2009/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2023/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Genossen wie folgt:

Frage 1:

In der nachstehenden Tabelle sind die in Österreich auf Grund des
Lebensmittelgesetzes 1975 im Jahr 2003 kontrollierten Betriebe erfasst:

Burgenland:                    2.257

Kärnten:                          8.290

Niederösterreich:          9.991

Oberösterreich:           13.036

Salzburg:                        2.843

Steiermark:                    9.424

Tirol:                                5.562

Vorarlberg:                     2.765

Wien:                            13.696

Österreich (ges.):        67.864

Fragen 2 und 3:

Die Berichte der Landeshauptfrauen und Landeshauptmänner erlauben es
nicht, Betriebsgruppen und Warengruppen zu verknüpfen. Es ist daher
auch nicht möglich, den einzelnen Betriebsgruppen amtliche Proben
zuzuordnen.


Fragen 4 und 5:

Die Verteilung der Proben auf die Untersuchungsanstalten ist der
folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

 

 

 

2003

 

amtliche Proben 1)

 

private Proben 1)

 

 

Summe

beanstandete amtliche Proben 2)

beanstandete amtliche Proben in % 3)

Standorte der AGES: 4)

 

 

 

 

 

Lebensmitteluntersuchung und Forschung Wien (LMTVIE)

 

 

 

 

 

 

Lebensmitteluntersuchung Graz (LMTGRZ)

 

 

 

 

 

 

Lebensmitteluntersuchung Linz (LMTLNZ)

 

 

 

 

 

 

Lebensmitteluntersuchung Salzburg (LMTSBG)

 

 

 

 

 

SUMME

 

 

 

 

 

Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten

 

 

2694

 

990

 

3684

 

122

 

6,0

Lebensmitteluntersuchungsanstalt Vorarlberg

 

 

1639

 

380

 

2019

 

184

 

11,2

Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien

 

9328

 

3723

 

13051

 

3123

 

33,5

SUMME

13661

5093

18754

3429

18,3

GESAMT

 

 

 

 

 

 

1)   ausgenommen Proben, die nach dem Strahlenschutzgesetz gezogen wurden

2)   ausgenommen noch in Bearbeitung befindliche amtliche Proben

3)   bezogen auf erledigte Proben

4)   Zu dieser Frage wurde die Österreichische Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit (AGES) befasst, die Ergebnisse werden
nach vorliegen der Informationen dem Parlament bekannt gegeben

Frage 6:

Zu dieser Frage wurde die Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit (AGES) befasst; die Höhe der von den
Bundesanstalten bzw. der AGES erzielten Einnahmen wird nach Vorliegen
der Informationen dem Parlament bekannt gegeben.

Frage 7:

Diesbezügliche Daten liegen meinem Ressort nicht vor.

Frage 8:

Nachstehende Organstrafmandate wurden von den Bundesländern
verhängt:

Burgenland:                     0

Kärnten:                         87

Niederösterreich:            0

Oberösterreich:             16

Salzburg:                          0


Steiermark:                      0

Tirol:                              271

Vorarlberg:                       0

Wien:                            433

Österreich:                   807

Fragen 9 bis 15:

Die Anzahl der Verurteilungen, die Zahl der zurückgelegten Anzeigen
sowie Informationen über Einstellungen von Verfahren liegen meinem
Ressort nicht vor.

Fragen 16 bis 20:

Detaillierte Ergebnisse über Betriebsrevisionen und Probenziehungen
werden auf der Homepage des Ressorts www.bmgf.gv.at unter dem
Stichwort „Lebensmittel" jährlich veröffentlicht.

Fragen 21 bis 23:

Die Anzahl an Beschäftigten im Jahre 2003, sowie zum Stichtag
30.12.2003 und die daraus resultierenden Personal kosten für die
ehemaligen Bundesanstalten liegen meinem Ressort nicht vor.

Frage 24:

Dazu ist festzuhalten, dass die Planstellen für die seitens des
Gesundheitsressorts der AGES zugewiesenen Beamten im ANNEX Teil 1
des Stellenplanes abgebildet sind. Dieser Teil des Stellenplanes ist für
ausgegliederte Einrichtungen vorgesehen. Eine Nachbesetzung von
Planstellen ist für diesen Teil nicht vorgesehen

Fragen 25 und 26:

Mit Gründung der AGES wurden die Personalagenden an die Agentur
übertragen. Aus diesem Grund kann diese Frage von meinem Ressort
nicht beantwortet werden.

Frage 27:

Zu dieser Frage wurde die AGES befasst; die Höhe der Probenkosten wird
nach Vorliegen der Informationen dem Parlament bekannt gegeben.

Frage 28:

Auch im Jahr 2004 gilt ein risikoorientierter Revisions- und Probenplan als
Arbeitsgrundlage für die Lebensmittelaufsichtsorgane.
Für 40 Lebensmittelbereiche wurden zusätzlich genaue Vorgaben über Art
und Zahl der Probenziehungen gemacht. Der Zeitpunkt der Probennahmen
und die bei diesen Probennahmen zu untersuchenden Parameter waren in
eigenen Erlässen festzulegen. Die so gewonnenen Daten werden die
Entscheidungsgrundlage für die zur Erstellung des Revisions- und
Probenplans zuständige Expertengruppe sein. Der Proben- und
Revisionsplan wird, wie im LMG 1975 vorgesehen, durch Ministererlass für
das Jahr 2005 festgelegt werden.


Fragen 29 bis 31:

Hinsichtlich dieser Fragen liegen meinem Ressort keine Informationen vor.

Frage 32:

Personalstand der Lebensmittelaufsicht, einschließlich der vom
Landeshauptmann bestellten Ärzte und Tierärzte, für das Jahr 2003:

 

Bundesland

Land

Magistrate

Gesamt

Burgenland

22

2

24

Kärnten

29

21

40

Niederösterreich

50

14

64

Oberösterreich

63

19

82

Salzburg

28

11

39

Steiermark

63

9

72

Tirol

20

8

28

Vorarlberg

18

 

18

Wien

84

 

84

Österreich

377

84

451

Frage 33:

2003 wurden 4,96 Proben pro 1000 Einwohner gezogen. Informationen
über die Probenzahl in anderen Mitgliedstaaten liegen meinem Ressort
nicht vor.

Frage 34:

Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Anzahl der von den
Aufsichtsorganen entnommenen Proben signifikant von den Vorjahren
unterscheiden wird. Im Revisions- und Probenplan ist für 2004 die
Ziehung von 43.000 Proben vorgesehen. Es wären dies 5,3 Proben pro
1000 Einwohner.

Frage 35:

Der Revisions- und Probenplan wird in jedem Jahr in der Zeitschrift
„Mitteilungen der Sanitätsverwaltung" veröffentlicht. Für 2004 war dies
Heft 1/2004. In der Anlage wird eine Kopie der Veröffentlichung
übermittelt (Beilage 1 - RevProbPlan 2004).

Frage 36:

Im Lebensmittelgesetz 1975 sind sowohl gerichtliche Strafen (§§ 56 - 73)
als auch Verwaltungsstrafen (§§ 74 - 75) möglich. Im gerichtlichen
Verfahren sind Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sowie Geldstrafen bis zu
360 Tagessätzen vorgesehen. Die Höhe der Geldstrafen im Bereich der
Verwaltungsstrafen beträgt zwischen € 3.600 und € 7.300. Es liegt in der
Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden, diesen Rahmen
auszuschöpfen.

Im Lebensmittelbereich sind keine Mindeststrafen vorgesehen und werden
auch nicht als zielführend erachtet.

Fragen 37 und 38:


Importe von nichttierischen Lebensmitteln wurden im Jahr 2003 gemäß
den Entscheidungen der Europäischen Kommission 97/830/EG (Pistazien
aus dem Iran), 2000/49/EG (Erdnüsse aus Ägypten), 2002/79/EG
(Erdnüsse aus China), 2002/80/EG (Haselnüsse, Trockenfeigen, Pistazien
aus der Türkei) und 2003/493/EG (Paranüsse aus Brasilien) hinsichtlich
einer Kontamination durch Aflatoxine kontrolliert.

Insgesamt wurden 385 Sendungen den Zollbehörden zur zollrechtlichen
Freigabe für den Gemeinschaftsmarkt vorgestellt. Bei diesen wurde von
den Zollbehörden gemäß den genannten Entscheidungen eine
Dokumentenkontrolle der von der Kommission vorgeschriebenen
Gesundheitszeugnisse und Analysenzertifikate vorgenommen. Bei einem
in den Entscheidungen jeweils vorgeschriebenen Prozentsatz der
Sendungen wurden auch Probenziehungen durch die
Lebensmittelaufsichtsbehörden durchgeführt und Untersuchungen des
Aflatoxingehalts vorgenommen.

Es wurden 67 Sendungen beprobt. Je nach Art der Produkte lag der Anteil
der Sendungen, bei denen ein Import der Ware aufgrund einer
Überschreitung der Aflatoxingrenzwerte verweigert wurde, bei 10-28%.
Nur bei Pistazien aus dem Iran ist die Zurückweisungsrate höher (über
80%) bei einer geringen Zahl von Sendungen (7 Sendungen).

Aus Drittstaaten eingeführte Lebensmittel unterliegen der
grenztierärztlichen Kontrolle an den gemäß Entscheidung der Kommission
2001/881/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen an der Außengrenze der
Gemeinschaft.

Zahlen über bei solchen Produkten durchgeführten Kontrollen in den
Bundesländern liegen meinem Ressort nicht vor. Diese Zahlen wären aber
ohnehin nur wenig relevant, da solche Kontrollen am Bestimmungsort
gemäß geltendem EU-Recht lediglich stichprobenartig und in
nichtdiskriminierender Weise durchgeführt werden dürfen.

Solche Kontrollen sind an den Grenzkontrollstellen an der Außengrenze
der Gemeinschaft vorzunehmen.

An den österreichischen Grenzkontrollstellen wurden im Jahr 2003

insgesamt 24.907 Sendungen von Produkten tierischer Herkunft, die zum

menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Drittstaaten in das Gebiet

der EU eingeführt werden sollten, der grenztierärztlichen Kontrolle

gestellt.

Im Detail waren dies

      4.834 Sendungen Fleisch und Fleischerzeugnisse
(davon 961 für Österreich bestimmt),

      1.367 Sendungen Fischereierzeugnisse
(davon 343 für Österreich bestimmt),

      363 Sendungen Schmalz und Fette
(davon 72 für Österreich bestimmt),

      604 Sendungen Tierdarmhüllen
(davon 87 für Österreich bestimmt),

      12.454 Sendungen Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse
(davon 2.161 für Österreich bestimmt),


      1.090 Sendungen Wildfleisch und Wildfleischerzeugnisse
(davon 314 für Österreich bestimmt),

      3.209 Sendungen Milcherzeugnisse
(davon 1.504 für Österreich bestimmt),

      142 Sendungen Eiprodukte

(davon 102 für Österreich bestimmt),

      159 Sendungen Schlachtfische und lebende Muscheln
(davon 150 für Österreich bestimmt),

      559 Sendungen Honig (davon 85 für Österreich bestimmt)
sowie

      126 Sendungen lebender Schnecken und Froschschenkel, die alle
nicht für Österreich bestimmt waren.

Die statistische Auswertung der Probenziehungen ist derzeit noch in
Aufarbeitung. Grundsätzlich sind gemäß den geltenden Vorschriften
generell von 1% der Sendungen zusätzlich zur Dokumentenkontrolle, der
Identitätskontrolle und der physischen Untersuchung auch Proben zur
Laborbeprobung zu ziehen.

Ebenfalls in Bearbeitung ist die Detailstatistik der Probenergebnisse. Fest
steht, dass im Gegensatz zu den Vorjahren die durchgeführten
Schwerpunktaktionen und Beprobungen jedoch keine überraschenden
Ergebnisse erbrachten. Festgestellt werden mussten positive
Salmonellenbefunde bei Geflügelfleisch, Schafpansen und Schweinelebern.
Ebenfalls festgestellt wurde ein erhöhter Wert an Beta-hydroxy-
Buttersäure bei Eipulver.

Hinsichtlich Maßnahmen ist entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben
grundsätzlich zwischen Verdachtsproben und Screening-Proben zu
unterscheiden.

Bei Verdachtsproben besteht ein konkreter Verdacht über das Vorliegen
von Kontaminanten. Dieser Verdacht kann sich auch aus den Ergebnissen
der vorläufigen grenztierärztlichen Untersuchung ergeben, begründet sich
allerdings in den meisten Fällen auf frühere positive
Untersuchungsergebnisse bei Sendungen aus dem gleichen Betrieb nach
einem festgelegten Verfahren.

Screeningproben hingegen dienen der stichprobenartigen Überprüfung der
vom Ursprungsstaat abgegebenen Garantien hinsichtlich Produktion und
Produktionskette. Die beprobten Produkte dürfen nicht angehalten
werden, allerdings wird die zuständige lokale Behörde des
Bestimmungsortes in der EU mit dem TRACES-System (vormals ANIMO-
System) über die ausstehende Probe informiert.
Wird in einem solchen Falle eine Probe beanstandet, ist nach einem
festgelegten Verfahren vorzugehen.
Die Kommission ist umgehend zu verständigen, welche die
Probenergebnisse auswertet, Maßnahmen und Betriebssperren in
Ursprungsstaaten veranlasst und diese Befunde bei Bewertungen des
Ursprungsstaates hinsichtlich Zulassung zur Drittlandliste und anlässlich
von Betriebsüberprüfungen vor Ort berücksichtigt.


Weiters wird unter Erwägung des Risikos eine Meldung im RASSF-System
(Rapid alert system for safety in food) veranlasst, sodass alle
Mitgliedstaaten bzw. Systemteilnehmer über das Risiko informiert sind.
Zwecks möglicher Sofortmaßnahmen ebenfalls mit Fax sofort und direkt
informiert wird sowohl der betroffene Ursprungsstaat als auch die
Mitgliedstaaten. Weiters werden die Grenzkontrollstellen angewiesen, die
nächsten zehn gleichartigen Sendungen aus dem betroffenen Betrieb im
Drittstaat als Verdachtssendungen anzusehen, solche Sendungen an den
Grenzkontrollstellen anzuhalten und einzulagern und erst bei Vorliegen
eines negativen Befundes zum bestehenden Verdacht zur Einfuhr
zuzulassen.

Fragen 39 und 40:

Richtigerweise müsste es heißen „...in den Jahren 2003 und 2004...".
Die Tätigkeit der Abteilung für Lebensmittelangelegenheiten in meinem
Ressort umfasst neben den rechtlichen Angelegenheiten, wie z.B.
legistische Maßnahmen, der Koordinierung zwischen der AGES, der
Lebensmittelaufsicht und den Lebensmitteluntersuchungsanstalten der
Länder Kärnten, Vorarlberg und Wien. Als Koordinierungsinstrumente
dienen der Revisions- und Probenplan, Schwerpunktaktionen,
Monitoringprogramme, das europäische Schnellwarnsystem und einzelne
Anweisungen (z.B. bei Konsumentenbeschwerden). Darüber hinaus haben
Erläuterungen und Interpretationen zu einzelnen lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen, die an die vorgenannten Einrichtungen weitergegeben
werden, koordinierende Funktion. Derartige laufende Maßnahmen lassen
sich auf Grund ihrer Vielschichtigkeit und der großen Anzahl nicht taxativ
auflisten.

Fragen 41 und 42:

In diesem Zusammenhang ist auf § 8 Abs. 7 des Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetzes zu verweisen, wonach die Agentur, soweit
es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben
gemäß § 6 oder gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein
zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen
kann.

Frage 43:

Im Lebensmittelbereich sind in diesem Jahr eine Vielzahl von Richtlinien
umzusetzen, wobei selbstverständlich die Bemühung besteht, dies
zeitgerecht zu tun.

Fragen 44 und 45:

Auf Gemeinschaftsebene finden im Lebensmittelbereich laufend
Harmonisierungsmaßnahmen statt. Hervorzuheben sind in diesem
Zusammenhang der Entwurf einer Verordnung über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sowie der Entwurf einer
Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie
bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln. Die beiden
Harmonisierungsinitiativen werden von meinem Ressort grundsätzlich
begrüßt.


Frage 46:

Verstöße gegen unmittelbar anwendbares EG-Recht sind gemäß § 74 Abs.
6 LMG 1975 zu ahnden; dies stellt eine wirksame Maßnahme dar.

Fragen 47 und 48:

Es besteht grundsätzlich das Bestreben, Konformität mit dem
Gemeinschaftsrecht herzustellen, sei es hinsichtlich der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 (General Food Law), sei es auf Grund anderer
gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen.

Frage 49:

Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 10. Jänner 2003 für ein
koordiniertes Programm zur amtlichen Lebensmittelüberwachung für 2003
(2003/10/EG) wurden nachstehende Kontrollprojekte durchgeführt:

      Überwachung der Etikettierung von Olivenölen gemäß den
Gemeinschaftsregelungen

      Ermittlung der Sicherheit bestimmter Fischereierzeugnisse
(bakteriologische Sicherheit gekochter Krebs- und Weichtiere sowie
Histamingehalte in Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae,
Engraulidae und Coryphaenidae)

Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2003 für ein
koordiniertes Programm zur amtlichen Lebensmittelüberwachung für 2004
(2004/24/EG) wurden nachstehende Kontrollprojekte durchgeführt:

      Bakteriologische Sicherheit von Käse aus Rohmilch und
thermisierter Milch

      Bakteriologische Sicherheit von frischem gekühltem Geflügelfleisch
in Bezug auf thermophilen Campylobacter

      Bakteriologische und toxikologische Sicherheit von Gewürzen

Untersuchungen gemäß der Empfehlung der Kommission vom 19. August
2002 über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das
Jahr 2003 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten
anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs (2002/663/EG).

Untersuchungen gemäß der Empfehlung der Kommission vom 9. Jänner
2004 über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das
Jahr 2004 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten
anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs (2004/74/EG).

Detaillierte Ergebnisse über die in diesem Rahmen durchgeführten
Untersuchungen liegen bisher noch nicht vor.

Frage 50:

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

umfasst u.a. sämtliche ehemalige Bundesanstalten für

Lebensmitteluntersuchung.

Das Hauptaugenmerk der Agentur ist, basierend auf der Risikoanalyse,

auf die Risikobewertung sowie damit in Zusammenhang stehend auf die

Risikokommunikation gerichtet. In besonderen Fällen, in denen nach einer


Auswertung der verfügbaren einschlägigen Informationen ein
Gesundheitsrisiko festgestellt wird, aber noch wissenschaftliche
Informationen fehlen, können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen
zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen
werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassende
Risikobewertung vorliegen (Vorsorgeprinzip).

Frage 51:

Die langfristige Absicherung des finanziellen Handlungsspielraumes sowie
die personelle Ausstattung der AGES ist für mich von großer Bedeutung.
Daher wird auch die im Gesetz vorgesehene Reevaluierung der
Basiszuwendung zum Anlass genommen, die finanzielle Lage der AGES
genauestens zu prüfen und bei Finanzbedarf auch Geldmittel zuzuführen.
In diesem Prozess hat die Geschäftsführung der AGES einen Businessplan
vorgelegt, der von Gutachtern evaluiert wird und Basis für die
Budgetverhandlungen mit dem Finanzministerium ist. Ich werde mich im
Sinne der Sicherstellung einer ausreichenden finanziellen und personellen
Ausstattung der Kapitalgesellschaft für eine Nachbesserung der
finanziellen Zuwendungen gemäß § 12 Abs. 3 und 6 des Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetzes zugunsten der AGES bestmöglich
einsetzen.

Fragen 52 und 53:

In Zusammenhang mit der AGES treten keine Probleme in der Vollziehung
auf.

Fragen 54 und 56:

Für die Untersuchung von Lebensmitteln sind so wie bisher die Anstalten
in Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Wien zuständig.

Frage 55:

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt weder der AGES noch dem
Bundesamt für Ernährungssicherheit, daher ist keiner der Mitarbeiter/in
für die Vollziehung mit Stichtag 01.07.04 zuständig.

Frage 57:

Ansprechpartner ist generell die Geschäftsführung der AGES, die den
Bereich Lebensmittel an Herrn Mag. Dieter Jenewein delegiert hat.

Frage 58:

Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchungen waren vor der
Gründung der AGES nicht mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
betraut. Deren Aufgabe bezog sich auf Laboruntersuchungen und
Gutachtenerstellung, daher wurden keine Mitarbeiter/innen von
nachgeordneten und keine Mitarbeiter/innen meines Ministeriums, die
dieses Bundesgesetzes zu vollziehen hatten, von der AGES übernommen

Fragen 59 und 60:

Das Lebensmittelrecht und das agrarische Betriebsmittelrecht stellen zwei
spezifische Rechtsmaterien dar; eine einheitliche Terminologie sowie
einheitliche Strafdrohungen sind daher nur schwer durchführbar.


Ein Grundstein für eine einheitliche Terminologie im Hinblick auf
Futtermittel und Lebensmittel wurde durch die Verordnung (EG) Nr.
178/2002 gelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und
Tierschutz wird auch im Kontrollbereich zu einer Vereinheitlichung führen.

Frage 61:

Es wird auf die Auflistung in § 10 Abs. 3 bis 5 LMG 1975 verwiesen.

Frage 62:

Der letzte Besuch einer Delegation fand in der Zeit vom 21. bis 25. Juni
2004 statt. Er diente der Evaluierung der Lebensmittelhygiene gemäß RL
93/43 EWG in Österreich.

Frage 63:

Ergebnisse dazu liegen noch nicht vor.

Frage 64:

Im Veterinärsektor Fleisch findet die nächste EU-Inspektion
voraussichtlich im September 2004 statt.

Frage 65:

Ich verweise auf die Beilagen 2a und 2b (Zoonosentrendbericht und
Annex).

Beilagen


Zu 2023/J  Beilage 1

Gesetze, Verordnungen

BGBl. Nr. 119 vom 16. Dezember 2003, Teil I, Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz geändert wird.

BGBl. Nr. 5S2 vom 3. Dezember 2003. Teil II, Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der
die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung geändert wird.

 

Erlässe

Erlass der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 22. Dezember 2003, GZ AV 31.912/16 - IV/B/10/03.
betreffend Revisions- und Probenplan für das Jahr 2004; Richtlinien über dien Vollziehung der Überwachung des
Verkehrs mit den durch das LMG 1975 erfassten Waren.

Gemäß §36 Abs. 1 LMG 1975 sind unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils
für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses
Bundesgesetz erfassten Waren (Revisions- und Probenplan) zu erlassen.

-   Die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten Waren wird einerseits durch den
Revisionsplan, andererseits durch den Probenplan geregelt.

-   Im Revisionsplan wird die regelmäßige, lückenlose Kontrolle aller Erzeugungsbetriebe. Importfirmen und Handels-
betriebe festgelegt. Darin werden alle Formen des Inverkehrbringens erfasst, die dem LMG unterliegen

(§1 Abs. 2 LMG 1975).

-   Im Probenplan wird die Anzahl der von den Organen des do. Wirkungsbereiches (§ 35 LMG 1975) zu ziehenden
und den staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten zu übermittelnden Proben festgelegt. Es wurde darin
auch eine Gewichtung der Warengruppen nach gesundheitspolitischen Gesichtspunkten vorgenommen.

-   Gemäß § 36 Abs. 2 LMG 1075 hat der Landeshauptmann für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundes-
gebiet Sorge zu tragen und über den Vollzug des Revisions- und Probenplanes dem Bundesminister soziale Sicher-
heit und Generationen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (sohin bis 31. März 2004) zu berichten.

Es wird ersucht, den Revisions- und Probenplan für das Jahr 2004 den Lebensmittelaufsichtsorganen
(§ 35 LMG 1975) zur Kenntnis zu bringen.

A. REVISIONSPLAN

Die "Mindestanzahl der Revisionen 2004 nach Bundesländern gegliedert" (Beilage 1) bringt zum Ausdruck, wie viele
Revisionen je Bundesland durchgeführt werden sollen. Die Anzahl der Revisionen richtet steh nach der Anzahl der
Betriebe Im jeweiligen Bundesland. Jeder Beirieb eines Bundeslandes sollte - statistisch gesehen - durchschnittlich
mindestens einmal jährlich überprüft werden.

Die Entscheidung Ober die Häufigkeit der Betriebsrevisionen, bezogen auf den einzelnen Betrieb, obliegt dem
Landeshauptmann.

Beilage 2 legt die Benennung der Arten der Betriebe und deren Zusammenfassung m Betriebsgruppen fest.
Nach den umfangreichen Anpassungen der letzten Jahre waren hier keine Änderungen notwendig.

Für die Zuordnung der Betriebe zu den Betriebsgruppen gelten seit 1993 folgende generelle Erfassungsregeln:

=> Stellen Großbetriebe mehrere unterschiedliche Produkte her (z.B. Bier, Essig, Senf), ist jede Sparte getrennt (als
eigener Betrieb) zu erfassen, auch wenn alle Produktionssparten einen gemeinsamen Verwaltungsapparat haben.

=> "Fleisch- und Wurstverkaufsstellen" (Betriebsgruppe 01 07) dienen ausschließlich dem Verkauf von einschlägigen
Waren, die von einem Hersteller angeliefert werden (z.B. Filiale einer Fleischerei).

In Supermärkten sind "Fleisch- und Wurstverkaufsstellen" oder "Fleischabteilungen" nur dann als eigener Betrieb
zu erfassen, wenn sie von einer anderen juristischen oder natürlichen Person betrieben werden als der Super-
markt selbst
Sinngemäß gilt dies z.B. auch für die Herstellung von Brot oder Kleingebäck im Supermarkt

=> "Milcherzeuger" (Betriebsgruppe 03 06) sind alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Milch erzeugen.

1/2004                                                                                    25                                                 Mitteilung der Sanitätsverwaltung


=> Unter "Speiseeisverkaufsstellen" (Betriebsgruppe 09 03} sind keinesfalls Gastgewerbebetriebe, Konditoreien
u.dgl. zu erfassen, die zusätzlich im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Speiseeis anbieten.

=> Bei Märkten, die regelmäßig - jedoch mindestens einmal im Monat - stattfinden, ist jeder Stand als eigener Betrieb
zu erfassen.

Bei allen anderen Veranstaltungen, bei denen Verkaufsstände anzutreffen sind, ist der Stand unter "Anzahl der Be-
triebe" nur dann zu erfassen, wenn der Wohnsitz (z.B. des Marktfahrers) oder der Betriebsstandort im Zuständig-
keitsbereich des Aufsichtsorgans gelegen ist. Ist der Wohnsitz (z.B. des Marktfahrers) oder der Betriebsstandort
außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Aufsichtsorgans gelegen, dann ist nur die durchgeführte Revision zu
erfassen, nicht aber der Betrieb. Eine Meldung über diese Revision ist der für den Wohnsitz (z.B. des Marktfah-
rers) oder den Betriebsstandort zuständigen Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Eine Zuordnung solcher Betriebe oder Revisionen erfolgt zu den Betriebsgruppen 27 01 bzw. 25 01.

=> Die Vorgangsweise bei der Revision von Märkten ist sinngemäß auf die Transportkontrolle anzuwenden.

=> Bei Zeltfesten (Feuerwehr, Sportvereine u.dgl.), die nicht gewerblich veranstaltet werden, sind Anzahl der Betriebe
und Revisionen unter Betriebsgruppe 2601 zu erfassen.

Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist bekannt, dass Kontrollen der Milcherzeugerbetriebe vor allem
von Veterinärbehörden der Länder wahrgenommen werden. Belage 8 regelt die Betriebsrevisionen Im Sinne des An-
hang A der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 887/1993 idgF unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Europäi-
schen Kommission im Bericht über den Evaluierungsbesuch vom 18. bis 22. Oktober 1999 (DG (Sanco)/1146/1999).
Grundsätzlich soll jeder dieser Erzeugerbetriebe zumindest innerhalb von zwei Jahren einer Hygienerevision unter-
zogen werden. Die Auswahl der Betriebe und die Festlegung der Untersuchungsfrequenz muss sich auf eine Risiko-
bewertung stützen.

Beilage 3 soll Hilfestellung bei der Aufteilung der Revisionen auf die einzelnen Dienststellen der Lebensmittelaufsicht
geben.

B. PROBENPLAN

Die Probenahme ist ein wichtiges Instrument der amtlichen Lebensmittelkontrolle. Mit ihrer Hilfe wird es ermöglicht,
objektiv festzustellen, wenn Eigenschaften von Waren, die dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen von der Norm
abweichen. Nur mittels Probennahmen können Daten erarbeitet werden, die es erlauben, Aussagen über den gene-
rellen Zustand der Waren auf dem österreichischen Markt zu machen sowie gesundheitliche Belastungen der Konsu-
menten, die von bestimmten Produkten ausgehen, zu erkennen. Um mit Hilfe der amtlichen Probennahme ein Bild
von der tatsächlichen Marktsituation, die die Konsumenten antreffen, zu erhalten, ist eine gezielte Vorgangsweise auf
der Basis eines entsprechend erarbeiteten Probenplans notwendig.

Die mit Juni 2002 eingerichtete Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) hat als
eine ihrer Aufgaben die Beratung des zuständigen Ministers hinsichtlich der Bewertung des von Waren des LMG
ausgehenden Risikos für die Konsumenten durchzuführen und Vorschläge zur Verminderung oder Vermeidung die-
ser Risiken zu erstatten. Um dieser Forderung nachkommen zu können, benötigt die AGES entsprechende Daten
bezüglich der Belastungsparameter der Waren auf dem österreichischen Markt.

Zur Erfüllung der Funktion des Probenplans als Werkzeug, die amtliche Kontrolle zu steuern, muss er so angelegt
werden, dass die Informationen, die aufgrund der Probenziehung erarbeitet werden, auch die entsprechende Aussa-
gekraft haben, um die notwendigen Entscheidungen treffen zu können. Dazu sind unter anderem die folgenden Vor-
aussetzungen zu erfüllen:

   Die Aussagen, die aufgrund der erzielten Ergebnisse über die Situation in Österreich hinsichtlich der Waren des
LMG getätigt werden, sollen ausreichend sicher sein.

   Die erhaltenen Aussagen beruhen auf Daten von Untersuchungen von amtlichen Proben, die auf Basis des
Probenplans von den Lebensmittelaufsichtsbehörden der Länder entnommen wurden.

im Probenplan wird den Landeshauptmännern vorgegeben, wie viele amtliche Proben von den durch das Lebens-
mittelgesetz 1975 erfassten Waren konkret am Markt zu ziehen sind.

Seit dem Jahr 2002 erfolgt eine Unterscheidung der entnommen amtlichen Lebensmittelproben. Sie werden in Plan-
proben, die nach dem Zufallsprinzip gezogen werden und die Situation der Konsumenten beim Einkauf widerspiegeln
und Verdachtsproben, die bei begründetem Verdacht des Aufsichtsorgans auf Beanstandbarkeit von Proben gezogen
werden, eingeteilt.

Mitteilungen der Sanitätsverwaltung                                                          26                                                                                    1/2004


Die Unterscheidung von Planproben und Verdachtsproben ist wie folgt definiert:

Verdachtsproben sind

  Proben, die auf Grund eines Verdachtes des Lebensmittelaufsichtsorganes entnommen werden (z.B. verfärbtes
Fleisch, überlagerte Ware. Lagerung bei zu hoher Temperatur, umgepackte Ware....);

  Proben bei Parteienbeschwerden sowie die zugehörigen Informationsproben;

  Proben, die auf Grund von nationalen Warnungen oder Warnungen der EU gezogen werden;

  Informationsproben, die auf Grund des Ersuchens von Lebensmitteluntersuchungsanstalten entnommen werden;

  Proben, die bei Beschlagnahmen gezogen werden;

  Nachproben bei zu beanstandenden Monitoringproben.

Planproben sind

  Proben, die nach dem Zufallsprinzip entsprechend den jährlichen Probenplan entnommen werden;

  Monitoringproben entsprechend den verschiedenen Monitoringplänen;

  Proben, die auf Grund regionaler oder nationaler Schwerpunktaktionen bzw. EU-Aktionen entnommen werden.

  Importkontrollproben.

Das Schwergewicht der Ziehungen von Verdachtsproben bei vermuteter Verfälschung ist auf Erzeuger und Importeu-
re zu legen, um Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden und auf eine verstärkte Sorgfaltspflicht dieser Betriebe hin-
zuwirken. Im Einzelhandel sind Verdachtsproben zu ziehen, wenn die Vermutung von Gesundheitsschädlichkeit oder
Verdorbenheit besteht.

Die Anzahl der im Probenplan vorgegebenen Planproben ist im Detail bindend (Beilage 4 und 5). Die für 2004 kalku-
lierten Verdachtsproben (Beilage 4) sind eine gesamtösterreichische, begrenzt variable Globalzahl und können in
Folge der lokalen Gegebenheiten in den einzelnen Bundesländern schwanken. Die Gesamtprobenzahl von 43.000
für das Bundesgebiet (Beilage 4) bleibt gegenüber den letzten Jahren unverändert

Bisher wurden jedem Bundesland die Gesamtprobenzahlen für die einzelnen Warengruppenkategorie vorgegeben.
Die Aufteilung der Proben innerhalb der Warengruppen auf die dort genannten Waren blieb den Bundesländern über-
lassen.

Ziel für die Zukunft ist es, den Probenplan risikobasiert, nach statistischen Überlegungen zu erstellen. Dies wird auch
von den Mitgliedstaaten in der zukünftigen Lebensmittelkontrollverordnung" der EU verlangt

Als erster Schritt wurde daher ein erweiterter Ansatz für das Jahr 2004 anlässlich der 3. Koordinationssitzung für die
Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Agentur für Gesundheft und Ernährungssicherheit
GmbH, den Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Vorarlberg und Kärnten, der Lebensmitteluntersu-
chungsanstalt der Stadt Wien und der Lebensmittelaufsicht der Länder am 12. November 2003 beschlossen.

Es wurden im Probenplan 2004 für bestimmte risikoreiche Lebensmittelbereiche genaue Vorgaben über Art und Zahl
der Proben gemacht (Beilage 5, Fußnoten 1) bis 40)). Der Zeitpunkt der Probennahmen und die bei diesen Proben
zu untersuchenden Parameter werden in eigenen Erlässen festgelegt. Aus diesen Schwerpunktaktionen gewonnene
Daten werden die Grundlage für weitere Überlegungen hinsichtlich eines auf statistischer Basis erstellten Proben-
plans bilden.

Alle Proben einer Schwerpunktsaktion sind auf Jeden Fall gemäß dem vorgegebenen Mindestuntersuchungsumfang
zu untersuchen. Falls sich aufgrund der organoleptischen Prüfung oder sonstiger Informationen ein entsprechender
Verdacht ergibt, liegen darüber hinaus gehende Untersuchungen in der Entscheidung des Prüfleiters.

Bei der Berichterstattung über die einzelnen Aktionen sind bezüglich der Beanstandungshäufigkeit nur jene Untersu-
chungen auszuwerten, die dem Gegenstand der jeweiligen Schwerpunktsaktion entsprechen.
Es ist erforderlich bundesweit 60 Proben der Warengruppen 17 03 "Zusatzstoffe und Aromastoffe" zu ziehen. Siehe
Beilage 5.

Ferner sind aus der Warengruppe 18 02 1130 Proben zu ziehen. Siehe Beilage 5. Ein Großteil der Probenziehungen
soll gemäß § 10 LMG 1975 neu gemeldete Produkte betreffen.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass "diätetische Lebensmittel" und "biologische Lebensmittel" nicht mehr
ausdrücklich im Probenplan genannt sind. Diätetische und biologische Lebensmittel verteilten sich auf ein breites
Warenspektrum, sodass die Zusammenfassung in jeweils einer Warengruppe nicht zielführend war und eine aussa-
gekräftige Beurteilung im Sinne der Risikobewertung oder Statistik nicht zuließ. Deshalb muss direkt bei der Proben-
nahme von solchen Waren eine Zuordnung gemäß der entsprechenden Kennung im Datensystem erfolgen.

1/2004                                                                                                                                      27                                                 Mitteilungen der Sanitätsverwaltung


Abgesehen von den bisherigen Auswirkungen des sogenannten Gentechnik-Moratoriums haben ähnliche wie die
eben geschilderten Erwägungen auch zu einer gesonderten Behandlung und Darstellung von "Neuartigen Lebens-
mitteln' und von "Genetisch veränderten Lebensmitteln" geführt

In jedem Betrieb, der mit einer Kontrollnummer gemäß einer Hygieneverordnung {Milchhygieneverordnung, BGBL.
897/1993 idgF; Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997; Eiprodukteverordnung. BGBl. 527/1996) zugelassen
wurde, sind zumindest einmal jährlich Proben gesamten Produktpalette zu entnehmen und untersuchen zu lassen,
um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnungen zu überwachen. Die Anzahl dieser Proben und die zu-
gehörigen Untersuchungsergebnisse müssen abfragbar sein. Als vorläufige Lösung ist daher bei der Probennahme
im Feld "Anlass der Probenziehung" des Probenbegleitschreibens die entsprechende Kennung zusätzlich
einzutragen. Proben aus Kontrollnummernbetrieben gemäß der Eiprodukteverordnung sind mit der Kennung KEI,
aus Kontrollnummernbetrieben gemäß der Fischhygieneverordnung sind mit der Kennung KFI und aus Kontroll-
nummernbetrieben gemäß der Milchhygieneverordnung sind mit der Kennung KMI, zu kennzeichnen.

Es wird auf die besondere Bedeutung der Vollziehung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den mensch-
lichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 304/2001, und der Oberflächen-Trinkwasserwasserverordnung, BGBI.Nr. 359/1995,
hingewiesen.

 

Die Beprobung von Trinkwasser erfolgt prinzipiell im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß der Verordnung über die
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 304/2001. Die Behörde hat jedoch darüber hinaus
zumindest im vorgegebenen Ausmaß stichprobenartig Probennahmen insbesondere bei Wasserversorgungsanlagen,
bei denen Risikofaktoren bekannt sind oder vermutet werden, durchzuführen.

Die Lebensmittelaufsichtsorgane sind daher angehalten, auch Revisionen von Trinkwasserversorgungsanlagen
durchzuführen und die Ergebnisse der durchgeführten Beprobungen sowie die von den Betreibern von Wasser-
versorgungsanlagen übermittelten Befunde und Gutachten über Trinkwasser zu dokumentieren.

Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass der Anteil der von den Aufsichtsorganen zu ziehenden
Proben nichtösterreichischer Herkunft dem tatsächlichen Warenangebot angepasst ist und bei der Probenziehung
prozentuell entsprechend berücksichtigt wird.

Als zusätzliche Anlage wird den Aufsichtsorganen eine kommentierte Version des Probenplanes vorgelegt, in der
Hinweise und Erläuterungen für die Zuordnung von Waren zu den einzelnen Warengruppen enthatten sind.

Die Bundesministerin:

RAUCH-KALLAT
Ergeht:
An alle
Landeshauptmänner

Beilage 1

 

Beilage 4

MINDESTANZAHL der REVISIONEN

 

Bundesland

Probenzahl

2004 NACH BUNDESLÄNDERN

 

Planproben 1)

Verdachtsproben 2)

Gesamt 3)

Bundesland

Revisionen

 

Burgenland

1.393

285

1.678

 

 

 

Kärnten

2.374

485

2.859

Burgenland

6.500

 

Niederösterreich

4.370

894

5.264

Kärnten

18.000

 

Oberösterreich

5.112

1.045

6.157

Niederösterreich

26.000 

 

Salzburg

2.160

442

2.602

Oberösterreich

30.000

 

Steiermark

3.922

802

4.724

Salzburg

15.000

 

Tirol

3.318

678

3.996

Steiermark

21.000

 

Vorarlberg

1.412

289

14.019

Tirol

17.000

 

Wien

11.639

2.380

14.019

Vorarlberg

8.000

 

Summe

35.700

7.300

43.000

Wien

30.000

 

 

 

 

 

Summe

171.500

 

1)  Werden nach dem Zufallsprinzip gezogen. Die Anzahl ist bindend

 

 

 

2)  Werden bei begründetem Verdacht gezogen.

    Die Anzahl ist ein begrenzt variabler Richtwert

 

 

 

3)  Summe der Planproben und der Verdachtsproben

Mitteilungen der Sanitätsverwaltung                                             28                                                                              1/2004



 



 



 



 


Fußnoten zu den Schwerpunktaktionen:

1)     Hygienestatus von rohem Fleisch                                              22) Hygienestatus von Feinback- und Konditorwaren mit

2)     Hygienestatus von Faschiertem (1x Winter, 1x Sommer)                       Cremen in Bäckereien

3)     Hygienestatus von verpackten Fleischzubereitungen                    29) Hygienestatus von Feinback- und Konditorwaren mit

4)     Pökel- und Räucherfleisch auf Benzo(a)pvren                                     Cremen In Konditoreien

5)     Würste auf Zusammensetzung laut Codex                                   24) Ausländischer Honig auf Zusammensetzung und Tierarznei-

6)     Würste auf Zusammensetzung laut Codex                                          mittel

7)     Würste auf Zusammensetzung laut Codex                                   25) Hygiene bei der Abgabe von industriell gefertigtem Speise-
6)   Hygienestatus bei aufgeschnittenen Würsten im Detailhandel
                eis aus offenen Behältern In der Gastronomie

 

9)     Wildfleisch auf Genusstauglichkeit und Schwermetalle                  26) Gemüse. Kartoffel. Hülsenfrüchte auf Pestizide (einschließlich

10)  Hygienestatus bei Meeresfischen frisch oder tiefgekühlt                       nationale und EU Monitorings)

(Parasiten, im Verdachtsfall flüchtiger basischer Stickstoff; Hg)      27) Obst auf Pestizide (einschließlich nationale und

11)  Hygienestatus bei Meeresfischerzeugnissen                                      EU Monitorings)

12)  Hygienestatus bei Süßwasserfischen frisch oder tiefgekühlt           28) Haselnüsse roh oder geröstet auf Aflatoxine im Großhandel
(Parasiten, bei Verdachtsfall flüchtiger basischer Stickstoff)          29) Erdnüsse geröstet oder gesalzen auf Aflatoxine Im Einzel-

13)  Hygienestatus bei Süßwasserfischerzeugnissen                                 handel

14)  Aromen in Frucht-, Vanille- und Kakao-Milchprodukten                   30) Gewürze auf Aflatoxine und bakteriologische Sicherheit:

15)  Bakteriologische Sicherheit von Käse: Salmonellen, Listerien,         Bacillus Cereus, Clostridium perfringens, Enterobactericeen
E. Coli, Staphylococcus Aureus, Campylobacter                           31) Künstliche SüBungsmitteI und Phosphate In 'Soft Drinks*

16)  Huhn auf Salmonellen und Campylobakter                                   32) Hygienestatus bei Eiswürfeln

17)  Enten. Gänse und Puten auf Salmonellen und Campylo-                 33) Trinkwasser gemäß Trinkwasserverordnung

bakter                                                                                  34) Untersuchung von Eau de Toilette und Rasierwassern auf
1$} Hygienestatus und Konservierungsmittel von Mayonnaise-            Nitromoschusverbindungen

salaten                                                                                35) Untersuchung von Naturkosmetika

19)   Hygienestatus und Konservierungsmittel von Eisalaten und           36) Kosmetika von Christkindl- und Bauernmärkten
Eiaufstrichen
                                                                        37) Zellglasfolien als Lebensmittelverpackung

20)   Hygienestatus von Feinkosterzeugnissen mit Marinade (ohne        38) Untersuchung von Mikrowellengeschirr aus Kunststoff
Mayonnaise)                                                                         39) Spielwaren für Kinder unter 3 Jahren

21)   Hygienestatus von Feinback- und Konditorwaren mit                    40) Azofarbstoffe in Textilien und Leder mit Hautkontakt
Cremen in der Gastronomie                                                     

 

 


 

Zu 2023/J   Beilage 2a

 

Table 13.4. Foodborne outbreaks in humans, 2003

 

 

 

AUSTRIA

 

 

Causative agent

General outbreak

Family

outbreak

 

Total number of persons

 

Source

Type of evidence

Location of exposure

Contributing factors

ill

died

In hospital

 

Sus-pected

Con-firmed

1

2

3

4

5

6

7

 

 

8

9

10

E. coli O157

 

1

2

 

0

raw meat

x

 

Epidemiological evidence

household

Food

S. Enteritidis PT 8

1

 

36

 

2

lunch box, mayonnaise

x

 

 

day nursery

 

S. Enteritidis PT 21

1

 

14

 

1

eggs

 

x

 

Hotels

 

S. Enteritidis PT 4

1

 

130

 

*)

beef salad

 

x

 

Restaurant at lido

hygiene, no haccp

S. Enteritidis PT 4

1

 

32

 

**)

Somlauer Nockerl

x

 

 

Heurigen restaurant

 

S. Enteritidis PT 21

1

 

11

 

**)

ice cream

x

 

 

Ice cream parlor

 

Campylobacter jejuni

1

 

7

 

0

raw milk

x

 

 

department for detoxification of drug dependent persons

hygiene

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

You can use the table in two ways, one line per outbreak or summary date for each agent

 

Explanations  Column1:      Please specify as detailed as possible (i.e. Salmonella enteritidis PT 4)                       *) diseased tourists maybe in hospital after returning

                      Column 2,3:  In case of summary data, please provide the number of outbreaks                                                     to their home, number not available

                      Column 8:     level of evidence could be:

                                           - laboratory confirmed (i.e. microbiologically confirmed left-overs)                                           **) no data available

                                           - Epidemiological evidence (i.e. case control study, …)

                                           - please specify other reasons

                      Column 9:     Location of exposure (i.e. institution, farming, household, …)

                      Column 10:   Contributing factors (i.e. breakdown of HACCP, contaminated raw product, deficiencies in preparation or food handling)                  CRL Epidemiology of Zoonoses, BfR-Berlin


Zu 2023/J  Beilage 2b     (Annex to Zoonosis report 2003, BMGF IV/B/9, AGES/CC-INFE)

Reporting on Trends and Sources of Zoonotic Agents in Animals,
Feedingstuffs, Food and Man in Austria, 2003

Animal population in Austria

Table 1: Animal population in Austria 2003 (Source: Statistics Austria, Allgemeine Viehzählung
vom 1. Dezember 2003, Stichprobenerhebung)

 

 

Holder

Animals

Slaughtered animals

Cattle

88.545

2.052.047

583.438

Pigs

62.690

3,245.477

5,309.799

Sheep

16.118

328.555

300.587

Goats

11.084

54.422

63.913

Farmed deer

Approx. 2000

Approx. 40.000

 

Following institutions and laboratories are involved in the reporting:

        Federal Ministry of Health and Women

        Regional Health Boards

        Austrian Agency for Health and Food Safety, AGES

-      Competence Centre Infectious Diseases Epidemiology

-      Institutes for Veterinary Disease Control in Moedling, Graz, Linz and Innsbruck

-      Institutes for Medical Microbiology and Hygiene in Vienna, Graz and Linz

-      Institute for Agricultural Analysis, Linz

        -      Official Food Control Laboratories in Vienna, Graz, Linz, Innsbruck and Salzburg

        Carinthian Institute for Veterinary Disease Control, Ehrental

        Department of Veterinary Administration of the Styrian Government

        Magistrat der Landeshauptstadt St. Polten, Veterinärverwaltung

        Austrian Health Poultry Service

        Q-LAB, Vienna

        Food Safety Department of the City of Vienna

        Institute for Food Investigation of the State Vorarlberg

        Carinthian Institute for Food Analysis and Quality Control

        University of Veterinary Medicine Vienna

-      Institute of Meat Hygiene, Meat Technology and Food Science of the
-     
Institute of Parasitology and Zoology

        Institute of Hygiene, Karl-Franzens-University, Graz

        Institute for Hygiene and Social Medicine, University of Innsbruck

        Mutter-Kind-Pass-Stelle der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse

        Statistics Austria


General Remarks to

Table 1.1.1. Bovine tuberculosis, 2003

Austria has the Status "Officially Tuberculosis Free Member State" since the Comm. Dec.

1999/467/EC from July 15th, 1999 (replaced by Comm. Dec. 2003/467/EC from June 23rd,

2003).

A surveillance programme in accordance to Council Directive 64/432/EWG is in operation.

Table 2.1.1: Bovine brucellosis, 2003

Austria has the Status "Officially Brucellosis Free Member State" since the Comm. Dec.

1999/466/EC from July 15th, 1999 (replaced by Comm. Dec. 2003/467/EC from June 23rd,

2003).

A surveillance programme in accordance to Council Directive 64/432/EWG is in operation

(BGBl. II Nr. 442/1999: Bangseuchen-Untersuchungsverordnung.

Table 2.1.2: Ovine and caprine brucellosis, 2003

Austria has the Status "Officially Brucellosis Free Member State" since the Comm. Dec.
2001/292/EC from March 29th, 2001.

A surveillance programme in accordance to Council Directive 91/68/EEC is in Operation (BGBl.
II Nr. 184/2002: Bruceila melitensis - Überwachungsverordnung).

Tables 3.2.1 and 3.2.2:

Österreichisches Programm zur Überwachung und
Bekämpfung von Salmonellen bei Elterntieren von Geflügel

SURVEILLANCE SYSTEM for the detection of Salmonella spp.:
- No changes have been made to the previous years!

SAMPLING (has to be done by a designated veterinarian)

Grandparent/Elite flocks: There are no holdings in Austria.

PARENT FLOCKS (20 Layer Breeders and 50 Broiler Breeders in 2003):
Sampling is carried out in accordance with Annex III. Part I. of CD 92/117/EEC
(transposition into national law: Poultry Hygiene Regulation/GeflügelhygieneVO 2000).
A Community approved proqramme has been started in the year 2000.

Layers (production):

There is no legal Obligation for a monitoring and surveillance System;

voluntary programmes for Quality Assurance are existing.

Broilers and other poultry for meat production before slaughter:

Compulsory sampling of cloacal swabs taken within three weeks before slaughter from

each flock for bacteriological examination of Salmonella spp. (ALL Serotypes)


- see Tables 3.2.2. and3.2.3.: broilers – rearing period; other poultry -productive flocks.

At slaughter (all categories):

Sampling at slaughter is done only in case of positive findings at cloacal swab testing -
and if the carcasses of these birds are not wanted to be heat-treated: at least 9 skin-
samples of carcasses are taken (depending on size of the flock).

BACTERIOLOGICAL TESTING is done by official laboratories using internationally
recommended and validated ISO/OIE methods.

MEASURES in case of positive findings (confirmation of suspects):

Suspected flocks and the hatching eggs thereof must immediately put under restriction.
If an official sample (obliged after suspicion in routine sampling in accordance with CD
92/117/EEC) is confirmed positive on Salmonella testing (ALL Serotypes), all birds of the
flock have to be slaughtered and destroyed or heat-treated during further processing of
the meat under supervision of the competent veterinary Services. Further measures in
the holding like C&D, empty period (2 weeks) before restocking etc. are obligatory.

MONITORING OF RESULTS:

The results of the surveillance in parent flocks in the year 2003 show that one Austrian
parent flock (broiler breeders) was confirmed positive for Salmonella Enteritidis
PT 8. The whole flock and all eggs in hatcheries originated from contaminated flock
were killed.

For more details see the following final report ofthe Austrian Salmonella Programme
Abschlussbericht für das Jahr 2003 (in German language):

ABSCHLUSSBERICHT

für das Jahr 2003

1.       Allgemeine Beschreibung

Das österreichische Programm zur Überwachung und Bekämpfung von Salmonellen bei
Elterntieren von Geflügel wurde für das Jahr 2003 mit Entscheidung der Kommission
202/943/EG vom 28. November 2002 genehmigt. Es stellt eine Fortführung des erstmals für
das Jahr 2000 genehmigten und seither in gleicher Weise durchgeführten Programms dar.

Wesentliche Zielsetzung des Programms ist die Überwachung und Bekämpfung aller
Salmonella-Serotypen im Geflügel-Elterntierbereich; als Maßnahme ist die obligatorische
Ausmerzung aller positiven Bestände und die unschädliche Beseitigung der betroffenen
Bruteier vorgesehen.

Alle Probennahmen und Untersuchungen in Elterntierbeständen werden entsprechend der im
Bekämpfungsprogramm bzw. der in der österreichischen Rechtsgrundlage vorgeschriebenen
Weise durchgeführt. Die Untersuchung der Proben erfolgt ausschließlich in gesetzlich
zugelassenen und akkreditierten Labors.

Im Falle positiver Befunde ist der Amtstierarzt des Herkunftsbetriebes zu informieren, der die
weiteren Untersuchungen und notwendigen Maßnahmen veranlasst. Gleichzeitig ist auch die
zentrale Veterinärbehörde von einem positiven Befund in Kenntnis zu setzen.
Wenn der Ursprung der positiven Proben auf einen ausländischen Herkunftsbetrieb
zurückgeführt werden kann, wird die zuständige Veterinärbehörde des Ursprungsstaates über


die Untersuchungsergebnisse informiert und ersucht, weitere Veranlassungen und
entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Wegen der guten Erfahrungen werden inzwischen nahezu alle österreichischen
Elterntierherden unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen mit den dafür
zugelassenen Impfstoffen gegen eine Salmonelleninfektion geimpft. Bei den regelmäßig
durchgeführten Untersuchungen konnten bisher keine Hinweise auf falsch positive Ergebnisse
oder eine durch Ausscheidungen der Tiere verursachte Verbreitung von Impfstämmen in der
Umgebung gefunden werden. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen belegen,
dass die österreichischen Elterntierbestände, nicht zuletzt wegen der angewendeten Impfung,
als weitgehend frei von Salmonelleninfektionen angesehen werden können.

Die laufende Erfassung und Sammlung der Untersuchungsergebnisse wurde mit Beginn des
Jahres 2001 von der zentralen Datenbank der Österreichischen Qualitätsgeflügelvereinigung
(QGV) übernommen. Die bereits im Laufe des Jahres 2001 geplante Etablierung eines
zentralen Geflügeldatenverbundes wurde im Sommer 2003 abgeschlossen. Die Online-
Anbindung der wichtigsten Teilnehmer (Betriebe, Tierärzte, Behörden) ist in Vollbetrieb. Mit
der vernetzten Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse können wertvolle
epidemiologische Daten bereitgestellt und dadurch Verbesserungen im Hinblick auf die
Überwachung von Salmonellen-Infektionen erreicht werden.

Bei entsprechender Weiterführung des Bekämpfungsprogramms, das von den freiwilligen
Qualitätsprogrammen ergänzt und unterstützt wird, kann auch in Zukunft von einer niedrigen
Infektionsrate in den österreichischen Elterntierherden ausgegangen werden.

2.       Durchgeführte Untersuchungen und Ergebnisse

Im Rahmen des Bekämpfungsprogramms wurden im Jahre 2003 für die obligatorischen regelmäßigen Untersuchungen auf Salmonellen in Hühner-Elterntierherden insgesamt 2.035 Proben gezogen.

Davon entfielen 175 Proben auf Legeelterntiere und 1.860 Proben auf Mastelterntiere. Der Großteil der in der Legephase gezogenen Proben wurde in der Brüterei (Mekoniumproben oder „Steckenbleiber", d.s. Küken in der Schale) entnommen.

Bei 12 Proben (0,59 %) wurden positive Befunde auf Salmonellen festgestellt.

Erläuterungen zu den positiven Befunden; Differenzierung und Epidemiologie

Die 12 positiven Befunde bei Elterntierherden verteilen sich auf folgende Salmonellenarten
bzw. Produktionsrichtungen:

 

Laufende Nummer

Salmonellenart

Produktions-richtung

Ergebnis der Nachuntersuchung

Herkunft

1

S. Enteritidis

Masteltern

Positiv – Keulung

Betrieb Wa

2

S. Enteritidis

Masteltern

Positiv – Keulung

Betrieb Wa

3

S. Enteritidis

Masteltern

Positiv – Keulung

Betrieb Wa

4

S. Typhimurium

Masteltern

Negativ nach §25 diagnostische Tötung

Betrieb Wo

5

S. Indiana

Masteltern

Negativ

 

6

S. Senftenberg

Masteltern

Negativ

 

7

S. Enteritidis

Masteltern

Positiv – Keulung

Betrieb Wa

8

S. Enteritides

Masteltern

Positiv – Keulung

Betrieb Wa

 

9

S. Typhimurium

Legeeltern

 

Ungarn

10

S. Enteritidis

Masteltern

Negativ

Slowenien

11

S. Enteritidis

Masteltern

Negativ

Slowenien

12

S. Enteritides

Masteltern

Negativ

Slowenien

 

ad Mastelterntiere

5 positive Befunde auf S. Enteritidis PT 8 (laufende Nummern 1, 2, 3, 7, 8) stammten
aus einer österreichischen Elterntierherde für Masttiere und stehen in direktem
Zusammenhang mit einem einzigen Fall, welcher im vorläufigen Zwischenbericht für die
Periode Jänner bis April 2003 beschrieben wurde. Nach Feststellung des Verdachtes im Betrieb
Wagner wurden im Elterntierbestand ein Verbringungsverbot für Bruteier verfügt, in der
Brüterei erfolgte eine amtliche Sperre aller Bruteier, die aus der betroffenen Herde geliefert
wurden und mit diesen Bruteiern bereits in der gleichen Charge bebrütet wurden. Nach
amtlicher Bestätigung der Salmonelleninfektion am 29. 4. 2003 wurde die betroffene
Elterntierherde (ca. 2.650 Tiere) gekeult und die Vernichtung der gelagerten Bruteier (ca.
11.700 Stück) sowie die Vernichtung der Futtermittelreste veranlasst. Der Betrieb wurde unter
amtlicher Aufsicht gereinigt und desinfiziert. In der Brüterei wurden alle Bruteier, die aus der
betreffenden Herde geliefert wurden oder mit dieser in der gleichen Charge eingelegt und
bebrütet wurden, vernichtet (ca. 52.000 Stück) und die Brüterei ebenfalls unter amtlicher
Aufsicht gereinigt und desinfiziert.

Der positive Befund auf S. Typhimurium 104 H (laufende Nummer 4) stammte von einer
Kotprobe einer österreichischen Herde für Masttiere. Die in diesem Fall vorgesehenen
Nachuntersuchungen in der Herde gemäß § 25 Abs. 2 - 4 der Geflügelhygiene-Verordnung
2000 durch den amtlichen Tierarzt verliefen negativ. Für diese Nachuntersuchungen wurde
eine diagnostische Tötung von Tieren angeordnet; der Tierbesitzer wurde entschädigt.

Sowohl der positive Befund auf S. Indiana (laufende Nummer 5) als auch der positive Befund
auf S. Senftenberg (laufende Nummer 6) stammte von einer Kotprobe aus zwei
österreichischen Elterntierherden für Masttiere. Die in diesem Fall vorgesehenen amtlichen
Nachuntersuchungen in der Herde durch den amtlichen Tierarzt verliefen negativ.

Der positive Befund auf S. Enteritidis 21 wurde (laufende Nummern 10, 11 und 12) wurde
bei Steckenbleibern aus Bruteiern für die Mast-Elterntierhaltung festgestellt. Die Bruteier
stammen aus Slowenien. Die slowenischen Veterinärbehörden wurden über das
Untersuchungsergebnis informiert. Nachuntersuchungen im Herkunftsbetrieb in
Slowenien waren negativ. Von weiteren Maßnahmen in der Herde wurde daher Abstand
genommen.

ad Legeelterntiere

Der Untersuchungsbefund der laufenden Nummer 9 ergab ein positives Ergebnis auf
S. Typhimurium 3 RDNC. Die Diagnose erfolgte bei Steckenbleibern aus Bruteiern für die
Elternlegetierhaltung. Die Bruteier stammten aus Ungarn. Die nachfolgenden amtlichen
Untersuchungen
in dieser Herde haben negative Ergebnisse gebracht, weshalb von
weiteren Maßnahmen Abstand genommen werden konnte.

3.       Zusammenfassung


Wie die oben beschriebenen Untersuchungen und Ergebnisse zeigen, konnte im Jahr 2003 in
einer österreichischen Elterntierherde eine Salmonelleninfektion bestätigt werden. In einer
weiteren Herde waren diagnostische Tötungen von Geflügel für die amtliche
Nachuntersuchung notwendig.

Vom positiven Betrieb wurde eine Entschädigungsleistung aus öffentlichen Mitteln über €
37.668,19 gewährt. Die diagnostische Tötung im zweiten Betrieb wurde mit €     entschädigt.

Der Verdacht einer Salmonelleninfektion in weiteren österreichischen Betrieben wurde auf
Grund der negativen Befunde der Nachuntersuchungen nicht bestätigt.

Gemäß Artikel 37 der EdK 2002/943/EG wurde Österreich eine finanzielle Beteiligung der
Gemeinschaft bis zu einer Höhe von € 5.000,- für die Kosten, die durch eine unschädliche
Beseitigung von Zuchtgeflügel oder Bruteiern entstanden sind, zugesichert.

Auf Grund der beschriebenen Situation wird von Österreich daher für das Jahr 2003 ein Antrag
auf Auszahlung der finanziellen Beteiligung von € 5.000,- gestellt. Eine detaillierte Aufstellung
der Kosten findet sich in Anlage A.

Results of Serotyping/Phagetyping of Salmonella sp. in poultry

Annex to Table 3.2.1.: Salmonella Serotypes and Phagetypes:

Parents - Egg prod. Line

TOTAL      1 S. Typhimurium 104H

Parents - Meat prod. Line

TOTAL     11

5 S. EnteritidisPT8
3 S. Enteritidis PT 21
1 S. Typhimurium 104H
1 S. Indiana
1 S. Senftenberg

Annex to Table 3.2.2.: Salmonella Serotypes and Phagetypes:

LAYERS - Rearing

TOTAL      8

5 S. Enteritidis PT 4
1 S. Typhimurium 104H
1 S. Blockley
1 S. Mbandaka


Annex to Table 3.2.2.: Salmonella Serotypes and Phagetypes: (continued)

LAYERS - Production

TOTAL   119

82 S. Enterititdis
2 S. E. PT 1
33 S. E. PT4
4 S. E. PT 4 und 7
4 S. E. PT 6

1 S. E. PT6a

2 S. E. PT 7
19 S. E. PT 8

1 S. E. PT14b
8 S. E. PT 21
8 S. E. PT 23

13 S. Typhimurium

2   S. Tm. 3
1 S.Tm. 41

4  S.Tm. 99

1 S. Tm. KWH

5  S. Tm. 104L

5 S. Braenderup
1 S. Indiana
11 S. Infantis

1 S. Kottbus

2 S. Livingstone
2 S. Montevideo
IS. Senftenberg
1 S. Tennessee


Annex to Table 3.2.2.: Salmonella Serotypes and Phagetypes: (continued)

BROILERS - Rearinq

TOTAL  375

300 S. Enteritidis

S. E. PT1
63 S. E. PT4

S. E. PT4 und 7
2 S. E. PT 4 und 8

1   S. E. PT 5a

2   S. E. PT 6
6 S. E. PT 7

130 S. E. PT8
2 S. E. PT8 und 23

S. E. PT14
76 S. E. PT21
14 S. E. PT 23

18 S. Typhimurium
6 S.Tm. 99
4 S. Tm. 104H

2   S. Tm. 104L
1 S. Tm. 184
1 S. Tm. 193
4 S. Tm. 194

1 S. Abony
1 S. Anatum
1 S. Blockley
3 S. Braenderup
1 S. Brandenburg

S. Hadar

1 S.Heidelberg

S. Indiana

5 S. Infantis
1 S. Kottbus

1   S. Livingstone
4 S. Mbandaka

4   S. Montevideo

5   S. Muenchen

2   S. Rissen

6   S. Senftenberg
1 S. Tennessee

13 S. Virchow


Annex to Table 3.2.2.: Salmonella Serotypes and Phagetypes: (continued)

TURKEYS - breeders

TOTAL    38

16 S. Montevideo
22 S. Senftenberg

Table 3.2.2. TURKEYS - production

TOTAL    85

2 S. Enteritidis PT 6
1 S. Agona

1   S. Anatum

2   S. Brandenburg
31 S.Heidelberg

1 S. Infantis
5 S. Kottbus
1 S. Mbadanka

21 S. Montevideo
5 S. Saintpaul
1 S. Schwarzengrund

14 S. Senftenberg


Table 3.4.1. Salmonellosis in man

Annex to Table 3.4.1.: Salmonella serotypes in man

 

Serovar

Number

S. Enteritidis

7252

S. Typhimurium

476

S. Infantis

38

S. Braenderup

37

S. Hadar

34

S. Blockley

24

S. Senftenberg

23

S. Agona

21

S. Paratyphi B var. Java

19

S. Thompson

18

S. Kentucky

17

S. Virchow

17

S. Bredeney

16

S. Stanley

14

S. Bovismorbificans

13

S. Muenchen

13

S. Newport

12

Monoph.Stamm d.S.B-Gruppe

12

S. Heidelberg

11

S. Saintpaul

10

S. Livingstone

9

S. Oranienburg

9

S. Corvallis

7

S. Panama

6

S. Coeln

6

S. Anatum

6

S. Mbandaka

5

S. Montevideo

5

S. Abony

5

Geißelloser Stamm d.Cl-Gruppe

4

S. Münster

4

S. Brandenburg

4

S. Napoli

4

S. Isangi

4

S. Utah

3

S. Goldcoast

3

S. Tennessee

3

S. Indiana

3

S. Oslo

3

S. Haifa

3

S. Telelkebir

3

S. Pomona

3

S. Dublin

3

Annex to Table 3.4.1.: Salmonella serotypes in man, continued 

S. Stanleyville

3

S. Derby

3

S. Weltevreden

2

S. I Rauhform

2

S. I 4,12,27 : b : -

2

Monoph.Stamm d.F-Gruppe

2

S. Waycross

2

S. Give

2

S. Sandiego

2

Monoph.Stamm d. B-Gruppe

2

S. IV 45 : g,z51 : -

2

S. Kottbus

2

Geißell. Stamm d. B-Gruppe

2

S. Poona

2

S. Reading

2

Monoph.Stamm d. C2-Gruppe

1

S. Bareilly

1

S. Havana

1

S. IIIb 61 : k : 1,5,7

1

Monoph.Stamm d. E1-Gruppe

1

S. Ebrie

1

Monoph.Stamm d. C1-Gruppe

1

S. Herston

1

S. Pretoria

1

S. Schwarzengrund

1

S. Uganda

1

S. Tornow

1

Monoph.Stamm d.S.D-Gruppe

1

S. Telaviv

1

S. Haga

1

Monoph.Stamm d. D1-Gruppe

1

S. Singapore

1

S. Amsterdam

1

Geißell.Stamm d. B-Gruppe

1

S. Schleissheim

1

S. Eastbourne

1

S. Abaetetuba

1

S. Orion

1

S. Umbilo

1

S. Albany

1

S. Berkeley

1

S. Carno

1

S. Galiema

1

S. Marina IV

1

S. Kisangani

1

Geißell.Stamm d. D1-Gruppe

1


S. Mikawasima

1

S. Zanzibar

1

Geißell.Stamm d.W-Gruppe

1

S. Ohio

1

S. Szentes

1

Monoph. Stamm der B-Gruppe

1

Total

8251

Annex to Table 3.4.1.: Salmonella serotypes in man, continued

 

 

 

 

 

Annex to Table 3.4.1.: S. Enteritidis phagetypes in man

Phagetype

Number

1

235

1b

2

1c

2

1d

4

2

18

3

6

4

3264

4b

7

5

41

5a

19

5c

8

6

272

6a

45

6b

4

6c

1

7

16

7a

3

8

2327

11

4

12

5

13

2

13a

13

14b

143

20a

1

21

668

21c

3

22

1

23

11

25

2

29

24

30

1

34

5

36

3

37

2

44

2

RDNC

69

U

19

Total

7252

 


Annex to Table 3.4.1.: S. Typhimurium phagetypes in man

 

Phagetype

Number

1

7

1

23

2

104H 

28

104L 

75

12

5

120 

48

122 

1

136 

2

141 

7

145 

1

170 

2

193 

9

208

1

22 

1

30 

2

41 

5

46 

31

64 

2

66 

1

85 

10

RDNC 

84

22

U291 

101

U302 

3

U310 

2

Total 

476

Table 4.1: Trichinella in animals, 2003
Surveillance System (no changes to previous years)

Investigation of Trichinella in pigs, solipeds and wild boars are part of the meat
inspection act either by the artificial digestion method or the trichinoscopic method
(according to directive 64/433/EEC).
Positive findings are notifiable.

Table 5.1: Rabies in animals

Surveillance System (no changes to previous years)


Wildlife and suspected animals are routinely tested with the direct fluorescent antibody
procedure. Orally vaccinations of foxes in high-risk areas with findings of infected
animals in the previous year (2002) were performed.

Table 6.1: Campylobacteriosis in animals, 2003,
Table 8.1: Yersiniosis in animals, 2003

Surveillance System (no changes to previous years)

Animals which give reasons for suspicion during ante- and/or post mortem health
inspection will be retained and have to be tested for any microbiological agent in
particular for zoonotics agents in an official laboratory. The labs are obliged to report
findings of Salmonella sp., Listeria spp., Erysipelothrix rhusiopathiae, Mycobacterium
spp., Staphylococcus aureus, Clostridium botulinum and Clostridium perfringens;
notification of Campylobacter spp., Yersinia spp. is not obligatory.

Table 9.1: Echinococcosis in animals, 2003:

Surveillance System (no changes to previous years)

Investigations of Echinococcosis in animals are part of the post mortem health
inspection (Meat Inspection Act).
Notification is not compulsory.

Table 11.1: Verocytotoxic Escherichia coli in animals, 2003:

No surveillance System (no changes to previous years)

Table 13.1: Antimicrobial susceptibility testing of E coli, 2003:

No testing of indicator organisms was carried out in 2003.