Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG) erlassen und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1.                Begriffsbestimmungen

§ 2.                Qualitätssicherungsmaßnahmen

§ 3.         Externe Qualitätsprüfung

§ 4.                Intervalle der Qualitätsprüfungen

§ 5.                Bestellung des Qualitätsprüfers

§ 6.                Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers

§ 7.                Honorierung des Qualitätsprüfers

§ 8.                Mitwirkungspflichten

§ 9.                Kündigung des Auftrages

§ 10.                Qualitätsprüfer

§ 11.       Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften

§ 12.                Qualifizierte Assistenten

§ 13.                Prüfbericht

§ 14.                Bescheinigung

§ 15.       Erteilung der Bescheinigung

§ 16.                Anordnung von Maßnahmen

§ 17.                Versagung der Bescheinigung

§ 18.       Widerruf der Bescheinigung

§ 19.                Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen

§ 20.                Qualitätskontrollbehörde

§ 21.                Verschwiegenheitspflicht

§ 22.                Qualitätssicherungsrichtlinie

§ 23.                Öffentliches Register

§ 24.                Transparenzbericht

§ 25.                Sprachliche Gleichbehandlung

§ 26.                Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 27.                Übergangsbestimmungen

§ 28.       In-Kraft-Treten

§ 29.                Vollziehung

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

           1. „Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,

           2. „Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,

           3. „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,

           4. „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden und

           5. der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979.

Qualitätssicherungsmaßnahmen

§ 2. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.

(2) Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:

           1. Maßnahmen, welche die Wahrung der Unabhängigkeit gewährleisten,

           2. Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter,

           3. Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und

           4. Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Es gelten die für Prüfungsgesellschaften anzuwendenden Vorschriften der Qualitätskontrolle.

(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige externe Qualitätsprüfungen.

Externe Qualitätsprüfung

§ 3. (1) Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.

(2) Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen

           1. die Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,

           2. die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,

           3. die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und

           4. die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.

(3) Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.

Intervalle der Qualitätsprüfungen

§ 4. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:

           1. Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder

           2. Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 2 fallen oder

           3. Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 3 fallen oder

           4. Pensionskassen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie

           1. Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind oder

           2. Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die

                a) einem Zentralinstitut angeschlossen sind,

               b) eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und

                c) keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder

           3. Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 62 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Bestellung des Qualitätsprüfers

§ 5. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag daraufhin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung gewährleisten.

(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.

(5) Die Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.

Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers

§ 6. Ein Qualitätsprüfer darf eine externe Qualitätsprüfung nicht durchführen, wenn eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft besteht, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige externe Qualitätsprüfungen sind unzulässig.

Honorierung der Qualitätsprüfer

§ 7. (1) Die Kosten des Qualitätsprüfers hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.

(2) Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die Honorierung des Qualitätsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an

           1. den berufsüblichen Grundsätzen,

           2. der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und

           3. der dafür aufzuwendenden Zeit.

Mitwirkungspflichten

§ 8. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,

           1. dem Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren und

           2. alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige externe Qualitätsprüfung erforderlich sind.

(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.

Kündigung des Auftrages

§ 9. (1) Ein Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung kann von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere

           1. die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder

           2. die Verhinderung durch eine Krankheit oder

           3. das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht, den Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu kündigen.

(3) Wurde der Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung gekündigt, so hat der Qualitätsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Kündigungsgrund bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätsprüfer dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen dem nachfolgend bestellten Qualitätsprüfer zur Verfügung zu stellen.

Qualitätsprüfer

§ 10. (1) Externe Qualitätsprüfungen dürfen nur von eingetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:

           1. eine mindestens fünfjährige, die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Revisor des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

           2. spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und

           3. das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt.

(3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätsprüfer sind:

           1. die Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätsprüfer und

           2. das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.

(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.

(6) Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.

(7) Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre Nachweise über ihre Tätigkeiten als Abschlussprüfer und ihre Fortbildung zu übermitteln.

(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn

           1. über einen Qualitätsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt oder

           2. ein Qualitätsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder

           3. ein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oder

           4. ein Qualitätsprüfer seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt oder

           5. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder

           6. die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt.

(9) Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.

(10) Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen. Jeder Widerruf ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss des schriftlichen Bescheides unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften

§ 11. (1) Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer externen Qualitätsprüfung beauftragt, so muss der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche als Qualitätsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein.

(2) Der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu benennen.

Qualifizierte Assistenten

§ 12. Qualitätsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung heranzuziehen.

Prüfbericht

§ 13. (1) Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten:

           1. den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung,

           2. die Feststellungen betreffend die externe Qualitätsprüfung und

           3. eine abschließende Beurteilung.

(2) Die abschließende Beurteilung hat, wenn keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind angemessen.“ Die abschließende Beurteilung ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite der abschließenden Beurteilung zu vermeiden.

(3) Der Wortlaut der abschließenden Beurteilung ist einzuschränken, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen. Einschränkungen der abschließenden Beurteilung sind zu begründen. Ebenso hat der Qualitätsprüfer Empfehlungen zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel abzugeben.

(4) Die abschließende Beurteilung hat, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind unzureichend.“ Eine derartige abschließende Beurteilung ist zu begründen.

(5) Prüfhemmnisse, die während einer externen Qualitätsprüfung aufgetreten sind, sind ebenfalls in der abschließenden Beurteilung festzuhalten.

(6) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist von dem der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder von der der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsgesellschaft unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln.

(7) Der Arbeitssausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist berechtigt, dem Qualitätsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.

Bescheinigung

§ 14. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§ 15 ff zu entscheiden.

Erteilung der Bescheinigung

§ 15. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn

            1. a) keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 2 geführt haben oder

               b)           wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 geführt haben, und

            2. a) bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder

               b)           tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.

(2) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.

(3) Jede erteilte Bescheinigung ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Erteilte Bescheinigungen sind von der Qualitätskontrollbehörde zu widerrufen, wenn eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht erfüllt war.

Anordnung von Maßnahmen

§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für externen Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn

           1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder

           2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:

           1. die nachweisliche Beseitigung der Mängel,

           2. die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und

           3. eine Sonderprüfung.

(3) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.

(4) Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.

(5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß Abs. 2 ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

(6) Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.

(7) Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Versagung der Bescheinigung

§ 17. (1) Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn

           1. wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 4 geführt haben, oder

           2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.

(2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.

Widerruf der Bescheinigung

§ 18. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn

           1. sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war oder

           2.  ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß § 16 Abs. 2 beharrlich nicht nachkommt.

(2) Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.

(3) Die schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen.

Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen

§ 19. (1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.

(4) Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen, einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen zu erstellen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen sowie Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde zu beaufsichtigen.

(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Arbeitsausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat

           1. der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Sparkassen-Prüfungsverband und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 104 oder § 105 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, besteht und

           2. der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 18 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, oder Entziehungsgründe gemäß § 22 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, besteht.

(9) Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Die allgemeinen Verwaltungskosten haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband zu teilen.

(10) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung der Qualitätskontrollbehörde.

Qualitätskontrollbehörde

§ 20. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde hat aus sechs Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren sein. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtssprechung tätig oder tätig gewesen sein.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(4) Die Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn

     1. sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

     2. andere schwerwiegende Gründe vorliegen.

(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Entscheidungen über die Nichtigkeit einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß § 5 Abs. 3,

           2. Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5,

           3. Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß § 5 Abs. 5,

           4. Entscheidungen über Berufungen gemäß § 10 Abs. 6 und 9,

           5. Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,

           6. Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8 Z 6,

           7. Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3,

           8. Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2,

           9. Entscheidungen über Berufungen gemäß § 17 Abs. 2,

         10. Entscheidungen über Berufungen gemäß § 18 Abs. 2,

         11. Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß § 19 Abs. 6,

         12. Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 8,

         13. Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß § 19 Abs. 10,

         14. Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,

         15. Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22,

         16. Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes,

         17. Führung des öffentlichen Registers und

18. Zuständige Stelle für den Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Angelegenheiten betreffend die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Die Qualitätskontrollbehörde ist in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung berechtigt,

           1. Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,

           2. geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen und

           3. die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen.

(8) Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Verschwiegenheitspflicht

§ 21. (1) Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für

           1. die Qualitätsprüfer,

           2. ihre qualifizierten Assistenten,

           3. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,

           4. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde und

           5. das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

Qualitätssicherungsrichtlinie

§ 22. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.

(2) Die Richtlinie gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu regeln:

           1. Dokumentation des Qualitätssicherungssystems,

           2. Planung der Abschlussprüfungsarbeiten,

           3. Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs,

           4. Regelung über den Kostenersatz der Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde,

           5. die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß § 15 und

           6. Erleichterungen für die Erlangung der Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes.

Öffentliches Register

§ 23. (1) Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu führen.

(2) Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen und muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.

(3) Das öffentliche Register hat zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma,

           2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,

           3. die Art der Berufsberechtigung,

           4. die Registriernummer,

           5. gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer entweder angestellt ist, diesen als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist und

           6. gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers.

(4) Das öffentliche Register hat für Prüfungsgesellschaften über die Bestimmungen des Abs. 3 hinaus folgende Angaben zu enthalten:

           1. die Rechtsform,

           2. die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und der angelagerten Abteilungen,

           3. den Namen, die Anschrift und die Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt sind, als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind und

           4. gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft.

(5) die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und haben jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.

(6) Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.

(7) Für die Richtigkeit der in dem öffentlichen Register erfolgten Eintragung und Änderung von Informationen haben die jeweiligen Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft durch eine elektronische Signatur zu zeichnen.

(8) Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Union für die Eintragung von Informationen unter der Voraussetzung einer beglaubigten Übersetzung zuzulassen.

Transparenzbericht

§ 24. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:

           1. eine Beschreibung ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse,

           2. für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerkes einschließlich seiner rechtlichen und sonstigen Struktur,

           3. eine Beschreibung zur Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft,

           4. eine Beschreibung ihres internen Qualitätskontrollsystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,

           5. das Datum der letzten Qualitätskontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes,

           6. eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 4 Abs. 1, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,

           7. eine Erklärung zu den Methoden, mit denen die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit sicherstellt, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,

           8. eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß § 2 geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,

           9. Finanzinformationen, die über die Bedeutung der Prüfungsgesellschaft Aufschluss geben, wie der Gesamtumsatz, aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen gezahlt wurden und Honoraren, die die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat, und

         10. Angaben darüber, wonach sich die Vergütung der Teilhaber bemisst.

(2) Der Transparenzbericht ist von der Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann beispielsweise durch eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschehen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2007 durchgeführt sein muss.

(2) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2010 durchgeführt sein muss.

(3) § 10 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Gesellschaft auch bestellt werden kann, wenn noch keine Bescheinigung vorliegt. Die Bestellung ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2007 zu befristen.

(4) § 24 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat, zu veröffentlichen ist.

 

In-Kraft-Treten

§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

Vollziehung

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2001, wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Berufsrecht

1. Hauptstück: Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang

§ 1.                 Wirtschaftstreuhandberufe

§ 2.                 Berechtigungsumfang - Selbständiger Buchhalter

§ 3.                 Berechtigungsumfang - Steuerberater

§ 4.                 Berechtigungsumfang - Buchprüfer

§ 5.                 Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer

§ 6.                 Berechtigungsumfang - Sonstiges

§ 7.                 Öffentliche Bestellung - Anerkennung

2. Hauptstück: Natürliche Personen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 8.                 Voraussetzungen

§ 9.                 Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 10.                 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 11.                 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 12.                 Berufssitz

2. Abschnitt: Prüfungen - Zulassung

§ 13.                 Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Selbständiger Buchhalter

§ 14.                 Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater

§ 15.                 Anrechnungszeiten

§ 16.                 Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 17.                 Antragstellung

§ 18.                 Entscheidung über die Antragstellung

§ 19.                 Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

§ 20.                 Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 21.                 Prüfungsantritt - Rücktritt

§ 22.                 Prüfungsgebühr

§ 23.       Verfall von Teilprüfungen

3. Abschnitt: Prüfungen - Selbständiger Buchhalter

§ 24.                 Fachprüfung

§ 25.                 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 26.                 Mündlicher Prüfungsteil

§ 27.                 Prüfungsbefreiungen

4. Abschnitt: Prüfungen - Steuerberater

§ 28.                 Fachprüfung

§ 29.                 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 30.                 Mündlicher Prüfungsteil

§ 31.                 Prüfungsbefreiungen

§ 31a.                Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer

5. Abschnitt: Prüfungen - Wirtschaftsprüfer

§ 32.                 Fachprüfung

§ 33.       entfallen

§ 34.                 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 35.                 Mündlicher Prüfungsteil

§ 35a.                Prüfungsbefreiungen für Steuerberater

6. Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 36.                 Allgemeines

§ 37.                 Prüfungsausschuss - Selbständiger Buchhalter

§ 38.                 Prüfungsausschuss - Steuerberater

§ 39.                 Prüfungsausschuss - Wirtschaftsprüfer

§ 40.                 Unabhängigkeit

§ 41.                 Zurücklegung - Enthebung

§ 42.                 Entschädigung

§ 43.                 Kanzleigeschäfte

7. Abschnitt: Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen

§ 44.       Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit

§ 45.                 Klausurarbeit

§ 46.       entfallen

§ 47.                 Reihenfolge der Prüfungen

§ 48.                 Wiederholungen - Klausurarbeit

§ 49.                 Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

§ 50.                Niederschrift

§ 51.                 Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil

§ 52.                 Prüfungsergebnis - Verkündung

§ 53.                 Prüfungszeugnisse - Bestätigungen

§ 54.                 Prüfungsordnung

8. Abschnitt: Berufsanwärter

§ 55.                 Voraussetzungen

§ 56.                 Anmeldung

§ 57.                 Anmeldung - Bescheid

§ 58.                 Verzeichnis der Berufsanwärter

9. Abschnitt: Bestellungsverfahren

§ 59.       Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 60.                 Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 61.                 Öffentliche Bestellung - Eintragung

§ 62.                 Beeidigung - Gelöbnis

§ 63.                 Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 64.                 Nichtigkeit

3. Hauptstück: Gesellschaften

1. Abschnitt: Wirtschaftstreuhandgesellschaften

§ 65.                 Voraussetzungen

§ 66.                 Zulässige Gesellschaftsformen

§ 67.       Sitz - Firma

§ 68.                 Gesellschafter

§ 69.                 Aufsichtsrat

2. Abschnitt: Interdisziplinäre Zusammenarbeit

§ 70.                 Voraussetzungen

§ 71.       Andere berufliche Tätigkeiten

§ 72.                 Zulässige Gesellschaftsformen

§ 73.       Sitz - Firma

§ 74.                 Gesellschafter

§ 75.       Sonstige Bestimmungen

3. Abschnitt: Anerkennungsverfahren

§ 76.       Antrag auf Anerkennung

§ 77.                 Anspruch auf Anerkennung

§ 78.                 Anerkennung

§ 79.                 Versagung der Anerkennung

§ 80.                 Nichtigkeit

§ 81.                 Eintragung - Verlautbarung

4. Hauptstück: Rechte und Pflichten

1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 82.                 Allgemeines

§ 83.                 Ausübungsrichtlinie

§ 84.                 Berufsbezeichnungen

§ 85.                 Zweigstellen

§ 86.                 Ausgelagerte Abteilungen

§ 87.                 Schlichtungsverfahren

§ 88.       Aufträge und Bevollmächtigung

§ 89.                 Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge

§ 90.       Andere Tätigkeiten

§ 91.                 Verschwiegenheitspflicht

§ 92.                 Stellvertretung - Bestellungsberechtigung

§ 93.                 Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung

§ 94.                 Erfüllungsgehilfen

§ 95.                 Provisionen - Provisionsvorbehalt

§ 96.                 Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften

§ 97.       Ruhen der Befugnis

§ 98.       Weitere Meldepflichten

5. Hauptstück: Suspendierung - Endigung - Verwertung

1. Abschnitt: Suspendierung

§ 99.                Voraussetzungen

§ 100.                Aufhebung der Suspendierung

§ 101.                Veröffentlichung

2. Abschnitt: Erlöschen der Berechtigung

§ 102.                Allgemeines

§ 103.     Verzicht

§ 104.     Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 105.     Widerruf der Anerkennung

§ 106.                Streichung - Veröffentlichung

3. Abschnitt: Verwertung

§ 107.                Fortführungsrecht

§ 108.                Ehegatten

§ 109.     Kinder

§ 110.                Ehegatten und Kinder

§ 111.     Antrag auf Genehmigung

§ 112.                Genehmigung

§ 113.                Endigung des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme

§ 114.                Verwertung des Klientenstockes

§ 115.                Liquidator

6. Hauptstück: Verwaltungsübertretungen

§ 116.                Strafbestimmungen

§ 117.                Informationspflichten

2. Teil: Disziplinarrecht

1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen - Berufsvergehen

§ 118.                Verantwortlichkeit - Gesellschaften

§ 119.                Strafarten

§ 120.                Berufsvergehen

2. Hauptstück: Disziplinarverfahren

§ 121.                Disziplinarrat - Disziplinaroberrat

§ 122.                Disziplinarrat

§ 123.                Disziplinaroberrat

§ 124.                Bestellung der Mitglieder

§ 125.                Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der Bestellung

§ 126.                Zurücklegung der Funktion

§ 127.                Nachbestellung von Mitgliedern

§ 128.     Ersatz der Barauslagen

§ 129.                Geschäftsführung – Aufsicht

§ 130.                Kammeranwalt - Aufgaben

§ 131.     Anzeige und Verteidigung

§ 132.                Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 133.                Untersuchungskommissär - Aufgaben

§ 134.                Untersuchung

§ 135.                Abschluss der Untersuchung

§ 136.                Mündliche Verhandlung

§ 137.                Beschlussfassung - Erkenntnis

§ 138.     Protokoll

§ 139.                Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 140.                Berufung - Mündliche Verhandlung

§ 141.                Zustellung

§ 142.                Verfahrenskosten

§ 143.                Vollstreckung der Erkenntnisse

§ 144.                Anwendung anderer Vorschriften

3. Teil: Berufliche Vertretung - Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück: Allgemeines

1. Abschnitt: Einrichtung - Aufgaben - Organe

§ 145.     Zweck

§ 146.                Aufgaben

§ 147.     Organe

§ 148.                Präsident

§ 149.                Vizepräsidenten

§ 150.                Präsidium

§ 151.     Vorstand

§ 152.                Berufsgruppenobmänner

§ 153.                Ausschüsse

§ 154.                Landesstellen

§ 155.                Kammertag

§ 156.                Rechnungsprüfer

§ 157.                Ausübung der Funktion

§ 158.     Verlust der Funktion

2. Abschnitt: Kammeramt

§ 159.                Einrichtung - Aufgaben

§ 160.                Kammeramt - Personal

§ 161.                Dienstordnung

§ 162.                Geschäftsordnung

3. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 163.                Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 164.     Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 165.     Pflichten der Mitglieder

§ 166.                Verzeichnisse der Mitglieder

§ 167.                Zurückstellung von Urkunden

4. Abschnitt: Gebarung - Haushalt - Umlagen

§ 168.                Gebarung

§ 169.                Jahresvoranschlag

§ 170.                Rechnungsabschluss

§ 171.                Haushaltsordnung - Umlagenordnung

§ 172.                Eintreibung von Forderungen

§ 173.                Vorsorgeeinrichtungen

5. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

§ 174.     Aufsicht

§ 175.                Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 176.                Datenschutz

§ 176a.                Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

§ 177.                Verschwiegenheitspflicht

2. Hauptstück: Wahlen

1. Abschnitt: Kosten - Wahlordnung

§ 178.     Kosten

§ 179.                Wahlordnung

2. Abschnitt: Wahl in den Kammertag

§ 180.                Allgemeine Grundsätze

§ 181.                Funktionsperiode des Kammertages

§ 182.                Anordnung der Wahl

§ 183.                Wahlkreise

§ 184.                Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

§ 185.     Aktives Wahlrecht

§ 186.     Passives Wahlrecht

§ 187.                Hauptwahlkommission - Bestellung

§ 188.                Hauptwahlkommission - Aufgaben

§ 189.                Kreiswahlkommissionen - Bestellung

§ 190.                Kreiswahlkommissionen - Aufgaben

§ 191.                Wahlkommissionen - Bestellung

§ 192.                Wahlkommissionen - Ausübung der Funktion

§ 193.                Sitzungen der Wahlkommissionen

§ 194.                Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 195.                Vertrauenspersonen

§ 196.                Ausschreibung der Wahl - Wahlkundmachung

§ 197.                Wählerlisten

§ 198.                Wahlvorschläge

§ 199.     Prüfung der Wahlvorschläge

§ 200.                Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 201.                Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe

§ 202.                Abstimmungsverfahren

§ 203.                Stimmenzählung

§ 204.                Ermittlungsverfahren

§ 205.                Einspruchsverfahren

§ 206.                Verständigung

§ 207.                Nachbesetzung

§ 208.                Konstituierung des Kammertages

3. Abschnitt: Wahl des Vorstandes

§ 209.                Funktionsperiode des Vorstandes

§ 210.     Leitung

§ 211.                Wahlrecht

§ 212.                Wahlvorschläge

§ 213.                Wahlverfahren

§ 214.                Einspruchsverfahren

§ 215.                Nachbesetzung

§ 216.                Konstituierung des Vorstandes

4. Abschnitt: Wahl des Präsidiums

§ 217.                Funktionsperiode des Präsidiums

§ 218.     Leitung

§ 219.                Wahlrecht

§ 220.                Wahlvorschläge

§ 221.                Wahlverfahren

§ 222.                Einspruchsverfahren

§ 223.                Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 224.                Nachbesetzung

5. Abschnitt: Sonstige Wahlbestimmungen

§ 225.                Fristenlauf

§ 226.                Zustellungen

4. Teil: Schlussbestimmungen

§ 227.     In-Kraft-Treten

§ 228.     Außer-Kraft-Treten

§ 229.                Übergangsbestimmungen

§ 229a.                Übergangsbestimmungen - Prüfungsverfahren

§ 229b.                Verkürzte Prüfungsverfahren für Buchprüfer

§ 229c.   Weitere Übergangsvorschriften

§ 230.                Verweisungen

§ 231.                Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 232.                Vollziehung“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

           2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen,

           3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden,

           4. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und

           5. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).“

3. Im § 3 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „und“ vor Z 9 durch einen Beistrich, in Z 9 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.“

4. § 5 lautet:

„§ 5. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und diesbezügliche schriftliche Berichterstattung,

           2. die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,

           3. die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und des Abschlusses kaufmännischer Bücher,

           4. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

           5. die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

           6. die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

           7. die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor Gerichten,

           8. die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind,

           9. die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können und

         10. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesen Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.“

5. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.“

6. § 9 lautet:

„§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

            1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

               b) von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

                c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

               d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und

           2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.“

7. § 10 lautet:

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

           1. über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder

           2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

           3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“

8. § 12 lautet:

„§ 12. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.“

9. § 14 lautet:

„§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

            1. a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und

               b)           mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder

           2. in Österreich die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder

           3. den freien Beruf Selbständiger Buchhalter mindestens zwölf Jahre hauptberuflich ausgeübt hat.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

10. § 15 samt Überschrift lautet:

„Anrechnungszeiten

§ 15. (1) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b sind anzurechnen:

           1. zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,

           2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und

           3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

(2) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 sind anzurechnen:

           1. praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,

           2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und

           3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

(3) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a sind anzurechnen:

           1. zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,

           2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,

           3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

           4. eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

(4) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b sind anzurechnen:

           1. mit dieser vergleichbare Tätigkeiten im Ausland im Höchstmaß von einem Jahr,

           2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

           3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.

(5) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 2 und Abs. 4 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.

(6) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

(7) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(8) Anrechnungen gemäß Abs. 3 und 4 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund des Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, gewährleistet ist.“

11. § 16 lautet:

§ 16. (1) Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer

           1. ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich absolviert hat und

            2. a)           mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Befugnis Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer verfügt, oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich wirtschaftsprüfend tätig war oder

               b) in Österreich die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässige wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat.

(2) Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen.

(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, welche die bei Wirtschafstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

12. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.“

13. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.“

14. § 20 samt Überschrift lautet:

„Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 20. Die Kammer der Wirtschafttreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.“

15. § 23 lautet:

§ 23. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.“

16. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

17. § 30 lautet:

„§ 30. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater,

           2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,

           3. Rechnungslegung, insbesondere

                a)           Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,

               b)           Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,

                c)           Grundzüge der Konzernrechnungslegung,

               d)           Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,

                e)           Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,

                f)           Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung und

               g)           Grundzüge der internationalen Rechnungslegung,

           4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

                a)           Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,

               b)           Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),

                c)           Planungsrechnungen,

               d)           Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

                e)           betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

                f)           Betriebsanalyse und

               g)           Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und

           5. Rechtslehre, insbesondere

                a)           Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,

               b)           Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften, der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,

                c)           Insolvenzrecht,

               d)           Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,

                e)           Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und

                f)           ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.“

18. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer

§ 31a. (1) Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen und bereits die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeit aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 29 Abs. 3 befreit.

(2) Die Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat sich in diesen Fällen zu beschränken

           1. auf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater gemäß § 30 Z 1,

           2. auf das Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß § 30 Z 2 und

           3. im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung auf den Bereich Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung gemäß § 30 Z 3 lit. f.“

19. § 32 lautet:

§ 32. Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht aus

           1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 und

           2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 35.“

20. § 33 entfällt

21. § 34 lautet:

§ 34. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von vier Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6 zu umfassen.

(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen.

(5) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 35 Z 4 zu umfassen.

(6) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.

(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 sind zu so stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.“

22. § 35 lautet:

§ 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,

           2. prüfungsrelevantes Unternehmenssteuerrecht, insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

           3. Rechnungslegung, insbesondere

                a)           Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und der Inhalt des Lageberichtes,

               b)           Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,

                c)           Konzernrechnungslegung,

               d)           Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,

                e)           Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,

                f)           Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften und

               g)           internationale Rechnungslegungsstandards,

           4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

                a)           Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,

               b)           Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,

                c)           Planungsrechnungen,

               d)           Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

                e)           betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

                f)           Betriebsanalyse und

               g)           Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche,

           5. Rechtslehre, insbesondere

                a)           Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,

               b)           Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,

                c)           besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht,

               d)           Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,

                e)           Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,

                f)           ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts und

               g)           besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,

           6. Abschlussprüfung, insbesondere

                a)           Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Z 3 aufgezählten Bereiche, einschließlich der Berichterstattung,

               b)           internationale Prüfungsgrundsätze,

                c)           Prüfung von internen Kontrollsystemen,

               d)           Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,

                e)           Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware und

                f)           Grundzüge der Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant ist,

           7. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind, und

           8. Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts.“

23. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Prüfungsbefreiung für Steuerberater

§ 35a. (1) Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeit aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 34 Abs. 5 befreit.

(2) Die Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat sich in diesen Fällen zu beschränken

           1. auf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß § 35 Z 1,

           2. im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes, Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie internationale Rechnungslegungsstandards,

           3. im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 4 auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,

           4. im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,

           5. auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6,

           6. auf das Fachgebiet Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind gemäß § 35 Z 7 und

           7. auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts gemäß § 35 Z 8.“

24. § 36 lautet:

§ 36. (1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.

(2) Im Rahmen der Prüfungsausschüsse für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.

(3) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.“

25. § 37 lautet:

„§ 37. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter hat sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Berufsangehörigen,

           2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,

           3. anderen hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,

           4. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und

           5. der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.

(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.

(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“

26. § 38 lautet:

§ 38. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Berufsangehörigen,

           2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,

           3. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,

           4. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und

           5. der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.

(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.

(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“

27. § 39 lautet:

§ 39. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(3) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,

           2. der Berufsgruppenangehörigen,

           3. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,

           4. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissengebietes und

           5. der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens fünf Prüfungskommissäre.

(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“

28. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.“

29. § 45 samt Überschrift lautet:

„Klausurarbeit

§ 45. (1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.

(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.

(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.

(5) Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.

(6) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.“

30. § 46 entfällt

31. § 47 lautet:

„§ 47. Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.“

32. § 48 samt Überschrift lautet:

„Wiederholungen - Klausurarbeit

§ 48. (1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.

(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.“

33. § 51 Abs. 4 entfällt.

34. § 54 lautet:

§ 54. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über

           1. die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,

           2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,

           3. die Durchführung der Klausurarbeiten,

           4. die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,

           5. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,

           6. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,

           7. das auszustellende Prüfungszeugnis und

           8. die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.“

35. § 62 Abs. 1 lautet:

„(1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.

(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“ Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.

(3) Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.“

36. § 64 Abs. 1 lautet:

„(1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“

37. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

           1. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,

           2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

           3. eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,

           4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,

           5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69,

           6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und

           7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.“

38. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.“

39. § 65 Abs. 4 lautet:

„(4) Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.“

40. § 67 Abs. 1 lautet

„(1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

           1. Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung „Selbständige Buchhaltungsgesellschaft“,

           2. Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,

           3. Buchprüfer die Bezeichnung „Buchprüfungsgesellschaft“ und

           4. Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.“

41. § 68 Abs. 1 lautet:

„(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

           1. berufsberechtigte natürliche Personen,

           2. Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,

           3. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, und

           4. nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.“

42. § 68 Abs. 10 entfällt

43. § 70 Abs. 1 lautet:

„(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

           1. die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,

           2. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,

           3. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

           4. eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,

           5. Gesellschafter gemäß § 74,

           6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und

           7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.“

44. § 80 Abs. 1 lautet:

„(1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“

45. Vor § 82 wird eingefügt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten“

46. § 82 lautet:

§ 82. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.

(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.“

47. § 83 Abs. 3 lautet:

„(3) Diese Richtlinie ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

48. § 85 Abs. 2 lautet:

„(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten erforderlich ist.“

49. § 88 Abs. 1 lautet:

„(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, alle oder bestimmte Deckungsumfänge der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen des Berufsberechtigten zu prüfen und das Ergebnis der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen. Bei hinreichenden Bedenken oder im Fall eines Auskunftsersuchens der Qualitätskontrollbehörde hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine solche Prüfung ohne unnötigen Verzug durchzuführen. Der Berufsberechtigte hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle für die Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“

50. § 88 Abs. 9 lautet:

„(9) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.“

51. § 90 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.“

52. § 91 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit

           1. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder

           2. der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder

           3. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung, BGBl. I Nr. xx/xx, bei Abschlussprüfungen bestehen.“

53. § 97 lautet:

§ 97. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.

(2) Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

(3) Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.

(4) Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn

           1. keine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden oder

           2. die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 nicht vorliegen oder

           3. im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.

(6) Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

(7) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

(8) Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(9) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.“

54. § 116 Z 1 lautet:

         „1. ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder“

55. § 120 Z 8 lautet:

         „8. sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder“

56. In § 120 Z 25 wird nach dem Wort „verletzt“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 26 und 27 angefügt:

       „26. als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder

         27. eine der in den §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.“

57. § 130 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.“

58. § 131 lautet:

§ 131. (1) Findet der Kammeranwalt nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß Abs. 2, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens angezeigten Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den Anzeiger hiervon zu verständigen.

(2) Legt der Kammeranwalt eine Anzeige über Berufsvergehen nicht sofort ohne weiteres Verfahren zurück, hat er dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhaltes selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.

(3) Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen.

(4) Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, dass die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.“

59. § 132 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Kammeranwalt hat, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.“

60. Im § 146 Abs. 2 entfällt in Z 8 das letzte Wort „und“, es wird und in Z 9 der Punkt durch die Zeichenfolge „, und“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.“

61. § 149 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.“

62. § 155 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,

           2. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

           3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

           4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

           5. die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

           6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der Ausübungsrichtlinie und der Dienstordnung,

           7. die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und

           8. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 54, § 179 und § 231.“

63. § 155 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“

64. § 158 lautet:

§ 158. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn

           1. gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder

           2. über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens aufzuheben.

(3) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß § 157 Abs. 2 nicht nachkommen, abberufen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn

           1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder

           2. sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

           3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.

(5) Beschlüsse des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.

(6) Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.“

65. § 162 lautet:

§ 162. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

           1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

           2. die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

           3. den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.

(3) Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.“

66. § 168 Abs. 2 lautet:

„(2) Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand einschließlich der Versicherung gemäß § 146 Abs. 2 Z 10 zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.“

67. § 174 lautet:

§ 174. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit besteht keine Amtsverschwiegenheit.

(5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.“

68. § 175 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.“

69. § 176a lautet:

„Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

§ 176a. (1) Partei im Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten ist auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu.“

70. § 177 Abs. 2 lautet:

„(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entbinden.“

71. § 179 lautet:

§ 179. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen. Die Wahlordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.“

72. § 187 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.“

73. § 187 Abs. 4 lautet:

„(4) Die sechs weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat der Vorstand der Kammer der Wirtschafttreuhänder jeweils ein Ersatzmitglied aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums zu bestellen.“

74. § 201 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten einundzwanzig Tage vor dem Wahltag ein amtliches Kuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.“

75. § 205 Abs. 5 lautet:

„(5) Gegen die Abweisung eines Einspruches oder einer stattgebenden Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluss des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Entscheidung vorzulegen.“

76. § 218 lautet:

„§ 218. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.“

77. § 227 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx treten mit 1. September 2005 in Kraft.“

78. § 229a samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung - Prüfungsverfahren

§ 229a. Prüfungsverfahren die entsprechend den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 431/1996, geführt werden, sind bis 31. Dezember 2007 zu beenden. Bereits bestandene Teilprüfungen, die erteilte Zulassung zur Fachprüfung und die Prüfungsgebühren verfallen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes abzulegen.“

79. § 229b lautet:

„Verkürzte Prüfungsverfahren für Buchprüfer

§ 229b. (1) Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist unbeschadet der Bestimmung des § 16 zuzulassen, wer zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer berechtigt ist. Bestellte Buchprüfer, deren Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater Prüfungsbefreiungen auf Grund Art. II Z 10 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 431/1996, beinhaltete (erleichterte Buchprüferprüfung), haben vor Zulassung zur Fachprüfung einen Nachweis über den Besuch einer zweitägigen Lehrveranstaltung über die Fachgebiete Rechtslehre und Aktienrecht an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder zu führen.

(2) Die Antragstellung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1 hat bis spätestens 31. Dezember 2007 zu erfolgen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 17 und 18.

(3) Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1 besteht unbeschadet der Bestimmungen der §§ 32 bis 35 aus dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Abs. 4 oder 5.

(4) Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Aktienrecht und Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und

           2. Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards.

(5) Der mündliche Prüfungsteil hat für bestellte Buchprüfer, deren Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater Prüfungsbefreiungen auf Grund Art. II Z 10 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 431/1996, beinhaltete (erleichterte Buchprüferprüfung), die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Rechtslehre und Aktienrecht,

           2. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und

           3. Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus Internationaler Rechnungslegung, Konzernrechnungslegung und Internationaler Prüfungsstandards.

(6) Die erteilte Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1 und die Prüfungsgebühren verfallen, wenn diese Fachprüfung nicht bis spätestens 31. Dezember 2009 erfolgreich abgelegt wurde.“

80. § 229c samt Überschrift lautet:

„Übergangsvorschriften

§ 229c. (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 in Geltung stehende

           1. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater (Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 468/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2005,

           2. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 467/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2005,

           3. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Festlegung von Ausbildungen, deren Abschluss die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ersetzt (SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 64/2001,

           4. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 47/2000,

gelten nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006, außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 bereits anhängige Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. 135/2001, zu beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat erklärt, das Zulassungsersuchen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx zu stellen. Im Fall der Zulassung zu Fach- oder Eignungsprüfungen nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, gelten für das Prüfungsverfahren ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx erklärt, seine Prüfungen entsprechend diesem Bundesgesetz abzulegen.

(3) Bereits ausgesprochene Zulassungen bleiben in Kraft. Bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx abzulegen.

(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 135/2001 zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005, erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind bei Weiterführung des Prüfungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx anzurechnen, sofern die Ablegung nicht bereits länger als sieben Jahre zurückliegt. Die Bestimmungen des § 23 finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Einlangen der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 weiterführen zu wollen, neu zu laufen beginnt.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen, die bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater, jene für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter als solche für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter. Die Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse abändern, sind erst ab der folgenden Funktionsperiode anzuwenden.“

81. § 231 lautet:

§ 231. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen,

           1. welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,

           2. welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und

           3. wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben, und dass sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

82. § 232 lautet:

§ 232. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 5 und 39 Abs. 4  ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“