1022 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem eine einmalige Zuwendung für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen
Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich geschaffen wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Als Anerkennung für ihre besonderen
Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich kann Frauen, die vor dem
1. Jänner 1951 mindestens ein Kind in Österreich zur Welt gebracht oder
ein vor diesem Zeitpunkt geborenes Kind in Österreich erzogen haben und
österreichische Staatsbürgerinnen sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
eine einmalige Zuwendung gewährt werden, wenn sie oder ihre Ehegatten eine
Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Sozialversicherung, eine
einkommensabhängige Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, oder dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152/1957, eine Dauerleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
einem der Sozialhilfegesetze der Bundesländer oder ein vergleichbares Einkommen
beziehen.
§ 2. (1) Die Zuwendung gemäß § 1
beträgt 300 €. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein
Rechtsanspruch. Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendung sind
Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und
Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.
(2) Die Zuwendung
wird gewährt, wenn die Zuwendungswerberin das Ansuchen um Gewährung der
Zuwendung unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen
innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beim
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das für die Entscheidung über die
Zuwendung zuständig ist, einbringt.
(3) Erfolgt die
Einbringung des Ansuchens bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem
Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als
ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Erfolgt die
Einbringung des Ansuchens erst zu einem späteren als dem im Abs. 2
angeführten Zeitpunkt, wird die Zuwendung geleistet, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass eine frühere Einbringung aus triftigen Gründen nicht möglich war.
§ 3. Die Zuwendung ist aus dem
Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu leisten, soweit der
jeweilige Zweck der Fonds hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 4. (1) Die auf Grund dieses
Bundesgesetzes gewährte Zuwendung unterliegt nicht der Einkommensteuer und hat
bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 292 Abs. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder
§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 560/1978, oder § 140 Abs. 3 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, und der Bemessung
der einkommensabhängigen Leistungen nach den Versorgungsgesetzen außer Betracht
zu bleiben.
(2) Alle durch
dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen,
Eingaben und Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der
Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den bundesgesetzlich geregelten
Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem
Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.
(3) Die Gebühren
für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Zuwendung trägt der
Bund.
§ 5. (1) Alle Organe des Bundes, der
Sozialversicherungsträger, der Länder, der Gemeinden und die sonstigen im
Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen
Rechts haben dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen alle Auskünfte zu
erteilen, die dieses zur Beurteilung der Frage benötigt, ob die Voraussetzungen
für eine Zuwendung nach § 1 gegeben sind.
(2) Die
BRZ GmbH sowie die in Abs. 1 genannten Organe haben bei der Besorgung
der Geschäfte, die der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit
eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis gelegen ist. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch
die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über sozialversicherte oder
ihrem sonstigen Wirkungskreis unterliegende Personen betreffend Name, Adresse,
Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung der Zuwendung nach
§ 1 zu übermitteln.
(3) Das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zur Gewährung einer
Zuwendung nach § 1 Daten über die Zuwendungswerberin betreffend Name,
Adresse, Versicherungsnummer, Kinder und Einkommen automationsunterstützt zu
ermitteln und zu verarbeiten.
§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.