15/AB XXII. GP

Eingelangt am: 20.02.2003

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12/J-NR/2003 betreffend Nachttempolimits auf
Bundesstraßen, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 20. Dezember 2002
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 6:


Wann und warum wurde das Tempolimit a) auf der Innkreisautobahn. b) auf der Pyhrnautobahn
aufgehoben?

Welche sachliche Begründung und welche konkreten, durch Messergebnisse belegte Fortschritte
beim Lärmschutz liegen der Aufhebung konkret im einzelnen zugrunde?

Warum wurde dasselbe Tempolimit auf der Tauernautobahn nicht aufgehoben?

Welche sachliche Begründung und welche konkreten, durch Messergebnisse belegte Fortschritte
beim Lärmschutz liegen der Nichtaufhebung konkret im einzelnen zugrunde?

Hat es bezüglich der Aufhebung auf oberösterreichischen Bundesstraßenabschnitten
Interventionen des Landes Oberösterreich gegeben?

Wie lautet der konkrete Wortlaut des entsprechenden Schreibens?

Antwort:

Aufgrund von Anregungen der betroffenen Länder und der Interessenvertretungen wurde der
Wunsch nach Aufhebung der Verordnung BGBI Nr. 527/1989 an mich herangetragen.

Aufgrund eines durchgeführten Begutachtungsverfahrens wurde mit Verordnung BGBI II Nr.
473/2001 das auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit erlassene Tempolimit auf der


Innkreisautobahn A 8 und der Pyhrnautobahn A 9 aufgehoben. Die betroffenen Bundesländer
sowie die ÖSAG haben in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass die

Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen verbesserter Lärmschutzmaßnahmen entfallen können.
Im Gegensatz zur Pyhrnroute, auf der ein entsprechender Drainasphalt aufgebracht wurde, konnte
jedoch das Tempolimit auf der Tauernautobahn A 10 - trotz eines entsprechenden Antrages des
Landes Kärnten - nicht aufgehoben werden.

Im Zuge des durchgeführten Begutachtungsverfahrens hat es einen umfangreichen Schriftverkehr
mit allen beteiligten Ländern gegeben.

Frage 7:

Haben Überlegungen zur Verkehrssicherheit bei der Anhebung der Nacht-Tempolimits eine Rolle
gespielt, und wenn ja, welche?

Antwort:

Der Anhebung der Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Nachtzeit standen konkrete
Überlegungen zur Verkehrssicherheit nicht entgegen.

Frage 8:

Wie beurteilen Sie die in diesem Zusammenhang in Printmedien wiedergegebene Einschätzung
der Autobahngendarmerie, wonach die alte Regelung „immer ein bißl ein Krampf und „schwer zu
vollziehen gewesen" sei, und welche Vollziehbarkeitserschwernisse könnten Ihrer Ansicht nach bei
dieser korrekt verordneten und zum Teil mehr als ein Jahrzehnt gültigen Regelung gemeint sein?

Antwort:

Die Beurteilung einzelner, in Printmedien wiedergegebener Einschätzungen hinsichtlich der
Vollziehung der genannten Verordnungen, die ohnedies von Verfassungs wegen den Ländern
obliegt, ist keine Angelegenheit der Vollziehung.