8/AB XXII. GP

Eingelangt am: 19.02.2003

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 11/J des Abgeordneten
Mag. Johann Maier und Genossinnen wie folgt:

 

Frage 1:

Die zitierte Werbeeinschaltung ist mir bekannt.

Fragen 2 und 3:

Für das Produkt mit dem Namen „Actimel" der Firma Danone hat mein Ressort einen Bescheid
gemäß § 9 Abs.3 LMG 1975 (Zulassung gesundheitsbezogener Angaben) erlassen.

Die Zulassung erfolgte in Anlehnung an die Grundsätze des Erlasses vom 2. Juni 1999, GZ
341.901/31-VI/B/12/99, der im Internet in der Homepage meines Ressorts veröffentlicht ist, sowie
unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

In diesem Erlass wird als einschlägiges Beispiel für eine zulassungsfähige gesundheitsbezogene
Angabe folgendes angeführt: „Die probiotischen Kulturen....... unterstützen bei regelmäßigem

Genuss das Gleichgewicht der Darmflora, beeinflussen den Stoffwechsel positiv und stärken die
natürlichen Abwehrkräfte des Körpers".


Fragen 4 bis 6;

Die Fa. Danone legte ihre Unterlagen - wie bei der Zulassung gesundheitsbezogener Angaben
üblich - im Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 vor. Die Frage nach Terminen ist insofern
nicht von Bedeutung als die Firma als Partei des Verfahrens erst mit der bescheidmäßigen Zulas-
sung diese Angaben rechtmäßig verwenden darf.

Fragen 7 und 8:

Die Firma Danone verfügt über eine rechtskräftige bescheidmäßige Zulassung für gesundheitsbe-
zogene Angaben gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 durch mein Ressort. Die positive Wirkung von
Actimel und anderen Probiotika wird durch die im zitierten Runderlass bzw. in der Antwort zu
den Fragen 2 und 3 angeführte Angabe klar zum Ausdruck gebracht.