1241/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.02.2004
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BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike Lunacek, Kolleginnen und Kollegen
haben am 11. Dezember 2003 unter der Nr. 1238/J-NR/2003 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage „betreffend Fall des verurteilten
österreichischen UN-Polizisten im Kosovo" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Urteil, mit dem Martin A. am 7. Oktober 2003 vom Amtsgericht Rahovec im
Kosovo in Abwesenheit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt wurde, ist nicht rechtskräftig. Auch in Österreich wurde ein Strafverfahren
gegen Martin A. eingeleitet, das beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig
ist.

Eine abschließende Bewertung des Falls A. kann erst nach einer rechtskräftigen
Beendigung dieser Verfahren vorgenommen werden.


Zu Frage 2:

Gemäß der Entschließung des Nationalrats vom 21. März 2002 setzt sich das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in allen einschlägigen
internationalen Gremien für eine Verbesserung der rechtlichen Situation von
Angehörigen der Exekutive und von Zivilpersonen auf Auslandseinsätzen durch
Angleichung von deren immunitätsrechtlicher Stellung an jene von Soldaten ein.

Diesen Bemühungen war beim VN-Sonderausschuss für Friedenserhaltende
Organisationen im März 2003 ein wichtiger Erfolg beschieden, nämlich die
mittlerweile von der VN-Generalversammlung indorsierte Aufforderung des
Sonderausschusses an das VN-Sekretariat, für das mit Exekutivaufgaben betraute
Polizei- und Justizwachepersonal jene Regelungen in Betracht zu ziehen, die
denjenigen von bewaffnetem Militärpersonal entsprechen, und dem
Sonderausschuss zu dieser Frage vor dessen nächster Tagung zu berichten.

Auch in Zukunft wird das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten daher
bei österreichischen Polizisten auf Auslandseinsätzen - ebenso wie bei Soldaten -
davon ausgehen, dass für die Ahndung allfälliger strafrechtlicher Tatbestände, die
während des Auslandseinsatzes gesetzt wurden, primär die österreichische
Strafgerichtsbarkeit zuständig ist.