1051 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (970 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A‑QSG) erlassen und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird

Die Einführung eines externen Qualitätssicherungssystems für Abschlussprüfer wird seit vielen Jahren in der Europäischen Union praktiziert. Die Einführung ist insbesondere auch aufgrund der Empfehlung der Kommission der Europäischen Union vom 15. November 2000, 2001/256/EG, notwendig.

Dazu wird in der Empfehlung der Kommission Folgendes ausgeführt:

„Qualitätssicherung ist zur Gewährleistung einer guten Qualität von Abschlussprüfungen grundlegend. Diese wiederum fördert die Glaubwürdigkeit der offen gelegten Finanzinformationen und erhöht den Nutzen und Schutz für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere Interessengruppen. Die Qualitätssicherung ist das wichtigste Instrument des Berufsstandes, um der Öffentlichkeit und den Aufsichtsbehörden zu zeigen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeit auf der Grundlage allgemein anerkannter Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze ausüben. Darüber hinaus ermöglicht die Qualitätssicherung dem Berufsstand die laufende Verbesserung der Prüfungsqualität.“

Mit der Delegation von Verordnungen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wie beispielsweise der Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung, der Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungs-verordnung, der SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung, der Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung, der Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung und der Diplomanerkennungsverordnungen wird der auch durch die Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111/2002, vorgegebene Weg der Übertragung von Verordnungskompetenzen an die Interessenvertretungen konsequent weiterverfolgt. Dadurch sollen Entbürokratisierung, Flexibilisierung sowie Sachnähe und die Stärkung der Selbstverwaltung erfolgen. Als Korrektive bleiben die allgemeine Aufsicht über die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Genehmigung der durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erlassenden Verordnungen bestehen.

Die Schaffung der Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer entspricht der internationalen Entwicklung zur Spezialisierung. Die Ausbildungsdauer bis zur Erlangung der Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers in Österreich ist länger als in vergleichbaren anderen Staaten und ist anzupassen. Jetzt gegebene Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Berufsangehörigen werden beseitigt. Die Qualität der Prüferausbildung wird durch spezifische Prüfungsgegenstände, die bereits den Anforderungen des vorliegenden Vorschlages der Kommission der Europäischen Union einer Richtlinie über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates entsprechen, erhöht.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Michaela Sburny, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Reinhold Mitterlehner.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1:

Revisionsverbände sind Prüfungsgesellschaften, nehmen aber keine Abschlussprüfungen vor. Dies wird redaktionell klargestellt.

Zu Z 2:

Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers unter anderem zu widerrufen, wenn die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt. (§10 Abs. 8 Z 6). Über das Widerrufsverlangen soll aber kein schriftlicher Bescheid erlassen werden müssen. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung.

Zu Z 3:

Die Teilnahme an einer externen Qualitätsprüfung ist befristet zu bescheinigen und nach Ablauf der Frist zu erneuern. Für die Durchführung der externen Qualitätsprüfung soll ein Zeitraum von vier Monaten, drei Monate vor bis einen Monat nach Fristablauf zur Verfügung stehen, ohne dass dies Einfluss auf den neuerlichen Fristbeginn hat. Dies ermöglicht eine zeitlich flexible Durchführung der Qualitätsprüfung.

Zu Z 4:

Nach der Regierungsvorlage sind erteilte Bescheinigungen über die Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nichtig, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht erfüllt war. Dies würde in Zweifelsfällen zu Rechtsunsicherheit über die Gültigkeit solcher Bescheinigungen führen und wird daher durch die Pflicht der Qualitätskontrollbehörde ersetzt, die Bescheinigung zu widerrufen. Dies hat dann zu erfolgen, wenn eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht erfüllt war.

Zu Z 5-6:

Die Ziffern 5 und 6 enthalten redaktionelle Änderungen und Ergänzungen.

Zu Z 7:

Der Transparenzbericht (§ 24) soll nur eine Liste jener von der Prüfungsgesellschaft im Vorjahr pflichtmäßig geprüfter Unternehmen von öffentlichem Interesse enthalten müssen, die alle drei Jahre zu prüfen sind. Die nur alle sechs Jahre zu prüfenden Unternehmen sollen nicht im Transparenzbericht enthalten sein müssen.

Zu Z 8:

Der erste Transparenzbericht ist erst für jenes Geschäftsjahr zu veröffentlichen, das nach dem 31.12.2006 begonnen hat. Damit wird sichergestellt, dass die Pflicht zur Veröffentlichung eines Transparenzberichtes erst mit dem voraussichtlichen Ende der Umsetzungsfrist der derzeit in Diskussion stehenden  8. EU-Richtlinie über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen wirksam werden wird.

Zu Z 9:

Die Ziffer 9 legt das Inkrafttreten des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes mit 1.9.2005 fest.

Zu Z 10:

Durch Ziffer 10 bleibt die geltende Rechtslage des § 2 Abs. 1 Z 2 WTBG erhalten.

Zu Z 11:

Auch Revisionsassistenten und zeichnungsberechtigte Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassenprüfungsverbandes sollen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer zuzulassen sein.

Zu Z 12:

Ein grammatikalisches Redaktionsversehen wird beseitigt.

Zu Z 13:

Das Inkrafttreten wird mit 1.9.2005 festgelegt (gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes).

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Ein von den Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann eingebrachter Entschließungsantrag betreffend die Problematik der Selbständigen und Gewerblichen Buchhalter wurde einstimmig beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

Seit 1999 gibt es die im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geregelten Selbständigen Buchhalter und die in der Gewerbeordnung geregelten Gewerblichen Buchhalter. Beide Berufe üben ihre Tätigkeit im Interesse von mehr als 300.000 österreichischen kleinen und mittleren Unternehmen aus und verfügen über hohe Qualifikation sowie einen vergleichbaren Berechtigungsumfang. Die geringen Unterschiede führen dennoch immer wieder zu Abgrenzungsfragen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen in UWG-Verfahren. Die neuen Berufe finden breite Zustimmung (91 % aller Unternehmerinnen und Unternehmer befürworten den Gewerblichen Bilanzbuchhalter). Die neuen Berufe schaffen zusätzliche qualifizierte Arbeitsplätze, sichern den Wirtschaftsstandort Österreich und entlasten den Unternehmer durch ein qualifiziertes Angebot.

Nicht bewährt hat sich die Trennung der vergleichbaren Tätigkeiten in zwei Berufe. Den Kunden der Buchhalter sind die unterschiedlichen Regelungen nur schwer erklärbar und stoßen auf wenig Verständnis. Insgesamt wird von Buchhaltern ein flexibles und ganzheitliches Tätigwerden für die Kunden unabhängig von der Einstufung als Selbständiger oder Gewerblicher Buchhalter erwartet. Die Nachfrage nach qualifizierten Buchhaltungsleistungen wird nicht zuletzt auch aufgrund internationaler legistischer Entwicklungen stark steigen (Basel II, Geldwäscheinitiativen, neues Vereinsgesetz mit mehr als 100.000 Vereinen etc).

Ziel sollte es daher sein, einen einheitlichen qualifizierten Buchhaltungsberuf zu schaffen, der seinen Kunden eine umfassende, ihren Bedürfnissen entsprechende Dienstleistung erbringen kann.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Konrad Steindl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2005-06-30

Konrad Steindl Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                  Obmann