2009/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Ich beantworte
die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2023/J
der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Genossen wie folgt:
Frage 1:
In
der nachstehenden Tabelle sind die in Österreich auf Grund des
Lebensmittelgesetzes 1975 im Jahr 2003 kontrollierten Betriebe erfasst:
Burgenland: 2.257
Kärnten: 8.290
Niederösterreich: 9.991
Oberösterreich: 13.036
Salzburg: 2.843
Steiermark: 9.424
Tirol: 5.562
Vorarlberg: 2.765
Wien: 13.696
Österreich (ges.): 67.864
Fragen 2 und 3:
Die Berichte
der Landeshauptfrauen und Landeshauptmänner erlauben es
nicht,
Betriebsgruppen und Warengruppen zu verknüpfen. Es ist daher
auch
nicht möglich, den einzelnen Betriebsgruppen amtliche Proben
zuzuordnen.
Fragen 4 und 5:
Die
Verteilung der Proben auf die Untersuchungsanstalten ist der
folgenden
Tabelle zu entnehmen:
2003 |
amtliche Proben 1) |
private Proben 1) |
Summe |
beanstandete amtliche Proben 2) |
beanstandete amtliche Proben in % 3) |
Standorte der AGES: 4) |
|
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|
|
Lebensmitteluntersuchung und Forschung Wien (LMTVIE)
|
|
|
|
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|
Lebensmitteluntersuchung Graz (LMTGRZ)
|
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|
|
Lebensmitteluntersuchung Linz (LMTLNZ)
|
|
|
|
|
|
Lebensmitteluntersuchung Salzburg (LMTSBG) |
|
|
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|
SUMME |
|
|
|
|
|
Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten
|
2694 |
990 |
3684 |
122 |
6,0 |
Lebensmitteluntersuchungsanstalt Vorarlberg
|
1639 |
380 |
2019 |
184 |
11,2 |
Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien |
9328 |
3723 |
13051 |
3123 |
33,5 |
SUMME |
13661 |
5093 |
18754 |
3429 |
18,3 |
GESAMT |
|
|
|
|
|
1) ausgenommen Proben, die nach dem Strahlenschutzgesetz gezogen wurden
2) ausgenommen noch in Bearbeitung befindliche amtliche Proben
3) bezogen auf erledigte Proben
4) Zu dieser Frage wurde die
Österreichische Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit (AGES) befasst, die Ergebnisse werden
nach vorliegen
der Informationen dem Parlament bekannt gegeben
Frage 6:
Zu
dieser Frage wurde die Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit (AGES) befasst; die Höhe der von den
Bundesanstalten
bzw. der AGES erzielten Einnahmen wird nach Vorliegen
der
Informationen dem Parlament bekannt gegeben.
Frage 7:
Diesbezügliche Daten liegen meinem Ressort nicht vor.
Frage 8:
Nachstehende
Organstrafmandate wurden von den Bundesländern
verhängt:
Burgenland: 0
Kärnten: 87
Niederösterreich: 0
Oberösterreich: 16
Salzburg: 0
Steiermark: 0
Tirol: 271
Vorarlberg: 0
Wien: 433
Österreich: 807
Fragen 9 bis 15:
Die Anzahl
der Verurteilungen, die Zahl der zurückgelegten Anzeigen
sowie Informationen über Einstellungen von Verfahren liegen meinem
Ressort nicht vor.
Fragen 16 bis 20:
Detaillierte
Ergebnisse über Betriebsrevisionen und Probenziehungen
werden
auf der Homepage des Ressorts www.bmgf.gv.at unter dem
Stichwort
„Lebensmittel" jährlich veröffentlicht.
Fragen 21 bis 23:
Die Anzahl an
Beschäftigten im Jahre 2003, sowie zum Stichtag
30.12.2003
und die daraus resultierenden Personal kosten für die
ehemaligen
Bundesanstalten liegen meinem Ressort nicht vor.
Frage 24:
Dazu ist
festzuhalten, dass die Planstellen für die seitens des
Gesundheitsressorts
der AGES zugewiesenen Beamten im ANNEX Teil 1
des
Stellenplanes abgebildet sind. Dieser Teil des Stellenplanes ist für
ausgegliederte
Einrichtungen vorgesehen. Eine Nachbesetzung von
Planstellen
ist für diesen Teil nicht vorgesehen
Fragen 25 und 26:
Mit
Gründung der AGES wurden die Personalagenden an die Agentur
übertragen.
Aus diesem Grund kann diese Frage von meinem Ressort
nicht
beantwortet werden.
Frage 27:
Zu
dieser Frage wurde die AGES befasst; die Höhe der Probenkosten wird
nach
Vorliegen der Informationen dem Parlament bekannt gegeben.
Frage 28:
Auch im Jahr 2004 gilt
ein risikoorientierter Revisions- und Probenplan als
Arbeitsgrundlage
für die Lebensmittelaufsichtsorgane.
Für
40 Lebensmittelbereiche wurden zusätzlich genaue Vorgaben über Art
und
Zahl der Probenziehungen gemacht. Der Zeitpunkt der Probennahmen
und
die bei diesen Probennahmen zu untersuchenden Parameter waren in
eigenen Erlässen festzulegen. Die so gewonnenen Daten werden die
Entscheidungsgrundlage
für die zur Erstellung des Revisions- und
Probenplans
zuständige Expertengruppe sein. Der Proben- und
Revisionsplan wird, wie im LMG 1975 vorgesehen, durch Ministererlass für
das
Jahr 2005 festgelegt werden.
Fragen 29 bis 31:
Hinsichtlich dieser Fragen liegen meinem Ressort keine Informationen vor.
Frage 32:
Personalstand
der Lebensmittelaufsicht, einschließlich der vom
Landeshauptmann bestellten Ärzte und Tierärzte, für das Jahr
2003:
Bundesland |
Land |
Magistrate |
Gesamt |
Burgenland |
22 |
2 |
24 |
Kärnten |
29 |
21 |
40 |
Niederösterreich |
50 |
14 |
64 |
Oberösterreich |
63 |
19 |
82 |
Salzburg |
28 |
11 |
39 |
Steiermark |
63 |
9 |
72 |
Tirol |
20 |
8 |
28 |
Vorarlberg |
18 |
|
18 |
Wien |
84 |
|
84 |
Österreich |
377 |
84 |
451 |
Frage 33:
2003 wurden
4,96 Proben pro 1000 Einwohner gezogen. Informationen
über
die Probenzahl in anderen Mitgliedstaaten liegen meinem Ressort
nicht
vor.
Frage 34:
Es ist nicht
zu erwarten, dass sich die Anzahl der von den
Aufsichtsorganen entnommenen Proben signifikant von den Vorjahren
unterscheiden
wird. Im Revisions- und Probenplan ist für 2004 die
Ziehung
von 43.000 Proben vorgesehen. Es wären dies 5,3 Proben pro
1000
Einwohner.
Frage 35:
Der
Revisions- und Probenplan wird in jedem Jahr in der Zeitschrift
„Mitteilungen
der Sanitätsverwaltung" veröffentlicht. Für 2004 war dies
Heft 1/2004. In der Anlage wird eine Kopie der Veröffentlichung
übermittelt
(Beilage 1 - RevProbPlan 2004).
Frage 36:
Im
Lebensmittelgesetz 1975 sind sowohl gerichtliche Strafen (§§ 56 - 73)
als
auch Verwaltungsstrafen (§§ 74 - 75) möglich. Im gerichtlichen
Verfahren
sind Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sowie Geldstrafen bis zu
360
Tagessätzen vorgesehen. Die Höhe der Geldstrafen im Bereich der
Verwaltungsstrafen
beträgt zwischen € 3.600 und € 7.300. Es liegt in der
Zuständigkeit
der Gerichte und Verwaltungsbehörden, diesen Rahmen
auszuschöpfen.
Im
Lebensmittelbereich sind keine Mindeststrafen vorgesehen und werden
auch
nicht als zielführend erachtet.
Fragen 37 und 38:
Importe
von nichttierischen Lebensmitteln wurden im Jahr 2003 gemäß
den
Entscheidungen der Europäischen Kommission 97/830/EG (Pistazien
aus
dem Iran), 2000/49/EG (Erdnüsse aus Ägypten), 2002/79/EG
(Erdnüsse
aus China), 2002/80/EG (Haselnüsse, Trockenfeigen, Pistazien
aus
der Türkei) und 2003/493/EG (Paranüsse aus Brasilien) hinsichtlich
einer
Kontamination durch Aflatoxine kontrolliert.
Insgesamt
wurden 385 Sendungen den Zollbehörden zur zollrechtlichen
Freigabe
für den Gemeinschaftsmarkt vorgestellt. Bei diesen wurde von
den Zollbehörden gemäß den genannten Entscheidungen eine
Dokumentenkontrolle
der von der Kommission vorgeschriebenen
Gesundheitszeugnisse
und Analysenzertifikate vorgenommen. Bei einem
in
den Entscheidungen jeweils vorgeschriebenen Prozentsatz der
Sendungen
wurden auch Probenziehungen durch die
Lebensmittelaufsichtsbehörden
durchgeführt und Untersuchungen des
Aflatoxingehalts
vorgenommen.
Es wurden 67
Sendungen beprobt. Je nach Art der Produkte lag der Anteil
der
Sendungen, bei denen ein Import der Ware aufgrund einer
Überschreitung der Aflatoxingrenzwerte verweigert wurde, bei 10-28%.
Nur
bei Pistazien aus dem Iran ist die Zurückweisungsrate höher
(über
80%)
bei einer geringen Zahl von Sendungen (7 Sendungen).
Aus
Drittstaaten eingeführte Lebensmittel unterliegen der
grenztierärztlichen
Kontrolle an den gemäß Entscheidung der Kommission
2001/881/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen an der Außengrenze der
Gemeinschaft.
Zahlen
über bei solchen Produkten durchgeführten Kontrollen in den
Bundesländern
liegen meinem Ressort nicht vor. Diese Zahlen wären aber
ohnehin
nur wenig relevant, da solche Kontrollen am Bestimmungsort
gemäß
geltendem EU-Recht lediglich stichprobenartig und in
nichtdiskriminierender
Weise durchgeführt werden dürfen.
Solche
Kontrollen sind an den Grenzkontrollstellen an der Außengrenze
der
Gemeinschaft vorzunehmen.
An den österreichischen Grenzkontrollstellen wurden im Jahr 2003
insgesamt 24.907 Sendungen von Produkten tierischer Herkunft, die zum
menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Drittstaaten in das Gebiet
der EU eingeführt werden sollten, der grenztierärztlichen Kontrolle
gestellt.
Im Detail waren dies
• 4.834 Sendungen Fleisch und
Fleischerzeugnisse
(davon 961 für Österreich
bestimmt),
• 1.367 Sendungen
Fischereierzeugnisse
(davon 343 für Österreich
bestimmt),
• 363 Sendungen
Schmalz und Fette
(davon
72 für Österreich bestimmt),
• 604 Sendungen
Tierdarmhüllen
(davon
87 für Österreich bestimmt),
• 12.454
Sendungen Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse
(davon
2.161 für Österreich bestimmt),
• 1.090
Sendungen Wildfleisch und Wildfleischerzeugnisse
(davon
314 für Österreich bestimmt),
• 3.209
Sendungen Milcherzeugnisse
(davon
1.504 für Österreich bestimmt),
• 142 Sendungen Eiprodukte
(davon 102 für Österreich bestimmt),
• 159 Sendungen Schlachtfische und
lebende Muscheln
(davon 150 für Österreich
bestimmt),
• 559 Sendungen
Honig (davon 85 für Österreich bestimmt)
sowie
• 126 Sendungen
lebender Schnecken und Froschschenkel, die alle
nicht
für Österreich bestimmt waren.
Die
statistische Auswertung der Probenziehungen ist derzeit noch in
Aufarbeitung.
Grundsätzlich sind gemäß den geltenden Vorschriften
generell von 1% der Sendungen zusätzlich zur Dokumentenkontrolle, der
Identitätskontrolle und der physischen Untersuchung auch Proben zur
Laborbeprobung
zu ziehen.
Ebenfalls in
Bearbeitung ist die Detailstatistik der Probenergebnisse. Fest
steht,
dass im Gegensatz zu den Vorjahren die durchgeführten
Schwerpunktaktionen
und Beprobungen jedoch keine überraschenden
Ergebnisse erbrachten. Festgestellt werden mussten positive
Salmonellenbefunde
bei Geflügelfleisch, Schafpansen und Schweinelebern.
Ebenfalls
festgestellt wurde ein erhöhter Wert an Beta-hydroxy-
Buttersäure
bei Eipulver.
Hinsichtlich
Maßnahmen ist entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben
grundsätzlich
zwischen Verdachtsproben und Screening-Proben zu
unterscheiden.
Bei
Verdachtsproben besteht ein konkreter Verdacht über das Vorliegen
von
Kontaminanten. Dieser Verdacht kann sich auch aus den Ergebnissen
der
vorläufigen grenztierärztlichen Untersuchung ergeben, begründet
sich
allerdings
in den meisten Fällen auf frühere positive
Untersuchungsergebnisse
bei Sendungen aus dem gleichen Betrieb nach
einem
festgelegten Verfahren.
Screeningproben
hingegen dienen der stichprobenartigen Überprüfung der
vom
Ursprungsstaat abgegebenen Garantien hinsichtlich Produktion und
Produktionskette. Die beprobten Produkte dürfen nicht angehalten
werden, allerdings wird die zuständige lokale Behörde des
Bestimmungsortes
in der EU mit dem TRACES-System (vormals ANIMO-
System)
über die ausstehende Probe informiert.
Wird
in einem solchen Falle eine Probe beanstandet, ist nach einem
festgelegten Verfahren vorzugehen.
Die Kommission ist umgehend zu verständigen, welche die
Probenergebnisse
auswertet, Maßnahmen und Betriebssperren in
Ursprungsstaaten
veranlasst und diese Befunde bei Bewertungen des
Ursprungsstaates
hinsichtlich Zulassung zur Drittlandliste und anlässlich
von
Betriebsüberprüfungen vor Ort berücksichtigt.
Weiters
wird unter Erwägung des Risikos eine Meldung im RASSF-System
(Rapid
alert system for safety in food) veranlasst, sodass alle
Mitgliedstaaten bzw. Systemteilnehmer über das Risiko informiert sind.
Zwecks
möglicher Sofortmaßnahmen ebenfalls mit Fax sofort und direkt
informiert wird sowohl der betroffene Ursprungsstaat als auch die
Mitgliedstaaten.
Weiters werden die Grenzkontrollstellen angewiesen, die
nächsten zehn gleichartigen Sendungen aus dem betroffenen Betrieb im
Drittstaat
als Verdachtssendungen anzusehen, solche Sendungen an den
Grenzkontrollstellen
anzuhalten und einzulagern und erst bei Vorliegen
eines
negativen Befundes zum bestehenden Verdacht zur Einfuhr
zuzulassen.
Fragen 39 und 40:
Richtigerweise
müsste es heißen „...in den Jahren 2003 und 2004...".
Die Tätigkeit der Abteilung für Lebensmittelangelegenheiten in meinem
Ressort
umfasst neben den rechtlichen Angelegenheiten, wie z.B.
legistische
Maßnahmen, der Koordinierung zwischen der AGES, der
Lebensmittelaufsicht
und den Lebensmitteluntersuchungsanstalten der
Länder Kärnten, Vorarlberg und Wien. Als Koordinierungsinstrumente
dienen
der Revisions- und Probenplan, Schwerpunktaktionen,
Monitoringprogramme, das europäische Schnellwarnsystem und einzelne
Anweisungen
(z.B. bei Konsumentenbeschwerden). Darüber hinaus haben
Erläuterungen
und Interpretationen zu einzelnen lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen,
die an die vorgenannten Einrichtungen weitergegeben
werden,
koordinierende Funktion. Derartige laufende Maßnahmen lassen
sich
auf Grund ihrer Vielschichtigkeit und der großen Anzahl nicht taxativ
auflisten.
Fragen 41 und 42:
In diesem
Zusammenhang ist auf § 8 Abs. 7 des Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetzes
zu verweisen, wonach die Agentur, soweit
es
im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben
gemäß § 6 oder gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt,
gegenüber Dritten gegen ein
zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen
kann.
Frage 43:
Im
Lebensmittelbereich sind in diesem Jahr eine Vielzahl von Richtlinien
umzusetzen,
wobei selbstverständlich die Bemühung besteht, dies
zeitgerecht zu tun.
Fragen 44 und 45:
Auf Gemeinschaftsebene
finden im Lebensmittelbereich laufend
Harmonisierungsmaßnahmen
statt. Hervorzuheben sind in diesem
Zusammenhang
der Entwurf einer Verordnung über nährwert- und
gesundheitsbezogene
Angaben bei Lebensmitteln sowie der Entwurf einer
Verordnung
über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie
bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln. Die beiden
Harmonisierungsinitiativen werden von meinem Ressort grundsätzlich
begrüßt.
Frage 46:
Verstöße
gegen unmittelbar anwendbares EG-Recht sind gemäß § 74 Abs.
6
LMG 1975 zu ahnden; dies stellt eine wirksame Maßnahme dar.
Fragen 47 und 48:
Es besteht
grundsätzlich das Bestreben, Konformität mit dem
Gemeinschaftsrecht
herzustellen, sei es hinsichtlich der Verordnung (EG)
Nr.
178/2002 (General Food Law), sei es auf Grund anderer
gemeinschaftsrechtlicher
Bestimmungen.
Frage 49:
Gemäß
der Empfehlung der Kommission vom 10. Jänner 2003 für ein
koordiniertes
Programm zur amtlichen Lebensmittelüberwachung für 2003
(2003/10/EG)
wurden nachstehende Kontrollprojekte durchgeführt:
• Überwachung
der Etikettierung von Olivenölen gemäß den
Gemeinschaftsregelungen
• Ermittlung
der Sicherheit bestimmter Fischereierzeugnisse
(bakteriologische
Sicherheit gekochter Krebs- und Weichtiere sowie
Histamingehalte
in Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae,
Engraulidae
und Coryphaenidae)
Gemäß
der Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2003 für ein
koordiniertes Programm zur amtlichen Lebensmittelüberwachung für 2004
(2004/24/EG)
wurden nachstehende Kontrollprojekte durchgeführt:
• Bakteriologische
Sicherheit von Käse aus Rohmilch und
thermisierter
Milch
• Bakteriologische
Sicherheit von frischem gekühltem Geflügelfleisch
in
Bezug auf thermophilen Campylobacter
• Bakteriologische und toxikologische Sicherheit von Gewürzen
Untersuchungen
gemäß der Empfehlung der Kommission vom 19. August
2002
über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das
Jahr
2003 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von
Schädlingsbekämpfungsmitteln
auf und in Getreide und bestimmten
anderen
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs (2002/663/EG).
Untersuchungen
gemäß der Empfehlung der Kommission vom 9. Jänner
2004
über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das
Jahr
2004 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von
Schädlingsbekämpfungsmitteln
auf und in Getreide und bestimmten
anderen
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs (2004/74/EG).
Detaillierte
Ergebnisse über die in diesem Rahmen durchgeführten
Untersuchungen
liegen bisher noch nicht vor.
Frage 50:
Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
umfasst u.a. sämtliche ehemalige Bundesanstalten für
Lebensmitteluntersuchung.
Das Hauptaugenmerk der Agentur ist, basierend auf der Risikoanalyse,
auf die Risikobewertung sowie damit in Zusammenhang stehend auf die
Risikokommunikation gerichtet. In besonderen Fällen, in denen nach einer
Auswertung der
verfügbaren einschlägigen Informationen ein
Gesundheitsrisiko
festgestellt wird, aber noch wissenschaftliche
Informationen fehlen, können vorläufige
Risikomanagementmaßnahmen
zur
Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen
werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassende
Risikobewertung vorliegen (Vorsorgeprinzip).
Frage 51:
Die
langfristige Absicherung des finanziellen Handlungsspielraumes sowie
die personelle Ausstattung der AGES ist für mich von großer
Bedeutung.
Daher wird auch die im Gesetz vorgesehene Reevaluierung der
Basiszuwendung
zum Anlass genommen, die finanzielle Lage der AGES
genauestens
zu prüfen und bei Finanzbedarf auch Geldmittel zuzuführen.
In
diesem Prozess hat die Geschäftsführung der AGES einen Businessplan
vorgelegt,
der von Gutachtern evaluiert wird und Basis für die
Budgetverhandlungen mit dem Finanzministerium ist. Ich werde mich im
Sinne
der Sicherstellung einer ausreichenden finanziellen und personellen
Ausstattung
der Kapitalgesellschaft für eine Nachbesserung der
finanziellen
Zuwendungen gemäß § 12 Abs. 3 und 6 des Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetzes
zugunsten der AGES bestmöglich
einsetzen.
Fragen 52 und 53:
In
Zusammenhang mit der AGES treten keine Probleme in der Vollziehung
auf.
Fragen 54 und 56:
Für die
Untersuchung von Lebensmitteln sind so wie bisher die Anstalten
in
Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Wien zuständig.
Frage 55:
Die
Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt weder der AGES noch dem
Bundesamt
für Ernährungssicherheit, daher ist keiner der Mitarbeiter/in
für die Vollziehung mit Stichtag 01.07.04 zuständig.
Frage 57:
Ansprechpartner
ist generell die Geschäftsführung der AGES, die den
Bereich
Lebensmittel an Herrn Mag. Dieter Jenewein delegiert hat.
Frage 58:
Die
Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchungen waren vor der
Gründung
der AGES nicht mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
betraut.
Deren Aufgabe bezog sich auf Laboruntersuchungen und
Gutachtenerstellung,
daher wurden keine Mitarbeiter/innen von
nachgeordneten
und keine Mitarbeiter/innen meines Ministeriums, die
dieses
Bundesgesetzes zu vollziehen hatten, von der AGES übernommen
Fragen 59 und 60:
Das
Lebensmittelrecht und das agrarische Betriebsmittelrecht stellen zwei
spezifische Rechtsmaterien dar; eine einheitliche Terminologie sowie
einheitliche
Strafdrohungen sind daher nur schwer durchführbar.
Ein
Grundstein für eine einheitliche Terminologie im Hinblick auf
Futtermittel
und Lebensmittel wurde durch die Verordnung (EG) Nr.
178/2002 gelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche
Kontrollen
zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und
Tierschutz
wird auch im Kontrollbereich zu einer Vereinheitlichung führen.
Frage 61:
Es wird auf die Auflistung in § 10 Abs. 3 bis 5 LMG 1975 verwiesen.
Frage 62:
Der letzte
Besuch einer Delegation fand in der Zeit vom 21. bis 25. Juni
2004
statt. Er diente der Evaluierung der Lebensmittelhygiene gemäß RL
93/43
EWG in Österreich.
Frage 63:
Ergebnisse dazu liegen noch nicht vor.
Frage 64:
Im
Veterinärsektor Fleisch findet die nächste EU-Inspektion
voraussichtlich
im September 2004 statt.
Frage 65:
Ich verweise auf die
Beilagen 2a und 2b (Zoonosentrendbericht und
Annex).
Beilagen
Zu 2023/J Beilage 1
Gesetze, Verordnungen
BGBl. Nr. 119 vom 16. Dezember 2003, Teil I, Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz geändert wird.
BGBl. Nr. 5S2
vom 3. Dezember 2003. Teil II, Verordnung der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen, mit der
die
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung geändert
wird.
Erlässe
Erlass der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 22. Dezember 2003, GZ AV
31.912/16 - IV/B/10/03.
betreffend
Revisions- und Probenplan für das Jahr 2004; Richtlinien über dien Vollziehung
der Überwachung des
Verkehrs
mit den durch das LMG 1975 erfassten Waren.
Gemäß
§36 Abs. 1 LMG 1975 sind unter dem Gesichtspunkt einer
zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils
für
das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der
Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses
Bundesgesetz
erfassten Waren (Revisions- und Probenplan) zu erlassen.
- Die Überwachung
des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten Waren wird einerseits
durch den
Revisionsplan,
andererseits durch den Probenplan geregelt.
- Im Revisionsplan wird
die regelmäßige, lückenlose Kontrolle aller Erzeugungsbetriebe.
Importfirmen und Handels-
betriebe
festgelegt. Darin werden alle Formen des Inverkehrbringens erfasst, die dem LMG
unterliegen
(§1 Abs. 2 LMG 1975).
- Im Probenplan wird
die Anzahl der von den Organen des do. Wirkungsbereiches (§ 35 LMG 1975)
zu ziehenden
und den staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten zu übermittelnden
Proben festgelegt. Es wurde darin
auch
eine Gewichtung der Warengruppen nach gesundheitspolitischen Gesichtspunkten
vorgenommen.
- Gemäß
§ 36 Abs. 2 LMG 1075 hat der Landeshauptmann für die
Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundes-
gebiet
Sorge zu tragen und über den Vollzug des Revisions- und Probenplanes dem
Bundesminister soziale Sicher-
heit
und Generationen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (sohin bis
31. März 2004) zu berichten.
Es
wird ersucht, den Revisions- und Probenplan für das Jahr 2004 den
Lebensmittelaufsichtsorganen
(§
35 LMG 1975) zur Kenntnis zu bringen.
A. REVISIONSPLAN
Die
"Mindestanzahl der Revisionen 2004 nach Bundesländern
gegliedert" (Beilage 1) bringt zum Ausdruck, wie viele
Revisionen je Bundesland durchgeführt werden sollen. Die Anzahl der
Revisionen richtet steh nach der Anzahl der
Betriebe Im jeweiligen Bundesland. Jeder Beirieb eines Bundeslandes sollte -
statistisch gesehen - durchschnittlich
mindestens einmal jährlich überprüft werden.
Die
Entscheidung Ober die Häufigkeit der Betriebsrevisionen, bezogen auf den
einzelnen Betrieb, obliegt dem
Landeshauptmann.
Beilage 2 legt
die Benennung der Arten der Betriebe und deren Zusammenfassung m
Betriebsgruppen fest.
Nach den umfangreichen Anpassungen der letzten Jahre waren hier keine
Änderungen notwendig.
Für die Zuordnung der Betriebe zu den Betriebsgruppen gelten seit 1993 folgende generelle Erfassungsregeln:
=> Stellen
Großbetriebe mehrere unterschiedliche Produkte her (z.B. Bier, Essig,
Senf), ist jede Sparte getrennt (als
eigener
Betrieb) zu erfassen, auch wenn alle Produktionssparten einen gemeinsamen
Verwaltungsapparat haben.
=>
"Fleisch- und Wurstverkaufsstellen" (Betriebsgruppe 01 07) dienen
ausschließlich dem Verkauf von einschlägigen
Waren,
die von einem Hersteller angeliefert werden (z.B. Filiale einer Fleischerei).
In
Supermärkten sind "Fleisch- und Wurstverkaufsstellen" oder
"Fleischabteilungen" nur dann als eigener Betrieb
zu
erfassen, wenn sie von einer anderen juristischen oder natürlichen Person
betrieben werden als der Super-
markt
selbst
Sinngemäß
gilt dies z.B. auch für die Herstellung von Brot oder Kleingebäck im
Supermarkt
=> "Milcherzeuger" (Betriebsgruppe 03 06) sind alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Milch erzeugen.
1/2004 25 Mitteilung der Sanitätsverwaltung
=> Unter "Speiseeisverkaufsstellen"
(Betriebsgruppe 09 03} sind keinesfalls Gastgewerbebetriebe, Konditoreien
u.dgl.
zu erfassen, die zusätzlich im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Speiseeis
anbieten.
=> Bei Märkten, die regelmäßig - jedoch mindestens
einmal im Monat - stattfinden, ist jeder Stand als eigener Betrieb
zu
erfassen.
Bei allen
anderen Veranstaltungen, bei denen Verkaufsstände anzutreffen sind, ist
der Stand unter "Anzahl der Be-
triebe"
nur dann zu erfassen, wenn der Wohnsitz (z.B. des Marktfahrers) oder der
Betriebsstandort im Zuständig-
keitsbereich des Aufsichtsorgans gelegen ist. Ist der Wohnsitz (z.B. des
Marktfahrers) oder der Betriebsstandort
außerhalb
des Zuständigkeitsbereiches des Aufsichtsorgans gelegen, dann ist nur die
durchgeführte Revision zu
erfassen,
nicht aber der Betrieb. Eine Meldung über diese Revision ist der für
den Wohnsitz (z.B. des Marktfah-
rers)
oder den Betriebsstandort zuständigen Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Eine
Zuordnung solcher Betriebe oder Revisionen erfolgt zu den Betriebsgruppen 27 01
bzw. 25 01.
=> Die Vorgangsweise bei der Revision von Märkten ist sinngemäß auf die Transportkontrolle anzuwenden.
=> Bei Zeltfesten (Feuerwehr, Sportvereine u.dgl.),
die nicht gewerblich veranstaltet werden, sind Anzahl der Betriebe
und
Revisionen unter Betriebsgruppe 2601 zu erfassen.
Dem
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist bekannt, dass Kontrollen
der Milcherzeugerbetriebe vor allem
von
Veterinärbehörden der Länder wahrgenommen werden. Belage 8
regelt die Betriebsrevisionen Im Sinne des An-
hang A der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 887/1993 idgF unter Bedachtnahme
auf die Empfehlung der Europäi-
schen
Kommission im Bericht über den Evaluierungsbesuch vom 18. bis 22. Oktober 1999 (DG
(Sanco)/1146/1999).
Grundsätzlich
soll jeder dieser Erzeugerbetriebe zumindest innerhalb von zwei Jahren einer
Hygienerevision unter-
zogen
werden. Die Auswahl der Betriebe und die Festlegung der Untersuchungsfrequenz
muss sich auf eine Risiko-
bewertung
stützen.
Beilage 3 soll
Hilfestellung bei der Aufteilung der Revisionen auf die einzelnen Dienststellen
der Lebensmittelaufsicht
geben.
B. PROBENPLAN
Die Probenahme
ist ein wichtiges Instrument der amtlichen Lebensmittelkontrolle. Mit ihrer
Hilfe wird es ermöglicht,
objektiv
festzustellen, wenn Eigenschaften von Waren, die dem Lebensmittelgesetz 1975
unterliegen von der Norm
abweichen. Nur mittels Probennahmen können Daten erarbeitet werden, die es
erlauben, Aussagen über den gene-
rellen
Zustand der Waren auf dem österreichischen Markt zu machen sowie
gesundheitliche Belastungen der Konsu-
menten,
die von bestimmten Produkten ausgehen, zu erkennen. Um mit Hilfe der amtlichen
Probennahme ein Bild
von
der tatsächlichen Marktsituation, die die Konsumenten antreffen, zu
erhalten, ist eine gezielte Vorgangsweise auf
der Basis eines entsprechend erarbeiteten Probenplans notwendig.
Die mit Juni
2002 eingerichtete Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit (AGES) hat als
eine
ihrer Aufgaben die Beratung des zuständigen Ministers hinsichtlich der
Bewertung des von Waren des LMG
ausgehenden
Risikos für die Konsumenten durchzuführen und Vorschläge zur
Verminderung oder Vermeidung die-
ser
Risiken zu erstatten. Um dieser Forderung nachkommen zu können,
benötigt die AGES entsprechende Daten
bezüglich der Belastungsparameter der Waren auf dem österreichischen
Markt.
Zur
Erfüllung der Funktion des Probenplans als Werkzeug, die amtliche
Kontrolle zu steuern, muss er so angelegt
werden,
dass die Informationen, die aufgrund der Probenziehung erarbeitet werden, auch
die entsprechende Aussa-
gekraft haben, um die notwendigen Entscheidungen treffen zu können. Dazu
sind unter anderem die folgenden Vor-
aussetzungen
zu erfüllen:
• Die Aussagen, die
aufgrund der erzielten Ergebnisse über die Situation in Österreich
hinsichtlich der Waren des
LMG
getätigt werden, sollen ausreichend sicher sein.
• Die erhaltenen Aussagen
beruhen auf Daten von Untersuchungen von amtlichen Proben, die auf Basis des
Probenplans von den Lebensmittelaufsichtsbehörden der Länder
entnommen wurden.
im Probenplan
wird den Landeshauptmännern vorgegeben, wie viele amtliche Proben von den
durch das Lebens-
mittelgesetz
1975 erfassten Waren konkret am Markt zu ziehen sind.
Seit dem Jahr
2002 erfolgt eine Unterscheidung der entnommen amtlichen Lebensmittelproben.
Sie werden in Plan-
proben,
die nach dem Zufallsprinzip gezogen werden und die Situation der Konsumenten
beim Einkauf widerspiegeln
und Verdachtsproben, die bei begründetem Verdacht des Aufsichtsorgans auf
Beanstandbarkeit von Proben gezogen
werden,
eingeteilt.
Mitteilungen der Sanitätsverwaltung 26 1/2004
Die Unterscheidung von Planproben und Verdachtsproben ist wie folgt definiert:
Verdachtsproben sind
• Proben, die auf Grund
eines Verdachtes des Lebensmittelaufsichtsorganes entnommen werden (z.B.
verfärbtes
Fleisch,
überlagerte Ware. Lagerung bei zu hoher Temperatur, umgepackte Ware....);
• Proben bei Parteienbeschwerden sowie die zugehörigen Informationsproben;
• Proben, die auf Grund von nationalen Warnungen oder Warnungen der EU gezogen werden;
• Informationsproben, die auf Grund des Ersuchens von Lebensmitteluntersuchungsanstalten entnommen werden;
• Proben, die bei Beschlagnahmen gezogen werden;
• Nachproben bei zu beanstandenden Monitoringproben.
Planproben sind
• Proben, die nach dem Zufallsprinzip entsprechend den jährlichen Probenplan entnommen werden;
• Monitoringproben entsprechend den verschiedenen Monitoringplänen;
• Proben, die auf Grund regionaler oder nationaler Schwerpunktaktionen bzw. EU-Aktionen entnommen werden.
• Importkontrollproben.
Das
Schwergewicht der Ziehungen von Verdachtsproben bei vermuteter
Verfälschung ist auf Erzeuger und Importeu-
re
zu legen, um Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden und auf eine verstärkte
Sorgfaltspflicht dieser Betriebe hin-
zuwirken.
Im Einzelhandel sind Verdachtsproben zu ziehen, wenn die Vermutung von
Gesundheitsschädlichkeit oder
Verdorbenheit
besteht.
Die Anzahl der
im Probenplan vorgegebenen Planproben ist im Detail bindend (Beilage 4 und 5).
Die für 2004 kalku-
lierten
Verdachtsproben (Beilage 4) sind eine gesamtösterreichische, begrenzt
variable Globalzahl und können in
Folge
der lokalen Gegebenheiten in den einzelnen Bundesländern schwanken. Die
Gesamtprobenzahl von 43.000
für
das Bundesgebiet (Beilage 4) bleibt gegenüber den letzten Jahren
unverändert
Bisher wurden
jedem Bundesland die Gesamtprobenzahlen für die einzelnen
Warengruppenkategorie vorgegeben.
Die
Aufteilung der Proben innerhalb der Warengruppen auf die dort genannten Waren
blieb den Bundesländern über-
lassen.
Ziel
für die Zukunft ist es, den Probenplan risikobasiert, nach statistischen
Überlegungen zu erstellen. Dies wird auch
von
den Mitgliedstaaten in der zukünftigen
Lebensmittelkontrollverordnung" der EU verlangt
Als erster
Schritt wurde daher ein erweiterter Ansatz für das Jahr 2004
anlässlich der 3. Koordinationssitzung für die
Entwicklung
der Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Agentur für
Gesundheft und Ernährungssicherheit
GmbH,
den Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Vorarlberg und
Kärnten, der Lebensmitteluntersu-
chungsanstalt der Stadt Wien und der Lebensmittelaufsicht der Länder am
12. November 2003 beschlossen.
Es wurden im
Probenplan 2004 für bestimmte risikoreiche Lebensmittelbereiche genaue
Vorgaben über Art und Zahl
der
Proben gemacht (Beilage 5, Fußnoten 1) bis 40)). Der Zeitpunkt der
Probennahmen und die bei diesen Proben
zu
untersuchenden Parameter werden in eigenen Erlässen festgelegt. Aus diesen
Schwerpunktaktionen gewonnene
Daten werden die Grundlage für weitere Überlegungen hinsichtlich
eines auf statistischer Basis erstellten Proben-
plans
bilden.
Alle Proben einer
Schwerpunktsaktion sind auf Jeden Fall gemäß dem vorgegebenen
Mindestuntersuchungsumfang
zu untersuchen. Falls sich aufgrund der organoleptischen Prüfung oder
sonstiger Informationen ein entsprechender
Verdacht
ergibt, liegen darüber hinaus gehende Untersuchungen in der Entscheidung
des Prüfleiters.
Bei der
Berichterstattung über die einzelnen Aktionen sind bezüglich der
Beanstandungshäufigkeit nur jene Untersu-
chungen
auszuwerten, die dem Gegenstand der jeweiligen Schwerpunktsaktion entsprechen.
Es
ist erforderlich bundesweit 60 Proben der Warengruppen 17 03 "Zusatzstoffe
und Aromastoffe" zu ziehen. Siehe
Beilage
5.
Ferner sind aus der
Warengruppe 18 02 1130 Proben zu ziehen. Siehe Beilage 5. Ein Großteil
der Probenziehungen
soll
gemäß § 10 LMG 1975 neu gemeldete Produkte betreffen.
Es wird
besonders darauf hingewiesen, dass "diätetische Lebensmittel"
und "biologische Lebensmittel" nicht mehr
ausdrücklich im Probenplan genannt sind. Diätetische und biologische
Lebensmittel verteilten sich auf ein breites
Warenspektrum, sodass die Zusammenfassung in jeweils einer Warengruppe nicht
zielführend war und eine aussa-
gekräftige Beurteilung im Sinne der Risikobewertung oder Statistik nicht
zuließ. Deshalb muss direkt bei der Proben-
nahme
von solchen Waren eine Zuordnung gemäß der entsprechenden Kennung im
Datensystem erfolgen.
1/2004 27 Mitteilungen der Sanitätsverwaltung
Abgesehen
von den bisherigen Auswirkungen des sogenannten Gentechnik-Moratoriums haben
ähnliche wie die
eben geschilderten Erwägungen auch zu einer gesonderten Behandlung und
Darstellung von "Neuartigen Lebens-
mitteln'
und von "Genetisch veränderten Lebensmitteln" geführt
In jedem
Betrieb, der mit einer Kontrollnummer gemäß einer Hygieneverordnung
{Milchhygieneverordnung, BGBL.
897/1993
idgF; Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997; Eiprodukteverordnung.
BGBl. 527/1996) zugelassen
wurde,
sind zumindest einmal jährlich Proben gesamten Produktpalette zu entnehmen
und untersuchen zu lassen,
um
die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnungen zu überwachen. Die
Anzahl dieser Proben und die zu-
gehörigen
Untersuchungsergebnisse müssen abfragbar sein. Als vorläufige
Lösung ist daher bei der Probennahme
im
Feld "Anlass der Probenziehung" des Probenbegleitschreibens die
entsprechende Kennung zusätzlich
einzutragen.
Proben aus Kontrollnummernbetrieben gemäß der Eiprodukteverordnung
sind mit der Kennung KEI,
aus Kontrollnummernbetrieben gemäß der Fischhygieneverordnung sind
mit der Kennung KFI und aus Kontroll-
nummernbetrieben gemäß der Milchhygieneverordnung sind mit der
Kennung KMI, zu kennzeichnen.
Es
wird auf die besondere Bedeutung der Vollziehung der Verordnung über die
Qualität von Wasser für den mensch-
lichen
Gebrauch, BGBl. II Nr. 304/2001, und der Oberflächen-Trinkwasserwasserverordnung,
BGBI.Nr. 359/1995,
hingewiesen.
Die Beprobung
von Trinkwasser erfolgt prinzipiell im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß
der Verordnung über die
Qualität
von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 304/2001.
Die Behörde hat jedoch darüber hinaus
zumindest
im vorgegebenen Ausmaß stichprobenartig Probennahmen insbesondere bei
Wasserversorgungsanlagen,
bei
denen Risikofaktoren bekannt sind oder vermutet werden, durchzuführen.
Die
Lebensmittelaufsichtsorgane sind daher angehalten, auch Revisionen von
Trinkwasserversorgungsanlagen
durchzuführen und die Ergebnisse der durchgeführten Beprobungen sowie
die von den Betreibern von Wasser-
versorgungsanlagen
übermittelten Befunde und Gutachten über Trinkwasser zu
dokumentieren.
Der
Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass der Anteil der von den
Aufsichtsorganen zu ziehenden
Proben
nichtösterreichischer Herkunft dem tatsächlichen Warenangebot
angepasst ist und bei der Probenziehung
prozentuell
entsprechend berücksichtigt wird.
Als
zusätzliche Anlage wird den Aufsichtsorganen eine kommentierte Version des
Probenplanes vorgelegt, in der
Hinweise
und Erläuterungen für die Zuordnung von Waren zu den einzelnen
Warengruppen enthatten sind.
Die Bundesministerin:
RAUCH-KALLAT
Ergeht:
An alle
Landeshauptmänner
Beilage 1 |
|
Beilage 4 |
||||
MINDESTANZAHL der REVISIONEN |
|
Bundesland |
Probenzahl |
|||
2004 NACH BUNDESLÄNDERN |
|
Planproben 1) |
Verdachtsproben 2) |
Gesamt 3) |
||
Bundesland |
Revisionen |
|
Burgenland |
1.393 |
285 |
1.678 |
|
|
|
Kärnten |
2.374 |
485 |
2.859 |
Burgenland |
6.500 |
|
Niederösterreich |
4.370 |
894 |
5.264 |
Kärnten |
18.000 |
|
Oberösterreich |
5.112 |
1.045 |
6.157 |
Niederösterreich |
26.000 |
|
Salzburg |
2.160 |
442 |
2.602 |
Oberösterreich |
30.000 |
|
Steiermark |
3.922 |
802 |
4.724 |
Salzburg |
15.000 |
|
Tirol |
3.318 |
678 |
3.996 |
Steiermark |
21.000 |
|
Vorarlberg |
1.412 |
289 |
14.019 |
Tirol |
17.000 |
|
Wien |
11.639 |
2.380 |
14.019 |
Vorarlberg |
8.000 |
|
Summe |
35.700 |
7.300 |
43.000 |
Wien |
30.000 |
|
|
|
|
|
Summe |
171.500 |
|
1) Werden nach dem Zufallsprinzip gezogen. Die Anzahl ist bindend |
|||
|
|
|
2) Werden bei begründetem Verdacht gezogen. Die Anzahl ist ein begrenzt variabler Richtwert |
|||
|
|
|
3) Summe der Planproben und der Verdachtsproben |
Mitteilungen der Sanitätsverwaltung 28 1/2004
|
|
|
|
Fußnoten zu den Schwerpunktaktionen:
1) Hygienestatus von rohem Fleisch 22) Hygienestatus von Feinback- und Konditorwaren mit
2) Hygienestatus von Faschiertem (1x Winter, 1x Sommer) Cremen in Bäckereien
3) Hygienestatus von verpackten Fleischzubereitungen 29) Hygienestatus von Feinback- und Konditorwaren mit
4) Pökel- und Räucherfleisch auf Benzo(a)pvren Cremen In Konditoreien
5) Würste auf Zusammensetzung laut Codex 24) Ausländischer Honig auf Zusammensetzung und Tierarznei-
6) Würste auf Zusammensetzung laut Codex mittel
7)
Würste auf Zusammensetzung laut Codex 25) Hygiene bei der Abgabe von industriell
gefertigtem Speise-
6) Hygienestatus bei aufgeschnittenen Würsten im Detailhandel
eis aus offenen Behältern In der Gastronomie
9) Wildfleisch auf Genusstauglichkeit und Schwermetalle 26) Gemüse. Kartoffel. Hülsenfrüchte auf Pestizide (einschließlich
10) Hygienestatus bei Meeresfischen frisch oder tiefgekühlt nationale und EU Monitorings)
(Parasiten, im Verdachtsfall flüchtiger basischer Stickstoff; Hg) 27) Obst auf Pestizide (einschließlich nationale und
11) Hygienestatus bei Meeresfischerzeugnissen EU Monitorings)
12) Hygienestatus
bei Süßwasserfischen frisch oder tiefgekühlt 28) Haselnüsse roh oder geröstet auf
Aflatoxine im Großhandel
(Parasiten, bei Verdachtsfall
flüchtiger basischer Stickstoff) 29) Erdnüsse geröstet oder gesalzen auf
Aflatoxine Im Einzel-
13) Hygienestatus bei Süßwasserfischerzeugnissen handel
14) Aromen in Frucht-, Vanille- und Kakao-Milchprodukten 30) Gewürze auf Aflatoxine und bakteriologische Sicherheit:
15) Bakteriologische
Sicherheit von Käse: Salmonellen, Listerien, Bacillus Cereus, Clostridium perfringens, Enterobactericeen
E. Coli, Staphylococcus Aureus,
Campylobacter 31) Künstliche SüBungsmitteI und
Phosphate In 'Soft Drinks*
16) Huhn auf Salmonellen und Campylobakter 32) Hygienestatus bei Eiswürfeln
17) Enten. Gänse und Puten auf Salmonellen und Campylo- 33) Trinkwasser gemäß Trinkwasserverordnung
bakter 34) Untersuchung von Eau de Toilette und
Rasierwassern auf
1$} Hygienestatus und
Konservierungsmittel von Mayonnaise- Nitromoschusverbindungen
salaten 35) Untersuchung von Naturkosmetika
19)
Hygienestatus und Konservierungsmittel von Eisalaten und 36) Kosmetika von Christkindl- und
Bauernmärkten
Eiaufstrichen 37) Zellglasfolien als Lebensmittelverpackung
20)
Hygienestatus von Feinkosterzeugnissen mit Marinade
(ohne 38) Untersuchung von Mikrowellengeschirr aus
Kunststoff
Mayonnaise) 39) Spielwaren für Kinder unter 3 Jahren
21)
Hygienestatus von Feinback- und Konditorwaren mit 40) Azofarbstoffe in Textilien und Leder mit
Hautkontakt
Cremen in der Gastronomie
Zu 2023/J Beilage 2a
Table 13.4. Foodborne outbreaks in humans, 2003
AUSTRIA
Causative agent |
General outbreak |
Family outbreak |
Total number of persons |
Source |
Type of evidence |
Location of exposure |
Contributing factors |
||||
ill |
died |
In hospital |
|
Sus-pected |
Con-firmed |
||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|
|
8 |
9 |
10 |
E. coli O157 |
|
1 |
2 |
|
0 |
raw meat |
x |
|
Epidemiological evidence |
household |
Food |
S. Enteritidis PT 8 |
1 |
|
36 |
|
2 |
lunch box, mayonnaise |
x |
|
|
day nursery |
|
S. Enteritidis PT 21 |
1 |
|
14 |
|
1 |
eggs |
|
x |
|
Hotels |
|
S. Enteritidis PT 4 |
1 |
|
130 |
|
*) |
beef salad |
|
x |
|
Restaurant at lido |
hygiene, no haccp |
S. Enteritidis PT 4 |
1 |
|
32 |
|
**) |
Somlauer Nockerl |
x |
|
|
Heurigen restaurant |
|
S. Enteritidis PT 21 |
1 |
|
11 |
|
**) |
ice cream |
x |
|
|
Ice cream parlor |
|
Campylobacter jejuni |
1 |
|
7 |
|
0 |
raw milk |
x |
|
|
department for detoxification of drug dependent persons |
hygiene |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
You can use the table in two ways, one line per outbreak or summary date for each agent
Explanations Column1: Please specify as detailed as possible (i.e. Salmonella enteritidis PT 4) *) diseased tourists maybe in hospital after returning
Column 2,3: In case of summary data, please provide the number of outbreaks to their home, number not available
Column 8: level of evidence could be:
- laboratory confirmed (i.e. microbiologically confirmed left-overs) **) no data available
- Epidemiological evidence (i.e. case control study, …)
- please specify other reasons
Column 9: Location of exposure (i.e. institution, farming, household, …)
Column 10: Contributing factors (i.e. breakdown of HACCP, contaminated raw product, deficiencies in preparation or food handling) CRL Epidemiology of Zoonoses, BfR-Berlin
Zu 2023/J Beilage 2b (Annex to Zoonosis report 2003, BMGF IV/B/9, AGES/CC-INFE)
Reporting on Trends and Sources of Zoonotic
Agents in Animals,
Feedingstuffs, Food and Man in Austria, 2003
Animal population in Austria
Table
1: Animal population in Austria 2003 (Source: Statistics Austria, Allgemeine
Viehzählung
vom 1. Dezember 2003,
Stichprobenerhebung)
|
Holder |
Animals |
Slaughtered animals |
Cattle |
88.545 |
2.052.047 |
583.438 |
Pigs |
62.690 |
3,245.477 |
5,309.799 |
Sheep |
16.118 |
328.555 |
300.587 |
Goats |
11.084 |
54.422 |
63.913 |
Farmed deer |
Approx. 2000 |
Approx. 40.000 |
|
Following institutions and laboratories are involved in the reporting:
• Federal Ministry of Health and Women
• Regional Health Boards
• Austrian Agency for Health and Food Safety, AGES
- Competence Centre Infectious Diseases Epidemiology
- Institutes for Veterinary Disease Control in Moedling, Graz, Linz and Innsbruck
- Institutes for Medical Microbiology and Hygiene in Vienna, Graz and Linz
- Institute for Agricultural Analysis, Linz
- Official Food Control Laboratories in Vienna, Graz, Linz, Innsbruck and Salzburg
• Carinthian Institute for Veterinary Disease Control, Ehrental
• Department of Veterinary Administration of the Styrian Government
• Magistrat der Landeshauptstadt St. Polten, Veterinärverwaltung
• Austrian Health Poultry Service
• Q-LAB, Vienna
• Food Safety Department of the City of Vienna
• Institute for Food Investigation of the State Vorarlberg
• Carinthian Institute for Food Analysis and Quality Control
• University of Veterinary Medicine Vienna
- Institute of Meat Hygiene, Meat
Technology and Food Science of the
- Institute of Parasitology and Zoology
• Institute of Hygiene, Karl-Franzens-University, Graz
• Institute for Hygiene and Social Medicine, University of Innsbruck
• Mutter-Kind-Pass-Stelle der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse
• Statistics Austria
General Remarks to
Table 1.1.1. Bovine tuberculosis, 2003
Austria has the Status "Officially Tuberculosis Free Member State" since the Comm. Dec.
1999/467/EC from July 15th, 1999 (replaced by Comm. Dec. 2003/467/EC from June 23rd,
2003).
A surveillance programme in accordance to Council Directive 64/432/EWG is in operation.
Table 2.1.1: Bovine brucellosis, 2003
Austria has the Status "Officially Brucellosis Free Member State" since the Comm. Dec.
1999/466/EC from July 15th, 1999 (replaced by Comm. Dec. 2003/467/EC from June 23rd,
2003).
A surveillance programme in accordance to Council Directive 64/432/EWG is in operation
(BGBl. II Nr. 442/1999: Bangseuchen-Untersuchungsverordnung.
Table 2.1.2: Ovine and caprine brucellosis, 2003
Austria
has the Status "Officially Brucellosis Free Member State" since the
Comm. Dec.
2001/292/EC from March 29th, 2001.
A
surveillance programme in accordance to Council Directive 91/68/EEC is in
Operation (BGBl.
II Nr. 184/2002:
Bruceila melitensis - Überwachungsverordnung).
Tables 3.2.1 and 3.2.2:
Österreichisches Programm zur Überwachung und
Bekämpfung von Salmonellen bei Elterntieren von Geflügel
SURVEILLANCE SYSTEM for the detection of Salmonella spp.:
- No changes have been made to the previous years!
SAMPLING (has to be done by a designated veterinarian)
Grandparent/Elite flocks: There are no holdings in Austria.
PARENT FLOCKS (20 Layer Breeders and 50 Broiler Breeders
in 2003):
Sampling is carried out in accordance with Annex III. Part I. of CD
92/117/EEC
(transposition
into national law: Poultry Hygiene Regulation/GeflügelhygieneVO 2000).
A Community approved proqramme has
been started in the year 2000.
Layers (production):
There is no legal Obligation for a monitoring and surveillance System;
voluntary programmes for Quality Assurance are existing.
Broilers and other poultry for meat production before slaughter:
Compulsory sampling of cloacal swabs taken within three weeks before slaughter from
each flock for bacteriological examination of Salmonella spp. (ALL Serotypes)
- see Tables 3.2.2. and3.2.3.: broilers – rearing period; other poultry -productive flocks.
At slaughter (all categories):
Sampling at
slaughter is done only in case of positive findings at cloacal swab testing -
and if the carcasses of these birds are not
wanted to be heat-treated: at least 9 skin-
samples of carcasses are taken (depending on size of the flock).
BACTERIOLOGICAL
TESTING is done by official laboratories using internationally
recommended and
validated ISO/OIE methods.
MEASURES in case of positive findings (confirmation of suspects):
Suspected flocks and the
hatching eggs thereof must immediately put under restriction.
If an official sample (obliged after suspicion
in routine sampling in accordance with CD
92/117/EEC) is confirmed positive on
Salmonella testing (ALL Serotypes), all birds of the
flock have to be slaughtered and
destroyed or heat-treated during further processing of
the meat under supervision of the competent veterinary Services. Further
measures in
the holding like C&D, empty period
(2 weeks) before restocking etc. are obligatory.
MONITORING OF RESULTS:
The results of the
surveillance in parent flocks in the year 2003 show that one Austrian
parent flock (broiler breeders) was
confirmed positive for Salmonella Enteritidis
PT 8. The whole flock and all eggs in hatcheries
originated from contaminated flock
were killed.
For more details see the following final report ofthe Austrian
Salmonella Programme
Abschlussbericht für das Jahr 2003 (in German language):
ABSCHLUSSBERICHT
für das Jahr 2003
1. Allgemeine Beschreibung
Das
österreichische Programm zur Überwachung und Bekämpfung von
Salmonellen bei
Elterntieren von
Geflügel wurde für das Jahr 2003 mit Entscheidung der Kommission
202/943/EG vom 28. November 2002 genehmigt. Es stellt eine Fortführung des
erstmals für
das Jahr 2000 genehmigten und seither in gleicher Weise durchgeführten
Programms dar.
Wesentliche
Zielsetzung des Programms ist die Überwachung und Bekämpfung aller
Salmonella-Serotypen
im Geflügel-Elterntierbereich; als Maßnahme ist die obligatorische
Ausmerzung
aller positiven Bestände und die unschädliche Beseitigung der
betroffenen
Bruteier vorgesehen.
Alle
Probennahmen und Untersuchungen in Elterntierbeständen werden entsprechend
der im
Bekämpfungsprogramm
bzw. der in der österreichischen Rechtsgrundlage vorgeschriebenen
Weise
durchgeführt. Die Untersuchung der Proben erfolgt ausschließlich in
gesetzlich
zugelassenen und akkreditierten Labors.
Im Falle positiver Befunde ist der
Amtstierarzt des Herkunftsbetriebes zu informieren, der die
weiteren Untersuchungen und notwendigen Maßnahmen veranlasst.
Gleichzeitig ist auch die
zentrale Veterinärbehörde von einem positiven Befund in Kenntnis zu
setzen.
Wenn der Ursprung der positiven Proben auf einen ausländischen
Herkunftsbetrieb
zurückgeführt werden kann, wird
die zuständige Veterinärbehörde des Ursprungsstaates über
die
Untersuchungsergebnisse informiert und ersucht, weitere Veranlassungen und
entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Wegen der
guten Erfahrungen werden inzwischen nahezu alle österreichischen
Elterntierherden unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen mit den
dafür
zugelassenen Impfstoffen gegen eine Salmonelleninfektion geimpft. Bei den
regelmäßig
durchgeführten Untersuchungen konnten bisher keine Hinweise auf falsch
positive Ergebnisse
oder eine durch Ausscheidungen der Tiere verursachte Verbreitung von
Impfstämmen in der
Umgebung gefunden werden. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen
belegen,
dass die österreichischen Elterntierbestände, nicht zuletzt wegen der
angewendeten Impfung,
als weitgehend frei von Salmonelleninfektionen angesehen werden können.
Die laufende
Erfassung und Sammlung der Untersuchungsergebnisse wurde mit Beginn des
Jahres 2001 von der zentralen Datenbank der Österreichischen
Qualitätsgeflügelvereinigung
(QGV) übernommen. Die bereits im Laufe des Jahres 2001 geplante
Etablierung eines
zentralen Geflügeldatenverbundes wurde im Sommer 2003 abgeschlossen. Die
Online-
Anbindung der wichtigsten Teilnehmer (Betriebe, Tierärzte, Behörden)
ist in Vollbetrieb. Mit
der vernetzten Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse können
wertvolle
epidemiologische Daten bereitgestellt und dadurch Verbesserungen im Hinblick
auf die
Überwachung von Salmonellen-Infektionen erreicht werden.
Bei
entsprechender Weiterführung des Bekämpfungsprogramms, das von den
freiwilligen
Qualitätsprogrammen ergänzt und unterstützt wird, kann auch in
Zukunft von einer niedrigen
Infektionsrate in den österreichischen Elterntierherden ausgegangen
werden.
2. Durchgeführte Untersuchungen und Ergebnisse
Im Rahmen des Bekämpfungsprogramms wurden im Jahre 2003 für die obligatorischen regelmäßigen Untersuchungen auf Salmonellen in Hühner-Elterntierherden insgesamt 2.035 Proben gezogen.
Davon entfielen 175 Proben auf Legeelterntiere und 1.860 Proben auf Mastelterntiere. Der Großteil der in der Legephase gezogenen Proben wurde in der Brüterei (Mekoniumproben oder „Steckenbleiber", d.s. Küken in der Schale) entnommen.
Bei 12 Proben (0,59 %) wurden positive Befunde auf Salmonellen festgestellt.
Erläuterungen zu den positiven Befunden; Differenzierung und Epidemiologie
Die 12
positiven Befunde bei Elterntierherden verteilen sich auf folgende
Salmonellenarten
bzw. Produktionsrichtungen:
Laufende Nummer |
Salmonellenart |
Produktions-richtung |
Ergebnis der Nachuntersuchung |
Herkunft |
1 |
S. Enteritidis |
Masteltern |
Positiv – Keulung |
Betrieb Wa |
2 |
S. Enteritidis |
Masteltern |
Positiv – Keulung |
Betrieb Wa |
3 |
S. Enteritidis |
Masteltern |
Positiv – Keulung |
Betrieb Wa |
4 |
S. Typhimurium |
Masteltern |
Negativ nach §25 diagnostische Tötung |
Betrieb Wo |
5 |
S. Indiana |
Masteltern |
Negativ |
|
6 |
S. Senftenberg |
Masteltern |
Negativ |
|
7 |
S. Enteritidis |
Masteltern |
Positiv – Keulung |
Betrieb Wa |
8 |
S. Enteritides |
Masteltern |
Positiv – Keulung |
Betrieb Wa |
9 |
S. Typhimurium |
Legeeltern |
|
Ungarn |
10 |
S. Enteritidis |
Masteltern |
Negativ |
Slowenien |
11 |
S. Enteritidis |
Masteltern |
Negativ |
Slowenien |
12 |
S. Enteritides |
Masteltern |
Negativ |
Slowenien |
ad Mastelterntiere
5 positive
Befunde auf S. Enteritidis PT 8 (laufende Nummern
1, 2, 3, 7, 8) stammten
aus
einer österreichischen Elterntierherde für Masttiere und
stehen in direktem
Zusammenhang mit
einem einzigen Fall, welcher im vorläufigen Zwischenbericht für die
Periode Jänner bis April 2003
beschrieben wurde. Nach Feststellung des Verdachtes im Betrieb
Wagner wurden im Elterntierbestand ein
Verbringungsverbot für Bruteier verfügt, in der
Brüterei erfolgte eine amtliche
Sperre aller Bruteier, die aus der betroffenen Herde geliefert
wurden und mit diesen Bruteiern bereits in der gleichen Charge bebrütet wurden.
Nach
amtlicher Bestätigung der
Salmonelleninfektion am 29. 4.
2003 wurde die betroffene
Elterntierherde (ca. 2.650 Tiere)
gekeult und die Vernichtung der gelagerten Bruteier (ca.
11.700 Stück) sowie die Vernichtung der Futtermittelreste
veranlasst. Der Betrieb wurde unter
amtlicher Aufsicht gereinigt und
desinfiziert. In der Brüterei wurden alle Bruteier, die aus der
betreffenden Herde geliefert wurden
oder mit dieser in der gleichen Charge eingelegt und
bebrütet wurden, vernichtet (ca.
52.000 Stück) und die Brüterei ebenfalls unter amtlicher
Aufsicht gereinigt und desinfiziert.
Der
positive Befund auf S. Typhimurium 104 H (laufende Nummer 4)
stammte von einer
Kotprobe einer
österreichischen Herde für Masttiere. Die in diesem Fall vorgesehenen
Nachuntersuchungen in der Herde gemäß § 25 Abs. 2 - 4
der Geflügelhygiene-Verordnung
2000 durch den amtlichen Tierarzt verliefen negativ. Für diese
Nachuntersuchungen wurde
eine diagnostische Tötung von Tieren angeordnet; der Tierbesitzer wurde
entschädigt.
Sowohl der
positive Befund auf S. Indiana (laufende Nummer 5) als auch der
positive Befund
auf
S. Senftenberg (laufende Nummer 6) stammte von einer Kotprobe aus
zwei
österreichischen
Elterntierherden für Masttiere. Die in diesem Fall vorgesehenen amtlichen
Nachuntersuchungen in der Herde durch den amtlichen Tierarzt
verliefen negativ.
Der
positive Befund auf S. Enteritidis 21 wurde (laufende Nummern 10,
11 und 12) wurde
bei
Steckenbleibern aus Bruteiern für die Mast-Elterntierhaltung festgestellt.
Die Bruteier
stammen aus Slowenien. Die slowenischen Veterinärbehörden
wurden über das
Untersuchungsergebnis
informiert. Nachuntersuchungen im Herkunftsbetrieb in
Slowenien waren negativ. Von weiteren Maßnahmen in der Herde
wurde daher Abstand
genommen.
ad Legeelterntiere
Der Untersuchungsbefund der
laufenden Nummer 9 ergab ein positives Ergebnis auf
S. Typhimurium 3 RDNC. Die
Diagnose erfolgte bei Steckenbleibern aus Bruteiern für die
Elternlegetierhaltung. Die Bruteier stammten aus Ungarn. Die nachfolgenden
amtlichen
Untersuchungen in dieser Herde haben negative Ergebnisse gebracht,
weshalb von
weiteren Maßnahmen Abstand genommen werden konnte.
3. Zusammenfassung
Wie die oben
beschriebenen Untersuchungen und Ergebnisse zeigen, konnte im Jahr 2003 in
einer
österreichischen Elterntierherde eine Salmonelleninfektion bestätigt
werden. In einer
weiteren Herde waren diagnostische Tötungen von Geflügel für die
amtliche
Nachuntersuchung
notwendig.
Vom positiven Betrieb
wurde eine Entschädigungsleistung aus öffentlichen Mitteln über
€
37.668,19 gewährt. Die diagnostische Tötung im zweiten Betrieb wurde
mit € entschädigt.
Der Verdacht einer
Salmonelleninfektion in weiteren österreichischen Betrieben wurde auf
Grund der negativen
Befunde der Nachuntersuchungen nicht bestätigt.
Gemäß
Artikel 37 der EdK 2002/943/EG wurde Österreich eine finanzielle
Beteiligung der
Gemeinschaft bis zu einer Höhe von € 5.000,- für die Kosten,
die durch eine unschädliche
Beseitigung von
Zuchtgeflügel oder Bruteiern entstanden sind, zugesichert.
Auf Grund der
beschriebenen Situation wird von Österreich daher für das Jahr 2003
ein Antrag
auf Auszahlung der finanziellen Beteiligung von € 5.000,- gestellt. Eine
detaillierte Aufstellung
der Kosten findet sich in Anlage A.
Results of Serotyping/Phagetyping of Salmonella sp. in poultry
Annex to Table 3.2.1.: Salmonella Serotypes and Phagetypes:
Parents - Egg prod. Line
TOTAL 1 S. Typhimurium 104H
Parents - Meat prod. Line
TOTAL 11
5 S. EnteritidisPT8
3 S. Enteritidis PT 21
1 S. Typhimurium
104H
1 S. Indiana
1 S. Senftenberg
Annex to Table 3.2.2.: Salmonella Serotypes and Phagetypes:
LAYERS - Rearing
TOTAL 8
5 S. Enteritidis PT 4
1 S. Typhimurium
104H
1 S. Blockley
1 S. Mbandaka
Annex to Table 3.2.2.: Salmonella Serotypes and Phagetypes: (continued)
LAYERS - Production
TOTAL 119
82 S. Enterititdis
2 S. E. PT 1
33 S. E. PT4
4 S. E. PT 4 und 7
4 S. E. PT 6
1 S. E. PT6a
2 S. E. PT 7
19 S. E. PT 8
1 S. E. PT14b
8 S. E. PT 21
8 S. E. PT 23
13 S. Typhimurium
2 S.
Tm. 3
1 S.Tm. 41
4 S.Tm. 99
1 S. Tm. KWH
5 S. Tm. 104L
5
S. Braenderup
1 S. Indiana
11 S. Infantis
1 S. Kottbus
2 S. Livingstone
2 S. Montevideo
IS. Senftenberg
1 S. Tennessee
Annex to Table 3.2.2.: Salmonella Serotypes and Phagetypes: (continued)
BROILERS - Rearinq
TOTAL 375
300 S. Enteritidis
1 S. E. PT1
63 S. E. PT4
2 S. E. PT4 und 7
2 S. E. PT 4 und 8
1 S. E. PT 5a
2 S. E. PT 6
6
S. E. PT 7
130 S. E. PT8
2
S. E. PT8 und 23
1 S. E. PT14
76 S. E. PT21
14 S. E. PT 23
18 S. Typhimurium
6 S.Tm. 99
4 S. Tm. 104H
2 S. Tm. 104L
1 S. Tm. 184
1 S. Tm. 193
4 S. Tm. 194
1
S. Abony
1
S. Anatum
1 S. Blockley
3
S. Braenderup
1 S. Brandenburg
3 S. Hadar
1 S.Heidelberg
4 S. Indiana
5 S. Infantis
1 S. Kottbus
1 S. Livingstone
4 S. Mbandaka
4 S. Montevideo
5 S. Muenchen
2 S. Rissen
6 S. Senftenberg
1 S. Tennessee
13 S. Virchow
Annex to Table 3.2.2.: Salmonella Serotypes and Phagetypes: (continued)
TURKEYS - breeders
TOTAL 38
16
S. Montevideo
22
S. Senftenberg
Table 3.2.2. TURKEYS - production
TOTAL 85
2 S. Enteritidis PT 6
1 S. Agona
1 S. Anatum
2 S.
Brandenburg
31 S.Heidelberg
1
S. Infantis
5 S. Kottbus
1 S. Mbadanka
21 S. Montevideo
5
S. Saintpaul
1
S. Schwarzengrund
14 S. Senftenberg
Table 3.4.1. Salmonellosis in man
Annex to Table 3.4.1.: Salmonella serotypes in man
Serovar |
Number |
S. Enteritidis |
7252 |
S. Typhimurium |
476 |
S. Infantis |
38 |
S. Braenderup |
37 |
S. Hadar |
34 |
S. Blockley |
24 |
S. Senftenberg |
23 |
S. Agona |
21 |
S. Paratyphi B var. Java |
19 |
S. Thompson |
18 |
S. Kentucky |
17 |
S. Virchow |
17 |
S. Bredeney |
16 |
S. Stanley |
14 |
S. Bovismorbificans |
13 |
S. Muenchen |
13 |
S. Newport |
12 |
Monoph.Stamm d.S.B-Gruppe |
12 |
S. Heidelberg |
11 |
S. Saintpaul |
10 |
S. Livingstone |
9 |
S. Oranienburg |
9 |
S. Corvallis |
7 |
S. Panama |
6 |
S. Coeln |
6 |
S. Anatum |
6 |
S. Mbandaka |
5 |
S. Montevideo |
5 |
S. Abony |
5 |
Geißelloser Stamm d.Cl-Gruppe |
4 |
S. Münster |
4 |
S. Brandenburg |
4 |
S. Napoli |
4 |
S. Isangi |
4 |
S. Utah |
3 |
S. Goldcoast |
3 |
S. Tennessee |
3 |
S. Indiana |
3 |
S. Oslo |
3 |
S. Haifa |
3 |
S. Telelkebir |
3 |
S. Pomona |
3 |
S. Dublin |
3 |
Annex to Table 3.4.1.: Salmonella serotypes in man, continued
S. Stanleyville |
3 |
S. Derby |
3 |
S. Weltevreden |
2 |
S. I Rauhform |
2 |
S. I 4,12,27 : b : - |
2 |
Monoph.Stamm d.F-Gruppe |
2 |
S. Waycross |
2 |
S. Give |
2 |
S. Sandiego |
2 |
Monoph.Stamm d. B-Gruppe |
2 |
S. IV 45 : g,z51 : - |
2 |
S. Kottbus |
2 |
Geißell. Stamm d. B-Gruppe |
2 |
S. Poona |
2 |
S. Reading |
2 |
Monoph.Stamm d. C2-Gruppe |
1 |
S. Bareilly |
1 |
S. Havana |
1 |
S. IIIb 61 : k : 1,5,7 |
1 |
Monoph.Stamm d. E1-Gruppe |
1 |
S. Ebrie |
1 |
Monoph.Stamm d. C1-Gruppe |
1 |
S. Herston |
1 |
S. Pretoria |
1 |
S. Schwarzengrund |
1 |
S. Uganda |
1 |
S. Tornow |
1 |
Monoph.Stamm d.S.D-Gruppe |
1 |
S. Telaviv |
1 |
S. Haga |
1 |
Monoph.Stamm d. D1-Gruppe |
1 |
S. Singapore |
1 |
S. Amsterdam |
1 |
Geißell.Stamm d. B-Gruppe |
1 |
S. Schleissheim |
1 |
S. Eastbourne |
1 |
S. Abaetetuba |
1 |
S. Orion |
1 |
S. Umbilo |
1 |
S. Albany |
1 |
S. Berkeley |
1 |
S. Carno |
1 |
S. Galiema |
1 |
S. Marina IV |
1 |
S. Kisangani |
1 |
Geißell.Stamm d. D1-Gruppe |
1 |
S. Mikawasima |
1 |
S. Zanzibar |
1 |
Geißell.Stamm d.W-Gruppe |
1 |
S. Ohio |
1 |
S. Szentes |
1 |
Monoph. Stamm der B-Gruppe |
1 |
Total |
8251 |
Annex to Table 3.4.1.: Salmonella serotypes in man, continued
Annex to Table 3.4.1.: S. Enteritidis phagetypes in man
Phagetype |
Number |
1 |
235 |
1b |
2 |
1c |
2 |
1d |
4 |
2 |
18 |
3 |
6 |
4 |
3264 |
4b |
7 |
5 |
41 |
5a |
19 |
5c |
8 |
6 |
272 |
6a |
45 |
6b |
4 |
6c |
1 |
7 |
16 |
7a |
3 |
8 |
2327 |
11 |
4 |
12 |
5 |
13 |
2 |
13a |
13 |
14b |
143 |
20a |
1 |
21 |
668 |
21c |
3 |
22 |
1 |
23 |
11 |
25 |
2 |
29 |
24 |
30 |
1 |
34 |
5 |
36 |
3 |
37 |
2 |
44 |
2 |
RDNC |
69 |
U |
19 |
Total |
7252 |
Annex to Table 3.4.1.: S. Typhimurium phagetypes in man
Phagetype |
Number |
1 |
7 |
2 |
1 |
3 |
23 |
8 |
2 |
104H |
28 |
104L |
75 |
12 |
5 |
120 |
48 |
122 |
1 |
136 |
2 |
141 |
7 |
145 |
1 |
170 |
2 |
193 |
9 |
208 |
1 |
22 |
1 |
30 |
2 |
41 |
5 |
46 |
31 |
64 |
2 |
66 |
1 |
85 |
10 |
RDNC |
84 |
U |
22 |
U291 |
101 |
U302 |
3 |
U310 |
2 |
Total |
476 |
Table
4.1: Trichinella in animals, 2003
Surveillance
System (no
changes to previous years)
Investigation of Trichinella in pigs, solipeds and wild boars are
part of the meat
inspection act
either by the artificial digestion method or the trichinoscopic method
(according to directive 64/433/EEC).
Positive findings are notifiable.
Table 5.1: Rabies in animals
Surveillance System (no changes to previous years)
Wildlife and
suspected animals are routinely tested with the direct fluorescent antibody
procedure. Orally vaccinations of foxes in
high-risk areas with findings of infected
animals in the previous year (2002) were performed.
Table 6.1: Campylobacteriosis in animals, 2003,
Table 8.1: Yersiniosis in animals, 2003
Surveillance System (no changes to previous years)
Animals
which give reasons for suspicion during ante- and/or post mortem health
inspection will be retained and have to be tested for any microbiological agent
in
particular for
zoonotics agents in an official laboratory. The labs are obliged to report
findings of Salmonella sp., Listeria spp.,
Erysipelothrix rhusiopathiae, Mycobacterium
spp., Staphylococcus aureus, Clostridium botulinum and Clostridium
perfringens;
notification of Campylobacter spp.,
Yersinia spp. is not obligatory.
Table 9.1: Echinococcosis in animals, 2003:
Surveillance System (no changes to previous years)
Investigations of
Echinococcosis in animals are part of the post mortem health
inspection (Meat Inspection Act).
Notification is not compulsory.
Table 11.1: Verocytotoxic Escherichia coli in animals, 2003:
No surveillance System (no changes to previous years)
Table 13.1: Antimicrobial susceptibility testing of E coli, 2003:
No testing of indicator organisms was carried out in 2003.