4007/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.05.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen
haben am 22. März 2006 unter der Nummer 4069/J-NR/2006 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die völkerrechtliche Bedeutung und
die innerstaatliche Umsetzung von Entscheidungen des UNO-Ausschusses für
Menschenrechte in Österreich" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die in den Auffassungen des UN-Ausschusses für Menschenrechte zum Fall Perterer
festgestellten Verletzungen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in
jene des Landes Salzburg und wären daher von diesem zu beheben. Dies wurde
dem Land Salzburg seitens des Bundes wiederholt mitgeteilt. Zuletzt hat sich auch
der Staatssekretär im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in einem
Schreiben an Landeshauptfrau Mag. Burgstaller vom 22. Februar 2006 für einen
raschen Abschluss des Falles eingesetzt.


Zu den Fragen 2, 3, 6 und 7:

Die sich aus den Bestimmungen der internationalen Menschenrechtskonventionen
ergebenden Verpflichtungen sind von Österreich einzuhalten. Die innerstaatliche
Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs obliegt den jeweils
zuständigen Gebietskörperschaften. Die „Auffassungen" des UN-Ausschusses für
Menschenrechte stellen jedoch als solche keine völkerrechtlichen Verpflichtungen
dar. Dies ergibt sich klar aus den Bestimmungen des Paktes über bürgerliche und
politische Rechte sowie aus dem Zusatzprotokoll vom 16. Dezember 1966. Hierin
unterscheiden sich die „Auffassungen" des Menschenrechtsausschusses
grundsätzlich von den gem. Art. 46 EMRK verbindlichen Urteilen des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte. Österreich ist jedoch schon aus
menschenrechtspolitischen Gründen bemüht, den Auffassungen des UN-
Ausschusses für Menschenrechte Rechnung zu tragen. Hierzu erforderliche Schritte
sind letztlich wiederum im Aufgabenbereich der jeweils zuständigen
Gebietskörperschaft, im Fall Perterer eindeutig des Landes Salzburg, zu setzen.

Zu den Fragen 4 und 5:

Der anlässlich der Genehmigung des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte gefasste Beschluss des Nationalrats, dass „dieser Staatsvertrag ...
im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen" ist (sog. „Erfüllungsvorbehalt") macht den Pakt nicht
völkerrechtlich unverbindlich, sondern schließt nur seine unmittelbare Anwendbarkeit
aus. Der Erfüllungsvorbehalt wurde im Hinblick darauf, dass die „durch den Pakt
garantierten Grundrechte ... zum überwiegenden Teil schon jetzt in der
österreichischen Rechtsordnung gewährleistet" waren, beschlossen, um „ein der
Rechtssicherheit abträgliches Nebeneinanderbestehen solcher Bestimmungen und
derogatorische Wirkungen auf die österreichische Grundrechtsordnung zu
vermeiden"
(sh. 230 der BlgNR,
XIV. GP).


Die Notwendigkeit eines generellen Erfüllungsgesetzes wurde bei der Ratifikation
des Paktes offenbar nicht gesehen. Die Einbringung eines solchen Gesetzes betrifft
keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

Zu den Fragen 8 und 9:

Dr. Perterer wurde gemäß dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
vorliegenden Informationen nicht auf den innerstaatlichen Rechtsweg verwiesen, es
wurde ihm lediglich auf Anfrage mitgeteilt, dass ihm auch dieser offen stünde. Die
gerichtliche Vertretung der Republik Österreich betrifft keinen Gegenstand der
Vollziehung des Bundes im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten.

Zu den Fragen 10 bis 12:

Dort wo Äußerungen von „treaty monitoring" bodies wie im Falle der
„Auffassungen" des Menschenrechtsausschusses als solche nicht völkerrechtlich
verbindlich sind, besteht auch keine rechtliche Verpflichtung zur „Umsetzung" der
darin enthaltenen Feststellungen. Sie können jedoch auf einen Handlungsbedarf in
Bezug auf die Einhaltung einer inhaltlichen, für Österreich verpflichtenden
Bestimmung hinweisen. Dies ist allerdings nach den Umständen des jeweiligen
Falles zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten über im Gange befindliche Bemühungen zur Anpassung
einschlägiger landesgesetzlicher Bestimmungen informiert.

Zu Frage 13:

Eine derartige Praxis besteht nicht.


Zu Frage 14:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.