8/AB XXII. GP
Eingelangt am:
19.02.2003
BM für soziale
Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
parlamentarische Anfrage Nr. 11/J des Abgeordneten
Mag. Johann Maier und Genossinnen wie
folgt:
Frage 1:
Die zitierte
Werbeeinschaltung ist mir bekannt.
Fragen 2
und 3:
Für das Produkt mit
dem Namen „Actimel" der Firma Danone hat mein Ressort einen Bescheid
gemäß § 9 Abs.3 LMG 1975 (Zulassung gesundheitsbezogener Angaben)
erlassen.
Die Zulassung erfolgte in Anlehnung an die Grundsätze des
Erlasses vom 2. Juni 1999, GZ
341.901/31-VI/B/12/99, der im Internet in der Homepage meines Ressorts
veröffentlicht ist, sowie
unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
In diesem Erlass wird als einschlägiges Beispiel für
eine zulassungsfähige gesundheitsbezogene
Angabe folgendes angeführt: „Die probiotischen Kulturen.......
unterstützen bei regelmäßigem
Genuss das
Gleichgewicht der Darmflora, beeinflussen den Stoffwechsel positiv und stärken
die
natürlichen Abwehrkräfte des Körpers".
Fragen 4 bis 6;
Die Fa. Danone legte ihre Unterlagen - wie bei der
Zulassung gesundheitsbezogener Angaben
üblich - im Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 vor. Die Frage nach
Terminen ist insofern
nicht von Bedeutung als die Firma als Partei des Verfahrens erst mit
der bescheidmäßigen Zulas-
sung diese Angaben rechtmäßig verwenden darf.
Fragen 7 und 8:
Die Firma Danone verfügt über eine rechtskräftige
bescheidmäßige Zulassung für gesundheitsbe-
zogene Angaben gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 durch mein Ressort. Die
positive Wirkung von
Actimel und anderen Probiotika wird durch die im zitierten Runderlass
bzw. in der Antwort zu
den Fragen 2 und 3 angeführte Angabe klar zum Ausdruck gebracht.