1522/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche
Anfrage der Abgeordneten Anton Heinzl, Kolleginnen und Kollegen vom
26.
Februar 2004, Nr. 1546/J, betreffend Unklarheiten bei der Bilanzierung der
Direktver-
marktungsquoten von
Milch, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 8:
Österreich wurde im Beitrittsvertrag
eine nationale Direktverkaufsquote von 367.000 t und
nicht
wie in der Anfrage ausgeführt von 376.000 t zugestanden. Daher errechnet sich
nach
Abzug
der 150.000 t, die im Rahmen der
AGENDA-2000-Beschlüsse in die nationale Anliefe-
rungsquote
transferiert wurden, eine Differenz von ca. 217.000 t.
Die in der
parlamentarischen Anfrage Nr. 1066/J zu Frage 12 von der Agrarmarkt Austria
(AMA)
zur Verfügung gestellte Tabelle mit einer Gesamtsumme von 105.798 t ist die
Menge
der einzelbetrieblich
zugeteilten Direktverkaufsreferenzmenge mit Stand November 2003. Es
handelt sich dabei nicht um die seit
dem Beitritt zur Europäischen Union zugeteilten Direkt-
verkaufsmengen. Es dürfte sich daher um ein Missverständnis bei der
Interpretation dieser
Frage handeln.
Daher sind die in der parlamentarischen
Anfrage Nr. 1546/J-NR 2004 gezogenen Rück-
schlüsse nicht
zutreffend, dass sich derzeit 120.000 t der Direktverkaufsquote in der nationa-
len Reserve befinden bzw. nicht einzelbetrieblich zugeteilt sind. Zum Ende des
Quotenjahres
2002/2003 (letztes abgeschlossenes
Quotenjahr) befanden sich lediglich ca. 21.500 t in der
nationalen Reserve für den Direktverkauf.
Bis zum Quotenjahr 1998/1999 hatte
Österreich große Mengen an D-Quote in der nationalen
Reserve (ca. 160.000 t), da die
Milcherzeuger die mit dem Beitrittsvertrag zugestandenen
D-Quoten nicht nutzen konnten. Daher
war es im Rahmen der politischen Verhandlungen zur
AGENDA 2000 ein großer Erfolg, dass 150.000 t ohne vorherige Nutzung als
Direktverkaufs-
referenzmenge in die Österreich zur Verfügung stehende A-Quote transferiert werden
konn-
ten.
Nach dem Beitritt wurden im ersten
Quotenjahr 1995/1996 169.895 kg Direktverkaufsrefe-
renzmenge
an die Erzeuger zugeteilt. Danach wurden bis Ende des Quotenjahres
2002/2003
85.102 t zusätzlich an Direktverkaufsreferenzmenge zugeteilt, sodass in Summe
seit dem Beitritt ca. 255.000 t an Direktverkaufsreferenzmengen
einzelbetrieblich zugeteilt
wurden. Davon wurden im Lauf der Jahre Umwandlungen von
Direktverkaufsreferenzmen-
gen in
Anlieferungsreferenzmengen und umgekehrt vorgenommen.
Im letzten abgeschlossenen Quotenjahr
2002/2003 stand Österreich eine nationale Direkt-
verkaufsquote von ca.
135.000 t zur Verfügung. Unter Abzug der im Rahmen der AGENDA-
2000-Beschlüsse in die nationale Anlieferungsquote transferierte Menge von
150.000 t, von
den laut Beitrittsvertrag Österreich
ursprünglich zugestandenen 367.000 t, ergibt sich eine
per Saldo endgültig umgewandelte
Direktverkaufsquote in eine Anlieferungsquote von ca.
82.000 t. Zusätzlich wurden in diesem
Quotenjahr noch ca. 18.350 t befristet umgewandelt.
In Summe wurden daher bis zum Quotenjahr 2002/2003 ca. 100.000 t von einer
Direktver-
kaufsquote in eine Lieferquote umgewandelt.
Aus der folgenden
Übersicht geht der Verlauf der D-Quotenzuteilung und Aufteilung nach
dem EU-Beitritt bis
zum Ende des Quotenjahres 2002/03 hervor:
Gemäß Artikel 4
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/1992 des Rates über die Erhe-
bung einer Zusatzabgabe im Milchsektor werden einzelbetriebliche Referenzmengen
auf
begründeten
Antrag der Erzeuger angepasst, um Änderungen bei ihren Lieferungen
und/oder
Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung ist, dass dies per Saldo zu
keiner Erhöhung beider Referenzmengen eines Milcherzeugers und der Gesamtquote
für
Lieferungen und
Direktverkäufe eines Mitgliedstaates führt. Die endgültigen Umwandlungen
werden im Verwaltungsausschuss-Verfahren der
Europäischen Union beschlossen und die
nationalen Quoten in der erwähnten Verordnung des Rates angepasst.
Direktverkaufsreferenzmengen
wurden gemäß der nationalen Milchgarantiemengen-
Verordnung
für die Dauer von höchstens zwei aufeinander folgenden Quotenjahren proviso-
risch
zugeteilt. Konnte der Milcherzeuger belegen, dass er seit mindestens zwölf
Monaten-
von Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der
proviso-
risch
zugeteilten Direktverkaufsreferenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt
abgegeben
hat, erhielt er die
ihm provisorisch zugeteilte Direktverkaufsreferenzmenge endgültig zuge-
wiesen.
Umwandlungen von endgültig zugeteilten
Direktverkaufsreferenzmengen können auf Antrag
befristet oder endgültig erfolgen.
Allerdings sind endgültige Umwandlungen von Direktver-
kaufsreferenzmengen in Anlieferungsreferenzmengen frühestens nach
zweimaliger unmittel-
bar vorangehender befristeter Umwandlung,
letztmalig jedoch im Quotenjahr 2003/2004
möglich. Die befristete Umwandlung bezieht sich jeweils auf das laufende
Quotenjahr.
Zu den Fragen 2, 5 und 7:
Bei den zu Frage 1
erwähnten, endgültigen und befristeten Umwandlungen von ca. 100.000 t
handelt
es sich daher nicht um Zuteilungen, weil diese Mengen den Erzeugern bereits als
einzelbetriebliche
Direktverkaufsreferenzmengen zugeteilt waren.
In der folgenden
Tabelle sind die fünf Milcherzeuger mit den höchsten Zuteilungsmengen je
Quotenjahr dargestellt. Ab dem Quotenjahr 2001/2002 wurden keine
Direktverkaufs-
referenzmengen mehr
einzelbetrieblich zugeteilt.
Zu Frage 3:
Diese Frage erklärt sich aus dem oben
geschilderten Missverständnis. Zum damaligen Zeit-
punkt waren nur ca. 5.000 t in der
nationalen Reserve der Direktverkaufsquote verfügbar,
daher konnten nicht mehr Direktverkaufsmengen zugeteilt werden. In der Spalte
„Nationale
Reserve" der Tabelle „Gesamtüberblick" sind für das Quotenjahr
1999/2000 (Anträge waren
bis 31.3.2003 möglich) sogar nur 3.770 t
ausgewiesen. Die Differenz zu den 5.000 t ergibt
sich daraus, dass die Verfälle in die nationale Reserve mit
Wirksamkeit 1.4.2000 (Datum der
Zuteilung dieses Verfahrens) bereits in einer Vorausschätzung berücksichtigt
wurden.
Zu den Fragen 4 und 6:
Die Gemeinschaftsrechtsvorschriften (Art.
4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3950/92) sehen
vor, dass einzelbetriebliche Referenzmengen auf begründeten Antrag des
Erzeugers erhöht
oder festgesetzt werden, um Änderungen bei
den Lieferungen und/oder Direktverkäufen
Rechnung zu tragen. Voraussetzung für
die Erhöhung oder Festsetzung einer Referenz-
menge ist die entsprechende Senkung
oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenz-
mengen des Erzeugers. Die Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat
keine
Erhöhung der Gesamtmengen für die Lieferungen und Direktverkäufe
bewirken. Bei endgül-
tigen Änderungen der einzelbetrieblichen Referenzmengen werden diese Mengen
nach dem
Verwaltungsausschussverfahren entsprechend angepasst.
Auf Basis dieser zwingenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften
wurden daher auf den jewei-
ligen Antrag des Milcherzeugers
Anlieferungsreferenzmengen in Direktverkaufsreferenz-
mengen bzw. Direktverkaufsreferenzmengen in Anlieferungsreferenzmengen
umgewandelt.
Diese Umwandlung war auf einen Zwölfmonatszeitraum befristet, nach zweimaliger
unmittel-
bar vorangehender befristeter Umwandlung war
bis zum Zwölfmonatszeitraum 2003/2004
eine endgültige Umwandlung möglich. Über diese Umwandlungen wird bescheidmäßig
in
jedem Einzelfall entschieden.
Zu Frage 9:
Wie bereits in der Anfrage der
schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1066/J ausge-
führt,
sind die Prüfberichte hinsichtlich EAGFL nicht zur Veröffentlichung bestimmt.
Diese
Prüfberichte werden
von der Europäischen Kommission erstellt. Die Weitergabe von Prüfbe-
richten durch die Europäische Kommission
erfolgt nicht generell, sondern nur nach Prüfung
im Einzelfall.