstellen.

„Produktpiraterie" in den verschiedensten Formen stellt eine nicht zu unterschätzende
Gefahr für die europäischen Volkswirtschaften dar. Während sich in den letzten
Jahren Produktpiraterie vornehmlich auf Luxusgüter beschränkte, werden nun immer
mehr Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Mobiltelefone, Akkus,
Kinderspielzeug, Autoteile und sogar (lebenswichtige) Arzneimittel gefälscht.

Diese gefälschten Produkte werden unkontrolliert hergestellt und entsprechen oft
nicht den europäischen Sicherheitsnormen. Ausdrücklich warnte beispielsweise die
EU-Kommission vor gefälschten Handys, deren Akkus explodierten. Besonders
problematisch - und eine enorme Gefahr für die Verkehrssicherheit - stellt die
Fälschung von Autoersatzteilen (z.B. Bremseinrichtungen) dar. Dazu wurden in einer
deutschen Untersuchung bei derartigen Produkten größte Sicherheitsdefizite


nachgewiesen. Neu ist, dass nunmehr gefälschte Arzneimittel (in gefälschter
Originalverpackung), deren Zusammensetzung höchst fragwürdig ist, in Europa - z.B.
über das Internet - verkauft werden. Für die Zollbehörden ergibt sich dabei das
Problem, dass diese per Post versendet werden und sich der Absender kaum
identifizieren lässt.

Artikel 23 der EG-Produktpiraterie-Verordnung verpflichtet die EU-Kommission
gegenüber dem Rat anhand der in Artikel 22 genannten Angaben jährlich einen
Bericht über die Anwendung dieser Verordnung zu erstatten, wobei die
Mitgliedstaaten der Kommission alle zweckdienlichen Angaben zur Anwendung
dieser Verordnung übermitteln. Eine Vorlage an das Österreichische Parlament ist im
österreichischen Produktpirateriegesetz derzeit nicht vorgesehen. Mit dieser Novelle
ist dieser jährliche Bericht auch dem Parlament vorzulegen.