DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

1. keinen Einspruch zu erheben

2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen

3. den in Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 B‑VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 05 25

 

 

Sissy Roth-Halvax           Mag. Georg Pehm

         Schriftführung Präsident des Bundesrates