59/AB XXII. GP
Eingelangt am: 21.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 33/J-NR/2003 betreffend Sicherheit in der
Zivilluftfahrt -
Sicherheit auf kleinen
Flugplätzen, die die Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen am
23. Jänner 2003 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich
mich wie folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Gibt es derzeit ein
Sicherheitskonzept für „Kleinflughäfen" (Flugplatz
für Sportflugzeuge, Segel-
flugzeuge, Rettungshubschrauber etc.) ?
Wenn ja, seit wann? Was ist Inhalt dieses Sicherheitskonzeptes ?
Wenn nein weshalb nicht?
Fehlen dafür die gesetzlichen Grundlagen ?
Antwort:
Ein
diesbezügliches Sicherheitskonzept steht derzeit beim Bundesministerium
für Inneres in Aus-
arbeitung.
Grundsätzlich
wird die Verordnung (EG) 2320/2002, die seit kurzem in Kraft ist, sowie
das Bun-
desgesetz über den
Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (SSSZ)
dafür herangezogen.
Frage 2:
Wie viele derartige
"Kleinflughäfen" gibt es in Österreich
(Aufschlüsselung der jeweiligen
Standorte)?
Antwort:
Es gibt 96 Kleinflughäfen, davon 43
Flugfelder und 53 Hubschrauberflugplätze. Detaillierte
Aufstellungen der jeweiligen Standorte sind der Anfragebeantwortung als Beilage
1 und 2 ange-
schlossen.
Frage 3:
Welche Sofortmaßnahmen haben Sie nach bekannt werden des „News-Sicherheitstests" ergriffen?
Antwort:
Grundsätzlich fällt diese
Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres
ebenso wie die Prüfung, ob es sich beim Einbringen der gezeigten
Gegenstände durch die
Journalisten von News um eine strafbare Handlung (Verstoß sowohl gegen
die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen und
auch gegen die Verordnung EG 2320/2002) handelte.
Frage 4:
Haben Sie für ein
sofortiges Sicherheitskonzept für „Kleinflughäfen" mit dem
BMI Kontakt aufge-
nommen?
Wenn ja, wann und was wurde dabei
vereinbart?
Wenn nein, weshalb nicht?
Antwort:
Entsprechende Erhebungen vor Ort sowie
die Einleitung der ortsbezogenen Risikoanalyse ent-
sprechend der Verordnung EG 2320/2002 werden von Seiten des Bundesministeriums
für Inneres
veranlasst bzw. vorgenommen.
Frage 5:
In welchen Rechtsmaterien sind Regelungen für die Sicherheit auf „Kleinflughäfen'' vorgesehen?
Antwort:
In der Verordnung
(EG) 2320/2002, Artikel 4, Absatz 3 sowie im Bundesgesetz über den Schutz
vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (BGBl. Nr.
824/1992) sind derartige
Regelungen vorgesehen.
Frage 6:
Welche konkreten Sicherheitsauflagen
für „Kleinflughäfen" gibt es derzeit?
Welche Behörde ist dafür zuständig?
Antwort:
Diese Angelegenheit
fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres.
Gemäß § 2 Abs. 3
Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen ist je-
doch der Sicherheitsdirektor ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten
Zivilluftplatz oder für bestimmte
Flüge von einem Zivilflugplatz die Sicherheitskontrollen auf Stichproben
zu beschränken, soweit
der vorbeugende Schutz nach §1 leg.cit. damit ausreichend
gewährleistet werden kann.
Frage 7:
Welche legistischen
Maßnahmen sind notwendig um ein Sicherheitskonzept für
„Kleinflughäfen" -
die von der EU-Verordnung nicht erfasst sind - durchzusetzen?
Antwort:
Die ortsbezogene Risikoanalyse ist auf
Grund der Verordnung (EG) 2320/2002 vorgesehen. Das
Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee prüft, ob und welche
Maßnahmen zu treffen sind und
welche legistischen Zusatzmaßnahmen notwendig werden.
Frage 8:
Gelten die Empfehlungen des Dokuments 30
der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
auch für „Kleinflughäfen"?
Wenn ja, in welchen Punkten?
Antwort:
Nein.
Frage 9:
Gilt das Abkommen von Chicago auch
für „Kleinflughäfen"?
Wenn ja, in welchen Punkten?
Antwort:
Ja, sofern dabei die internationale Luftfahrt betroffen ist.
Frage 10:
Haben Sie hinsichtlich eines Sicherheitskonzeptes für „Kleinflughäfen" mit den Nachbarstaaten
Kontakt aufgenommen?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wenn ja, wann und was wurde dabei vereinbart?
Antwort:
Kontakte finden laufend im Rahmen der
EU-Sitzungen und des Ausschusses für Luftsicherheit in
der Zivilluftfahrt statt. Konkrete Kontaktnahmen insbesondere nach Vorliegen
der angesprochenen
Risikoanalyse sind selbstverständlich vorgesehen.
Frage 11:
Wann wird ein Sicherheitskonzept für alle „Kleinflughäfen" in Österreich vorliegen?
Antwort:
Die Ausarbeitung des Sicherheitskonzeptes
fällt in die Zuständigkeit des BMI. Über den Fertig-
stellungstermin liegen mir keine Informationen vor.
Frage 12:
Welche Ressorts, Behörden und
sonstigen Institutionen (Einrichtungen) sind bzw. werden von
Ihnen mit der Erarbeitung des nationalen Sicherheitsprogramm für die
Zivilluftfahrt (Art. 5 EU-VO
Nr. 2320/2002) beauftragt bzw. befasst?
Antwort:
Das bmvit, BMI,
BMF, BMLV, die für die 6 internationalen Flughäfen zuständigen
Sicherheitsbe-
hörden und Exekutivkörper sowie die jeweiligen
Flughafenbetriebsgesellschaften, die an diesen
Flughäfen tätigen Sicherheitsfirmen, die Sicherheitsdirektionen,
Austro Control, Austrian Airlines,
Catering Airest, Post AG sind mit der Ausarbeitung befasst.
Fragen 13 und 14:
Welche Behörde wird für die
Koordinierung und Überwachung der Durchführung des nationalen
Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt zuständig und
verantwortlich sein?
Inwieweit soll in diese Behörde das BMI und BMLV eingebunden werden?
Antwort:
Dies steht noch nicht fest. Inwieweit die
angesprochenen Behörden eingebunden werden, wird
durch die nationalen Vollziehungszuständigkeiten geregelt werden (siehe
auch das Bundes-
ministeriengesetz).
Fragen 15 und 17:
Muss das
nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt vom Nationalrat
beschlossen
werden?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wenn nicht der
Nationalrat, wer beschließt das nationale Sicherheitsprogramm für
die
Zivilluftfahrt?
Antwort:
Die inhaltlichen
Bestimmungen für ein nationales Sicherheitsprogramm sind weitestgehend
bereits
vorhanden. Ob dieses als Gesetz oder als Verordnung kundgemacht werden soll,
wird derzeit ge-
prüft. Danach richtet sich, ob dieses nationale Sicherheitsprogramm durch
den Nationalrat be-
schlossen wird oder von den in ihrem Wirkungsbereich betroffenen
Ressortministern als Verord-
nung im Einvernehmen zu erlassen ist.
Frage 16:
Wird das nationale
Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt im Nationalen Sicherheitsrat
behandelt oder beschlossen werden?
Wenn nein, weshalb nicht?
Antwort:
Nein, da
grundsätzlich keine Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und
Verteidigungspolitik
betroffen sind.
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