1055 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (952 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen sowie das Fremdengesetz 1997, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheits­polizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtspaket 2005)

 

Inhalt:

       Neukodifizierung des Asyl- und Fremdenpolizeirechts in einem aufeinander abgestimmten System

      Inhaltliche Trennung des Fremdengesetzes 1997 in ein Fremdenpolizeigesetz und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 

      Erweiterung der Datenbestimmungen

       Redaktionelle Auswirkungen in betroffenen Gesetzesmaterien

 

Asylrecht:

-       Beschleunigung der Verfahren im rechtsstaatlichen Rahmen

-       Umsetzung der Status – Richtlinie

-       Sicherung von Dublinverfahren

-       Beschleunigung von Asylverfahren von straffälligen Asylwerbern

-       Schaffung von Mitwirkungspflichten samt verfahrensrechtlicher Durchsetzung

-       Neuregelungen des faktischen Abschiebeschutzes

-       Neuregelung bei der Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden

-       Regelungen zur Sicherung des Verfahrens und Hintanhalten des Entziehens aus dem Verfahren

-       Beschleunigung des Zulassungsverfahrens

-       Neuregelung der Berufungen

 

Fremdenpolizeirecht:

-       Umsetzung von EU-Recht bezüglich der Berufungsinstanzen bei EU-Staatsangehörigen und begünstigten Drittstaatsangehörigen und im Hinblick auf Pflichten von Beförderungsunternehmen

-       Öffnung von Visa für selbständig Erwerbstätige und vom AuslBG Ausgenommene

-       Schaffung der Möglichkeit von Gebietsbeschränkungen

-       Normen für die fremdenpolizeiliche Behandlung von Asylwerbern

-       Änderung des Schubhaftregimes, vor allem Möglichkeiten der längeren Dauer

-       Anpassung der Straftatbestände

 

Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht:

-       Umsetzung von EU-Richtlinien und Durchführung einer EU-Verordnung

-       Schaffung einer überarbeiteten und teilweise neuen Systematik des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts in Abstimmung mit dem Fremdenpolizeigesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

-       Neugestaltung der Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen und Dokumentationen über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht

-       Überarbeitung und qualitative und quantitative Ausweitung der Integrationsvereinbarung

-       Regelung der Familienzusammenführung

 

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Systems, soweit es nicht um die zwingende Umsetzung von Richtlinien der EU geht.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die noch bessere Verschränkung mit dem Ausländerbeschäftigungsrecht sind insgesamt positive Auswirkungen auf den Beschäftigungsstandort Österreich zu erwarten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Regelungen bewirken Mehrausgaben für Bund und Länder. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden – auch im Sinne der Empfehlungen der Landeshauptleutekonferenz – zur Beschleunigung der Asylverfahren und somit absehbar zu einer massiven Einsparung führen. Speziell für den Bereich der Länder ist in einer Gesamtschau keine wesentliche zusätzliche finanzielle Belastung zu erwarten.

 

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Im Hinblick auf Artikel 1 Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt und folgende Verordnungen durchgeführt:

-       Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083;

-       Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. Nr. P 056 vom 04.04.1964 S. 0850, CELEX Nr. 31964L0221;

-       Richtlinie 2001/51/EG zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, ABl. Nr. L 187 vom 10.07.2001 S. 45, CELEX Nr. 32001L0051;

-       Richtlinie 2004/82/EG über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 24, CELEX Nr. 32004L0082

-       Richtlinie 2004/114/EG über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst, ABl. Nr. L 375 vom 23.12.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0114;

-       Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 19, CELEX Nr. 32004L0081;

-       Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 03.04.2004 S. 77, CELEX Nr. 32004L0038;

-       Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, CELEX Nr. 32003L0109;

-       Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 12, CELEX Nr. 32003L0086;

-       Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1, CELEX Nr. 32002R1030;

-       Vorschlag für eine Richtlinie über ein besonderes Verfahren für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vom 18.11.2004, Dokument Nr. 14473/04 MIGR 100 RECH 215 COMPET 177.

 

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründen sich die Artikel dieses Entwurfs auf folgende durchwegs im Gesetzgebungsbereich des Bundes liegenden Kompetenztatbestände:

Art. 1    (Änderung des B-VG) „Bundesverfassung“ (Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG)

Art. 2    (Asylgesetz 2005): „Passwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG), „Strafrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) und „Fremdenpolizei“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), „Arbeitsrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) darüber hinaus Art 17 B-VG in Bezug auf die freiwilligen Leistungen des Bundes sowie Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG hinsichtlich des Abschlusses von Staatsverträgen

Art. 3    (Fremdenpolizeigesetz 2005): „Passwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG), „Strafrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) „Fremdenpolizei“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG hinsichtlich des Abschlusses von Staatsverträgen

Art. 4    (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) und Art. 5 (Änderung des Fremdengesetzes 1997): „Ein- und Auswanderungswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG), „Passwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG), „Strafrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) und „Fremdenpolizei“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), Art. 17 B‑VG in Bezug auf die freiwilligen Leistungen des Bundes sowie Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG hinsichtlich des Abschlusses von Staatsverträgen

Art. 6    (Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes) „Fremdenpolizei“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG)

Art. 7    (Änderung des Personenstandsgesetzes): „Personenstandsangelegenheiten“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG )

Art. 8    (Änderung des UBASG): „Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter, Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“ (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG) und Art. 129c B-VG

Art. 9    (Änderung des EGVG): Art. 11 Abs. 2 B-VG

Art. 10  (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes): „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG)

Art. 11  (Änderung des Gebührengesetzes 1957): „Bundesfinanzen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG) und Abgabenwesen (Art. 13 B-VG) iVm § 7 Abs. 1 F-VG und § 7 Z 2 FAG 2005;

Art. 12  (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) und Art. 13 (Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes): „Bevölkerungspolitik“ (Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG).

Art. 14  (Änderung des Tilgungsgesetzes 1972): „Strafrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG)

 

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 24. Mai, 20. und 30. Juni 2005 in Verhandlung genommen.

An den Debatten am 24. Mai und 20. Juni 2005 beteiligten sich außer dem Berichterstatter im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Norbert Darabos, Mag. Terezija Stoisits, Günter Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Walter Posch, Werner Miedl, Mag. Herbert Haupt, Matthias Ellmauer, Otto Pendl, Ing. Norbert Kapeller, Mag. Gisela Wurm, Mag. Johann Maier, Ulrike Königsberger-Ludwig, Katharina Pfeffer, Karl Freund, Dr. Elisabeth Hlavac, Mag. Bridig Weinzinger, Anton Gaál und Dr. Richard Leutner sowie die Bundesministerin für Inneres Liese Prokop, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.

 

Im Zuge der Debatte am 20. Juni 2005 wurden folgende Experten gehört:

 

Zum Thema Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und die dazu gehörenden Teile des Fremdenpolizeigesetzes Mathias Bitschnau (wissenschaft. Mitarbeiter beim RA Andreas Oberhofer, Innsbruck), Mag. Dunja Bogdanovic (Beratungszentrum für Migranten), Herbert Buchinger (AMS Österreich), Dr. Alexander Janda (Integrationsfonds), Mag. Maria Kaun (WKÖ, Abteilung für Sozialpolitik), Univ.-Prof. Hans-Jürgen Krumm (Universität Wien), Dr. Ingrid Nowotny (BM für Wirtschaft und Arbeit) und Johannes Peyerl (Bundesarbeiterkammer für Arbeiter und Angestellte).

 

Zum Thema Asylgesetz und die dazu gehörenden Teile des Fremdenrechtspolizeigesetzes Dr. Gottfried Köfner (Vertreter des UNHCR in Österreich), Mag. Wolfgang Taucher (Bundesasylamt), Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher (Leiter des BKA-VD), Dr. Erwin Felzmann Vorsitzender des Menschenrechtsbeirates), Mathias Bitschnau (wissenschaft. Mitarbeiter beim RA Andreas Oberhofer, Innsbruck), Mag. Georg Bürstmayr (Rechtsanwalt), Mag. Ingrid Egger (Psychotherapeutin, Verein Zebra, Graz), Dr. Lamiss Khakzadeh (Institut für öff. Recht, Universität Innsbruck), Mag. Heinz Patzelt (Amnesty International Österreich), Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer (Universität Wien), Mag. Christoph Riedl (Vertreter der Evangelischen Diakonie), Univ.-Ass. Dr. Alfred Schramm (Universität für Österr. Europ. Öff. Recht, Wirtschaftsuni Wien), Prim. Dr. Wolfgang Soukop (Krankenhaus Wiener Neustadt, Neurologie) und Mag. Stefan Wallner (Vertreter der Caritas).

 

 

An der Debatte am 30. Juni 2005 beteiligten sich die Abgeordneten Günter Kößl, Mag.a Terezija Stoisits, Werner Miedl, Mag. Norbert Darabos, Dr. Elisabeth Hlavac, Mag. Brigid Weinzinger, Dr. Helene Partik-Pablé, Matthias Ellmauer, sowie die Bundesministerin für Inneres Liese Prokop und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni .

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl, Mag. Norbert Darabos und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1
(Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Zu Art. 129c Abs.1 B-VG:

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der Regierungsvorlage (vgl. Art. 129a Abs. 1 Einleitung B-VG).

Zu Art. 2
(Asylgesetz 2005)

Zu § 12 AsylG 2005:

In § 12 soll durch den Entfall der gegenständlichen Wortfolge klargestellt werden, dass einem Asylwerber, auch wenn ihm ein Aufenthaltsrecht zukommt, faktischer Abschiebeschutz gewährt wird; damit ist das „Baukastensystem“ des Aufenthaltsschutzes während des Asylverfahrens durchgängig abgebildet.

 

Zu § 30 AsylG 2005:

Durch die Klarstellung in § 30 wird verdeutlicht, dass es im Zulassungsverfahren zu einer zurückweisenden, mit einer Ausweisung verbundenen Entscheidung kommen kann, die etwa eine nach der EU-Verordnung mit dem zuständigen Staat akkordierte Überstellung in diesen Staat zulässig macht. Die zeitlich unmittelbar folgende Durchsetzung der Ausweisung - die Überstellung selbst – ist jedoch auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers an den Anforderungen des  Art. 3 EMRK zu messen. Diese Prüfung obliegt den Asylbehörden.

 

Zu den §§ 56 und 57 AsylG 2005:

In den Bestimmungen der §§ 56 und 57 wird den Anregungen des Datenschutzrates Rechnung getragen. Die Verfahrensdaten werden näher determiniert, eine engere Zweckbindung wird vorgesehen und Löschungsverpflichtungen werden etabliert. An bestimmte Behörden wird nur eine eingeschränkte Datenübermittlung erfolgen dürfen (§ 57 Abs. 3), da diese für die Erfüllung der ihnen übertragenen gesetzlichen Aufgaben ausreichend ist.

Die Übermittlung von Verurteilungen, Anklageerhebungen und Namensänderung von Asylwerbern erfolgt nun im Weg der Fremdenpolizeibehörde.

Die in § 57 Abs. 11 vorgesehene Übermittlungsregelung wird durch den Verweis auf § 27 Abs. 3 Z 2 und 3 auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

 

Zu § 75 AsylG 2005:

Die Änderungen in Abs. 1 stellen klar, dass es sich um Altverfahren handelt.

 

Zu den §§ 2, 4, 15 und 17 AsylG 2005:

Es werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 3
(Fremdenpolizeigesetz 2005)

Zu § 2 FPG:

In § 2 Abs. 5 Z 1 dient die Aufnahme des Klammerverweises einer Klarstellung.

 

Zu den §§ 3, 13 und 15 FPG:

Die Änderungen dienen der Klarstellung und terminologischen Anpassung.

 

Zu § 32 FPG:

Im § 32 Abs. 1 wurde für EWR-Bürger und Schweizer Bürger mit Berücksichtigung des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-215/03 die Möglichkeit geschaffen, ihre Identität und Staatsangehörigkeit auch mit anderen Mitteln nachweisen zu können. Abs. 3 erfährt aus datenschutzrechtlicher Sicht insofern eine Einschränkung, als die normierte Verpflichtung Fremder sich auf die Überprüfung ihres Rechts zum Aufenthalt bezieht.  

 

Zu § 33 FPG:

In § 33 Abs. 1 werden Kriterien festgelegt, anhand derer sich bestimmen lässt, in welcher Situation von einer an sich unbeteiligten Person Auskunft verlangt werden kann.

 

Zu § 36 FPG:

Die Neugestaltung des § 36 berücksichtigt, dass das Betreten auf Grund eines Durchsuchungsauftrages bereits auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist und sich deshalb vom Grunde deutlich von anderen Fällen der Betretung unterscheidet. Darüber hinaus findet das Bedürfnis der Praxis Berücksichtigung, dass es Situationen geben kann, in denen die Einholung eines Auftrages nicht möglich ist, ohne den Zweck der Amtshandlung zu vereiteln.

 

Zu den §§ 39 und 76 FPG:

Da in § 2 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder erst dann Asylwerber ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht ist, wird in den §§ 39 Abs. 3 und 76 Abs. 2 durch die Einfügung der Wortfolge klargestellt, dass die Festnahmebestimmung auch auf jene Fremden Anwendung findet, die zwar einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, deren Antrag aber gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 noch nicht eingebracht ist.

 

Zu § 50 FPG:

In § 50 wird auf die Schaffung des Instituts der Hinderung an der Einreise Rücksicht genommen.

 

Zu § 54 FPG:

In § 54 Abs. 1, 2 und 5 erfolgt eine terminologische Anpassung an die entsprechenden im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verwendeten Begriffe.

 

Zu § 65 FPG:

Die Änderung des § 65 Abs. 2 dient der Rechtssicherheit. Ein Rückkehrverbot soll ex lege außer Kraft treten, wenn es auf Grund der Wechselwirkung zum Asylrecht keine Wirkung mehr entfalten kann. Dies ist der Fall, wenn es aus Gründen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, eine Ausweisung zu erlassen.

 

Zu § 82 FPG:

In § 82 Abs. 1 Z 3 wird eine terminologische Anpassung vorgenommen.

 

Zu den §§ 84, 85 und 86 FPG:

Die §§ 84, 85 Abs. 1 und 86 Abs. 1 werden terminologisch an die Systematik des Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht angepasst.

 

Zu § 88 FPG:

§ 88 folgt der Empfehlung des Datenschutzrates.

 

Zu § 102 FPG:

§ 102 Abs. 2 folgt dem datenschutzrechtlichen Bedürfnis nach Determinierung.

Die Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fremdenregister an Finanzstrafbehörden (§ 102 Abs. 4) ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Anlassfall erforderlich.

Durch die vorgenommene Protokollierungsregelung in § 102 Abs. 5 wird klargestellt, dass eine Rückführbarkeit nicht nur auf den unmittelbar Abfragenden, sondern auch auf dritte Personen, die die Anfrage veranlasst haben, gewährleistet sein muss. Dies kann auch in Zusammenschau einer Protokollaufzeichnung mit einem Aktenvorgang möglich sein.

 

Zu § 103 FPG:

§ 103 Abs. 3 dient der Klarstellung, dass erkennungsdienstliche Daten, sobald sie für Zwecke des Zentralen Fremdenregisters verarbeitet werden, lokal nicht weiter verwendet werden dürfen.

 

Zu § 104 FPG:

Durch die Einfügung der Wortfolge in Abs. 1 wird der Umfang der Verfahrensdaten klargestellt.

In Abs. 4 wird sichergestellt, dass analog zu den Bestimmungen über das Zentrale Fremdenregister auch im Bereich der zentralen Verfahrensdatei Kriterien vorzusehen sind, die eine Abfrage zulässig machen.

 

Zu § 105 FPG:

In § 105 Abs. 2 wird für die Verständigungspflichten berücksichtigt, dass ausschließlich die Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser in der Lage sind, den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe mitzuteilen.

Abs. 5 regelt die Verständigungspflichten den Möglichkeiten der Praxis entsprechend.

 

Zu den §§ 21, 25, 31 und 34 FPG:

Redaktionsversehen werden beseitigt.

Zu Art. 4
(
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)

Zu § 2 NAG:

Die Wortfolge „und § 2 Abs. 2 lit. b“ hat im Abs. 1 Z 8 im Hinblick auf Z 5 der RV zur Änderung des AuslBG, 948 d.B., zu entfallen.

In Abs. 5 erfolgt eine Legaldefinition der erkennungsdienstlichen Daten entsprechend § 2 Abs. 5 Z 4 FPG.

 

Zu § 11 NAG:

In Abs. 1 erfolgt eine terminologische Anpassung an das FPG (§§ 109 ff. FPG).

In Abs. 4 erfolgt eine Anpassung der Z 2.

Die bisherige Bestimmung des § 13 über das Gesundheitszeugnis wird als Abs. 7 in den § 11 integriert, da er eine allgemeine Voraussetzung darstellt.

 

Zu den §§ 12, 13 und 82 Abs. 4 NAG:

Die im Fremdengesetz 1997 verbleibenden Bestimmungen über die Erlassung der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) werden als § 13 in das NAG integriert, wodurch das Fremdengesetz 1997 zur Gänze aufgehoben werden kann. Die Regelung des § 12 über die quotenpflichtige Niederlassung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Niederlassungsverordnung, weshalb eine Verankerung im NAG aus regelungstechnischen Gründen mehr als zweckmäßig erscheint. § 12 Abs. 1 wird entsprechend angepasst.

Die Übergangsbestimmung stellt einen reibungslosen Übergang auf die NLV 2006 sicher.

 

Zu § 19 NAG:

Bei der gesetzlichen Vertretung eines Antragstellers wird auf das Erfordernis der fehlenden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgestellt, die nach den allgemeinen Regelungen des Zivilrechts zu beurteilen ist. Damit wird eine umfassende Vertretungsmöglichkeit sichergestellt, auch dann wenn an das österreichische Rechtsinstitut der Sachwalterschaft nicht angeknüpft werden kann. Darüber hinaus erfolgt in Abs. 4 eine Abstimmung mit § 35 Abs. 4 sowie eine aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot erfließende Beschränkung der Datenermittlung.

 

Zu § 20 NAG:

Dient der Klarstellung.

 

Zu den §§ 29, 34 bis 36, 39 und 40 NAG:

Mit den vorgesehenen Änderungen wird den Anregungen des Datenschutzrates gefolgt.

 

Zu § 37 NAG:

Regelung der Vertretungspflicht in Analogie zum FPG.

 

Zu § 30 NAG:

Legistische Anpassung.

 

Zu § 41 NAG:

Mit dieser Bestimmung soll Drittstaatsangehörigen, die als Studierende an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, die Möglichkeit eröffnet werden, im Anschluss an ihr Studium in Österreich als Schlüsselkraft eine Tätigkeit aufzunehmen, sofern sie die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Für die an österreichischen Hochschulen ausgebildeten Absolventen kann damit der weitere Verbleib in Österreich durch einen Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt attraktiver gemacht werden und einer Abwanderung von hochqualifizierten und von der Wirtschaft benötigten Arbeitskräften ins Ausland entgegen gewirkt werden. Damit soll ein Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich geleistet werden.

 

Zu § 60 NAG:

Durch die Einfügung der Z 3 in Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass nicht jede selbständige Tätigkeit von der Erteilung dieser Aufenthaltsbewilligung umfasst ist, sondern nur eine solche, an der ein wirtschaftliches und arbeitsmarktpolitisches Interesse Österreichs nachgewiesen wird. Es wird daher Aufgabe des Antragstellers sein, die entsprechenden Unterlagen – im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 – beizubringen. Die nachprüfende Kontrolle durch die KIAB soll ein vorabprüfendes Anschlussstück erhalten. Damit wird Scheinselbständigkeit bestmöglich hintan gehalten.

 

Zu § 62 Z 2 NAG:

Diese Wortfolge kann im Hinblick auf Z 5 der RV zur Änderung des AuslBG, 948 d.B., entfallen.

 

Zu § 65 NAG:

Legistische Anpassung.

Zu Art. 5
(
Aufhebung des Fremdengesetzes 1997)

Durch die Inkorporierung der verbleibenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (§ 18) in das NAG (§ 13 neu) kann das Fremdengesetz 1997 zur Gänze aufgehoben werden.

Zu Art. 6
(
Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes)

In Artikel 6 wurden abgesehen von § 2 nur Redaktionsversehen beseitigt. Im Übrigen wurde zur Gewährleistung einer besseren Übersichtlichkeit Art. 6 zur Gänze neu in den Abänderungsantrag aufgenommen.

 

Zu § 2 GVG-B 2005:

In Abs. 6 wird eine Klarstellung getroffen, in welchen Fällen eine Anhörung nicht möglich ist.

Zu Art. 8
(
Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat)

Allgemein:

Um eine bessere Übersichtlichkeit sicher zu stellen, wurde Art. 8 zur Gänze neu in den Abänderungsantrag aufgenommen.

Zur Gewährleistung entsprechender Funktionalität und Aufarbeitung von Rückständen ist eine zusätzliche Personalausstattung des Bundesasylamtes und des unabhängigen Bundesasylsenates unabdingbar. Eine Flexibilisierung soll eine Umwandlung bzw. Übertragung der erforderlichen Anzahl von zusätzlichen Planstellen und Bediensteten ermöglichen. Die entsprechenden Bestimmungen sollen im derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen zuständigen Materiengesetz (BFG) im Rahmen der weiteren parlamentarischen Behandlung Eingang finden.

Dem Bundesminister für Inneres bleibt es im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unbenommen, im finanzgesetzlichen Rahmen auch mit Richtern des Ruhestandes zum Zwecke der wissenschaftlichen Unterstützung des Unabhängigen Bundesasylsenates auf privatrechtlicher Basis Vereinbarungen zu schließen.

 

Zu § 1:

Die Einrichtung einer Außenstelle soll nunmehr bundesgesetzlich normiert werden. Die Errichtung einer Außenstelle ist aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Erledigung der Aufgaben des UBAS erforderlich und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung geboten.

Dies macht redaktionelle Anpassungen in Art. 8 (§§ 2, 7 und 18) erforderlich.

 

Zu § 12:

Abs. 3 stellt keine inhaltliche Änderung gegenüber der Regierungsvorlage, sondern lediglich eine sprachliche Verbesserung dar.

Mit Abs. 4 wird die Vorlage von Geschäftsausweisen normiert; diese Regelung entspricht § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes.


Zu Art. 9, 11 und 12
(
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 )
(
Änderung des Gebührengesetzes 1957)
(
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Redaktionelle Versehen werden beseitigt.

 

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Günter Kößl, Mag. Norbert Darabos und Dr. Helene Partik-Pablé in getrennter Abstimmung mit wechselnden Stimmenmehrheit angenommen.

 

 

Ein von den Abgeordneten Günter Kößl, Mag. Norbert Darabos und Dr. Helene Partik-Pablé eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Schaffung eines Asylgerichtes wurde einstimmig beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

„Im Zuge der Beratungen des Fremdenrechtspakets 2005 wurde eingehend die Frage der Umgestaltung des  Unabhängigen Bundesasylsenates zu einem Verwaltungsgericht diskutiert.

Als Vorteile eines solchen Schrittes wurde insbesondere die Möglichkeit einer weiteren Verkürzung der Verfahren betont, weil durch die rechtliche Ausgestaltung eines Bundesasylgerichtes die Möglichkeit besteht, den Zugang zum Verwaltungsgerichtshof einzuschränken. Dadurch könnte auf eine rechtsstaatlich einwandfreie Weise eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung über einen Asylantrag erreicht werden, was im Interesse aller Betroffenen liegt.

Viele Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung eines derartigen Bundesverwaltungsgerichts 1. Instanz sind bereits im Österreich-Konvent ausgiebig erörtert worden. Dabei sind aber einerseits grundsätzliche Strukturfragen des Rechtsschutzes, andererseits eine Fülle von Folgewirkungen zu bedenken, die zur Änderung von zahlreichen Gesetzen führen, nicht zuletzt etwa das Dienstrecht dieser Richter und die Kosten. Die Klärung aller dieser Fragen im Zusammenhang mit den Beratungen des Fremdenrechtspakets 2005 ist nicht möglich. Wegen der mit der Schaffung eines Bundesasylgerichts verbundenen Vorteile ist es jedoch wünschenswert, diese Überlegungen rasch weiter zu führen.“

 

 

Ferner beschloss der Ausschuss für innere Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„1. Zum Asylgesetz

Zu § 12 AsylG:

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt fest, dass eine Verletzung der sich aus § 12 AsylG 2005 ergebenden Verpflichtung vorliegt, wenn der Asylwerber über die örtliche Beschränkung seines Aufenthaltsrechts nachweislich ordnungsgemäß belehrt wurde und gegen dieses nachweislich verstoßen hat. Die Belehrung wird vor allem eine Karte im übersichtlichen Maßstab, als auch die Nennung der Ortschaften, die im „Duldungsbereich“ liegen, zu umfassen haben. Sinnvoll wird des Weiteren sein, jene Ortschaften zu nennen, die unmittelbar an den Duldungsbereich angrenzen.

Zu § 19 AsylG:

Zu § 19 AsylG 2005 stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten fest, dass die Zulässigkeit der Begleitung von Asylwerbern zu anderen Verfahrenshandlungen als Einvernahmen nach den Bestimmungen des AVG zu beurteilen sein wird. Gemäß § 10 Abs. 5 AVG kann sich jeder Beteiligte eines Rechtsbeistandes bedienen und in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Begriff weit auszulegen. Ausgeschlossen sind lediglich Personen, die durch die Tätigkeit als Rechtsbeistand Winkelschreiberei begehen.

Zu § 30 AsylG:

Zu § 30 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs 3 stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten fest, dass eine Überstellung auch in einen „Dublinstaat“ oder einen sicheren Drittstaat im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 3 EMRK jedenfalls so lange zu unterbleiben hat, als deren Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten von bestehenden belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen bewirken würde. Nicht zulässig wird etwa eine Überstellung von Hochschwangeren, Transportunfähigen und akut Schwerkranken sein.

Zu § 39 AsylG:

Zu § 39 AsylG 2005 stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten fest, dass die Liste sicherer Herkunftsstaaten erst bei der Frage, ob einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, relevant ist. Zuvor hat die Behörde über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Es ist darüber abzusprechen, ob dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist oder nicht. Erst wenn weder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann die Behörde entscheiden, ob der allfälligen Berufung des Asylwerbers die aufschiebende Wirkung aberkannt wird oder nicht. Erst bei dieser Entscheidung kommt der Liste sicherer Herkunftsstaaten Relevanz zu, letztlich ist auch diese Entscheidung eine, die im Einzelfall unter Beachtung der gesetzlichen Determinanten des § 38 und unter nachprüfender Kontrolle durch den unabhängigen Bundesasylsenat zu entscheiden ist.

Zu §§ 50 ff AsylG:

Bezugnehmend auf die §§ 50 ff AsylG 2005 geht der Ausschuss für innere Angelegenheiten davon aus, dass bei diesen Karten Chips nicht zur Verwendung gelangen.

Zu § 57 AsylG:

Bezugnehmend auf § 57 AsylG 2005 geht der Ausschuss für innere Angelegenheiten davon aus, dass der Abs. 4 in der vorgeschlagenen und bereits im AsylG 1991 enthaltenen Form mit der damals aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorleutenden Bedeutung weiter gelten soll: „Abs. 3 [im AsylG 1991 fand sich diese Regelung in § 15 Abs. 3] beinhaltet die Übermittlungsverpflichtung der Sicherheitsbehörden in Fällen in denen sie feststellen, dass Asylwerber mit anderen Identitätsdaten bei ihnen registriert sind. Eine Befugnis zur Bekanntgabe des Anlasses der sicherheitsbehördlichen erkennungsdienstlichen Behandlung besteht nicht.“

Zu § 63 AsylG:

Bezugnehmend auf § 63 AsylG 2005 geht der Ausschuss für innere Angelegenheiten davon aus, dass vom Mandat des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auch jene Fremden – wie auch schon bisher – umfasst sind, die Vertriebene im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sind.

2. Zum Fremdenpolizeigesetz

Zu § 9 FPG:

Bezüglich des in § 9 Abs. 1 Z 1 FPG angeführten Personenkreises hält der Ausschuss fest, dass entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-136/03, wonach die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zukommt, gelten, sohin § 9 Abs. 1 Z 1 anzuwenden ist.

Zu § 32 FPG:

Zu § 32 Abs. 3 FPG hinsichtlich der Verpflichtungen Fremder stellt der Ausschuss fest, dass die Verpflichtung Fremder, nach § 32 Abs. 3 Auskunft über Zweck und Dauer ihres Aufenthaltes zu erteilen bzw. ausreichende Existenzmittel nachzuweisen, nur dann besteht, wenn dies in begründeten Fällen zur Überprüfung ihres Aufenthaltsrechtes von Bedeutung ist. Bei einem EWR-Bürgers wird dies erst bei einem Aufenthalt ab dem vierten Monat relevant sein, weil EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, in diesem Fall gemäß der Richtlinie 2004/38/EG zum Nachweis ausreichender Existenzmittel verpflichtet sind. Touristen sind von einer derartigen Verpflichtung nicht betroffen.  

Zu § 35 FPG:

Zu § 35 FPG stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten fest, dass die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen als Voraussetzung zur Befugnisausübung (ex ante) eine Gewissheit über Geschehnisse oder Zusammenhänge, die die erfoderliche Annahme rational zu tragen vermögen, erfordert, wobei allerdings nicht bloß die Umstände einer konkreten Situation in Betracht kommen. Es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände an, wie etwa die Kenntnis der Behörde über frühere Vorfälle, glaubwürdige Zeugenaussagen oder örtlich-zeitliche Nahebeziehungen zu fremdenpolizeilich relevanten Sachverhalten.

Zu § 78 FPG:

Zu § 78 Abs. 6 FPG geht der Ausschuss für innere Angelegenheiten davon aus, dass Fremde, die bereit sind, wenngleich in einer Haftsituation, ihren Gesundheitszustand nachhaltig zu beeinträchtigen, jedenfalls ärztlich zu betreuen sind. Im Falle einer Überstellung in eine Justizanstalt gelten hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes und des Strafvollzugsgesetzes.

Zu §§ 114 ff. FPG:

Zu § 114 ff. FPG stellt der Ausschuss fest, dass gemäß § 65 StGB die Strafbarkeit der Tatbegehung durch einen Österreicher zum Nachteil eines anderen Mitgliedstaates der EU nur dann eintritt, wenn diese Tat auch nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaates der EU strafbar ist.

3. Zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Zu § 11 NAG:

Zu § 11 Abs. 4 Z 1 NAG stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten fest, dass der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auch gefährdet, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft eingestellt ist und andere Menschen von dieser Einstellung in Wort, Bild oder Schrift zu überzeugen versuchen wird oder versucht hat oder auf andere Weise eine natürliche Person oder Organisation unterstützt, die solche Ziele verfolgt oder gutheißt.

Zu § 47 NAG:

Zu § 47 NAG stellt der Ausschuss fest, dass es für die Anwendung dieser Bestimmung über den Aufenthaltstitel für Familienangehörige nicht wie im FrG 1997 auf die Staatsangehörigkeit des Zusammenführenden (Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger) ankommt, sondern lediglich auf die nachweisliche Tatsache, ob der Zusammenführende dauernd in Österreich wohnhaft ist und ihm auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH betreffend das Fehlen eines Freizügigkeitssachverhaltes unter diesen Voraussetzungen kein gemeinschaftsrechtliches Recht auf Freizügigkeit zukommt. Zusammenführende, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, und solche, die EWR- oder Schweizer Bürger sind, werden somit gleich behandelt.

Zu § 60 NAG:

Zu § 60 NAG trifft der Ausschuss folgende Feststellung: Nach § 2 Abs. 3 NAG stellt der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung keine Niederlassung im Sinne des NAG dar. Der Ausschuss hält dazu ausdrücklich fest, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für Selbständige gemäß § 60 NAG nur dann in Frage kommt, wenn seitens des Antragstellers nachweislich keine Absicht zur Niederlassung besteht. Eine Absicht zur Niederlassung besteht dann, wenn etwa der Wohnsitz im Herkunftsstaat aufgegeben wird, zur Ausübung der Tätigkeit Betriebsmittel über das Ausmaß geringwertiger Wirtschaftgüter benötigt werden oder Bestandsobjekte (wie etwa Büro- oder Lagerräume) angeschafft, gemietet oder gepachtet werden müssen. Auch die Notwendigkeit einer Berechtigung nach der Gewerbeordnung ist ein Indiz für die Niederlassung. Die Behörde hat bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Antragsteller von der Niederlassung auszugehen und wird in diesen Fällen eine Aufenthaltsbewilligung für Selbständige nicht erteilen können.“

 

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Alfred Schöls gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2005 06 30

Alfred Schöls Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann