4012/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.05.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

GZ: BMI-LR2220/0129-III/1/b/2006

           

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien     

                       

                                                                       

 

              

 

Wien, am      . Mai 2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 22. März 2006 unter der Nummer 4066/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage  betreffend

„1. Anwendung von Dublin II und damit im Zusammenhang stehende Bestimmung des Asyl- und Fremdenrechtes.

2. die Situation nach in Kraft treten des Fremdenrechtspakets (v.a. Schubhaft).

3. Passives Verhalten des EU-Vorsitzlandes angesichts der Flüchtlingstragödien vor den Küsten der EU.“

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 5:

Grundsätzlich unterscheidet die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 – nachfolgend „Dublin II VO“ genannt - zwischen Aufnahmeersuchen und Wiederaufnahmeersuchen, wobei sich der Asylwerber bei Wiederaufnahmeersuchen während der Prüfung seines Antrages oder nach durchgeführter Prüfung aus dem zuständigen Staat entfernt hat.

Österreich hat im Jahr 2005  2.478 Aufnahmeersuchen und 4.773 Wiederaufnahmeersuchen, insgesamt somit 7.251 Ersuchen, an andere Dublin II Staaten gestellt.

 

Dublin Staat

Aufnahmeersuchen

Wiederaufnahmeersuchen

Belgien

BE

38

45

Tschechien

CZ

211

159

Deutschland

DE

276

349

Estland

EE

0

0

Griechenland

EL

82

37

Spanien

ES

60

39

Frankreich

FR

98

106

Irland

IE

2

5

Italien

IT

236

89

Zypern

CY

18

6

Lettland

LV

0

0

Litauen

LT

5

3

Luxemburg

LU

3

14

Ungarn

HU

607

339

Malta

MT

1

0

Niederlande

NL

34

29

Österreich

AT

0

0

Polen

PL

138

1777

Portugal

PT

6

0

Slowenien

SI

70

50

Slowakei

SK

527

1590

Finnland

FI

7

3

Schweden

SE

40

102

Vereinigtes Königreich

UK

7

6

Island

IS

0

0

Norwegen

NO

12

25

 

Zu den Fragen 3 und 29:

Nach der Dublin II VO können Ersuchen mit oder ohne EURODAC-Treffer erfolgen, gesonderte statistische Aufzeichnungen alleine zu Aufnahmeersuchen mit EURODAC-Treffern werden nicht geführt.

 

Zu Frage 4:

Nach Art. 2 lit h Dublin II VO sind als unbegleitete Minderjährige unverheiratete Personen unter 18 Jahren, welche ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden, zu verstehen.

Welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages eines unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, wird durch Art. 6 festgelegt, wobei hier 2 Varianten unterschieden werden.

1.)  Hält sich zum Zeitpunkt der Antragstellung des unbegleiteten Minderjährigen in einem der Mitgliedstaaten ein Familienangehöriger rechtmäßig auf, so ist dieser für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

2.) Ist dies nicht der Fall, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Sohin beschränken sich Konsultationsverfahren bei unbegleiteten Minderjährigen ohne Familienangehörigen im Raum der Dublin II VO in der Regel auf Wiederaufnahmeersuchen und werden demnach keine statistischen Aufzeichnungen zu Aufnahmeersuchen geführt.

 

Zu Frage 6:

Österreich hat im Jahr 2005  29 Aufnahmeersuchen gem. Art. 7,8 Dublin II an andere Dublin II Staaten gestellt.

 

Zu Frage 7:

Im Jahre 2005 wurden 4.802 Zustimmungen an Österreich erteilt.

Dublin Staat

Anzahl

Belgien

BE

54

Tschechien

CZ

241

Deutschland

DE

443

Estland

EE

 0

Griechenland

EL

58

Spanien

ES

87

Frankreich

FR

121

Irland

IE

3

Italien

IT

124

Zypern

CY

22

Lettland

LV

 0

Litauen

LT

0

Luxemburg

LU

7

Ungarn

HU

645

Malta

MT

1

Niederlande

NL

29

Österreich

AT

 0

Polen

PL

1424

Portugal

PT

6

Slowenien

SI

57

Slowakei

SK

1367

Finnland

FI

6

Schweden

SE

88

Vereinigtes Königreich

UK

2

Island

IS

 0

Norwegen

NO

17

 

Zu Frage 8:

Im Jahre 2005 wurden 627 Personen von Österreich an zuständige Staaten nach der Dublin II VO überstellt.

Dublin Staat

Anzahl

Belgien

BE

25

Tschechien

CZ

27

Deutschland

DE

151

Estland

EE

0

Griechenland

EL

9

Spanien

ES

68

Frankreich

FR

32

Irland

IE

1

Italien

IT

30

Zypern

CY

1

Lettland

LV

0

Litauen

LT

0

Luxemburg

LU

8

Ungarn

HU

63

Malta

MT

1

Niederlande

NL

13

Österreich

AT

0

Polen

PL

39

Portugal

PT

4

Slowenien

SI

7

Slowakei

SK

117

Finnland

FI

3

Schweden

SE

15

Vereinigtes Königreich

UK

4

Island

IS

0

Norwegen

NO

9

 

Zu Frage 9:

In Einzelfällen ist es 2005 aus verschiedensten Gründen nicht zu Überstellungen von Asylwerbern trotz Zustimmung gekommen. Die Dublin II VO kennt neben dem Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 grundsätzliche Überstellungsfristen binnen 6 Monaten, welche aus Gründen der Inhaftierung oder des unbekannten Aufenthaltes des Asylwerbers verlängert werden können. Weitere Gründe, welche eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat verhindern, können beispielsweise die freiwillige Rückkehr des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat sein, sowie der unbekannte Aufenthalt des Asylwerbers  oder das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 24b AsylG 2003.

Statistische Aufzeichnungen werden hiezu nicht geführt.

 

Zu Frage 10:

In der Praxis wird grundsätzlich von den Mitgliedstaaten der kontrollierten Ausreise der Vorzug vor freiwilliger Rückreise eingeräumt, um letztendlich mit der Ankunft des Fremden im zuständigen Staat auch sicherzustellen, dass die entsprechenden Verpflichtungen aus der Zuständigkeit – etwa die Führung eines Asylverfahrens – auch tatsächlich wahrgenommen werden können.

 

Zu den Fragen 11, 30, 41, 50, 52, 53 und 64:

Hiezu werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt.

 

Zu Frage 12 :

In ca. 160 Fällen.

 

Zu Frage 13:

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Landespolizeikommanden.

In Sonderfällen, wie vor allem bei Rückstellungen auf dem Luftweg, werden besonders geschulte und mit der Materie betraute Mitarbeiter des Landespolizeikommando Wien, ASE - und des Einsatzkommando Cobra eingesetzt.

 

Zu den Fragen 14, 17,19, 21 und 37:

Ja.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

Seit 01.01.2006 hat das Einsatzkommando Cobra eine Festnahme eines Fremden über Auftrag der zuständigen Sicherheitsbehörde I. Instanz vollzogen. Dies, weil beim Fremden zufolge seines bereits im Vorfeld gesetzten Verhaltens besondere Aggressivität und Fremdgefährdung vorlag.

 

Zu Frage 18:

In einem Fall.

 

Zu Frage 20:

Ein generell gültiger Zeitpunkt kann nicht genannt werden, da der Zeitpunkt der Information jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

 

Zu den Fragen 22 und 23:

Das Bundesasylamt hat stets alle entscheidungsrelevanten Tatsachen nach den Grundsätzen der Verwaltungsverfahrensvorschriften festzustellen und dabei alle zur Verfügung stehenden Beweismittel in einer dem konkreten Fall adäquaten Form zu würdigen. Eine allgemein gültige Vorwegbeurteilung unterschiedlicher Beweismittel kennt das AVG nur für Urkunden.

 

Zu den Fragen 24 bis 26:

Hiezu werden keine durchgängigen statistischen Aufzeichnungen geführt.

 

Zu Frage 27:

An Österreich wurden im Jahr 2005  3.250 Auf- und Wiederaufnahmeersuchen von anderen Dublin II Staaten gestellt.

Dublin Staat

Anzahl

Belgien

BE

205

Tschechien

CZ

53

Deutschland

DE

1116

Estland

EE

0

Griechenland

EL

0

Spanien

ES

25

Frankreich

FR

558

Irland

IE

29

Italien

IT

99

Zypern

CY

0

Lettland

LV

0

Litauen

LT

2

Luxemburg

LU

19

Ungarn

HU

17

Malta

MT

0

Niederlande

NL

229

Österreich

AT

0

Polen

PL

243

Portugal

PT

1

Slowenien

SI

1

Slowakei

SK

60

Finnland

FI

71

Schweden

SE

286

Vereinigtes Königreich

UK

198

Island

IS

2

Norwegen

NO

36

 

Zu den Fragen 28 und 48:

Österreich hat im Jahr 2005 1.821 Auf- und Wiederaufnahmeersuchen von anderen Dublin II Staaten eine Zustimmung erteilt.

Für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.3.2006 wurden 385 Zustimmungen von Österreich zu Auf- und Wiederaufnahmeersuchen von anderen Dublin II Staaten erteilt.

 

Zu Frage 31:

Österreich hat im Jahr 2005 1.384 Auf- und Wiederaufnahmeersuchen von anderen Dublin II Staaten abgelehnt.

 

Zu den Fragen 32 und 49:

Im Jahr 2005 wurden 806 Personen von anderen Dublin II Staaten nach Österreich überstellt.

Für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.3.2006 wurden 222 Personen von anderen Staaten nach Österreich überstellt.

 

Zu Frage 33:

Nach der Dublin II VO gelten je nach Ersuchen (Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen) unterschiedliche Fristenregelungen.

Das Stellen eines Wiederaufnahmeersuchens ist an keine Frist gebunden, während die Antwortfrist auf ein solches Gesuch  einen Monat beträgt. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch jedoch auf einen EURODAC-Treffer, so beträgt die Antwortfrist 2 Wochen.

Aufnahmeersuchen wiederum müssen gemäß Art. 17 Abs. 1 jedenfalls innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung des Antrags an den anderen Mitgliedstaat gerichtet werden, die Antwortfrist beträgt grundsätzlich 2 Monate.

Weiters können in einem Dringlichkeitsverfahren die Antwortfristen entsprechend verkürzt werden.

Die Dauer eines Konsultationsverfahrens nach der Dublin II VO ist demnach von zahlreichen Faktoren bestimmt, sodass seriös keine Aussage zur durchschnittlichen Dauer eines Konsultationsverfahrens getroffen werden kann.

 

 

Zu Frage 34:

Die Angabe eines durchschnittlichen Zeitraumes kann nicht vorgenommen werden, da die Dauer von verschiedenen Faktoren, wie Überstellungsvereinbarungen, etwaiger Erhebung von Rechtsmitteln, dem Verhalten des Asylwerbers sowie der Entscheidungsdauer der Rechtsmittelinstanz abhängig ist.

 

Zu den Fragen 35 und 36:

Statistische Daten zum Dublin II Vollzug werden unter www.bmi.gv.at veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um eine monatlich aktualisierte Verlaufsstatistik.

 

Zu Frage 38:

Die Kommission hat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Dublin II VO dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung der Verordnung zu erstatten und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorzuschlagen.

Die Mitgliedstaten haben der Kommission alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen zu übermitteln.

Dementsprechend wurden der Kommission bereits Informationen an Hand eines Fragebogens sowie statistische Daten übermittelt. 

 

Zu den Fragen 39 und 40:

Grundsätzlich obliegt die Federführung der Evaluierung nach Art 28 der Dublin II VO der Kommission; demnach sind vorerst entsprechende Vorschläge der Kommission abzuwarten.

 

Zu Frage 42:

Sollte eine Prüfung des Einzelfalls unter Beiziehung eines Facharztes ergeben, dass der Betroffene auch im Zielland einer besonderen Behandlung bedarf und nicht bereits aufgrund vorliegender Informationen, wie etwa der Staatendokumentation, davon ausgegangen werden kann, dass eine adäquate Behandlung gewährleistet ist, erfolgt eine direkte Abklärung mit den zuständigen Stellen im Zielland.

 

Zu Frage 43:

In Einzelfällen erfolgt bei Erforderlichkeit eine Absprache zwischen den jeweiligen Dublin-Einheiten der betroffenen Staaten.

 

Zu Frage 44:

Ja, wenn es im Einzelfall notwendig ist.

 

Zu den Fragen 45 und 46:

Es wurde eine Dublinüberstellung nach ärztlicher Behandlung in Begleitung eines Arztes durchgeführt, um eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung des Fremden während des Transportes jedenfalls gewährleisten zu können.

Überdies wurden die Behörden des anderen Staates entsprechend informiert. Diese haben  alle notwendigen Veranlassungen getroffen.

 

Zu Frage 47:

Vom Einzelfall abhängig werden die Modalitäten der Überstellung jeweils zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt.

 

Zu Frage 51:

Es erfolgt eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates.

 

Zu Frage 54:

Im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.03.2006 wurde über 466 Fremde gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG die Schubhaft verhängt.

 

Zu Frage 55:

Die zur Verfügung stehenden Ressourcen im Bereich der gelinderen Mittel stellen sich wie folgt dar:

Burgenland: Es können jedenfalls bis zu 20 Plätze abgedeckt werden.

Kärnten: Gelindere Mittel werden derzeit über Vertragsquartiere des Landes administriert. Die Fremdenpolizeibehörden selbst verfügen über keine Quartiere, sondern organisieren diese im Anlassfall über den Landesflüchtlingsbeauftragten.

Niederösterreich: So weit wie möglich wird auf private Quartiergeber zurückgegriffen, wobei keine generellen Zusagen für ständige Unterbringungsmöglichkeiten bestehen.

Über konkrete und ständige Plätze verfügen die BH Zwettl (4 im Landesjugendheim) und die BH Baden (10- 15 Plätze von SOS Mitmensch).

Oberösterreich: Aktuell werden von der Sozialabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung 16 Plätze zur Verfügung gestellt. Für allfällig darüber hinausgehenden Bedarf werden Einzellösungen angestrebt.

Salzburg: Bis dato konnten sämtliche Fälle über die Caritas abgedeckt werden und wird auch hinkünftig diese Praxis beibehalten.

Steiermark: Landesweit kann auf ein Kontingent von bis zu 10 Plätzen in Privatpensionen zurückgegriffen werden. Andere fixe Kontingente bestehen nicht.

Tirol: Zunächst wird getrachtet, Personen privat unterzubringen. Darüber hinaus wird im Einzelfall eine Unterbringung in Beherbergungsbetrieben angestrebt. Es bestehen keine ständigen Platzreservierungen.

Vorarlberg: Je nach Bedarf können von der Caritas zwischen 10 und maximal 30 Plätze zur Verfügung gestellt werden.

Wien: Vom Evangelischen Flüchtlingsdienst Österreichs können 40 Plätze zur Verfügung gestellt werden. Im Krisenzentrum Am Augarten können bis zu 4 unbegleitete Minderjährige für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen untergebracht werden. Im Bedarfsfall kann für die Unterbringung von Familien mit Kindern auch auf einzelne Plätze in einem Caritasheim zurückgegriffen werden.

 

Zu Frage 56:

Insgesamt stehen bis zu 1.106 Haftplätze zur Verfügung.

 

Burgenland

 

48

Kärnten

102

Niederösterreich

47

Oberösterreich

146

Salzburg

150

Steiermark

100

Tirol

42

Vorarlberg

37

Wien

434

 

Zu Frage 57:

Im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.03.2006 wurde über insgesamt 2.409 Personen die Schubhaft verhängt.

 

Zu Frage 58:

Im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.03.2006 wurde über 804 Asylwerber gemäß § 76 Abs. 2 FPG die Schubhaft verhängt.

 

Zu den Fragen 59 und 60:

Im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.03.2006 wurden von den Fremdenpolizeibehörden 613 Hungerstreikfälle von Schubhäftlingen gemeldet. Informationen über das Alter der Betroffenen werden dabei statistisch nicht erfasst.

 

Zu Frage 61:

Bisher wurde für 11 Personen gem. § 78 Abs. 6 FPG der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung des Gefangenenhauses ersucht.

In sämtlichen Fällen haben die Fremden in der Folge ihren Hungerstreik abgebrochen und freiwillig mit der Nahrungsaufnahme begonnen.

 

Zu den Fragen 62 und 63:

Im Jahr 2005 wurde über 171 unmündige Minderjährige die Schubhaft verhängt. Davon waren 14 Personen im Alter von 14 – 16 Jahren und 157 Jugendliche im Alter von 16 – 18 Jahren.

Im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.03.2006 wurde über 52 Minderjährige die Schubhaft verhängt. Davon waren 2 im Alter von 14 – 16 Jahren und 50 Jugendliche im Alter von 16 – 18 Jahren.

 

 

 

Zur Frage 65:

Die Rechtsberater haben in der Erstaufnahmestelle Computerzugang (einschließlich Internet) und können sich so in adäquater Weise auf die Einvernahmen vorbereiten.

 

 

 

Zu Frage 66:

Die gesetzlich normierte Frist von 24 Stunden gemäß § 29 Abs. 4 AsylG ist jedenfalls gewährleistet. In der Praxis erfolgt eine diesbezügliche Information des Rechtsberaters in der Regel jedoch bereits früher.

 

Zu Frage 67:

Die Anhalteordnung sieht vor, dass Besuche von Rechtsvertretern jederzeit im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen sind.

 

Zu Frage 68:

Einer der Schwerpunkte der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft ist die Verbesserung des Schutzes von Flüchtlingen in der Region; damit ist  der Ausbau der Schutzkapazitäten in den Herkunfts– und Transitregionen und die Verbesserung der Menschenrechtssituation in Kooperation mit den Erstasyl-, Transit- und Herkunftsländern sowie mit dem UNHCR und anderen internationalen Organisationen gemeint.

 

Ziel ist, dass Flüchtlinge so rasch und so nah wie möglich an ihrem Herkunftsort Zugang zu wirksamem Schutz und dauerhaften Lösungen erhalten. Damit kann wesentlich zur Verminderung weltweiter Flüchtlingsströme und menschlicher Tragödien beigetragen und die Effektivität des internationalen Flüchtlingsschutzes gesteigert werden.

 

Die österreichische Präsidentschaft legt ihr Augenmerk insbesondere auf die Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit der mit Flüchtlingsfragen befassten Stellen. In diesem Rahmen stellen die Pilotprojekte für Regionale Schutzprogramme und deren raschestmöglicher Start eine absolute Priorität dar. Je eines dieser Projekte ist für eine Herkunftsregion – Tansania – und für eine Transitregion – Belarus, Ukraine, Moldau – vorgesehen. Diesbezügliche Vorbereitungsarbeiten und Auswahlverfahren der Europäischen Kommission laufen bereits.

 

Darüber hinaus wirkte Österreich bereits im Vorfeld seiner Präsidentschaft maßgeblich am Zustandekommen des beim Europäischen Rat am 15./16. Dezember 2005 angenommenen Aktionsplans „Gesamtansatz zur Migrationsfrage: Vorrangige Maßnahmen mit Schwerpunkt Afrika und Mittelmeerraum“ mit.

 

Dieser Aktionsplan beinhaltet ein ausgewogenes und umfassendes Konzept für Migration. Dabei geht es sowohl um die Vorteile der legalen Migration für die Migranten, ihre Herkunftsländer und die EU als auch um koordinierte Maßnahmen gegen illegale Migration, Menschenhandel und Schlepperkriminalität.

 

Die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen befinden sich bereits in Umsetzung. In diesem Rahmen hat Österreich nicht nur die Organisation einer Ministerkonferenz über die Rolle der inneren Sicherheit in den Beziehungen zwischen der EU und ihren Nachbarn, auch unter besonderer Beachtung der Flüchtlingsproblematik und der dadurch ausgelösten menschlichen Tragödien, am 4./5. Mai 2006 in Wien übernommen, sondern engagiert sich darüber hinaus auch etwa bei der Ausarbeitung und Durchführung der bereits zuvor erwähnten regionalen Schutzprogramme.

 

 

Zu den Fragen 69 und 70:

Für den Ausbau der Schutzkapazitäten in den Transit- und Herkunftsregionen werden ab September dieses Jahres 6 Millionen Euro zur Verfügung stehen und zwar in der Pilotphase für einen Zeitraum von 36 Monaten.

 

Weiters sollen – ausgehend vom derzeitigen Stand der Verhandlungen zur finanziellen Vorausschau 2007 bis 2013 – im Bereich Steuerung der Migrationsströme Gemeinschaftsmittel für Notsituationen bereitgestellt werden. Die konkrete Dotierung dieser Gemeinschaftsmittel wird derzeit noch von der EU-Haushaltsbehörde verhandelt.

 

Zu Frage 71:

Die Erhöhung der Grenzzäune ist nicht die einzige bisher umgesetzte Maßnahme. So wurden und werden sowohl in Marokko als auch in Mauretanien auch mit EU-Mitteln Kapazitäten geschaffen, um die Flüchtlinge entsprechend zu versorgen. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der IOM verstärkt, um den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.

 

Seit Anfang März ist auch ein Büro des UNHCR auf der süditalienischen Insel Lampedusa in Betrieb, um dort gelandete Flüchtlinge über ihre Rechte zu informieren.

 

Die vor Ort geschaffenen Flüchtlingszentren werden vom Roten Kreuz betreut. Was andere NGOs betrifft, so wird das im Einzelfall mit dem Gaststaat zu verhandeln sein.

 

Zu Frage 72:

Sofern sie einen Antrag auf Asyl stellen, selbstverständlich ja.

 

Zu Frage 73:

Schon derzeit besteht die Möglichkeit, dass Personen nach Feststellung der Schutzbedürftigkeit im Rahmen des so genannten Resettlements (Neuansiedlung) auch von bestimmten EU-Mitgliedstaaten dauerhaft aufgenommen werden. Auf die Praxis in den skandinavischen Staaten darf beispielsweise verwiesen werden.

 

Derzeit obliegt die Anwendung dieses Instrumentes den einzelnen Mitgliedstaaten. Deren Erfahrungen sollen in die weiteren Arbeiten auf EU-Ebene einfließen.

 

Zu den Fragen 74 und 75:

In Österreich wird derzeit kein eigenes Resettlement-Programm durchgeführt.

 

Einerseits ist dies auf die sehr hohen Asylantragszahlen in den letzten Jahren (2001 bis 2005 knapp 150.000) und andererseits auf den Umstand zurückzuführen, dass auch ohne den Titel eines Resettlementprogramms in der Vergangenheit tausenden von Menschen, beispielsweise aus Bosnien und dem Kosovo, rasch und unbürokratisch Schutz in Österreich gewährt wurde.

 

Resettlement-Programme auf freiwilliger Basis in enger Kooperation mit dem UNHCR werden von Österreich als eine der drei dauerhaften Lösungen neben der freiwilligen Rückkehr und der lokalen Integration anerkannt.