1126/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde (Nr. 1122/J), wie folgt:

Zur Frage 1:

Pkt. a): Ja.
Pkt. b-d):

Die Republik Österreich, vertreten durch mein Ressort (damals Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen) hat mit der Wiener Anwaltssozietät
Schönherr Barfuss Torggler und Partner einen Werkvertrag geschlossen, der
folgende Leistungen umfasste:

Modul 1: Juristische Problemanalyse - Verfassungsrechtliche Grenzen der Selbst-
verwaltung im Sozialversicherungsrecht;

Modul 2: Entwurf eines Konzeptes für die Neukonstruierung der österreichischen
Sozialversicherung,

Modul 3: Vorbereitung einer ASVG-Novelle (inkl. Erläuternder Bemerkungen),

Modul 4: Kontaktgespräch mit dem Auftraggeber und Zusammenarbeit mit weiteren
vom Auftraggeber hiefür genannten Experten.

Pkt. e-k): Ich habe keine rechtlichen Schritte im Sinne der Fragestellung ergriffen.
Die vereinbarten Leistungen wurden lege artis erbracht.


Es wurde den Usancen im österreichischen Recht entsprechend im Werkvertrag
auch keine Vereinbarung über ein Entgelt auf Basis einer Erfolgshonorierung
getroffen.

Es liegt im Wesen eines Rechtsstaates, dass der Verfassungsgerichtshof eine
andere Rechtsauffassung über die Verfassungskonformität eines Gesetzes haben
kann als der Gesetzgeber. Es ist allerdings nicht im Sinne eines Rechtsstaates
gelegen, dem Gesetzgeber und den von ihm beigezogenen Experten in diesem Falle
(fahrlässig) zivilrechtswidriges Verhalten zu unterstellen oder Gewährleistung geltend
zu machen.

Pkt. I):

Zum ersten Teil Ihrer Frage ist zu sagen, dass es sich um die gleiche Anwaltssozietät
handelt wie in der parlamentarischen Anfrage genannt.
Hinsichtlich der Frage der Verfassungskonformität der Ablehnung des Gewerk-
schaftsvorsitzenden Haberzettel verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 1
und 2 der in Rede stehenden AB 2888,
XXI. GP.

Pkt m-o):

Die Republik Österreich, vertreten durch mein Ressort, hat mit den Fachexperten
Dr. Wolfgang Huber, GD Robert Bauer und Dr. Wolfgang Popp Werkverträge abge-
schlossen, deren Leistungen wie folgt darzustellen sind:

Modul 1: Analyse der Studien aus dem Jahre 1992 und 1998;

Modul 2: Konzipierung einer Organisation bzw. Struktur des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger,

Modul 3: Aufbereitung der Vorschläge für die Diskussion in den politischen Gremien.

Die Vorschläge der genannten Experten sind in die Überlegungen zur Reform des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit eingeflossen.

Pkt. p):

Ich verweise auf die Ausführungen zu den Punkten e bis k.

Zur Frage 2:

Nein, sondern das Letzturteil spricht in einem Rechtsstaat immer noch der
Verfassungsgerichtshof und nicht eine Rechtsanwaltskanzlei.

Zur Frage 3:

Ich verweise auf die in Rede stehenden Anfragebeantwortungen 2750/AB und
2888/AB, jeweils
XXI. GP.


Zur Frage 4:

Was die Neuorganisation des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche-
rungsträger betrifft, so habe ich folgende weitere Leistungen in Auftrag gegeben:

1.) Nach erfolgter öffentlicher Ausschreibung wurde ein Vertrag mit der Fa. KPMG
abgeschlossen mit den Arbeitsbereichen „Reorganisation des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger, Neuausrichtung bzw. Strategie des
Hauptverbandes, Implementierung der Soll-Konzeption, Entwicklung einer
Geschäftsordnung und von Statuten für den Verwaltungsrat und die Geschäfts-
führung und Personalmanagement (Auswahl- und Bestellungsverfahren bei der
Besetzung von Führungspositionen sowie eventuelle Anreizsysteme".
Das Auftragsentgelt betrug € 131.392,48,-
-.

2.) Neuerlicher Werkvertrag mit Dr. Wolfgang Huber:

Auftragsgegenstand war die Erarbeitung eines konsensfähigen, mit den Sozial-
partnern abgestimmten Vorschlages für die Restrukturierung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger auf Basis der Entwürfe des (damali-
gen) BMSG und der Sozialpartner. Dieser Vorschlag war sowohl auf die Struktur als
auch auf die Vorgehensweise bezogen. Das Auftragsentgelt betrug € 36.336,41.

Überdies wurde seitens meines Ressorts anlässlich des Verfassungsgerichtshof-
Verfahrens G 222/02 (amtswegige Prüfung der Hauptverbandsreform) ein Gutachten
von Univ.Prof. Dr. Theodor Tomandl zu den im Prüfungsbeschluss vorgebrachten
verfassungsrechtlichen Bedenken eingeholt, welches der Stellungnahme gegenüber
dem BKA-VD zu Grunde gelegt wurde. Kostenpunkt 7.000 €.

Zur Frage 5:

Nein.

Derzeit findet ein Meinungsbildungsprozess über die grundsätzlichen Möglichkeiten
der Umsetzung des Erkenntnisses G 222/02-18 G 1/03-17 des Verfassungsgerichts-
hofes statt. Erst nach Abschluss sind weitere Schritte zu überlegen.

Zur Frage 6:

Ich verweise auf die Ausführungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozial-
versicherungsträger.

Zur Frage 7:

Die Ausweitung der Geschäftsführung des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger auf vier Personen hat sich insoweit bewährt als dadurch
zusätzliche Kapazität auf Geschäftsführungsebene geschaffen wurde, welche es
spürbar erleichtert, mit den jeweiligen Entscheidungsträgern (Ministerien, Landes-
regierungen, Interessenvertretungen) direkte Kontakte zu pflegen und auch rasch
Arbeitsergebnisse zu erzielen.


Die Führung des Hauptverbandes agiert auf Grund klarer Zuständigkeiten effizienter
als vorher. Es werden nunmehr Entscheidungen spürbar im Sinne der Versicherten
getroffen.

Zur Frage 8:

Auch diesbezüglich verweise ich auf die Ausführungen des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger.