15/AB XXII. GP
Eingelangt am:
20.02.2003
BM für Verkehr,
Innovation und Technologie
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 12/J-NR/2003 betreffend Nachttempolimits auf
Bundesstraßen, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 20.
Dezember 2002
an mich gerichtet haben, beehre ich mich
wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 bis 6:
Wann und warum
wurde das Tempolimit a) auf der Innkreisautobahn. b) auf der Pyhrnautobahn
aufgehoben?
Welche sachliche
Begründung und welche konkreten, durch Messergebnisse belegte Fortschritte
beim Lärmschutz liegen der Aufhebung konkret im einzelnen zugrunde?
Warum wurde dasselbe Tempolimit auf der Tauernautobahn nicht aufgehoben?
Welche sachliche
Begründung und welche konkreten, durch Messergebnisse belegte Fortschritte
beim Lärmschutz liegen der Nichtaufhebung konkret im einzelnen zugrunde?
Hat es bezüglich
der Aufhebung auf oberösterreichischen Bundesstraßenabschnitten
Interventionen des Landes Oberösterreich gegeben?
Wie lautet der konkrete Wortlaut des entsprechenden Schreibens?
Antwort:
Aufgrund von Anregungen
der betroffenen Länder und der Interessenvertretungen wurde der
Wunsch nach Aufhebung der Verordnung BGBI Nr. 527/1989 an mich herangetragen.
Aufgrund eines
durchgeführten Begutachtungsverfahrens wurde mit Verordnung BGBI II Nr.
473/2001 das auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit erlassene Tempolimit auf
der
Innkreisautobahn
A 8 und der Pyhrnautobahn A 9 aufgehoben. Die betroffenen Bundesländer
sowie die ÖSAG haben in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass die
Geschwindigkeitsbeschränkungen
wegen verbesserter Lärmschutzmaßnahmen entfallen können.
Im Gegensatz zur Pyhrnroute, auf der ein entsprechender Drainasphalt
aufgebracht wurde, konnte
jedoch das Tempolimit auf der Tauernautobahn A 10 - trotz eines entsprechenden
Antrages des
Landes Kärnten - nicht aufgehoben werden.
Im Zuge des
durchgeführten Begutachtungsverfahrens hat es einen umfangreichen
Schriftverkehr
mit allen beteiligten Ländern gegeben.
Frage 7:
Haben
Überlegungen zur Verkehrssicherheit bei der Anhebung der Nacht-Tempolimits eine
Rolle
gespielt, und wenn ja, welche?
Antwort:
Der Anhebung der
Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Nachtzeit standen konkrete
Überlegungen zur Verkehrssicherheit nicht entgegen.
Frage 8:
Wie beurteilen
Sie die in diesem Zusammenhang in Printmedien wiedergegebene Einschätzung
der Autobahngendarmerie, wonach die alte Regelung „immer ein bißl ein Krampf
und „schwer zu
vollziehen gewesen" sei, und welche Vollziehbarkeitserschwernisse könnten
Ihrer Ansicht nach bei
dieser korrekt verordneten und zum Teil mehr als ein Jahrzehnt gültigen
Regelung gemeint sein?
Antwort:
Die Beurteilung
einzelner, in Printmedien wiedergegebener Einschätzungen hinsichtlich der
Vollziehung der genannten Verordnungen, die ohnedies von Verfassungs wegen den
Ländern
obliegt, ist keine Angelegenheit der
Vollziehung.