Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen
(Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG) erlassen und das
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz
über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen
(Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG)
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 3. Externe
Qualitätsprüfung
§ 4. Intervalle
der Qualitätsprüfungen
§ 5. Bestellung
des Qualitätsprüfers
§ 6. Unabhängigkeit
des Qualitätsprüfers
§ 7. Honorierung
des Qualitätsprüfers
§ 8. Mitwirkungspflichten
§ 9. Kündigung
des Auftrages
§ 10. Qualitätsprüfer
§ 11. Externe
Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften
§ 12. Qualifizierte
Assistenten
§ 13. Prüfbericht
§ 14. Bescheinigung
§ 15. Erteilung
der Bescheinigung
§ 16. Anordnung
von Maßnahmen
§ 17. Versagung
der Bescheinigung
§ 18. Widerruf
der Bescheinigung
§ 19. Arbeitsausschuss
für externe Qualitätsprüfungen
§ 20. Qualitätskontrollbehörde
§ 21. Verschwiegenheitspflicht
§ 22. Qualitätssicherungsrichtlinie
§ 23. Öffentliches
Register
§ 24. Transparenzbericht
§ 25. Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 26. Verhältnis
zu anderen Bundesgesetzen
§ 27. Übergangsbestimmungen
§ 28. In-Kraft-Treten
§ 29. Vollziehung
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw.
ist
1. „Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach
österreichischem Recht,
2. „Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen,
die Abschlussprüfungen vornehmen,
3. „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen -
gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich
des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,
4. „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und
Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes,
BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden und
5. der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine
Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979.
Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 2. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine
laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen
gewährleisten.
(2) Die zu
setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein
anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und
Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
1. Maßnahmen, welche die Wahrung der
Unabhängigkeit gewährleisten,
2. Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz
und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter,
3. Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung
des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und
4. Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige
Abwicklung von
Abschlussprüfungen.
(3) Abschlussprüfer
und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes
externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Anstelle des
Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen
Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn
der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband
die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Es gelten die für
Prüfungsgesellschaften anzuwendenden Vorschriften der Qualitätskontrolle.
(5) Die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige
externe Qualitätsprüfungen.
Externe
Qualitätsprüfung
§ 3. (1) Im Rahmen der externen
Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im
Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
(2) Die Prüfung
der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
1. die Qualität der in § 2 Abs. 2
aufgezählten Maßnahmen,
2. die Qualität des internen
Qualitätskontrollsystems,
3. die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung
der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der
Standesregeln dienen, und
4. die Qualität der Berichte und der
Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.
(3) Die externen
Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.
Intervalle
der Qualitätsprüfungen
§ 4. (1) Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei
Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
1. Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben,
welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1
Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
2. Kreditinstituten, sofern sie nicht unter
Abs. 2 Z 2 fallen oder
3. Versicherungen, sofern sie nicht unter
Abs. 2 Z 3 fallen oder
4. Pensionskassen.
(2) Abschlussprüfer
und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs
Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
1. Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen,
die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind oder
2. Abschlussprüfungen von Kreditinstituten
durchführen, die
a) einem Zentralinstitut angeschlossen sind,
b) eine Bilanzsumme von weniger als zwei
Milliarden Euro aufweisen und
c) keine Wertpapiere begeben haben, welche an
einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der
Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
3. Abschlussprüfungen von kleinen
Versicherungsvereinen gemäß § 62 Versicherungsaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 569/1978, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3
fallen.
(3) Abschlussprüfer
und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur
Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß
§ 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines
solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Bestellung
des Qualitätsprüfers
§ 5. (1) Der zu überprüfende
Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die
Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die
Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.
(2) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag
daraufhin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine
ordnungsgemäße Qualitätsprüfung gewährleisten.
(3) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der
vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die
Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines
Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der
entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die
Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der
Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht
vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die
Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis
widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung
unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden
Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich
Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben,
wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer
die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.
(5) Die
Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers
oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu
keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur
Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als
unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.
Unabhängigkeit
des Qualitätsprüfers
§ 6. Ein Qualitätsprüfer darf eine externe
Qualitätsprüfung nicht durchführen, wenn eine kapitalmäßige, finanzielle oder
persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu
überprüfenden Prüfungsgesellschaft besteht, die den für die berufliche Ausübung
geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige externe
Qualitätsprüfungen sind unzulässig.
Honorierung
der Qualitätsprüfer
§ 7. (1) Die Kosten des
Qualitätsprüfers hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu
überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.
(2) Der
Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages
gemäß § 5 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen
Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu
überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der
Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe
Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zu
übermitteln.
(3) Die
Honorierung des Qualitätsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an
1. den berufsüblichen Grundsätzen,
2. der Größe des zu überprüfenden
Prüfungsbetriebes und
3. der dafür aufzuwendenden Zeit.
Mitwirkungspflichten
§ 8. (1) Der zu überprüfende
Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene
Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
1. dem Qualitätsprüfer und seinen Assistenten
gemäß § 12 Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren und
2. alle Aufklärungen zu geben und die verlangten
Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige externe
Qualitätsprüfung erforderlich sind.
(2) Der zu
überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und
jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im
Verhältnis zum Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 nicht der
berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.
Kündigung
des Auftrages
§ 9. (1) Ein Auftrag zur Durchführung
der externen Qualitätsprüfung kann von beiden Seiten nur aus einem wichtigen
Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
1. die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit
des Auftrages oder
2. die Verhinderung durch eine Krankheit oder
3. das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes,
dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur
Verfügung gestellt hat.
(2) Meinungsverschiedenheiten
über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht, den Auftrag
zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu kündigen.
(3) Wurde der
Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung gekündigt, so hat der
Qualitätsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu
verfassen und den Kündigungsgrund bekannt zu geben. Der Bericht ist vom
Qualitätsprüfer dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden
Prüfungsgesellschaft, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und
der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen und vom Arbeitsausschuss für externe
Qualitätsprüfungen dem nachfolgend bestellten Qualitätsprüfer zur Verfügung zu
stellen.
Qualitätsprüfer
§ 10. (1) Externe Qualitätsprüfungen
dürfen nur von eingetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.
(2) Voraussetzungen
für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:
1. eine mindestens fünfjährige, die Durchführung
von Abschlussprüfungen umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer,
eingetragener Revisor oder Revisor des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
2. spezielle Schulungen oder einschlägige
Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und
3. das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten
Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als
Qualitätsprüfer ausschließt.
(3) Voraussetzungen
für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätsprüfer sind:
1. die Anerkennung mindestens eines
Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines
Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätsprüfer
und
2. das Vorliegen der Bescheinigung für diese
Prüfungsgesellschaft.
(4) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder
eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die
Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine
Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der
Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der
Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in
diese Liste einzutragen.
(6) Über die
Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe
Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen
Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die
Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(7) Qualitätsprüfer
sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle
drei Jahre Nachweise über ihre Tätigkeiten als Abschlussprüfer und ihre
Fortbildung zu übermitteln.
(8) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines
Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn
1. über einen Qualitätsprüfer eine
Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes
Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt oder
2. ein Qualitätsprüfer länger als drei Jahre keine
die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat
oder
3. ein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß
Abs. 7 nicht nachkommt oder
4. ein Qualitätsprüfer seinen
Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt oder
5. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr
vorliegt oder
6. die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf
verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt.
(9) Über den
Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen
einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das
Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die
Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(10) Aufgrund des
rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätsprüfer hat die
Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen. Jeder Widerruf ist
der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss des schriftlichen Bescheides
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Externe
Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften
§ 11. (1) Wird eine
Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer externen Qualitätsprüfung
beauftragt, so muss der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche als
Qualitätsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder
vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der
Prüfungsgesellschaft sein.
(2) Der für die
externe Qualitätsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der
externen Qualitätsprüfung zu benennen.
Qualifizierte
Assistenten
§ 12. Qualitätsprüfer sind berechtigt,
unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur
Durchführung der externen Qualitätsprüfung heranzuziehen.
Prüfbericht
§ 13. (1) Der Qualitätsprüfer hat über
die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu
verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten:
1. den Gegenstand, die Art und den Umfang der
Prüfung,
2. die Feststellungen betreffend die externe
Qualitätsprüfung und
3. eine abschließende Beurteilung.
(2) Die
abschließende Beurteilung hat, wenn keine oder nur unwesentliche Mängel der
Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, wie folgt zu lauten: „Die
Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen
Prüfungsbetriebes sind angemessen.“ Die abschließende Beurteilung ist in
geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich
erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die
Tragweite der abschließenden Beurteilung zu vermeiden.
(3) Der Wortlaut
der abschließenden Beurteilung ist einzuschränken, wenn wesentliche Mängel der
Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu keiner
schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.
Einschränkungen der abschließenden Beurteilung sind zu begründen. Ebenso hat
der Qualitätsprüfer Empfehlungen zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel
abzugeben.
(4) Die
abschließende Beurteilung hat, wenn wesentliche Mängel der
Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen,
wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen
Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind unzureichend.“ Eine
derartige abschließende Beurteilung ist zu begründen.
(5) Prüfhemmnisse,
die während einer externen Qualitätsprüfung aufgetreten sind, sind ebenfalls in
der abschließenden Beurteilung festzuhalten.
(6) Der schriftliche
Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen
Qualitätsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist von dem der
externen Qualitätsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder von der der
externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsgesellschaft unverzüglich an den
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln.
(7) Der
Arbeitssausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist berechtigt, dem
Qualitätsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.
Bescheinigung
§ 14. Der Arbeitsausschuss für externe
Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte
innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die
Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der
externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§ 15 ff zu entscheiden.
Erteilung
der Bescheinigung
§ 15. (1) Der Arbeitsausschuss für
externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes
die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen,
wenn
1. a) keine oder nur unwesentliche Mängel der
Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die
zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 2 geführt
haben oder
b) wesentliche
Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt
wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13
Abs. 3 geführt haben, und
2. a) bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung
nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder
b) tatsächlich
keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung
führen.
(2) Die
Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe
Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer
Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe
Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen
Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer
Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen.
In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen
Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften
Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.
(3) Jede erteilte
Bescheinigung ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich unter Anschluss der
entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(4) Erteilte
Bescheinigungen sind von der Qualitätskontrollbehörde zu widerrufen, wenn eine
der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht
erfüllt war.
Anordnung
von Maßnahmen
§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für
externen Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer
Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb
vorliegen oder
2. bei der Durchführung der externen
Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der
Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen
anordnen:
1. die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
2. die Verkürzung der Frist für die nächste
externe Qualitätsprüfung und
3. eine Sonderprüfung.
(3) Wird eine
Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen
hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von
dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu
bezahlendes Honorar festzusetzen.
(4) Alle
Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die
überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der
Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden
Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine
ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls
durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
(5) Der
überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der
Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß
Abs. 2 ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Anordnung
von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer
oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung
verzichtet.
(7) Alle
angeordneten Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind der Qualitätskontrollbehörde
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Versagung
der Bescheinigung
§ 17. (1) Die Bescheinigung ist zu
versagen, wenn
1. wesentliche Mängel der
Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die
zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 4 geführt haben,
oder
2. bei der Durchführung der externen
Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Über die
Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe
Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung
dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur
Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das
Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die
Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
Widerruf der
Bescheinigung
§ 18. (1) Der Arbeitsausschuss für
externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn
1. sich nachträglich herausstellt, dass eine
Bescheinigung nicht zu erteilen war oder
2. ein der externen Qualitätsprüfung
unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung
unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß
§ 16 Abs. 2 beharrlich nicht nachkommt.
(2) Über den
Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe
Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung
dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur
Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das
Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die
Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(3) Die
schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder
von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen.
Arbeitsausschuss
für externe Qualitätsprüfungen
§ 19. (1) Zur Durchführung des
Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe
Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien.
(2) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen besteht aus sieben Mitgliedern.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei
Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, und die
Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem
Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei
öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, zu bestellen. Für jedes
Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall
der Verhinderung zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder
und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder
einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.
(4) Eine
Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
(5) Die
Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen
sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach
Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
(6) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat, soweit nicht ein anderes
Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der
Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen, einen jährlichen
Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen zu
erstellen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen sowie Prüfungen im Auftrag
der Qualitätskontrollbehörde zu beaufsichtigen.
(7) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist beschlussfähig, wenn
wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Arbeitsausschuss hat seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat
1. der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem
Sparkassen-Prüfungsverband und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn
im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von
Widerrufsgründen gemäß § 104 oder § 105 des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, besteht und
2. der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände
und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen
Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß
§ 18 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997,
oder Entziehungsgründe gemäß § 22 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes,
BGBl. I Nr. 127/1997, besteht.
(9) Die Kosten
der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe
Qualitätsprüfungen haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung
österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband für die
von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Die
allgemeinen Verwaltungskosten haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der
Sparkassen-Prüfungsverband zu teilen.
(10) Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat sich eine Geschäftsordnung
zu geben. Diese bedarf der Genehmigung der Qualitätskontrollbehörde.
Qualitätskontrollbehörde
§ 20. (1) Beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die
Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Die
Qualitätskontrollbehörde hat aus sechs Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder
der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf
Kostenersatz. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht
Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren sein.
Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den
Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtssprechung tätig
oder tätig gewesen sein.
(3) Die
Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu
bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied
ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister
für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei
Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist
zulässig.
(4) Die
Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten
Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind,
wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht
überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der
Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn
1. sie sich
einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht
haben oder
2. andere schwerwiegende Gründe vorliegen.
(6) Die
Qualitätskontrollbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Entscheidungen über die Nichtigkeit einer
Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß § 5 Abs. 3,
2. Entscheidungen über die Zulässigkeit eines
Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5,
3. Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß
§ 5 Abs. 5,
4. Entscheidungen über Berufungen gemäß
§ 10 Abs. 6 und 9,
5. Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung
als Qualitätsprüfer,
6. Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8
Z 6,
7. Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß
§ 15 Abs. 3,
8. Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß § 16
Abs. 2,
9. Entscheidungen über Berufungen gemäß
§ 17 Abs. 2,
10. Entscheidungen über Berufungen gemäß
§ 18 Abs. 2,
11. Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen
gemäß § 19 Abs. 6,
12. Entgegennahme von Mitteilungen gemäß
§ 19 Abs. 8,
13. Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß
§ 19 Abs. 10,
14. Überwachung der Angemessenheit und der
Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,
15. Abgabe von Empfehlungen betreffend die
Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der
Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22,
16. Erstellung eines jährlichen öffentlichen
Berichtes,
17. Führung des öffentlichen Registers und
18. Zuständige Stelle für den Bereich der
internationalen Zusammenarbeit in Angelegenheiten betreffend die
Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Die
Qualitätskontrollbehörde ist in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung
berechtigt,
1. Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom
Qualitätsprüfer und Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,
2. geeignete Maßnahmen zur Sicherung der
Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen
und
3. die Durchführung der externen Qualitätsprüfung
an sich zu ziehen.
(8) Die
Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Verschwiegenheitspflicht
§ 21. (1) Die Vorschriften über die
Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,
BGBl. I Nr. 58/1999, und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen,
welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden
Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
1. die Qualitätsprüfer,
2. ihre qualifizierten Assistenten,
3. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
4. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Qualitätskontrollbehörde und
5. das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses
für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute
Personal.
(2) Die
Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen
Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.
(3) Die
Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche
Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen
in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
Qualitätssicherungsrichtlinie
§ 22. (1) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie
über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde,
die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die
Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.
(2) Die
Richtlinie gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu regeln:
1. Dokumentation des Qualitätssicherungssystems,
2. Planung der Abschlussprüfungsarbeiten,
3. Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs,
4. Regelung über den Kostenersatz der Mitglieder
der Qualitätskontrollbehörde,
5. die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen
gemäß § 15 und
6. Erleichterungen für die Erlangung der
Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes.
Öffentliches
Register
§ 23. (1) Die Qualitätskontrollbehörde hat
ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu
führen.
(2) Die Führung
des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen und muss für jedermann
unentgeltlich zugänglich sein.
(3) Das
öffentliche Register hat zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma,
2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,
3. die Art der Berufsberechtigung,
4. die Registriernummer,
5. gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und
die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer
entweder angestellt ist, diesen als Partner angehört oder in anderer Form
assoziiert ist und
6. gegebenenfalls die Internetadresse des
Abschlussprüfers.
(4) Das
öffentliche Register hat für Prüfungsgesellschaften über die Bestimmungen des
Abs. 3 hinaus folgende Angaben zu enthalten:
1. die Rechtsform,
2. die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und
der angelagerten Abteilungen,
3. den Namen, die Anschrift und die
Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft
entweder angestellt sind, als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert
sind und
4. gegebenenfalls die Internetadresse der
Prüfungsgesellschaft.
(5) die im
öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind
verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß
Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und haben
jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der
Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde
hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.
(6) Jedermann ist
nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das
öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung
unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.
(7) Für die
Richtigkeit der in dem öffentlichen Register erfolgten Eintragung und Änderung
von Informationen haben die jeweiligen Abschlussprüfer und die jeweilige
Prüfungsgesellschaft durch eine elektronische Signatur zu zeichnen.
(8) Das
öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der
Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Union für die
Eintragung von Informationen unter der Voraussetzung einer beglaubigten
Übersetzung zuzulassen.
Transparenzbericht
§ 24. (1) Abschlussprüfer
und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer
externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer
Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen
Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:
1. eine Beschreibung ihrer Rechtsform und
Eigentumsverhältnisse,
2. für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft
einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerkes einschließlich
seiner rechtlichen und sonstigen Struktur,
3. eine Beschreibung zur Leitungsstruktur der
Prüfungsgesellschaft,
4. eine Beschreibung ihres internen
Qualitätskontrollsystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder
Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,
5. das Datum der letzten Qualitätskontrolle im
Sinne dieses Bundesgesetzes,
6. eine Liste der Unternehmen von öffentlichem
Interesse gemäß § 4 Abs. 1, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr
eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,
7. eine Erklärung zu den Methoden, mit denen die
Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit sicherstellt, in der auch bestätigt
wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der
Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,
8. eine Erklärung dazu, wie die
Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß § 2 geforderte kontinuierliche
Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,
9. Finanzinformationen, die über die Bedeutung der
Prüfungsgesellschaft Aufschluss geben, wie der Gesamtumsatz, aufgeschlüsselt
nach Honoraren, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten
Abschlüssen gezahlt wurden und Honoraren, die die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen,
Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat, und
10. Angaben darüber, wonach sich die Vergütung der
Teilhaber bemisst.
(2) Der
Transparenzbericht ist von der Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann
beispielsweise durch eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2
Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
geschehen.
Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verhältnis
zu anderen Bundesgesetzen
§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) § 4 Abs. 1 gilt mit der
Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens
31. Dezember 2007 durchgeführt sein muss.
(2) § 4
Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis
spätestens 31. Dezember 2010 durchgeführt sein muss.
(3) § 10
Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember
2007 eine Gesellschaft auch bestellt werden kann, wenn noch keine Bescheinigung
vorliegt. Die Bestellung ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2007 zu
befristen.
(4) § 24 gilt mit der
Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem
31. Dezember 2006 begonnen hat, zu veröffentlichen ist.
In-Kraft-Treten
§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
2005 in Kraft.
Vollziehung
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung
des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
Änderung des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 135/2001, wird wie folgt geändert
1. Das
Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil:
Berufsrecht
1.
Hauptstück: Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang
§ 1. Wirtschaftstreuhandberufe
§ 2. Berechtigungsumfang
- Selbständiger Buchhalter
§ 3. Berechtigungsumfang
- Steuerberater
§ 4. Berechtigungsumfang
- Buchprüfer
§ 5. Berechtigungsumfang
- Wirtschaftsprüfer
§ 6. Berechtigungsumfang
- Sonstiges
§ 7. Öffentliche
Bestellung - Anerkennung
2.
Hauptstück: Natürliche Personen
1. Abschnitt:
Allgemeines
§ 8. Voraussetzungen
§ 9. Besondere
Vertrauenswürdigkeit
§ 10. Geordnete
wirtschaftliche Verhältnisse
§ 11. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
§ 12. Berufssitz
2. Abschnitt:
Prüfungen - Zulassung
§ 13. Zulassungsvoraussetzungen
- Fachprüfung Selbständiger Buchhalter
§ 14. Zulassungsvoraussetzungen
- Fachprüfung Steuerberater
§ 15. Anrechnungszeiten
§ 16. Zulassungsvoraussetzungen
- Fachprüfung Wirtschaftsprüfer
§ 17. Antragstellung
§ 18. Entscheidung
über die Antragstellung
§ 19. Nachsicht
von den Zulassungsvoraussetzungen
§ 20. Einladung
zum ersten Prüfungsteil
§ 21. Prüfungsantritt
- Rücktritt
§ 22. Prüfungsgebühr
§ 23. Verfall von
Teilprüfungen
3. Abschnitt:
Prüfungen - Selbständiger Buchhalter
§ 24. Fachprüfung
§ 25. Schriftlicher
Prüfungsteil
§ 26. Mündlicher
Prüfungsteil
§ 27. Prüfungsbefreiungen
4. Abschnitt:
Prüfungen - Steuerberater
§ 28. Fachprüfung
§ 29. Schriftlicher
Prüfungsteil
§ 30. Mündlicher
Prüfungsteil
§ 31. Prüfungsbefreiungen
§ 31a. Prüfungsbefreiungen
für Wirtschaftsprüfer
5. Abschnitt:
Prüfungen - Wirtschaftsprüfer
§ 32. Fachprüfung
§ 33. entfallen
§ 34. Schriftlicher
Prüfungsteil
§ 35. Mündlicher
Prüfungsteil
§ 35a. Prüfungsbefreiungen
für Steuerberater
6. Abschnitt:
Prüfungsausschüsse
§ 36. Allgemeines
§ 37. Prüfungsausschuss
- Selbständiger Buchhalter
§ 38. Prüfungsausschuss
- Steuerberater
§ 39. Prüfungsausschuss
- Wirtschaftsprüfer
§ 40. Unabhängigkeit
§ 41. Zurücklegung
- Enthebung
§ 42. Entschädigung
§ 43. Kanzleigeschäfte
7. Abschnitt:
Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen
§ 44. Sprache -
Auswertung - Öffentlichkeit
§ 45. Klausurarbeit
§ 46. entfallen
§ 47. Reihenfolge
der Prüfungen
§ 48. Wiederholungen
- Klausurarbeit
§ 49. Mündlicher
Prüfungsteil – Beurteilung
§ 50. Niederschrift
§ 51. Wiederholungen
- Mündlicher Prüfungsteil
§ 52. Prüfungsergebnis
- Verkündung
§ 53. Prüfungszeugnisse
- Bestätigungen
§ 54. Prüfungsordnung
8. Abschnitt:
Berufsanwärter
§ 55. Voraussetzungen
§ 56. Anmeldung
§ 57. Anmeldung
- Bescheid
§ 58. Verzeichnis
der Berufsanwärter
9. Abschnitt:
Bestellungsverfahren
§ 59. Antrag auf
öffentliche Bestellung
§ 60. Anspruch
auf öffentliche Bestellung
§ 61. Öffentliche
Bestellung - Eintragung
§ 62. Beeidigung
- Gelöbnis
§ 63. Versagung
der öffentlichen Bestellung
§ 64. Nichtigkeit
3.
Hauptstück: Gesellschaften
1. Abschnitt:
Wirtschaftstreuhandgesellschaften
§ 65. Voraussetzungen
§ 66. Zulässige
Gesellschaftsformen
§ 67. Sitz - Firma
§ 68. Gesellschafter
§ 69. Aufsichtsrat
2. Abschnitt:
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
§ 70. Voraussetzungen
§ 71. Andere berufliche
Tätigkeiten
§ 72. Zulässige
Gesellschaftsformen
§ 73. Sitz - Firma
§ 74. Gesellschafter
§ 75. Sonstige
Bestimmungen
3. Abschnitt:
Anerkennungsverfahren
§ 76. Antrag auf
Anerkennung
§ 77. Anspruch
auf Anerkennung
§ 78. Anerkennung
§ 79. Versagung
der Anerkennung
§ 80. Nichtigkeit
§ 81. Eintragung
- Verlautbarung
4.
Hauptstück: Rechte und Pflichten
1. Abschnitt:
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 82. Allgemeines
§ 83. Ausübungsrichtlinie
§ 84. Berufsbezeichnungen
§ 85. Zweigstellen
§ 86. Ausgelagerte
Abteilungen
§ 87. Schlichtungsverfahren
§ 88. Aufträge und
Bevollmächtigung
§ 89. Interdisziplinäre
Zusammenarbeit - Werkverträge
§ 90. Andere
Tätigkeiten
§ 91. Verschwiegenheitspflicht
§ 92. Stellvertretung
- Bestellungsberechtigung
§ 93. Stellvertretung
- Bestellungsverpflichtung
§ 94. Erfüllungsgehilfen
§ 95. Provisionen
- Provisionsvorbehalt
§ 96. Förmliche
Bestätigungsvermerke - Gesellschaften
§ 97. Ruhen der
Befugnis
§ 98. Weitere
Meldepflichten
5.
Hauptstück: Suspendierung - Endigung - Verwertung
1. Abschnitt:
Suspendierung
§ 99. Voraussetzungen
§ 100. Aufhebung
der Suspendierung
§ 101. Veröffentlichung
2. Abschnitt:
Erlöschen der Berechtigung
§ 102. Allgemeines
§ 103. Verzicht
§ 104. Widerruf der
öffentlichen Bestellung
§ 105. Widerruf der
Anerkennung
§ 106. Streichung
- Veröffentlichung
3. Abschnitt:
Verwertung
§ 107. Fortführungsrecht
§ 108. Ehegatten
§ 109. Kinder
§ 110. Ehegatten
und Kinder
§ 111. Antrag auf Genehmigung
§ 112. Genehmigung
§ 113. Endigung
des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme
§ 114. Verwertung
des Klientenstockes
§ 115. Liquidator
6.
Hauptstück: Verwaltungsübertretungen
§ 116. Strafbestimmungen
§ 117. Informationspflichten
2. Teil:
Disziplinarrecht
1.
Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen - Berufsvergehen
§ 118. Verantwortlichkeit
- Gesellschaften
§ 119. Strafarten
§ 120. Berufsvergehen
2.
Hauptstück: Disziplinarverfahren
§ 121. Disziplinarrat
- Disziplinaroberrat
§ 122. Disziplinarrat
§ 123. Disziplinaroberrat
§ 124. Bestellung
der Mitglieder
§ 125. Bestellungs-
und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der
Bestellung
§ 126. Zurücklegung
der Funktion
§ 127. Nachbestellung
von Mitgliedern
§ 128. Ersatz der Barauslagen
§ 129. Geschäftsführung
– Aufsicht
§ 130. Kammeranwalt
- Aufgaben
§ 131. Anzeige und
Verteidigung
§ 132. Einleitung
des Disziplinarverfahrens
§ 133. Untersuchungskommissär
- Aufgaben
§ 134. Untersuchung
§ 135. Abschluss
der Untersuchung
§ 136. Mündliche
Verhandlung
§ 137. Beschlussfassung
- Erkenntnis
§ 138. Protokoll
§ 139. Verkündung
und Zustellung des Erkenntnisses
§ 140. Berufung
- Mündliche Verhandlung
§ 141. Zustellung
§ 142. Verfahrenskosten
§ 143. Vollstreckung
der Erkenntnisse
§ 144. Anwendung
anderer Vorschriften
3. Teil:
Berufliche Vertretung - Kammer der Wirtschaftstreuhänder
1.
Hauptstück: Allgemeines
1. Abschnitt:
Einrichtung - Aufgaben - Organe
§ 145. Zweck
§ 146. Aufgaben
§ 147. Organe
§ 148. Präsident
§ 149. Vizepräsidenten
§ 150. Präsidium
§ 151. Vorstand
§ 152. Berufsgruppenobmänner
§ 153. Ausschüsse
§ 154. Landesstellen
§ 155. Kammertag
§ 156. Rechnungsprüfer
§ 157. Ausübung
der Funktion
§ 158. Verlust der Funktion
2. Abschnitt:
Kammeramt
§ 159. Einrichtung
- Aufgaben
§ 160. Kammeramt
- Personal
§ 161. Dienstordnung
§ 162. Geschäftsordnung
3. Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 163. Ordentliche
und außerordentliche Mitglieder
§ 164. Beginn und Endigung der
Mitgliedschaft
§ 165. Pflichten der
Mitglieder
§ 166. Verzeichnisse
der Mitglieder
§ 167. Zurückstellung
von Urkunden
4. Abschnitt:
Gebarung - Haushalt - Umlagen
§ 168. Gebarung
§ 169. Jahresvoranschlag
§ 170. Rechnungsabschluss
§ 171. Haushaltsordnung
- Umlagenordnung
§ 172. Eintreibung
von Forderungen
§ 173. Vorsorgeeinrichtungen
5. Abschnitt:
Sonstige Bestimmungen
§ 174. Aufsicht
§ 175. Wechselseitige
Hilfeleistungspflichten
§ 176. Datenschutz
§ 176a. Parteistellung
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
§ 177. Verschwiegenheitspflicht
2.
Hauptstück: Wahlen
1. Abschnitt:
Kosten - Wahlordnung
§ 178. Kosten
§ 179. Wahlordnung
2. Abschnitt:
Wahl in den Kammertag
§ 180. Allgemeine
Grundsätze
§ 181. Funktionsperiode
des Kammertages
§ 182. Anordnung
der Wahl
§ 183. Wahlkreise
§ 184. Aufteilung
der Mandate auf die Wahlkreise
§ 185. Aktives Wahlrecht
§ 186. Passives Wahlrecht
§ 187. Hauptwahlkommission
- Bestellung
§ 188. Hauptwahlkommission
- Aufgaben
§ 189. Kreiswahlkommissionen
- Bestellung
§ 190. Kreiswahlkommissionen
- Aufgaben
§ 191. Wahlkommissionen
- Bestellung
§ 192. Wahlkommissionen
- Ausübung der Funktion
§ 193. Sitzungen
der Wahlkommissionen
§ 194. Geschäftsstellen
der Wahlkommissionen
§ 195. Vertrauenspersonen
§ 196. Ausschreibung
der Wahl - Wahlkundmachung
§ 197. Wählerlisten
§ 198. Wahlvorschläge
§ 199. Prüfung der
Wahlvorschläge
§ 200. Kundmachung
der Wahlvorschläge
§ 201. Wahlkuvert
- Stimmzettel - Stimmabgabe
§ 202. Abstimmungsverfahren
§ 203. Stimmenzählung
§ 204. Ermittlungsverfahren
§ 205. Einspruchsverfahren
§ 206. Verständigung
§ 207. Nachbesetzung
§ 208. Konstituierung
des Kammertages
3. Abschnitt:
Wahl des Vorstandes
§ 209. Funktionsperiode
des Vorstandes
§ 210. Leitung
§ 211. Wahlrecht
§ 212. Wahlvorschläge
§ 213. Wahlverfahren
§ 214. Einspruchsverfahren
§ 215. Nachbesetzung
§ 216. Konstituierung
des Vorstandes
4. Abschnitt:
Wahl des Präsidiums
§ 217. Funktionsperiode
des Präsidiums
§ 218. Leitung
§ 219. Wahlrecht
§ 220. Wahlvorschläge
§ 221. Wahlverfahren
§ 222. Einspruchsverfahren
§ 223. Übernahme
der Amtsgeschäfte
§ 224. Nachbesetzung
5. Abschnitt:
Sonstige Wahlbestimmungen
§ 225. Fristenlauf
§ 226. Zustellungen
4. Teil:
Schlussbestimmungen
§ 227. In-Kraft-Treten
§ 228. Außer-Kraft-Treten
§ 229. Übergangsbestimmungen
§ 229a. Übergangsbestimmungen
- Prüfungsverfahren
§ 229b. Verkürzte
Prüfungsverfahren für Buchprüfer
§ 229c. Weitere Übergangsvorschriften
§ 230. Verweisungen
§ 231. Zwischenstaatliche
Vereinbarungen
§ 232. Vollziehung“
2. § 2
Abs. 1 lautet:
„(1) Den zur
selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter
Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. die pagatorische Buchhaltung
(Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung
der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne
des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400/1988,
2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von
Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen
der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen,
3. die Vertretung in Abgabe- und
Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die
Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem
Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf
elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden,
4. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen
in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich
der zusammenfassenden Meldungen und
5. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).“
3. Im § 3
Abs. 2 Z 8 wird das Wort „und“ vor Z 9 durch einen Beistrich, in
Z 9 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
„10. die Vertretung in Abgaben- und
Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem
Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen
dürfen.“
4. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Den zur selbständigen
Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die
Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in
anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie
nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.
(2) Die zur
selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer
Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die
nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und
diesbezügliche schriftliche Berichterstattung,
2. die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf
öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der
Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen
Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen
Bestätigungsvermerkes verbunden ist,
3. die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens
und des Abschlusses kaufmännischer Bücher,
4. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten
im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung
betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,
5. die Sanierungsberatung, insbesondere die
Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung
von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von
Sanierungsplänen,
6. die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit
diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden
wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,
7. die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber
in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor Gerichten,
8. die Erstattung von Sachverständigengutachten
auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und auf jenen Gebieten, zu
deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der
Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind,
9. die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen
Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung
hingewiesen wird, dass sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können
und
10. die Vertretung in Abgaben- und
Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesen
Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen
dürfen.“
5. § 8
Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn der
Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt,
dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird,
so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
befreit.“
6. § 9 lautet:
„§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit
liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder
bestraft worden ist
1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz
begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder
b) von einem Gericht wegen einer mit
Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens
oder
d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen
Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht
getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6
Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972,
BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.“
7. § 10
lautet:
„§ 10. Geordnete wirtschaftliche
Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
1. über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs
anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet
worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben
worden ist, oder
2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb
der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet
worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden
Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten
zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels
eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die
Überschuldung nicht beseitigt wurde.“
8. § 12
lautet:
„§ 12. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in
einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
(2) Unter einem
Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste
Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und
funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten
gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
(3) Berufsberechtigte
dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.“
9. § 14
lautet:
„§ 14. (1) Zur
Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer
1. a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein
facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang
universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich
erfolgreich absolviert hat und
b) mindestens
drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die
Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten
Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von
Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend
tätig war oder
2. in Österreich die Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer oder die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich
abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem
Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche
Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt,
steuerberatend tätig war oder
3. den freien Beruf Selbständiger Buchhalter
mindestens zwölf Jahre hauptberuflich ausgeübt hat.
(2) Tätigkeiten
gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2, welche die bei
Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur
verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Auf die Dauer
der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche
Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren anzurechnen.
Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien
festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(4) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche
Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters
den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a entsprechen.
Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen
universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung
des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse
vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der
Wirtschafstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte
müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und
in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
10. § 15 samt
Überschrift lautet:
„Anrechnungszeiten
§ 15. (1) Auf die Dauer der Tätigkeit als
Berufsanwärter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b sind
anzurechnen:
1. zulässige praktische Tätigkeiten, welche die
für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse
vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,
2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder
Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder
als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten
Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
(2) Auf die Dauer
der Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 sind anzurechnen:
1. praktische Tätigkeiten, welche die für den
Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln,
im Höchstmaß von einem Jahr,
2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder
Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder
als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten
Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
(3) Auf die Dauer
der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 16 Abs. 1 Z 2
lit. a sind anzurechnen:
1. zulässige praktische Tätigkeiten, welche die
für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse
vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der
Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer
der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem
Jahr und
4. eine mit den in Z 1 angeführten
Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
(4) Auf die Dauer
der Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b sind
anzurechnen:
1. mit dieser vergleichbare Tätigkeiten im Ausland
im Höchstmaß von einem Jahr,
2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der
Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr
und
3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer
der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem
Jahr.
(5) Zeiten gemäß
Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum
Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 2 und
Abs. 4 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr
anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sind dann nicht
anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14
Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal
angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.
(6) Anrechnungszeiten,
die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern
zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
(7) Tätigkeiten,
welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte
Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(8) Anrechnungen
gemäß Abs. 3 und 4 sind nur insoweit zulässig als eine praktische
Ausbildung gemäß Art. 8 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April
1984 auf Grund des Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die
Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen
beauftragten Personen, 84/253/EWG, gewährleistet ist.“
11. § 16
lautet:
„§ 16. (1) Zur Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer
1. ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein
facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich absolviert hat und
2. a) mindestens
drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die
Befugnis Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer verfügt, oder als Revisionsanwärter
bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder
als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle
des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich wirtschaftsprüfend tätig war
oder
b) in Österreich die Fachprüfung für Steuerberater
erfolgreich abgelegt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässige
wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat.
(2) Insgesamt ist
eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten Richtlinie
des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Art. 54 Abs. 3 Buchstabe
g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der
Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen.
(3) Tätigkeiten
gemäß Abs. 1 Z 2, welche die bei Wirtschafstreuhändern festgesetzte
Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(4) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien
und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1
entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien
sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes
Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese
Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im
Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis
und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig
und auf Dauer ermittelt werden können.“
12. § 18
Abs. 3 lautet:
„(3) Bescheide,
mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4
Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen
Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.“
13. Dem § 19 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU-
oder EWR-Vertragspartei.“
14. § 20 samt
Überschrift lautet:
„Einladung
zum ersten Prüfungsteil
§ 20. Die Kammer der Wirtschafttreuhänder
hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer
Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.“
15. § 23
lautet:
„§ 23. (1) Bereits bestandene
Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter, für
Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der
Einladung zur ersten Teilprüfung.
(2) Mit dem
Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung
als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.“
16. § 27
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen, welche
Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Diese Verordnung
ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der
Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet
kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei
zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer
ermittelt werden können.“
17. § 30
lautet:
„§ 30. Der
mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden
Fachgebieten zu umfassen:
1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und
Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die
Tätigkeit als Steuerberater,
2. Abgabenrecht einschließlich des
Abgabenverfahrensrechts,
3. Rechnungslegung, insbesondere
a) Rechtsgrundlagen
des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung,
Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,
b) Jahresabschlussanalyse,
Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
c) Grundzüge
der Konzernrechnungslegung,
d) Sonderbilanzen
unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,
e) Organisation
der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,
f) Buchführung
und Lohn- und Gehaltsverrechnung und
g) Grundzüge
der internationalen Rechnungslegung,
4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
a) Kosten-
und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
b) Grundzüge
der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur,
Informationssysteme und interne Kontrolle),
c) Planungsrechnungen,
d) Finanzierung
und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
e) betriebswirtschaftliche
Steuerlehre,
f) Betriebsanalyse
und
g) Organisation
der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und
5. Rechtslehre, insbesondere
a) Grundzüge
des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen-
und Erbrechts,
b) Handelsrecht
unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften, der
Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,
c) Insolvenzrecht,
d) Sozialversicherungs-
und Arbeitsrecht,
e) Grundzüge
des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und
f) ausgewählte
Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum
Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf
den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.“
18. Nach § 31
wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:
„Prüfungsbefreiungen
für Wirtschaftsprüfer
§ 31a. (1) Prüfungskandidaten, die sich der
Fachprüfung für Steuerberater unterziehen und bereits die Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen
Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeit aus dem Fachgebiet
Betriebswirtschaftslehre gemäß § 29 Abs. 3 befreit.
(2) Die
Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat
sich in diesen Fällen zu beschränken
1. auf das Fachgebiet Qualitätssicherung,
Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in
Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater gemäß § 30 Z 1,
2. auf das Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich
des Abgabenverfahrensrechts gemäß § 30 Z 2 und
3. im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung auf
den Bereich Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung gemäß § 30
Z 3 lit. f.“
19. § 32
lautet:
„§ 32. Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
besteht aus
1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34
und
2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 35.“
20. § 33
entfällt
21. § 34
lautet:
„§ 34. (1) Der schriftliche Prüfungsteil
hat die Ausarbeitung von vier Klausurarbeiten zu umfassen.
(2) Eine
Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet
Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen.
(3) Eine
Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet
Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6 zu umfassen.
(4) Eine
Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet
Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen.
(5) Eine
Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet
Betriebswirtschaftslehre gemäß § 35 Z 4 zu umfassen.
(6) Die
Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu stellen,
dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die
jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
(7) Die
Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 sind zu so stellen, dass
diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die
Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.“
22. § 35
lautet:
„§ 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die
Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und
Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die
Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,
2. prüfungsrelevantes Unternehmenssteuerrecht,
insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten
Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
3. Rechnungslegung, insbesondere
a) Sonderfragen
des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und der Inhalt des
Lageberichtes,
b) Jahresabschlussanalyse,
Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
c) Konzernrechnungslegung,
d) Sonderbilanzen
unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,
e) Organisation
der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,
f) Grundzüge
der Sonderrechnungslegungsvorschriften und
g) internationale
Rechnungslegungsstandards,
4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
a) Kosten-
und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
b) Unternehmensorganisation
(insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle)
und Risikomanagement,
c) Planungsrechnungen,
d) Finanzierung
und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
e) betriebswirtschaftliche
Steuerlehre,
f) Betriebsanalyse
und
g) Organisation
der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche,
5. Rechtslehre, insbesondere
a) Grundzüge
des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen-
und Erbrechts,
b) Handelsrecht
unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der
Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,
c) besondere
Kenntnisse im Insolvenzrecht,
d) Sozialversicherungs-
und Arbeitsrecht,
e) Grundzüge
des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,
f) ausgewählte
Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum
Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf
den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts und
g) besondere
Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen
und Corporate Governance,
6. Abschlussprüfung, insbesondere
a) Abschluss-
und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Z 3 aufgezählten
Bereiche, einschließlich der Berichterstattung,
b) internationale
Prüfungsgrundsätze,
c) Prüfung
von internen Kontrollsystemen,
d) Prüfung
der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,
e) Prüfung
mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware und
f) Grundzüge
der Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant ist,
7. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind, und
8. Grundzüge des Bank-, Versicherungs-,
Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts.“
23. Nach § 35
wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:
„Prüfungsbefreiung
für Steuerberater
§ 35a. (1) Prüfungskandidaten, die sich
der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung
für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen
Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeit aus dem Fachgebiet
Betriebswirtschaftslehre gemäß § 34 Abs. 5 befreit.
(2) Die
Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat
sich in diesen Fällen zu beschränken
1. auf das Fachgebiet Qualitätssicherung,
Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in
Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß § 35 Z 1,
2. im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung
gemäß § 35 Z 3 auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses
und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes,
Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie
internationale Rechnungslegungsstandards,
3. im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft
gemäß § 35 Z 4 auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere
Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und
Risikomanagement,
4. im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß
§ 35 Z 5 auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und
besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der
Stiftungen und Corporate Governance,
5. auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß
§ 35 Z 6,
6. auf das Fachgebiet Grundzüge der
Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die
Abschlussprüfung relevant sind gemäß § 35 Z 7 und
7. auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-,
Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und
Devisenrechts gemäß § 35 Z 8.“
24. § 36 lautet:
„§ 36. (1) Bei der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der
Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für
Wirtschaftsprüfer einzurichten.
(2) Im Rahmen der
Prüfungsausschüsse für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater sind bei
den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse
einzurichten.
(3) Die
Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.“
25. § 37 lautet:
„§ 37. (1) Der Prüfungsausschuss für die
Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter hat sich
zusammenzusetzen aus:
1. einem Vorsitzenden,
2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
3. der erforderlichen Zahl von
Prüfungskommissären.
(2) Aus dem Kreis
der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche
Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3) Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die
Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach
Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit zu bestellen.
(4) Zwei Drittel
der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5) Die
Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
1. der Berufsangehörigen,
2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
3. anderen hervorragender Fachleute des
betreffenden Wissensgebietes,
4. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
5. der hauptberuflichen Mitglieder des
Unabhängigen Finanzsenates.
(6) Die
Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des
mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7) Die
Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige
Buchhalter sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
1. der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter und
2. mindestens drei Prüfungskommissäre.
(8) Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzenden der
Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“
26. § 38 lautet:
„§ 38. (1) Der Prüfungsausschuss für
die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen
aus:
1. einem Vorsitzenden,
2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Aus dem Kreis
der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche
Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3) Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die
Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach
Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit zu bestellen.
(4) Zwei Drittel
der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5) Die
Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
1. der Berufsangehörigen,
2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
3. anderer hervorragender Fachleute des
betreffenden Wissensgebietes,
4. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
5. der hauptberuflichen Mitglieder des
Unabhängigen Finanzsenates.
(6) Die
Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des
mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7) Die
Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind
beschlussfähig, wenn anwesend sind:
1. der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter und
2. mindestens drei Prüfungskommissäre.
(8) Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die
Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der
Berufsangehörigen angehören.“
27. § 39
lautet:
„§ 39. (1) Der Prüfungsausschuss für
die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen
aus:
1. einem Vorsitzenden,
2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
3. der erforderlichen Zahl von
Prüfungskommissären.
(2) Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach
Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit zu bestellen.
(3) Zwei Drittel der
Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein
Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4) Die
Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
1. der Finanzbeamten, welche die Prüfung des
Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,
2. der Berufsgruppenangehörigen,
3. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
4. anderer hervorragender Fachleute des
betreffenden Wissengebietes und
5. der hauptberuflichen Mitglieder des
Unabhängigen Finanzsenates.
(5) Die
Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind
beschlussfähig, wenn anwesend sind:
1. der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter und
2. mindestens fünf Prüfungskommissäre.
(6) Die
Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der
Berufsangehörigen angehören.“
28. § 44
Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der
Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber
weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.“
29. § 45 samt
Überschrift lautet:
„Klausurarbeit
§ 45. (1) Der Vorsitzende eines
Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder
seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.
(2) Diese beiden
Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit
„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Die
Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des
Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen
beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so
gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
(4) Beurteilt ein
Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere
Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu
bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die
Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie
insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit
„bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.
(5) Jede Beurteilung
einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene
Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht
bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre
beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.
(6) Die
Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.“
30. § 46
entfällt
31. § 47
lautet:
„§ 47. Bei den Fachprüfungen hat der
Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen.
Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.“
32. § 48 samt
Überschrift lautet:
„Wiederholungen
- Klausurarbeit
§ 48. (1) Wird eine Klausurarbeit mit
insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,
diese zu wiederholen.
(2) Für Wiederholungen
hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht
bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr
nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie
der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.“
33. § 51
Abs. 4 entfällt.
34. § 54
lautet:
„§ 54. (1) Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu
erlassen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne
Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten
Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(2) Die
Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der
Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
1. die Pflichten der Mitglieder der
Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf
die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des
Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
3. die Durchführung der Klausurarbeiten,
4. die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
5. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und
ihre Dauer,
6. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen
Prüfungen,
7. das auszustellende Prüfungszeugnis und
8. die Rechte und Pflichten der mit dem
Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.“
35. § 62
Abs. 1 lautet:
„(1) Beeidigungen
und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von einem
von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.
(2) Die
Eidesformel lautet: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze der Republik Österreich
stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines
Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht
einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch
erstatten werde.“ Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3) Die
Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.“
36. § 64
Abs. 1 lautet:
„(1) Öffentliche
Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu
erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der
Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“
37. § 65
Abs. 1 lautet:
„(1) Allgemeine
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die
Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben
beabsichtigt, sind:
1. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform
gemäß § 66,
2. ein schriftlich abgeschlossener
Gesellschaftsvertrag,
3. eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,
4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,
5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69,
6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
gemäß § 11 und
7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß
§ 10.“
38. § 65
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die
zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen.
Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch
Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der
entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung
der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der
Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder
kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei
Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur
selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist.
Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt
sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis
und Anzahl bevollmächtigt werden.“
39. § 65
Abs. 4 lautet:
„(4) Sind bei
Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter
vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der
entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt
und selbständig vertretungsberechtigt ist.“
40. § 67
Abs. 1 lautet
„(1) Die Firma
hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
1. Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung
„Selbständige Buchhaltungsgesellschaft“,
2. Steuerberater die Bezeichnung
„Steuerberatungsgesellschaft“,
3. Buchprüfer die Bezeichnung
„Buchprüfungsgesellschaft“ und
4. Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.“
41. § 68
Abs. 1 lautet:
„(1) Gesellschafter
dürfen nur folgende Personen sein:
1. berufsberechtigte natürliche Personen,
2. Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft
beteiligten Berufsberechtigten,
3. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen
Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, und
4. nach ausländischem Recht Berufsberechtigte,
wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein
Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die
Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche
Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach
außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.“
42. § 68
Abs. 10 entfällt
43. § 70 Abs.
1 lautet:
„(1) Allgemeine Voraussetzungen
für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
1. die befugte Ausübung anderer zulässiger
beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,
2. das Vorliegen einer zulässigen
Gesellschaftsform gemäß § 72,
3. ein schriftlich abgeschlossener
Gesellschaftsvertrag,
4. eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,
5. Gesellschafter gemäß § 74,
6. eine abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und
7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß
§ 10.“
44. § 80
Abs. 1 lautet:
„(1) Anerkennungen
sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei
Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den
jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für
nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der
Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“
45. Vor § 82
wird eingefügt:
„1. Abschnitt
Allgemeine
Rechte und Pflichten“
46. § 82
lautet:
„§ 82. (1) Berufsberechtigte sind
verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und
unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der
Richtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.
(2) Wird ein
Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als
Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen
für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.“
47. § 83
Abs. 3 lautet:
„(3) Diese
Richtlinie ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im
Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die
im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und
gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und
auf Dauer ermittelt werden können.“
48. § 85
Abs. 2 lautet:
„(2) Berufsberechtigte
sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung
einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine
Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland
hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter
Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene Rechnung vom
Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt,
die für die in der Zweigstelle ausgeübten wirtschaftstreuhänderischen
Tätigkeiten erforderlich ist.“
49. § 88
Abs. 1 lautet:
„(1) Berufsberechtigte
sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei
Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden
würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die sowohl dem Grunde
als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, alle oder bestimmte
Deckungsumfänge der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen des
Berufsberechtigten zu prüfen und das Ergebnis der Qualitätskontrollbehörde
mitzuteilen. Bei hinreichenden Bedenken oder im Fall eines Auskunftsersuchens
der Qualitätskontrollbehörde hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine
solche Prüfung ohne unnötigen Verzug durchzuführen. Der Berufsberechtigte hat
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle für die Prüfung erforderlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
50. § 88
Abs. 9 lautet:
„(9) Beruft sich
ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte
Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.“
51. § 90
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Ausübung
anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen
oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.“
52. § 91
Abs. 4 lautet:
„(4) Die
Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit
1. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der
Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, in der Fassung der Richtlinie
2001/97/EG, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen
bestehen oder
2. der Auftraggeber den Berufsberechtigten
ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder
3. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der
Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung,
BGBl. I Nr. xx/xx, bei Abschlussprüfungen bestehen.“
53. § 97
lautet:
„§ 97. (1) Berufsberechtigte sind
berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres
Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das
hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
(2) Der Eintritt
des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im
Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
(3) Berufsberechtigte
sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
(4) Die
Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens
sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
gemäß § 8 Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu
untersagen, wenn
1. keine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden
oder
2. die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8
Abs. 1 nicht vorliegen oder
3. im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der
Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem
Ruhen.
(6) Von einer
Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der
Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
(7) Im Falle der
persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person
nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu
machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend
facheinschlägig gearbeitet hat.
(8) Über die
Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen
den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der
Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung
zu.
(9) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.“
54. § 116
Z 1 lautet:
„1. ohne Berufsberechtigter zu sein einen
Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5
angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu
besitzen, oder“
55. § 120
Z 8 lautet:
„8. sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine
ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder“
56. In § 120
Z 25 wird nach dem Wort „verletzt“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 26 und 27 angefügt:
„26. als ein dem Qualitätskontrollsystem
unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die
erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder
Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
27. eine der in den §§ 2 bis 5 angeführten
Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu
besitzen.“
57. § 130
Abs. 5 lautet:
„(5) Der
Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung
gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten
oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.“
58. § 131
lautet:
„§ 131. (1) Findet der Kammeranwalt
nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung,
ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß
Abs. 2, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer
Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der
Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens angezeigten
Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den Anzeiger hiervon
zu verständigen.
(2) Legt der
Kammeranwalt eine Anzeige über Berufsvergehen nicht sofort ohne weiteres
Verfahren zurück, hat er dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis
zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu
nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung
des Sachverhaltes selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu
lassen.
(3) Der
Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger
sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3
der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste
eingetragen sind, zugelassen.
(4) Dem
Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des
Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen.
Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des
Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die
Wirkung, dass die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das
ordentliche Verfahren eingeleitet wird.“
59. § 132
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Kammeranwalt
hat, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, die Anzeige,
verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den
zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in
Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von
Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat
der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter
Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei
Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der
Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu
verständigen.“
60. Im § 146
Abs. 2 entfällt in Z 8 das letzte Wort „und“, es wird und in Z 9 der Punkt durch
die Zeichenfolge „, und“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
„10. der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden,
deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11
Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der
Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.“
61. § 149
Abs. 3 lautet:
„(3) Eine
Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen
Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser
Beschluss ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu
bringen.“
62. § 155
Abs. 2 lautet:
„(2) Der
Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer
Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,
2. die Beschlussfassung über den vom Vorstand
vorzulegenden Haushaltsplan,
3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern
zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
4. die Entgegennahme des Berichtes der
Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die
Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
5. die Beschlussfassung über Verfügungen, die das
Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan
vorgesehen sind,
6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung
der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der
Ausübungsrichtlinie und der Dienstordnung,
7. die Beschlussfassung über die Satzungen der
Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und
8. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung
der Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 27
Abs. 2, § 54, § 179 und § 231.“
63. § 155
Abs. 6 lautet:
„(6) Der
Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.“
64. § 158
lautet:
„§ 158. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen
zu suspendieren, wenn
1. gegen sie wegen einer die Ausschließung von der
Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet
wurde oder
2. über ihr Vermögen das Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.
(2) Die
Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf-, Konkurs- oder
Ausgleichsverfahrens aufzuheben.
(3) Der Vorstand
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren
Verpflichtungen gemäß § 157 Abs. 2 nicht nachkommen, abberufen.
(4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von
Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn
1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder
bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
2. sie sich einer groben Verletzung oder
Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies
der Kammertag verlangt.
(5) Beschlüsse
des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4
Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.
(6) Der Verlust
der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat
gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen
zur Folge.“
65. § 162
lautet:
„§ 162. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2) Die
Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit
Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
2. die Art und Form von Beurkundungen der
Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger
Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
3. den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung
und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der
Ausschussmitglieder.
(3) Die
Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
kundzumachen.“
66. § 168
Abs. 2 lautet:
„(2) Umlagen und
Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt
werden, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in
dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand einschließlich der
Versicherung gemäß § 146 Abs. 2 Z 10 zuzüglich angemessener
Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche
Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
festzusetzen.“
67. § 174
lautet:
„§ 174. (1) Die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen
unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Die Aufsicht
umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die
Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
(3) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in Handhabung seines
Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen
aufzuheben.
(4) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und
Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit besteht keine Amtsverschwiegenheit.
(5) Die von der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen
sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen.
(6) Die von der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnungen sind dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung
vorzulegen.“
68. § 175
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Gerichte
und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen des
Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz
begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich
strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit
Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der
Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten
ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten
Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder
der Untersuchung mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf
Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift
können jedoch die Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme
ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch
eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung
gefährdet wäre.“
69. § 176a
lautet:
„Parteistellung
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
§ 176a. (1) Partei im Berufungsverfahren
bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten
ist auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Das Recht,
gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an
den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zu.“
70. § 177
Abs. 2 lautet:
„(2) Von der Verschwiegenheitspflicht
kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder,
soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
entbinden.“
71. § 179
lautet:
„§ 179. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat
durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der
Kammerorgane zu erlassen. Die Wahlordnung ist im Amtsblatt der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.“
72. § 187
Abs. 3 lautet:
„(3) Der
Vorsitzende der Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein
Stellvertreter sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu
bestellen. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter
haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Präsidenten der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.“
73. § 187
Abs. 4 lautet:
„(4) Die sechs
weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Vorstand der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser
Mitglieder hat der Vorstand der Kammer der Wirtschafttreuhänder jeweils ein
Ersatzmitglied aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums zu bestellen.“
74. § 201
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres
Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten einundzwanzig Tage vor dem Wahltag ein
amtliches Kuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief
zuzusenden.“
75. § 205
Abs. 5 lautet:
„(5) Gegen die
Abweisung eines Einspruches oder einer stattgebenden Entscheidung der
Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung
schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission
hat die Berufung unter Anschluss des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zur Entscheidung vorzulegen.“
76. § 218 lautet:
„§ 218. Die
Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission
zu leiten.“
77. § 227
Abs. 4 lautet:
„(4) Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx treten mit 1.
September 2005 in Kraft.“
78. § 229a
samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
- Prüfungsverfahren
§ 229a. Prüfungsverfahren die entsprechend den
Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 431/1996, geführt werden, sind
bis 31. Dezember 2007 zu beenden. Bereits bestandene Teilprüfungen, die
erteilte Zulassung zur Fachprüfung und die Prüfungsgebühren verfallen, es sei
denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den
Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes abzulegen.“
79. § 229b
lautet:
„Verkürzte
Prüfungsverfahren für Buchprüfer
§ 229b. (1) Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
ist unbeschadet der Bestimmung des § 16 zuzulassen, wer zur selbständigen
Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer berechtigt ist. Bestellte
Buchprüfer, deren Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater
Prüfungsbefreiungen auf Grund Art. II Z 10 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 431/1996, beinhaltete (erleichterte
Buchprüferprüfung), haben vor Zulassung zur Fachprüfung einen Nachweis über den
Besuch einer zweitägigen Lehrveranstaltung über die Fachgebiete Rechtslehre und
Aktienrecht an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(2) Die
Antragstellung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1 hat bis
spätestens 31. Dezember 2007 zu erfolgen. Es gelten die Bestimmungen der
§§ 17 und 18.
(3) Die
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1 besteht unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 32 bis 35 aus dem mündlichen Prüfungsteil gemäß
Abs. 4 oder 5.
(4) Der mündliche
Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten
zu umfassen:
1. Aktienrecht und Grundzüge des Verfassungs- und
Verwaltungsrechts in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und
2. Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus
internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards.
(5) Der mündliche
Prüfungsteil hat für bestellte Buchprüfer, deren Fachprüfung für Buchprüfer und
Steuerberater Prüfungsbefreiungen auf Grund Art. II Z 10 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 431/1996, beinhaltete (erleichterte
Buchprüferprüfung), die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden
Fachgebieten zu umfassen:
1. Rechtslehre und Aktienrecht,
2. Grundzüge des Verfassungs- und
Verwaltungsrechts in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und
3. Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus
Internationaler Rechnungslegung, Konzernrechnungslegung und Internationaler
Prüfungsstandards.
(6) Die erteilte
Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1 und die
Prüfungsgebühren verfallen, wenn diese Fachprüfung nicht bis spätestens
31. Dezember 2009 erfolgreich abgelegt wurde.“
80. § 229c
samt Überschrift lautet:
„Übergangsvorschriften
§ 229c. (1) Die im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 in
Geltung stehende
1. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung
Steuerberater (Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II
Nr. 468/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 22/2005,
2. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung
Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung),
BGBl. II Nr. 467/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 23/2005,
3. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit zur Festlegung von Ausbildungen, deren Abschluss die Fachprüfung für
Selbständige Buchhalter ersetzt (SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung),
BGBl. II Nr. 64/2001,
4. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die nähere Ausgestaltung des
Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe
(Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 47/2000,
gelten nach
dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie
treten mit der Neuerlassung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006, außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 bereits
anhängige Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen für Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde,
sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I
Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 135/2001, zu beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat
erklärt, das Zulassungsersuchen entsprechend den Bestimmungen des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx zu stellen. Im Fall der
Zulassung zu Fach- oder Eignungsprüfungen nach den Vorschriften des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, gelten für das
Prüfungsverfahren ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der
Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx erklärt, seine Prüfungen
entsprechend diesem Bundesgesetz abzulegen.
(3) Bereits
ausgesprochene Zulassungen bleiben in Kraft. Bereits begonnene
Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, zu Ende zu führen,
es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx erklärt, seine
Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xx abzulegen.
(4) Im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx
begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 135/2001 zu Ende zu
führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten
nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005, erklärt,
seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind bei
Weiterführung des Prüfungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx anzurechnen, sofern die
Ablegung nicht bereits länger als sieben Jahre zurückliegt. Die Bestimmungen
des § 23 finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist
mit dem Einlangen der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 weiterführen
zu wollen, neu zu laufen beginnt.
(5) Die
Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen, die bei In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 bestellt sind, gelten als
Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die
Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater, jene
für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter als solche für die Fachprüfung
Selbständige Buchhalter. Die Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der
Prüfungsausschüsse abändern, sind erst ab der folgenden Funktionsperiode
anzuwenden.“
81. § 231
lautet:
„§ 231. (1) Die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher
Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch
Verordnungen zu treffen.
(2) Eine
Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor In-Kraft-Treten der
zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit
dieser in Kraft.
(3) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen,
1. welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der
Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung
im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,
2. welche allfälligen zusätzlichen fachlichen
Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung
einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen
nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und
3. wann und in welcher Form Staatsangehörige der
EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben, und dass sie den
Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.
(4) Verordnungen
gemäß Abs. 2 und 3 sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne
Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten
Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
82. § 232
lautet:
„§ 232. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Mit der
Vollziehung der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 5 und
39 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“