101 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 104/A der Abgeordneten Karl Donabauer, Elmar Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Karl Donabauer, Elmar Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 29. April 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„I. Allgemeines

Es besteht ein dringender Anpassungsbedarf des Lebensmittelgesetzes an das Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die jüngsten Urteile des EuGH im Bereich gesundheitsbezogener Angaben sowie die neue "Nahrungsergänzungsmittel-Richtlinie". Diese Anpassungen sind unter Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher herbeizuführen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich das Leitbild des Verbrauchers in den letzten 25 Jahren gewandelt hat und grundsätzlich von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist.

Für den Bund sind keine Kosten zu erwarten. Für andere Gebietskörperschaften (Organe der Länder gemäß § 35 Abs. 1 LMG 1975 und der Gemeinden gemäß § 35 Abs. 3 LMG 1975) ist festzuhalten, dass diese bereits jetzt mit der Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen betraut sind.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Punkt 1 bis 5:

Aufgrund der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel, welche bis 31.7.2003 umzusetzen ist, ist es erforderlich, das Verfahren gemäß § 18 LMG 1975 zu reformieren und dem Gemeinschaftsrecht anzupassen. In diesem Zusammenhang ist der Begriff „Verzehrprodukte“ gemäß § 3 LMG 1975 durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ zu ersetzen und der Begriff „Lebensmittel“ gemäß dem neuen EU-Lebensmittelrecht (Verordnung EG Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und ...) zu definieren. Der Begriff „Lebensmittel“ umfasst somit auch „Nahrungsergänzungsmittel“.

Zu Punkt 6 - 8:

§ 9 LMG 1975 sieht ein Verbot gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen vor. Allerdings besteht gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 die Möglichkeit der bescheidmäßigen Zulassung gesundheitsbezogener Angaben für Lebensmittel und Verzehrprodukte, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.

In dieser Bestimmung hat die Europäische Kommission - zusammengefasst - ein Handelshemmnis gesehen (Widerspruch zur Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG) und daher ein Vertragsverletzungsverfahren (RS C-221/00) gegen Österreich angestrengt. Zusätzlich hatte auch der Österreichische Verwaltungsgerichtshof bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren zu § 9 LMG 1975 ausgesetzt und den EuGH um Vor-abentscheidung ersucht (Vorabentscheidungsverfahren).

Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH vor. In seinem Urteil vom 23. Jänner 2003 sieht der EuGH das generelle Verbot gesundheitsbezogener Angaben und die Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 als gemeinschaftsrechtswidrig an. Der Grundsatz des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes in Verbindung mit der unmittelbaren Anwendbarkeit des vorliegenden Urteils hat nun zur Folge, dass § 9 LMG 1975 nicht mehr anwendbares nationales Recht darstellt. Es erfolgt daher eine Anpassung an die Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG (kodifizierte Fassung: 2000/13/EG), d.h. das Verbot krankheitsbezogener Angaben wird aufrecht erhalten; das Verbot irreführender Angaben ist bereits durch §§ 7 und 8 LMG 1975 verwirklicht.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 LMG 1975 war entsprechend anzupassen.

Zu Punkt 9:

Für Nahrungsergänzungsmittel sind durch die Installierung eines Meldesystems, welches Artikel 10 der Richtlinie 2002/46/EG entspricht, besondere Schutzmaßnahmen im Vergleich zu anderen Lebensmitteln vorgesehen. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine koordinierte, risikoorientierte Überwachung unter Einbindung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH. und der gemäß § 49 autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden sichergestellt.

Zu Punkt 10 - 11:

Bedingt durch die Änderung des § 9 LMG 1975 sind auch die entsprechenden Bestimmungen für kosmetische Mittel und Gebrauchsgegenstände anzupassen, wobei bei letzteren keine entgegenstehenden Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene vorliegen.

Betreffend kosmetische Mittel ist hingegen auf Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. Der erschöpfende Charakter dieser Regelung bedingt, - so der Europäische Gerichtshof - dass die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, strengere nationale Maßnahmen zum Zweck der Bekämpfung irreführender Werbung in Bezug auf die Merkmale kosmetischer Mittel zu erlassen (vgl. Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2002, Rechtssache C-99/01).

Zu Punkt 12 - 13:

Die Wortfolge "§ 18 Abs. 2"  ist - aufgrund der Änderung des § 18 LMG 1975 - in der Bestimmung betreffend die vorläufige Beschlagnahme und in den Verwaltungsstrafen zu streichen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner am 23. Mai 2003 unterbrochenen und am 3. Juni 2003 fortgesetzten Sitzung in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Manfred Lackner, Dr.Gabriela Moser und der Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Dr. Reinhart Waneck.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003-06-03

                     Elmar Lichtenegger                 Barbara Rosenkranz

       Berichterstatter                     Obfrau