13/AB XXII. GP

Eingelangt am: 19.02.2003

Bundesminister für Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15/J, vom
20. Dezember 2002, der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Kollegen,
betreffend Verkauf der bundeseigenen Wohnungen, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Im   konkreten   Vergabeverfahren   waren   aufgrund   der   Komplexität   und

Schwierigkeit des Verfahrens 3 externe Experten für das Bundesministerium

für Finanzen beratend tätig.

Es    handelt    sich    dabei    um    eine    auf   Vergabeverfahren    spezialisierte

Rechtsanwaltskanzlei,   einen   Universitätsprofessor   für  Vertragsrecht   und

einen Universiätsprofessor für Betriebswirtschaft.

Die     bisher     abgerechneten     Honorarnoten     belaufen      sich      für     die

Rechtsanwaltskanzlei       auf      € 506.330,31       und       für       die       beiden

Universitätsprofessoren auf € 77.040,-- bzw. € 102.000,--.

Die in der Anfrage genannte Gesamtsumme ist daher unzutreffend.


Zu 2.:

Die Beauftragung von Lehman Brothers Bankhaus AG umfasst zwei
Teilbereiche, einerseits die sogenannte Planungsphase mit Kosten von
€ 5 Mio. und andererseits die Umsetzungsphase mit Maximalkosten
von € 5,23 Mio. Dieser Kostenaufwand ist mit der Komplexität des
Leistungsumfanges begründet, der die Aufbereitung und Analyse sämtlicher
Unternehmensdaten der 5 Wohnbaugesellschaften mit immerhin rund
61.000 Wohnungen umfasst. Weiters erfolgt die Bewertung des gesamten
Portfolio der Gesellschaften, darüberhinaus werden eingehende Analysen in
betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht, die auch für die
Unternehmungen selbst wichtige Entscheidungsgrundlagen darstellen,
geliefert.

Zu 3.:

Die Planungsphase wird demnächst beendet sein, wobei
3 Verwertungsvarianten, nämlich Asset Deal, Share Deal sowie
strukturierter Verkauf, eingehend dargelegt werden.

Zu 4. bis 9.:

Ich ersuche die Abgeordneten um Verständnis, dass ich diese aufgeworfenen
Fragen derzeit noch nicht beantworten kann, da die Planungsphase noch
nicht abgeschlossen ist und erst danach eine Entscheidung hinsichtlich der
weiteren Vorgangsweise getroffen werden kann.

Zu 10. und 11.:

Bei Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln sehen die
Wohnbauförderungsgesetze der Länder zur Sicherung der Förderdarlehen
als auch des Förderungszweckes verschiedene Beschränkungen, wie auch
ein grundbücherlich angemerktes Veräußerungsverbot, vor. Im Falle eines
Asset Deals wäre daher die Zustimmung des jeweiligen Landes erforderlich.


Da die Verwertungsform derzeit noch nicht feststeht, wurden bisher noch
keine diesbezüglichen Gespräche mit den Ländern aufgenommen.