92/A XXII. GP
Eingebracht am 26.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Matznetter, Mag. Moser, Mag. Hoscher
und Genossinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGB1. Nr. 400/1988,
zuletzt geändert durch BGB1. I Nr. 7/2002, wird wie
folgt geändert:
1.In § 4 Abs. 5 L
Satz wird die Wortfolge „sind als Betriebsausgaben anzuerkennen"
durch die Wortfolge „sind
ohne Nachweis der Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen" ersetzt
und es wird folgender 2. Satz angefügt:
„ Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen "
2. In § 124 b wird nach Ziffer 76 folgende Ziffer 77 angefügt:
„77. Die Bestimmungen
des § 4 Abs. 5 idF BGB1 I Nr. xxx/2003 treten rückwirkend für
Veranlagungszeiträume
ab dem 1.1.2003 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt im Sinne einer gleichmäßigen
Besteuerung die Inkrafttretensbestimmungen auf alle zu diesem Zeitpunkt
noch nicht rechtskräftigen
Abgabenverfahren für Zeiträume vor dem 1.1.2003 zu erstrecken."
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt,
über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten
anzuberaumen. /
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß
Vorblatt
Problem:
Der VwGH hat in
seiner jüngsten Erkenntnis festgestellt, dass Unternehmer und Selbständige
Verpflegungsmehraufwendungen bei betrieblich veranlassten Reisen (sog.
„Diäten") nur noch auf Basis von
Belegen statt wie bisher durch Pauschalien in gleicher Höhe wie bei
Dienstnehmern abrechnen können. Dies
würde nicht nur zu unzumutbarem Mehraufwand bei Unternehmen und
Selbständigen führen, sondern auch einen
erheblichen
Mehraufwand an Bürokratie zur Folge haben, der überdies auch nicht durch
entsprechend
nennenswerte Mehreinnahmen zu rechtfertigen
wäre.
Ziel:
Eine dem Geist einer
sparsamen Verwaltung, mit dem Ziel des Bürokratieabbaues entsprechende
gesetzliche
Lösung, die wirtschaftsfreundlich Unternehmen und Selbständigen
unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
vermeiden hilft.
Problemlösung:
Eine gesetzliche
Regelung, die die bisherige bewährte Verwaltungspraxis absichert und so den
Bedenken des
VwGH Rechnung trägt.
Kosten:
Keine, da lediglich die bisherige Verwaltungspraxis
beibehalten wird.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich:
Durch Vermeidung
unnötiger zusätzlicher administrativer und bürokratischer Aufwände werden die
österreichischen
Unternehmen und Selbständigen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und damit
ganz
allgemein positive Auswirkungen auf
Wachstum, Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich erzielt.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen in den Bereich direkte Steuern und somit nicht in den
Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Union.
Alternativen:
Mehr Bürokratie sowie
unnötige und daher unzumutbare Belastungen von österreichischen Unternehmen und
Selbständigen.
Erläuterungen
Mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes 99/15/0085 vom 30.01.2003 wurde die bisher im
Zusammenhang mit der Geltendmachung von pauschalen Reisediäten als
Betriebsausgaben gängige Praxis
durchbrochen. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in den, vom ursprünglichen
Wortlaut des EStG 1972
abweichenden, Bestimmungen des § 4 Abs. 5 EStG 1988, dass im Rahmen der
Geltendmachung von
Betriebsausgaben lediglich tatsächlich angefallene Mehraufwendungen für
Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen angesetzt werden
dürfen, wobei er dieser Norm
iVm dem Hinweis
auf § 26 Z 4 einen betragsbegrenzenden Charakter zuwies. Im Gegensatz zu
Dienstnehmern, denen es ohne belegmäßgen Nachweis der Höhe möglich ist
Pauschaldiäten als
Werbungskosten zu berücksichtigen fuhrt das
genannte Erkenntnis zu einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand bei der Berechnung von
Reisespesen als Betriebsausgabe, da zu erwarten ist, dass neben
der betragsmäßigen
Aufwandsdarstellung lt. Belegen auch eine entsprechende Gegenüberstellung zu
den
(pauchalen) Beträgen nach § 26 Z 4
EStG notwendig sein wird um dem Nachweis der betraglichen
Begrenzung Rechnung tragen zu
können.
Wie dem Erkenntnis zu entnehmen, stützte der
Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsmeinung auf den
Umstand, dass der § 4 Abs 5 EStG in der dzt. gültigen Fassung nicht
vorsieht, dass die
Mehraufwendungen „ohne Nachweis Ihrer Höhe" (diese Textfolge
fehlt) Betriebsausgaben sind - ganz im
Gegensatz zu den Bestimmungen des § 16 Abs. l Z. 9 EStG und auch den
alten Bestimmungen des § 4 (5)
EStG 1972.
Textgegenüberstellung |
§ 4 (5) EStG zu
Betriebsausgaben in der dzt
___gültigen Fassung___
§ 4 (5) EStG zu
Betriebsausgaben in der
beantragten Fassung
§ 16(1) Z 9 EStG zu
Werbungskosten in der dzt
gültigen Fassung
„Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung
und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen sind als
Betriebsausgabe anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht
übersteigen."
„Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung
und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen sind ohne
Nachweis Ihrer Höhe als
Betriebsausgabe anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung
sind nicht zu berücksichtigen "
Reisekosten bei
ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen.
Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis Ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht
übersteigen .Höhere
Aufwendungen für Verpflegung
sind nicht zu berücksichtigen.."
Die beantragte
Gesetzesänderung, welche textlich auch mit der Regierungsvorlage zum EStG 1988
übereinstimmt, ändert nichts an der Voraussetzung, dass die im Wege der
Pauschalierung angesetzten
Mehraufwendungen tatsächlich dem Grunde nach angefallen sein müssen.