92/A XXII. GP

Eingebracht am 26.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Matznetter, Mag. Moser, Mag. Hoscher

und Genossinnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGB1. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGB1. I Nr. 7/2002, wird wie
folgt geändert:

1.In § 4 Abs. 5 L Satz wird die Wortfolge „sind als Betriebsausgaben anzuerkennen" durch die Wortfolge „sind
ohne Nachweis der Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen" ersetzt und es wird folgender 2. Satz angefügt:
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen "

2. In § 124 b wird nach Ziffer 76 folgende Ziffer 77 angefügt:

„77. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 idF BGB1 I Nr. xxx/2003 treten rückwirkend für Veranlagungszeiträume
ab dem 1.1.2003 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Sinne einer gleichmäßigen
Besteuerung die Inkrafttretensbestimmungen auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen
Abgabenverfahren für Zeiträume vor dem 1.1.2003 zu erstrecken."

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten
anzuberaumen.                                /

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß


 

 

Vorblatt
Problem:

Der VwGH hat in seiner jüngsten Erkenntnis festgestellt, dass Unternehmer und Selbständige
Verpflegungsmehraufwendungen bei betrieblich veranlassten Reisen (sog. „Diäten") nur noch auf Basis von
Belegen statt wie bisher durch Pauschalien in gleicher Höhe wie bei Dienstnehmern abrechnen können. Dies
würde nicht nur zu unzumutbarem Mehraufwand bei Unternehmen und Selbständigen führen, sondern auch einen
erheblichen Mehraufwand an Bürokratie zur Folge haben, der überdies auch nicht durch entsprechend
nennenswerte Mehreinnahmen zu rechtfertigen wäre.

Ziel:

Eine dem Geist einer sparsamen Verwaltung, mit dem Ziel des Bürokratieabbaues entsprechende gesetzliche
Lösung, die wirtschaftsfreundlich Unternehmen und Selbständigen unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
vermeiden hilft.

Problemlösung:

Eine gesetzliche Regelung, die die bisherige bewährte Verwaltungspraxis absichert und so den Bedenken des
VwGH Rechnung trägt.

Kosten:

Keine, da lediglich die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten wird.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch Vermeidung unnötiger zusätzlicher administrativer und bürokratischer Aufwände werden die
österreichischen Unternehmen und Selbständigen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und damit ganz
allgemein positive Auswirkungen auf Wachstum, Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich erzielt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Bereich direkte Steuern und somit nicht in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Union.

Alternativen:

Mehr Bürokratie sowie unnötige und daher unzumutbare Belastungen von österreichischen Unternehmen und
Selbständigen.



 

 

Erläuterungen

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 99/15/0085 vom 30.01.2003 wurde die bisher im
Zusammenhang mit der Geltendmachung von pauschalen Reisediäten als Betriebsausgaben gängige Praxis
durchbrochen. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in den, vom ursprünglichen Wortlaut des EStG 1972
abweichenden, Bestimmungen des § 4 Abs. 5 EStG 1988, dass im Rahmen der Geltendmachung von
Betriebsausgaben lediglich tatsächlich angefallene Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen angesetzt werden dürfen, wobei er dieser Norm
iVm dem Hinweis auf § 26 Z 4 einen betragsbegrenzenden Charakter zuwies. Im Gegensatz zu
Dienstnehmern, denen es ohne belegmäßgen Nachweis der Höhe möglich ist Pauschaldiäten als
Werbungskosten zu berücksichtigen fuhrt das genannte Erkenntnis zu einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand bei der Berechnung von Reisespesen als Betriebsausgabe, da zu erwarten ist, dass neben
der betragsmäßigen Aufwandsdarstellung lt. Belegen auch eine entsprechende Gegenüberstellung zu den
(pauchalen) Beträgen nach § 26 Z 4 EStG notwendig sein wird um dem Nachweis der betraglichen
Begrenzung Rechnung tragen zu können.

Wie dem Erkenntnis zu entnehmen, stützte der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsmeinung auf den
Umstand, dass der § 4 Abs 5 EStG in der dzt. gültigen Fassung nicht vorsieht, dass die
Mehraufwendungen „ohne Nachweis Ihrer Höhe" (diese Textfolge fehlt) Betriebsausgaben sind - ganz im
Gegensatz zu den Bestimmungen des § 16 Abs. l Z. 9 EStG und auch den alten Bestimmungen des § 4 (5)
EStG 1972.


Textgegenüberstellung


 


§ 4 (5) EStG zu

Betriebsausgaben in der dzt

___gültigen Fassung___


§ 4 (5) EStG zu

Betriebsausgaben in der

beantragten Fassung


§ 16(1) Z 9 EStG zu

Werbungskosten in der dzt

gültigen Fassung


 


„Mehraufwendungen                                                des
Steuerpflichtigen für Verpflegung
und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen sind als
Betriebsausgabe anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht
übersteigen."


„Mehraufwendungen                                                des
Steuerpflichtigen für Verpflegung
und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen sind ohne
Nachweis Ihrer Höhe als
Betriebsausgabe anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung
sind nicht zu berücksichtigen "


Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen.
Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis Ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht
übersteigen .Höhere
Aufwendungen für Verpflegung
sind nicht zu berücksichtigen.."


Die beantragte Gesetzesänderung, welche textlich auch mit der Regierungsvorlage zum EStG 1988
übereinstimmt, ändert nichts an der Voraussetzung, dass die im Wege der Pauschalierung angesetzten
Mehraufwendungen tatsächlich dem Grunde nach angefallen sein müssen.