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Inhalte

Im Rahmen des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 werden das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsgesetz-Luft geändert. Die Änderungen sind vor allem für die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erforderlich. Ein Überblick über die einzelnen Gesetzesvorhaben und der damit umgesetzten Gemeinschaftsregelungen findet sich im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Zu den wesentlichen Änderungen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen sind im Allgemeinen Teil der Erläuterungen bei den einzelnen Artikeln dargestellt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Umsetzung von EG-Recht bewirkt einerseits Rechtssicherheit und andererseits werden durch gemeinschaftsrechtliche Regelungen und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten Wettbewerbsverzerrungen verringert. Die Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs hängt teilweise auch von der Nutzung der geschaffenen Möglichkeiten durch die betroffene Wirtschaft bzw. die befassten Behörden ab (Artikel 3 und 4).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf enthält insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die übrigen Bestimmungen sind mit dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Gemeinschaft abgestimmt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes)

Die Umsetzung der Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34, bedingt geringfügige Anpassungen des Pkw-VIG, BGBl. I Nr. 26/2001, um neben der herkömmlichen Art der Darstellung der Verbraucherinformation über den Kraftstoffverbrauch und der CO2-Emissionen am Verkaufsort mittels Aushang auch die Verwendung der modernen Kommunkationstechnik einer (elektronischen) Anzeige zu ermöglichen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz stützt sich auf die Kompetenzbestimmungen Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen).

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002)

Die AWG-Novelle 2005 dient der Umsetzung der folgenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen:

      Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Änderungsrichtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97

      Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12

      Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70

Seveso-II-Änderungsrichtlinie

Die Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Änderungsrichtlinie) enthält folgende Punkte:

      Änderungen im Geltungsbereich und neue Mengenschwellen auf Grund aktueller Vorkommnisse

      Rechtssicherheit im Bereich der Einstufung von Mineralöl-Massenprodukten

      Festlegung der Mengenschwellen für kanzerogene Substanzen und Substanzen mit einem Gefährdungspotential für Gewässer

      Festlegung von Mengenschwellen für Kaliumnitrat

      Harmonisierung der Vollzugspraxis bezüglich der Sicherheitsberichte und der Bestimmungen für die Raumordnung und Flächennutzung

      Stärkere Betonung des Zivilschutzes

Die Änderungen im AWG 2002 betreffen insbesondere den Anhang 6 und erfolgen in Abstimmung mit der Anlage 5 GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 85/2005. Es wird eine Klarstellung zur Einstufung von Abfällen getroffen.

Die sonstigen erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der Seveso-II-Änderungsrichtlinie wurden in der Gewerberechtsnovelle 2005 vorgenommen; mit § 59 AWG 2002 erfolgt die inhaltliche Übernahme der geänderten Bestimmungen.

Ergänzungen zum Bundes-LärmG

Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) ist die Basis eines gemeinsamen Europäischen Konzeptes zur Verringerung der Auswirkungen von Umgebungslärm. Der operative Kerninhalt der Umgebungslärmrichtlinie ist die Einführung von sogenannten „strategischen Umgebungslärmkarten“, mit denen Flächen bzw. Zonen, in denen sich bestimmte Lärmquellen befinden, mit den Lärmpegeln und der Ausbreitung des Lärms dargestellt werden. Mit diesen strategischen Umgebungslärmkarten wird somit – zum Großteil auf Berechnungen basierend – die Umgebungslärmsituation herrührend vom Verkehr auf Bundesstraßen der Kategorien A und S, vom Eisenbahnverkehr, vom zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen sowie von bestimmten Betriebsanlagen einschließlich Häfen, Kesselanlagen, Bergbauanlagen und Behandlungsanlagen gemäß AWG 2002, wenn sie sich in definierten Ballungsräumen befinden, erfasst. Auf den strategischen Umgebungslärmkarten aufbauend sind Aktionspläne auszuarbeiten, in denen die Vorstellungen zur Verminderung von hohem Umgebungslärm ebenso enthalten sind wie allfällige Schritte zum Schutz von ruhigen Gebieten. Weiters sieht die Umgebungslärmrichtlinie die Festlegung – einschließlich der grundsätzlichen technischen Anknüpfungspunkte – von Lärmindizes vor, die in sämtlichen Mitgliedstaaten zur Lärmbewertung (Messung, Berechnung) verwendet werden.

Das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, setzt für den Bereich des Bundes die wesentlichen Eckpunkte und Instrumente der Umgebungslärmrichtlinie um. Für die Erstellung der strategischen Umgebungslärmkarten für IPPC-Behandlungsanlagen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verantwortlich. Für die Erstellung bedarf es der diesbezüglichen Informationen über Lärmemissionen, welche von den jeweiligen IPPC-Behandlungsanlagen ausgehen. Diese Informationen sind seitens der Anlageninhaber zur Verfügung zu stellen.

Registrierung befugter Fachpersonen und Fachanstalten

Die Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (Deponieentscheidung), ABl. Nr. L 11 vom 26.01.2003 S. 27, normiert Anforderungen an Personen und Einrichtungen, die Abfallprobenahmen und ‑untersuchungen vor der Deponierung durchführen. Probenahmen und ‑untersuchungen sind gemäß der Deponieentscheidung von unabhängigen und qualifizierten Personen und Einrichtungen vorzunehmen, die über Erfahrungen mit Probenahme, Analyse und Beurteilung von Abfällen und über ein effizientes Qualitätssicherungssystem verfügen. Darüber hinaus verweist die Deponieentscheidung auf zahlreiche CEN-Normen, welche entsprechend anzuwenden sind.

In diesem Zusammenhang werden die in den geltenden abfallwirtschaftlichen Vorschriften enthaltenen Fremdbeurteilungen zusammengefasst und eine Registrierung der Fachpersonen und Fachanstalten vorgesehen. Die normierten Anforderungen dienen insbesondere der Qualitätssicherung der Fremdbeurteilungen und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Festlegung allgemein gültiger Vorgaben.

Die genannten Fremdbeurteilungen dürfen nur von registrierten Fachpersonen und Fachanstalten durchgeführt werden. Im Register gemäß § 22 Abs. 1 wird eine Liste der befugten Fachpersonen und Fachanstalten veröffentlicht. Alle Abfallbesitzer, welche Fremdbeurteilungen in Auftrag geben, erhalten so eine wesentliche Hilfestellung bei der Auswahl der Auftragnehmer und müssen nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorliegen.

Sicherstellungen für Deponien

Gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1, sind vom Deponieinhaber finanzielle Sicherstellungen für die Erfüllung der Auflagen und Verpflichtungen während des Betriebs sowie während der Nachsorgephase zu leisten. Die Nachsorge für Deponien (ausgenommen Deponien für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial) hat entsprechend der Deponierichtlinie so lange zu erfolgen, bis die Behörde feststellt, dass keine Umweltgefährdung mehr ausgeht, mindestens jedoch 30 Jahre.

Die wesentlichen Eckpunkte für die Berechnung einer Sicherstellung wurden im Rahmen von Vollzugsbesprechungen mit Ländervertretern im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug Ende 2003 erarbeitet und werden nun verbindlich festgelegt. Für die Berechnung von Sicherstellungen steht ein entsprechendes Softwareprogramm auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung.

Hingewiesen wird, dass – wie bisher – für Deponien unter 100 000 m3, auf denen nur nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird, gemäß § 48 Abs. 4 keine Sicherstellung erforderlich ist.

Sofern sich die rechtlichen Vorgaben für die zu besicherenden Maßnahmen ändern, zB bei einer Änderung des Standes der Technik, sind die Sicherstellungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Dies wird jedenfalls bei der Neuerlassung der Deponieverordnung für Reststoff- und Massenabfalldeponien im Hinblick auf die Nachsorgemaßnahmen der Fall sein.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Berechnungen erfolgen unter Anwendung der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, Anhänge 3.1 und 3.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2004. Demnach ergeben sich folgende durchschnittliche Personalausgaben für Vertragsbedienstete mit 2,5% Zuschlag pro Jahr (Werte 2004), ausgehend von 1680 Leistungsstunden:

v1: 52 189 € (entspricht 248,50 € pro Tag und 31,06 € pro Stunde)

v2: 37 688 € (entspricht 179,50 € pro Tag und 22,43 € pro Stunde)

v3: 31 462 € (entspricht 149,80 € pro Tag und 18,73 € pro Stunde)

Die Sachkosten werden mit 12% der Personalkosten berechnet.

Für die Raumkosten wird der Durchschnittswert in der Kategorie guter Nutzungswert herangezogen. Dieser beträgt 7,4 €/m². Pro Bediensteten ist 14 m² Bürofläche zu veranschlagen.

Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 20% der Personalkosten berechnet.

Insgesamt stellen sich die Auswirkungen wie folgt dar:

 

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Einmalige Kosten:

11 840,04 €

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Einmalige Kosten für die Bundesländer:

66 397,63 €

Jährliche Kosten für die Bundesländer:

16 596,30

 

Zu § 6 Abs. 7 (Feststellungsbescheid):

Bestehen Zweifel betreffend die Berechtigung, Abfallarten oder die genehmigte Anlagenkapazität, kann der Landeshauptmann nun einen Feststellungsbescheid erstellen. Es wird von 20 Verfahren im Jahr und einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von jeweils acht Stunden eines Juristen, fünf Stunden eines Technikers und vier Stunden einer v2-Arbeitskraft ausgegangen.

 

Jährlicher Aufwand bei den Bundesländern

 

Qualifikation

Kosten pro Stunde in €

Anzahl der Stunden

Anzahl der Verfahren

 

 

v1

31,06

13

20

    8.075,60

 

v2

22,43

4

20

    1.794,40

Personalkosten

 

    9.870,00

Sachkosten

 

    1.184,40

 

Zu § 7b (Registrierung Fachperson/Fachanstalt):

Der Bundesminister hat Fachpersonen oder Fachanstalten auf Antrag zu registrieren. Es wird von der Registrierung von 60 Fachpersonen oder Fachanstalten und einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von jeweils vier Stunden v1-wertiger und einer Stunde v2-wertiger Tätigkeit ausgegangen.

 

Einmaliger Aufwand beim Bund

 

Qualifikation

Kosten pro Stunde in €

Anzahl der Stunden

Anzahl der Verfahren

 

 

v1

31,06

4

60

   7.454,40

 

v2

22,43

1

60

    1.345,80

Personalkosten

 

 

 

 

   8.800,20

Sachkosten

 

 

 

 

   1.056,02

 

Zu § 13a Abs. 4a (Registrierung Hersteller und Importeure):

Hersteller und Importeure gemäß der Altfahrzeugeverordnung, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, haben sich elektronisch zu registrieren. Bei Nichtvorhandensein der technischen Möglichkeiten kann dies auch schriftlich erfolgen. Es ist mit einem geringfügigen Mehraufwand beim Bund zu rechnen.

 

Zu § 22 Abs. 2 (Elektronische Register):

Die Verpflichtungen des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bestimmte Daten im Register zu erfassen, werden an die Entwicklungen der entsprechenden Projekte im elektronischen Datenmanagement angepasst. Es sind Einsparungen bei den Bundesländern und beim Bund zu erwarten.

 

Zu § 48 Abs. 2 bis 2b (Sicherstellungen):

Es sind bescheidmäßig festgelegte Sicherstellungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen ändern, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist. Mit der Neufassung der Deponieverordnung ist davon auszugehen, dass die Massenabfall- und Reststoffdeponien zu überprüfen sind. Es wären daher ungefähr 100 Deponien – aufgeteilt auf die Jahre 2006 und 2007 – zu überprüfen. Es wird von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von jeweils acht Stunden eines Juristen, fünf Stunden eines Technikers und vier Stunden einer v2-Arbeitskraft ausgegangen. Ausreichende Sicherstellungen sind in Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien erforderlich.

 

Jährlicher Aufwand bei den Bundesländern

 

Qualifikation

Kosten pro Stunde in €

Anzahl der Stunden

Anzahl der Verfahren

 

v1

31,06

13

5

    2.018,90

v2

22,43

4

5

       448,60

Personalkosten

    2.467,50

Sachkosten

       296,10

 

Einmaliger Aufwand der Bundesländer, aufgeteilt auf die Jahre 2006 und 2007

 

Qualifikation

Kosten pro Stunde in €

Anzahl der Stunden

Anzahl der Verfahren

 

v1

31,06

13

100

 € 40.378,00

v2

22,43

4

100

    8.972,00

Personalkosten

 € 49.350,00

Sachkosten

    5.922,00

 

Zu § 59 Abs. 2 (Seveso II):

Aufgrund der Änderung der Schwellenwerte im Anhang 6 wird von zusätzlich zwei Anlagen ausgegangen, die erstmals in den Anwendungsbereich der Seveso-II-Bestimmungen fallen. Grundsätzlich sind alle Behandlungsanlagen zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen. Durch die Überprüfungspflichten ergibt sich ein geringfügiger Mehraufwand bei den Bundesländern. Die Überprüfungen sind EG-rechtlich erforderlich.

 

Zu § 60 (Meldung von Lärmdaten):

Die Behörden, welche IPPC-Behandlungsanlagen in Ballungsräumen genehmigen, haben die Meldungen der Lärmdaten entgegenzunehmen, auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten. Es ergibt sich ein geringfügiger Mehraufwand einzelner Bundesländer.

Die Kosten für die Ausarbeitung strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne wurden bereits im Bundes-LärmG berücksichtigt (vgl. Materialien zur Regierungsvorlage des Bundes-Umgebungslärm­schutzgesetzes, 857 der Beilagen zu den Sten. Prot. des Nationalrates XXII. GP).

 

Tabelle 1 - Gesamtaufstellung Jährliche Kosten

Personalkosten

§ 6 Abs. 7 (Feststellungsbescheid)

    9.870,00

 

§ 48 Abs. 2 bis 2b (Sicherstellungen)

    2.467,50

 

 € 12.337,50

Verwaltungssachkosten

Sachkosten

   1.480,50

 

Kosten für Raumbedarf

      310,80

Verwaltungsgemeinkosten

   2.467,50

 

   4.258,80

Jährliche Gesamtkosten

 € 16.596,30

 

Tabelle 2 - Gesamtaufstellung Einmalige Kosten

Personalkosten

§ 7b (Registrierung Fachperson/-anstalt)

     8.800,20

 

§ 48 Abs. 2 bis 2b (Sicherstellungen)

   49.350,00

 

 € 58.150,00

Verwaltungssachkosten

Sachkosten

    6.978,02

 

Kosten für Raumbedarf

    1.479,41

 

Verwaltungsgemeinkosten

    11.630,04

 

 

 € 20.087,47

Einmalige Gesamtkosten

 € 78.237,67

 

Tabelle 3 - Einmalige Kosten beim Bund

Personalkosten

§ 7b (Registrierung Fachperson/Fachanstalt)

    8.800,20

 

 

    8.800,20

Verwaltungssachkosten

Sachkosten

   1.056,02

 

Kosten für Raumbedarf

      223,78

Verwaltungsgemeinkosten

   1.760,04

 

   3.039,84

Einmalige Kosten beim Bund

€ 11.840,04

 

Tabelle 4 - Einmalige Kosten bei den Bundesländern, aufgeteilt auf die Jahre 2006 und 2007

Personalkosten

§ 48 Abs. 2 bis 2b

 € 49.350,00

 

 

 

 € 49.350,00

Verwaltungssachkosten

Sachkosten

    5.922,00

 

Kosten für Raumbedarf

    1.255,63

Verwaltungsgemeinkosten

    9.870,00

 

 € 17.047,63

Einmalige Gesamtkosten

 € 66.397,63

 

Tabelle 5 - Jährliche Kosten bei den Bundesländern

Personalkosten

§ 6 Abs. 7 (Feststellungsbescheid)

    9.870,00

 

§ 48 Abs. 2 bis 2b (Sicherstellungen)

    2.467,50

 

 € 12.337,50

Verwaltungssachkosten

Sachkosten

    1.480,50

 

Kosten für Raumbedarf

       310,80

Verwaltungsgemeinkosten

    2.467,50

 

    4.258,80

Jährliche Kosten bei den Bundesländern

 € 16.596,30

 

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Abfallwirtschaft“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Emissionszertifikategesetzes)

Die Richtlinie 101/2004/EG zur Änderung der Richtlinie 87/2003/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls sieht vor, dass Zertifikate aus Joint Implementation- und Clean Development Mechanism-Projekten von den Inhabern von Emissionshandelsanlagen zur Abdeckung ihrer Emissionen genutzt werden können. Dies entspricht einer bereits im Rahmen der Verhandlungen zur Emissionshandelsrichtlinie getroffenen und auch im Text der Richtlinie festgehaltenen Vereinbarung der Mitgliedstaaten und der Kommission. Damit soll den Anlageninhabern die Einhaltung ihrer Verpflichtungen erleichtert werden, da im Grundgedanken des Emissionshandels die Knappheit von Zertifikaten im System durch restriktive Zuteilungen enthalten ist.

Diese Nutzung unterliegt gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Art der Projekte und der Menge der nutzbaren Zertifikate. Zertifikate aus Nuklearprojekten und Senkenprojekten dürfen lt. Richtlinie jedenfalls in der Anfangsphase des Systems nicht verwendet werden. Ab der zweiten Handelsperiode (die der ersten Kyoto-Verpflichtungsperiode entspricht) ist im nationalen Zuteilungsplan jedes Mitgliedstaates eine Obergrenze als Prozentsatz der Zuteilung für die einzelnen Anlagen festzulegen.

Die Richtlinie 101/2004/EG ist bis 13. November 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Das geltende Gesetz sieht für gewisse Aspekte des Nationalen Zuteilungsplans nur Regelungen für die erste Periode vor. Die Novelle enthält daher auch diesbezügliche Regelungen für die folgende Periode.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ist nicht vorhersehbar, ob bzw. wie viele Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM von österreichischen Firmen durchgeführt werden. Sollte eine österreichische Firma Zertifikate aus JI oder CDM zur Abgabe von Emissionszertifikaten nützen, benötigt diese unter bestimmten Umständen für die jeweilige Projektmaßnahme eine Anerkennung durch den BMLFUW. Der durchschnittliche Arbeitsaufwand zur Ausstellung eines derartigen „Letter of Authorisation“ beträgt 15 Stunden A/a bzw. 1 Stunde C/c.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Luftreinhaltung“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft)

Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nach mehrjährigen vorbereitenden Verhandlungen zwischen allen Interessensgruppen als zentrales Gesetz zur Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EG‑Richtlinien 1997 beschlossen. Es sieht vor, dass aufgrund von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten und so genannten Toleranzmargen eine Statuserhebung durchzuführen ist, in der die Rahmenbedingungen und Ursachen für die Überschreitung erhoben werden. Auf dieser Grundlage ist dann ein Maßnahmenkatalog in Verordnungsform zu erlassen, der taxativ im Gesetz aufgezählte Maßnahmen in den Bereichen Anlagen, Verkehr sowie Stoffe und Produkte enthalten kann.

Während die Bestimmungen des IG‑L über die Erlassung von Maßnahmenkatalogen in den ersten Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kaum zur Anwendung kamen, wurden in den letzten Jahren mehrere Maßnahmenkataloge von den Landeshauptmännern erlassen. Dies ist einerseits auf die Einführung eines Grenzwerts für Feinstaub (PM10), der in Österreich vielfach nicht eingehalten wird, andererseits auf wiederholte Überschreitungen des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (u.a. für den Jahresmittelwert, der eine sinkende Toleranzmarge hat) zurückzuführen.

In der Anwendung des IG‑L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen, vor allem bei den Verkehrsmaßnahmen, Probleme ergeben, einerseits im Vollzug, andererseits weil die Auslegung der angeführten Maßnahmen (zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und Geschwindigkeitsbeschränkungen) nicht eindeutig ist. Überdies stellte sich heraus, dass die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen zu großzügig sind, so dass die Wirksamkeit von Maßnahmen dadurch beeinträchtigt wird.

Gemäß der Rahmenrichtlinie Luftqualität haben die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zu treffen, dass bei Überschreitungen von Grenzwerten und Toleranzmargen Pläne und Programme erstellt werden, die zur Einhaltung der Werte führen. Diese Pläne und Programme müssen zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung stattfand, an die Europäische Kommission gemeldet werden. Das IG‑L setzt in den Bestimmungen über die Statuserhebung und den Maßnahmenkatalog diese Bestimmung der Substanz nach weitgehend um. Eine Bestimmung, dass die Maßnahmen an die Kommission zu melden sind, fehlt bislang allerdings.

Überdies setzt das IG‑L einen relativ engen Rahmen, da nur rechtsgestaltende Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 aufgrund der bestehenden Bundeskompetenzen in einem Maßnahmenkatalog enthalten sein können; andere Bereiche von Maßnahmen werden von den Ländern und auch vom Bund zwar genützt, können aber im Rahmen des geltenden IG‑L nicht dargestellt werden. Das betrifft sowohl den weiten Bereich der so genannten „soft measures“, die im Bereich der Förderungen, aber auch der Bewusstseinsbildung liegen, als auch Maßnahmen, die in der Kompetenz der Länder oder Gemeinden liegen. Die in der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität vorgesehenen umfassenden Pläne und Programme aufgrund von Überschreitungen der Grenzwerte und Toleranzmargen existieren vielfach, haben im IG‑L aber derzeit keine rechtliche Grundlage. Die vorliegende Novelle soll diese Grundlage schaffen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung können Maßnahmen außerhalb der Bundeskompetenz nicht in ein umfassendes Programm aufgenommen werden. In der vorliegenden Novelle wurde daher der Weg gewählt, dass auf Maßnahmen, die in der Länderkompetenz liegen, im Programm hingewiesen wird.

Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) wurde als Teilumsetzung des ECE‑Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) am 26. Mai 2003 beschlossen. Sie enthält im Wesentlichen Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und die Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen (Umweltorganisationen), an UVP‑Vorhaben und IPPC‑Verfahren sowie den Zugang der einbezogenen Parteien zu den Gerichten (Rechtsmittel an den UVS bzw. Beschwerde an den VwGH). Sie ist bis zum 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen und enthält keine Übergangsbestimmungen.

Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) ist am 21. Juli 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie betreffen die Voraussetzungen, wann Pläne und Programme SUP‑pflichtig sind, die Erstellung eines Umweltberichts, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Einbeziehung anderer Umweltbehörden im Verfahren sowie gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultationen und die Erstellung der Pläne und Programme unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen. Die SUP‑Richtlinie ist bis zum 21. Juli 2004 umzusetzen.

Die Umsetzung beider Richtlinien erfolgt im vorliegenden Entwurf in den §§ 9c und 9d.

Die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft ist am 15. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Sie ist bis zum 15. Februar 2007 in nationales Recht umzusetzen. Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Die Zielwertdefinition der Richtlinie wurde in das IG‑L übernommen und die Zielwerte als Anhang 5b eingefügt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Abschätzung der Vollzugskosten wurde entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften in folgende Kapitel gegliedert:

1       Analyse der Leistungsprozesse

2       Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

3       Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen

4       Abschätzung der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen

5       Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen

6       Abschätzung der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes und die Folgejahre

7       Abschätzung der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes und die Folgejahre

8       Zusätzlich erforderliches Personal

9       Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des Gesetzes

1. Analyse der Leistungsprozesse

Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a

Zur Festlegung jener Maßnahmen, die vom Land ergriffen werden um die Emissionen zu reduzieren, hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters ein Programm zu erstellen. Das Programm hat auch Angaben zu den bereits durchgeführten, beschlossenen bzw. geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben zur Verminderung der Verschmutzung zu enthalten.

Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9c

Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der BMLFUW, falls dieser zuständig ist, einen Umweltbericht zu erstellen, bekannt zu machen sowie eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen.

Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der Richtlinie 2004/107/EG

Im gesamten Bundesgebiet ist die Luftqualität in Bezug auf Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) zu beurteilen. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko von PAHs wird Benzo(a)pyren verwendet. Die Probenahme erfolgt mittels PM10‑Monitoren an bestehenden Messstellen. Die Analyse wird mittels Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie durchgeführt.

Zusätzlich wird durch das Umweltbundesamt die Gesamtablagerung dieser Schadstoffe an einer Hintergrundmessstelle in Illmitz erhoben.

2. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

2.1. Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a

-       Erarbeitung eines Entwurfs durch den Landeshauptmann; Begutachtungsverfahren.

-       Das Programm ist alle drei Jahre zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

2.2. Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9c

-       Überprüfung der SUP‑Pflicht eines Plans.

-       Erstellung eines Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung für den Umweltbericht, Auswertung der Stellungnahmen.

-       Monitoring (gemeinsam mit der Evaluierung in LP 1).

2.3. Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der Richtlinie 2004/107/EG

-       Aufschluss der PM10‑Proben und Analyse nach Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie.

-       Aufnahme der Ergebnisse in das Berichtswesen.

3. Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen

In diesem Abschnitt wird getrennt nach Leistungsprozessen eine Abschätzung der Arbeitszeit für alle Leistungsprozesse durchgeführt.

3.1. Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a

Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Erstellung eines Programms, wobei die Kosten für die Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 10 und 13, die Sanierung gemäß §§ 13a bis 15 sowie das Verbrennen im Freien gemäß §§ 15 bis 18 bereits im Entwurf des Jahres 1997 abgeschätzt wurden und somit in der nachfolgenden Tabelle nicht mehr berücksichtigt werden.

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

Bestimmung der Maßnahmen samt Kosten- und Zeitschätzung

Länder

70 a

 

Erstellung eines Referentenentwurfs

Länder

5 a

 

Evaluierung des Programms nach drei Jahren

Länder

20 a

 

Überarbeitung nach der Evaluierung

Länder

20 a

 

Summe

 

115 a

 

3.2. Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9c

Grundsätzlich wird angenommen, dass die Pläne und Programme gemäß IG‑L nicht SUP‑pflichtig sind.

Sollte dennoch die Erstellung eines Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung für den Umweltbericht, die Einbeziehung anderer Umweltbehörden im Verfahren sowie gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultationen erforderlich sein, käme die folgende Abschätzung zum Tragen.

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

Überprüfung der SUP-Pflicht eines Plans

Länder

2 a

 

Erstellung eines Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung und Auswertung der Stellungnahmen

Länder (in Ausnahmefällen Bund)

7 a

 

Grenzüberschreitende Konsultationen

Bund

3 a

 

Summe

 

12 a

 

3.3. Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der Richtlinie 2004/107/EG

Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Analyse von PM10‑Proben.

Es wird angenommen, dass Analysen der Schwermetalle von 14 Messstellen vorgenommen werden, wobei jeden 6. Tag eine Probe genommen wird. Ermittelt werden die Mehrkosten im Vergleich zur Analyse von nur Blei bei Verwendung von ICP MS.

Die Untersuchung von Quecksilber wird vom Umweltbundesamt an der Messstelle Illmitz vorgenommen.

Benzo(a)pyren (BaP) soll pro Bundesland an einer Messstelle untersucht werden. Zur Analyse können 10 Proben eines Monats (jeder 3. Tag) zu Sammelproben vereint werden.

Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immissionen beurteilen zu können, sind an 2 Messstellen andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe zu überwachen.

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

Analyse nach Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie

Länder

 

94 b

Bund (UBA)

 

31 b

Ermittlung der Deposition

Bund (UBA)

 

23 b

Aufnahme der Ergebnisse in das Berichtswesen

Länder

50 a

 

Bund (UBA)

10 a

 

Summe

 

60 a

148 b

3.4. Überblick über die Arbeitszeit getrennt nach Leistungsprozessen und Verwendungsgruppen

LP

Akteure

a

b

Anmerkung

1

Länder

115

 

 

2

Länder

9

 

 

Bund

3

 

 

3

Länder

50

94

 

Bund

10

54

 

4. Abschätzung der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen

In diesem Abschnitt werden Sachkosten angegeben, welche beispielsweise für die externe Durchführung von Aufgaben entstehen oder Gerätekosten für erforderliche Analytikeinrichtungen. Die Angabe dieser Sachkosten kann freilich nur für jene Leistungsprozesse erfolgen, für welche derartige Sachkosten anfallen und die auch jetzt schon abgeschätzt werden können. Eine detaillierte Abschätzung zur Sicherstellung der Ressourcen für die zusätzlichen Aufgaben des Umweltbundesamtes im Bereich der Immissionsmessung ist erst im Zuge der Novelle der Messkonzeptverordnung möglich.

Es  wird auch darauf hingewiesen, dass für die Kundmachung von Maßnahmen im Verkehrsbereich (Anschaffung und Aufstellen von Straßenverkehrstafeln sowie Zusatztafeln bzw. flexible Systeme) Kosten für die Länder anfallen, deren Umfang aber nicht abschätzbar ist und daher in den vorangegangenen Novellierungen zum IG‑L auch nie dargestellt wurden.

4.1 Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der Richtlinie 2004/107/EG

Es wird angenommen, dass die Analytik der Schadstoffe Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, BaP und PAH gleichzeitig mit den bisherigen Analysen der PM10-Proben durchgeführt wird.

Für die Messung von Quecksilber in der Außenluft wird vom Umweltbundesamt ein eigenes Messgerät verwendet, wofür Gerätekosten in Höhe von 20 000,00 Euro/Jahr (bei 5-jähriger Abschreibung) anfallen.

Für die zusätzlichen Analysen sind folgende Sachkosten pro Jahr zu veranschlagen.

Schadstoff

Dienststellen

Analytikkosten (EUR)

Quecksilber

Bund (UBA)

1 220,00

Benzo(a)pyren

Länder

9 760,00

Bund (UBA)

1 220,00

PAH

Länder

2 440,00

Bund (UBA)

1 220,00

Schwermetalle

Länder

20 280,00

Bund (UBA)

1 560,00

5. Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen

In diesem Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Vollzugshäufigkeit schon jetzt abschätzbar ist, eine Abschätzung durchgeführt.

5.1. Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a

In der Kostenabschätzung für das IG‑L (BGBl. I Nr.115/1997) wurde in der Abschätzung der Kosten von 40 Statuserhebungen in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgegangen. Von diesen 40 Statuserhebungen sind bis dato 13 durchgeführt worden. In Fortschreibung der Immissionssituation der vergangenen Jahre und der Berücksichtigung der Problematik bei PM10 kann davon ausgegangen werden, dass pro Jahr 3 Statuserhebungen durchgeführt werden müssen. Bei Vorliegen einer guten Statuserhebung sollte die Erstellung von Programmen nicht wesentlich aufwendiger sein als die Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen so wie sie bereits in der Kostenabschätzung für das IG‑L (BGBl. I Nr.115/1997) – 8 Maßnahmenkataloge im ersten Folgejahr und 5 Maßnahmenkataloge im 2. Folgejahr nach Inkrafttreten des Gesetzes – enthalten sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass jeder Statuserbung ein Programm nachzufolgen hat.

5.2. Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9c

Es wird angenommen, dass keine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt werden muss, die Überprüfung der SUP‑Pflicht aber dennoch anfällt.

5.3. Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der Richtlinie 2004/107/EG

siehe Punkt 3.3.

6. Abschätzung der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens der IG‑L Novelle und die Folgejahre

6.1. Allgemeines

In diesem Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Arbeitszeit (siehe Punkt 3) sowie Vollzugshäufigkeit (siehe Punkt 5) schon jetzt abschätzbar sind, eine Abschätzung der Vollzugskosten durchgeführt.

Anmerkung:

Die Abschätzung der Vollzugskosten erfolgt entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften; es werden die Kostenarten Personalkosten, Sachkosten, Raumkosten und Verwaltungsgemeinkosten unterschieden; die Richtsätze für Personalkosten entsprechen den Werten für 2003 gemäß Angabe des BMF (BGBl. II Nr. 387/2004).

6.2. Berechnungshinweise

Für Personaltage werden gemäß Anhang 3.1 der oben genannten Kundmachung die Kosten für Vertragsbedienstete (VB‑VD‑Höh. Dienst 1‑3, bzw. Gehobener Dienst 1‑3) mit 242,46 Euro/Tag (für v1/1‑7; a) und 175,10 Euro/Tag (für v2/1-6; b) angesetzt.

Der Sachaufwand wird mit 12 % des Personalaufwands angegeben. Kosten für Studien oder externe Sachverständige werden als Sachkosten bezeichnet.

Raumbedarf:

Raumbedarf = Arbeitszeit in d/200 mal 14 m2

Für die Raumkosten wird der gute Nutzungswert für Wien pro Quadratmeter (12,10 Euro) mit 14 (Quadratmeter) multipliziert (ergibt 169,40 Euro/Person und Jahr).

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vollzug des Immissionsschutzgesetzes‑Luft keine Nominalkosten entstehen. Die Folgekosten sind demnach den Vollzugskosten gleichzusetzen.

6.3. Vollzugskosten getrennt nach Leistungsprozessen

6.3.1. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes

Die Tabelle gibt die Personalkosten mit Zuschlag an.

Leistungs-prozess

Akteure

Personalkosten

Sachkosten Personalbezogen

Raumkosten

Personalbezogen

Sachkosten

Vollzugskosten

1

Länder

18 184,50

2 182,14

63,53

 

20 430,17

2

Länder

484,92

58,19

1,69

 

544,80

3

Länder

28 582,40

3 429,89

121,97

32 480,00

64 614,26

3

Bund

11 880,00

1 425,60

54,21

25 220,00

38 579,81

Gesamt 2006

59 131,82

7 095,82

241,40

57 700,00

124 169,04

Es wird angenommen, dass im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Novelle ein Maßnahmenkatalog eines Bundeslandes sowie das gemeinsame übergreifende Programm zwischen fünf Ländern ausgearbeitet werden.

Die Evaluierung der Programme im LP 1 und 2 sowie deren allfällige Überarbeitung erfolgt erst drei Jahre nach deren Veröffentlichung.

6.3.2. 2. Jahr

Die Tabelle gibt die Personalkosten mit Zuschlag an.

Leistungsprozess

Akteure

Personalkosten

Sachkosten Personalbezogen

Raumkosten

Personalbezogen

Sachkosten

Vollzugskosten

1

Länder

54 553,50

6 546,42

190,58

 

61 290,50

2

Länder

484,92

58,19

1,69

 

544,80

3

Länder

28 582,40

3 429,89

121,97

32 480,00

64 614,26

3

Bund

11 880,00

1 425,60

54,21

25 220,00

38 579,81

Gesamt 2007

95 500,82

11 460,10

368,45

57 700,00

165 029,37

Es wird angenommen, dass in den Folgejahren jeweils drei Statuserhebungen durchgeführt und in Folge drei Programme ausgearbeitet werden.

6.3.3. 3. Jahr

Die Tabelle gibt die Personalkosten mit Zuschlag an.

Leistungsprozess

Akteure

Personalkosten

Sachkosten Personalbezogen

Raumkosten

Personalbezogen

Sachkosten

Vollzugskosten

1

Länder

54 553,50

6 546,42

190,58

 

61 290,50

2

Länder

484,92

58,19

1,69

 

544,80

3

Länder

28 582,40

3 429,89

121,97

32 480,00

64 614,26

3

Bund

11 880,00

1 425,60

54,21

25 220,00

38 579,81

Gesamt 2008

95 500,82

11 460,10

368,45

57 700,00

165 029,37

6.3.2. 4. Jahr

Die Tabelle gibt die Personalkosten mit Zuschlag an.

Leistungsprozess

Akteure

Personalkosten

Sachkosten Personalbezogen

Raumkosten

Personalbezogen

Sachkosten

Vollzugskosten

1

Länder

64 251,90

7 710,23

224,44

 

72 186,59

2

Länder

484,92

58,19

1,69

 

544,80

3

Länder

28 582,40

3 429,89

121,97

32 480,00

64 614,26

3

Bund

11 880,00

1 425,60

54,21

25 220,00

38 579,81

Gesamt 2009

105 199,22

12 623,91

402,31

57 700,00

175 925,46

Im 4. Jahr sind bereits die ersten Evaluierungen der Programme durchzuführen.

7. Abschätzung der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens der IG‑L Novelle und die Folgejahre

Hinweise:

Vollzugskosten werden nur dann als Ausgaben angeführt, wenn sie nicht durch bereits bestehende Bundesgesetze und durch vorhandene Ressourcen des Bundes abgedeckt werden können.

Die durch die Novelle zum Immissionsschutzgesetz‑Luft entstehenden zusätzlichen Aufgaben können durch die bestehenden Ressourcen der Gebietskörperschaften abgedeckt werden, wenn diese Austattung derzeit ausreichend ist, um die Aufgaben gemäß IG-L abzudecken. Davon kann allerdings nicht in jedem Fall ausgegangen werden.

8. Zusätzlich erforderliches Personal

Ausgehend von Abschnitt 3 ergibt sich unter Beachtung der Ausführungen zu Abschnitt 7 für die Bundesdienststellen sowie für die Länder für den Vollzug der angeführten Leistungsprozesse kein zusätzlicher Mehrbedarf an Personal zusätzlich zu jenem Personal, das bereits jetzt bei den Gebietskörperschaften (Bund und Länder) Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, Dies gilt unter der Annahme, dass die Personalressourcen derzeit ausreichend sind.

9. Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug der IG‑L Novelle

Das sind jene Ausgaben zur Wahrnehmung der Aufgaben des IG‑L, die nicht durch die bestehenden Ressourcen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder) abgedeckt werden.

Im Wesentlichen sind das die Sachkosten in Zusammenhang mit der Messung der Schadstoffe der Richtlinie 2004/107/EG.

 

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Luftreinhaltung“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

 


Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes)

Zu Artikel 1 Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1):

Die Inhalte der bisherigen Anhängen I bis IV werden nunmehr in einer gemäß § 11 zu erlassenden Verordnung aktualisiert zu regeln sein. Die Anhänge des Gesetzes werden mit dem In-Kraft-Treten einer entsprechenden Durchführungsverordnung außer Kraft treten. Die novellierten Bestimmungen werden daher auch um die Verweise auf diese Anhänge bereinigt.

Zu Artikel 1 Z 4 (Überschrift zu § 6):

Die Überschrift ist entsprechend dem abgeänderten § 6 Abs. 1 anzupassen.

Zu Artikel 1 Z 5 und 6 (§ 6 Abs. 1 und 2):

Die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen soll – neben der bisher zugelassenen Form eines Aushanges – auch in der Form einer Anzeige erfolgen dürfen. Als Anzeigen kommen insbesondere auch elektronische Anzeigen, gegebenenfalls unter Verwendung von Bildschirmen, in Betracht. Um damit dem Zweck der umzusetzenden Richtlinie, die Verwendung moderner Kommunikationstechniken zu ermöglichen, Genüge zu tun, bedarf es einer Anpassung des Wortlautes in § 6 Abs. 1 und 2. Zudem kann die Übergangsbestimmung im Hinblick auf die erstmalige Anbringung des Aushanges entfallen. Die näheren Details der Aktualisierungsverpflichtung werden zusammen mit den anderen – bis auf die durch die Umsetzung der RL 2003/73/EG erforderlich gewordenen Anpassungen – inhaltlich unveränderten Durchführungsbestimmungen statt wie bisher in Anhängen des Pkw-VIG aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen künftig in einer Verordnung gemäß § 11 geregelt. Diese Vorgangsweise wurde im bisherigen § 11 Abs. 2 bereits in Aussicht genommen.

Zu Artikel 1 Z 7 und 8 (§ 7 Abs. 1 und 3):

Die Inhalte der bisherigen Anhängen I bis IV werden in einer gemäß § 11 nunmehr zu erlassenden Verordnung geregelt. Die Anhänge des Gesetzes treten mit dem In-Kraft-Treten der entsprechenden Verordnung gemäß § 11 außer Kraft. Die novellierten Bestimmungen können gleichzeitig um die dann leerlaufenden Verweise auf diese Anhänge bereinigt werden.

Zu Artikel 1 Z 9 bis 11 (§ 11):

Die Anordnung des § 11 Abs. 2 wird mit dem Außer-Kraft-Treten der Anhänge I bis IV obsolet und hat daher zu diesem Zeitpunkt zu entfallen.

Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 11 Z 3 wird im Hinblick auf die Erfassung der modernen Kommunkationstechniken sowie um Festlegungen betreffend die Aktualisierungsverpflichtung ergänzt.

Zu Artikel 1 Z 12 bis 15 (§§ 12, 13 und 14):

Nach der überwiegend üblichen Vorgangsweise und zur besseren Übersichtlichkeit werden Vollziehung, Umsetzungshinweis und In-Kraft-Treten in eigenen Bestimmungen geregelt. Die gegenständliche Richtlinienumsetzung erfordert außerdem eine Anpassung des Umsetzungshinweises. Im Sinne der Wahrung der Rechtskontinuität, wird das In-Kraft-Treten der novellierten Bestimmungen tatbestandsmäßig vom In-Kraft-Treten der Verordnung gemäß § 11 abhängig gemacht.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002)

Zu Artikel 2 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wird an die weiteren Bestimmungen der AWG-Novelle 2005 angepasst.

Zu Artikel 2 Z 2 (§  2 Abs. 6 Z 6):

Im Hinblick auf die Neufassung der Bestimmungen zur befugten Fachperson und Fachanstalt entfällt die Definition.

Zu Artikel 2 Z 3 (§ 3 Abs. 1 Z 1):

Die derzeitige Formulierung der Ausnahme von Abwasserinhaltsstoffen aus dem Geltungsbereich des AWG 2002 hat im Vollzug teilweise Probleme aufgeworfen. So fallen verschiedene Wässer nicht unter die Definition „Abwasser“. Die gewählte Formulierung stellt klar, dass alle Wässer, welche (gemäß WRG 1959 und der auf diesem Gesetz basierenden Verordnungen) zulässigerweise in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden, vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgenommen sind. Werden Grenzwerte betreffend Abwasseremissionen überschritten, hat grundsätzlich die Wasserrechtsbehörde bzw. jene Behörde, welche die Kontrolle einer Anlage konzentriert wahrzunehmen hat, einzuschreiten.

Zu Artikel 2 Z 4 (§ 6 Abs. 6 Z 3):

Der Satz wird sprachlich richtig gestellt.

Zu Artikel 2 Z 5 (§ 6 Abs. 7):

Insbesondere bei älteren Bescheiden betreffend die Berechtigung oder die Anlagengenehmigung entstehen immer wieder Auslegungsfragen, welche Abfallarten gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 570 idF BGBl. II Nr. 89/2005, vom Konsens umfasst sind bzw. für welche Kapazität die Anlage genehmigt ist. Im Zweifelsfall kann der Landeshauptmann einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid erlassen. Dies gilt auch für die gemäß § 77 übergeleiteten Berechtigungen und Genehmigungen, da diese Berechtigungen als Berechtigungen gemäß den §§ 24 oder 25 bzw. diese Genehmigungen als Genehmigungen gemäß den §§ 37, 52 und 54 gelten. Berufungsbehörde betreffend Berechtigungen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betreffend Anlagengenehmigungen geht der Instanzenzug zum UVS (vgl. § 38 Abs. 8 AWG 2002).

Zu Artikel 2 Z 6 (§§ 7a und 7b):

Im § 7a Abs. 1 werden insbesondere jene Fremdbeurteilungen aufgezählt, welche bereits nach der derzeit geltenden Rechtslage durch externe befugte Fachpersonen und Fachanstalten durchzuführen sind. Nicht als Fremdbeurteilungen im Sinne dieser Bestimmung gelten Beurteilungen seitens der Behörde bzw. im Auftrag der Behörde.

Die Weitergabe der Probenahme- oder Analysetätigkeit an einen Subauftragnehmer ist zulässig, wenn der Subauftragnehmer die Vorgaben des § 7b Abs. 1 für seine Tätigkeit erfüllt; jedenfalls muss ein wichtiger Teil, dh. die Probenahmeplanung und die Bewertung der Ergebnisse, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt selbst durchgeführt werden. Weiters ist die befugte Fachperson oder Fachanstalt für die gesamte Durchführung verantwortlich. Eine befugte Fachperson oder Fachanstalt darf Fremdbeurteilungen nicht vornehmen, wenn ein Interessenskonflikt vorliegt. Dieser liegt vor, wenn eine unabhängige Gutachtertätigkeit nicht möglich ist, zB bei einem maßgeblichen Einfluss des Auftraggebers durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen auf die befugte Fachperson oder Fachanstalt.

Für die Registrierung hat die Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Voraussetzungen für die Registrierung durch entsprechende Antragsunterlagen nachzuweisen. Als einschlägiges Fachgebiet bzw. einschlägiger Fachbereich im Sinne dieser Bestimmung gilt der jeweilige Tätigkeitsbereich (zB Erarbeitung von Probenahmeplänen und Bewertung der Ergebnisse oder Probenahme- oder Analysetätigkeit, hygienische Untersuchungen).

Kenntnisse über die Anwendung des Standes der Technik betreffend Probenahmepläne und Bewertung der Untersuchungsergebnisse können insbesondere durch die Bestätigung entsprechender Kursbesuche nachgewiesen werden.

Die Fachkunde kann gemäß § 7b Abs. 3 durch eine entsprechende Hochschulausbildung im In- oder im Ausland oder durch Berufserfahrung nachgewiesen werden. Die Studien auf der Bodenkultur Wien oder der Montanuniversität Leoben sind unter technisch/ingenieurwissenschaftliche Studien bzw. naturwissenschaftliche Studien zu subsumieren.

Für die Anforderung von 50 Fremdbeurteilungen muss die Fachperson die Mitarbeit bei diesen Beurteilungen im einschlägigen Fachbereich belegen können. Als eine Fremdbeurteilung für diese Anforderung gilt zB jede einzelne Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung für Abfälle zur Deponierung. Wenn zB eine Quartalsbeurteilung auf Basis von drei Wochenbeurteilungen auf Basis mehrerer Untersuchungen im Quartal erforderlich ist, so hat die Fachperson am Ende des Quartals bereits an vier Fremdbeurteilungen mitgearbeitet.

Sofern die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vorliegen oder in der Folge wegfallen und die Fachperson oder Fachanstalt aus dem Register gestrichen wird, ist darüber bescheidmäßig abzusprechen. Sobald die Voraussetzungen (wieder) nachgewiesen werden können, kann die Fachperson oder Fachanstalt wieder einen Antrag auf Aufnahme in das Register stellen. § 7b Abs. 7 gilt auch für Fachpersonen oder Fachanstalten, welche bereits beim In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 tätig waren.

Fachpersonen und Fachanstalten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Novelle Fremdbeurteilungen vorgenommen haben, können ihre Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens über die Registrierung weiter ausüben, wenn sie den Antrag zur Registrierung innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 stellen (vgl. § 78 Abs. 9).

Zu Artikel 2 Z 7 (§ 13a Abs. 4a):

Hersteller und Importeure von Kraftfahrzeugen haben Meldeverpflichtungen gemäß der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002 idF BGBl. II Nr. 168/2005. Voraussetzung für die Verwendung des Registers gemäß § 22 für elektronische Meldungen ist die Registrierung der Meldepflichtigen. Diese Registrierung seitens der Meldepflichtigen wird – entsprechend dem Konzept der Hersteller von Elektro- und Elektronik-Altgeräten – normiert. Hersteller und Importeure, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Novelle eine Meldung gemäß Altfahrzeugeverordnung elektronisch abgegeben haben, sind bereits im Register erfasst und sind daher von der (erstmaligen) Registrierungspflicht ausgenommen; Änderungen der Daten müssen auch von diesen Personen an das Register übermittelt werden.

Zu Artikel 2 Z 8 (§ 15 Abs. 1):

Die Erfahrungen aus dem Vollzug haben gezeigt, dass die Normierung von Pflichten für die Tätigkeiten der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung zu eng ist. Es wird daher die Formulierung des § 15 Abs. 1 weiter gefasst. So sind zB Tankreiniger als Abfallersterzeuger anzusehen. Beim Umgang mit den bei der Tankreinigung anfallenden Abfällen sind auch die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 zu beachten sowie Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen zu vermeiden.

Zu Artikel 2 Z 9 (§ 15 Abs. 5):

Im Vollzug hat sich gezeigt, dass die Bestimmung zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat, da nur auf die Rechtzeitigkeit der Übergabe abgestellt und nicht dezidiert die Übergabe selbst gefordert wurde. Eine diesbezügliche Klarstellung wird vorgenommen.

Zu Artikel 2 Z 10 bis 12 (§§ 18 Abs. 2 und 5, 19 Abs. 1):

Gemäß der EG-VerbringungsV sind sowohl der Notifizierungsbogen als auch das Versand-/Begleit­formular bei einer grenzüberschreitenden Verbringung mitzuführen. Die diesbezüglichen Bestimmungen des AWG 2002 werden angepasst.

Zu Artikel 2 Z 13 und 14 (§ 20 Abs. 4 und 6):

Identifikationsnummern (Global location number, GLN) werden nunmehr ausschließlich bei der Registrierung oder Erfassung im Register gemäß § 22 vergeben. Die Pflicht des Landeshauptmanns, Abfallersterzeugern eine Identifikationsnummer auf Grund einer Meldung gemäß § 20 zuzuteilen, kann daher entfallen. Der Landeshauptmann hat nur mehr die Daten der schriftlichen Meldung im Register zu erfassen. Das Schreiben an den Abfallersterzeuger mit der Bekanntgabe seiner Identifikationsnummer erfolgt automationsunterstützt über das Register.

Sofern ein Abfallbesitzer eine GLN erhalten hat, ist beim Ausfüllen des Begleitscheins und bei den abfallrechtlichen Meldungen diese Identifikation zu verwenden; vorhandene Abfallbesitzernummern haben ab diesem Zeitpunkt keine rechtliche Relevanz mehr.

Zu Artikel 2 Z 15 (§ 21 Abs. 2d):

Es wird klargestellt, dass es sich bei den Identifikationsnummern um die GLN (Global location number), die im § 22 Abs. 1 zweiter Satz allgemein umschrieben wird, handelt.

Zu Artikel 2 Z 16 (§ 21 Abs. 3 und 4):

Im Bereich des elektronischen Datenmanagements sollen Synergien auch daraus gewonnen werden, dass bestimmte Datensätze nur einmal gemeldet werden. Die Jahresabfallbilanz enthält insbesondere die jährlich behandelten Abfälle; diese Daten sollen zB bei der Emissionsmeldung nach der Abfallverbrennungsverordnung, aus der Meldung der Jahresabfallbilanz entnommen werden und nicht neuerlich für die Emissionserklärung eingegeben werden müssen. Um dieses Konzept umzusetzen, muss die Abfalljahresbilanz die erste Meldung innerhalb eines Kalenderjahres sein. Dies wird mit der Änderung der Frist für die Jahresabfallbilanz erreicht.

Die erste Meldung einer Abfalljahresbilanz nach den bundesrechtlichen Vorgaben hat für das erste Kalenderjahr (Jänner bis Dezember des Jahres) nach In-Kraft-Treten der Abfalljahresbilanzverordnung zu erfolgen (vgl. die Erläuterungen zu § 91). Für das Jahr, in dem die Jahresbilanzverordung erlassen wird, sind noch Abfalljahresbilanzen entsprechend den landesrechtlichen Regelungen zu übermitteln.

Die geänderte Frist für eine Meldung gemäß § 21 Abs. 4 (Deponiemeldung) gilt erst ab 2007 (vgl. § 91 Abs. 12), die Deponiemeldung für das Jahr 2005 bleibt unverändert.

Zu Artikel 2 Z 17 (§ 22 Abs. 1):

Es wird klargestellt, dass die Register gemäß § 22 Abs. 1 als Informationsverbundsystem gelten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird explizit als Betreiber dieses Informationsverbundsystems genannt.

Zu Artikel 2 Z 18 (§ 22 Abs. 2):

Die Verpflichtungen des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bestimmte Daten im Register zu erfassen, werden an die Entwicklungen der Projekte im elektronischen Datenmanagement angepasst. Bei der Erfassung der Daten sind die technischen und personellen Kapazitäten der Behörde zu berücksichtigen.

Für Inhaber der gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen besteht die Möglichkeit, eine Anzeige zu erstatten, in der die Inhaber die Abfallarten, welche sie sammeln oder behandeln, angeben. In diesem Fall werden die Abfallarten vom Landeshauptmann in das Register übertragen und scheinen in der öffentlich zugänglichen Liste der Abfallsammler und –behandler auf; eine Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige besteht nicht.

Die amtliche Nummer gemäß Tiermaterialiengesetz wird nur bei jenen Betrieben aufgenommen, die auf Grund der abfallrechtlichen Bestimmungen bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 erfasst sind, zB Biogasanlagen, welche Schlachtabfälle übernehmen. Zweckmäßigerweise wird die amtliche Nummer gemäß Tiermaterialiengesetz vom Landesveterinär eingegeben, welcher den Überblick über die entsprechenden Zulassungen hat.

Zu Artikel 2 Z 19 und 20 (§ 22 Abs. 4 und 6):

Der Abfallbesitzer ist für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen verantwortlich, zB für die korrekte Zuordnung eines Abfallstroms zu einer Abfallart oder zu einer konkreten Deponie. Um dem Abfallbesitzer die Beurteilung, welche potentiellen Auftragnehmer als befugte Fachperson oder Fachanstalt für die Beurteilungen in Frage kommen, zu erleichtern, sind die registrierten Fachpersonen und Fachanstalten sowie deren Fachbereiche im Register gemäß § 22 Abs. 1 für jedermann ersichtlich. Abs. 6 ist an § 7b anzupassen.

Zu Artikel 2 Z 21 (§ 23 Abs. 1):

Zum Nachweis der Einhaltung bestimmter Vorgaben einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 sollen die diesbezüglichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten festgelegt werden können; dies dient nicht nur dem Umweltschutz, sondern auch Wettbewerbsverzerrungen können dadurch minimiert werden.

Zu Artikel 2 Z 22 (§ 24 Abs. 2):

Sammel- und Verwertungssysteme werden – ebenso wie im § 25 – vom § 24 (Berechtigung zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) ausgenommen, da auch im Bereich der nicht gefährlichen Abfälle die Systeme einer umfassenden Genehmigungspflicht gemäß § 29 unterliegen.

Zu Artikel 2 Z 23 (§ 35 Abs. 1 und 2):

Auf Grund der gewonnenen Erfahrungen mit der Missbrauchsaufsicht werden die Kriterien, wann ein Gutachten zu erstellen ist, so geändert, dass einerseits eine Kostenbegrenzung möglich, andererseits aber die notwendige Kontrolle sichergestellt ist. Bei einem Gutachten, welches von drei Beiratsmitgliedern beantragt wird, ist ein konkreter Prüfungsschwerpunkt festzulegen. Der Gegenstand der Beratung des Beirates hinsichtlich dieses Gutachtens schließt auch den Überprüfungsumfang, die diesbezüglichen zeitlichen Vorgaben und eine Abschätzung der Kosten mit ein. Weiters ist das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem anzuhören.

Zu Artikel 2 Z 24 (§ 37 Abs. 4):

Es wird klargestellt, dass auch die Auflassung einzelner Anlagenteile anzeigepflichtig ist.

Zu Artikel 2 Z 25 (§ 42 Abs. 1):

Es wird klargestellt, dass das Verkehrs-Arbeitsinspektorat nur in jenen Fällen Parteistellung hat, in denen Betriebe oder Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 des Verkehrs-Inspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27) berührt sind, welche dem Bundesgesetz für Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.

Zu Artikel 2 Z 26 und 27 (§ 48 Abs. 2 bis 2c):

Die Sicherstellung soll der Behörde in jenen Fällen zur Verfügung stehen, wenn der Deponieinhaber seinen Verpflichtungen, die mit einer Genehmigung einer Deponie verbunden sind, während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt. Die Sicherstellung muss auch im Insolvenzfall für die öffentliche Hand zur Setzung der Maßnahmen verfügbar sein. Dieses Erfordernis wird insbesondere durch Bankgarantien oder gesperrte Bankkonten erfüllt.

Mit Abs. 2a werden wesentliche Eckpunkte für die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie festgelegt. Die Verpflichtungen für die Nachsorge sind unabhängig von diesen Vorgaben für die Berechnung zu sehen und gelten solange, bis keine Umweltgefährdung von der Deponie mehr ausgeht.

Die Sicherstellung kann entweder finanzmathematisch berechnet werden, dh. mittels Barwertmethode auf den Gegenwartswert abgezinst werden, oder es ist eine Indexierung anhand des Baukostenindexes vorzunehmen. Im zweiten Fall besteht die Verpflichtung für den Deponieinhaber, jedes Mal, wenn seit der Leistung der Sicherstellung bzw. seit der letzten Erhöhung der Baukostenindex mehr als fünf Prozentpunkte gestiegen ist, eine entsprechende Erhöhung der Sicherstellung vorzunehmen.

Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, müssen jene Deponieinhaber, welche über eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes verfügen, regelmäßig darlegen, dass die Kosten für die zu besichernden Maßnahmen, insbesondere die Nachsorgekosten, in den Abfallübernahmepreisen enthalten sind.

Bei Änderungen der rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die besicherten Maßnahmen, insbesondere bei einer Änderung des Standes der Technik oder einer Änderung der besicherten Auflagen im Genehmigungsbescheid, ist die Sicherstellung entsprechend anzupassen. Die diesbezüglichen Bestimmungen (Abs. 2b und 2c) treten mit der Neufassung der Deponieverordnung, längstens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 12).

Zu Artikel 2 Z 28 (§ 51 Abs. 2):

Es wird klargestellt, dass auch im Anzeigeverfahren die Unterlagen, welche zur Beurteilung der angezeigten Maßnahmen erforderlich sind, beigelegt werden müssen.

Zu Artikel 2 Z 29 und 30 (§ 59 Abs. 1 und 2):

Zur Umsetzung der Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (Seveso-II) verweist das AWG 2002 auf die diesbezüglichen Bestimmungen der GewO 1994. Mit der Gewerberechtsnovelle 2005 entfällt § 84g GewO 1994 und es wird im § 84f GewO 1994 eine Übergangsbestimmung für jene Betriebe, welche durch die Änderung der Schwellenwerte erstmals in den Anwendungsbereich der Seveso-II-Bestimmungen fallen, festgelegt. § 84f GewO 1994 gilt auch für Behandlungsanlagen, die gemäß AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die Fristen für die Meldungen bzw. für die Ausarbeitung und Umsetzung des Sicherheitskonzepts bzw. ‑berichtes und des internen Notfallsplans mit In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 beginnen.

Zu Artikel 2 Z 31 (§ 60 Abs. 4 und 5):

Gemäß dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne für IPPC-Behandlungsanlagen, die in einem Ballungsraum (vgl. § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG) liegen, auszuarbeiten. Die dafür notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und deren Quellen sind vom Anlageninhaber einer IPPC-Behandlungsanlage zur Verfügung zu stellen; dabei können auch vorhandene Daten, zB aus früheren Genehmigungsverfahren, genutzt werden. Ist eine Meldung der Lärmdaten erforderlich, weil eine Neugenehmigung oder eine Änderung der IPPC-Behandlungsanlage erfolgt, kann die Meldung auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Betrachtungspunkt für die Lärmemissionen sind neben der Lärmquelle selbst auch die relevanten Punkte der Betriebsanlagengrenze (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum Bundes-LärmG, 857 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXII. GP). Die auf die Betriebsanlagengrenze bezogenen Angaben können durch einfache lineare Rechnung aus Emissionsdaten entsprechend den diesbezüglichen Normen erstellt werden oder aus Immissionsmessungen (mit Hintergrundkorrektur) stammen.

Da es unterschiedliche Fristen für die Erstellung der strategischen Lärmkarten und der Aktionspläne gibt (für Ballungsräume ab 250 0000 Einwohner Mai 2007 und für Ballungsräume ab 100 000 Einwohner Mai 2012), werden zwei getrennte Bestimmungen normiert, wobei Abs. 5 erst mit 1. Jänner 2011 in Kraft tritt (vgl. § 91).

Zu Artikel 2 Z 32 (§ 62 Abs. 2a bis 2c):

Im Vollzug haben sich die Möglichkeiten des § 62 als nicht ausreichend herausgestellt. Nach den Vorgaben der GewO 1994 (vgl. § 360 GewO 1994) erhält die Behörde bei schweren Mängeln (dh. es liegt überhaupt keine Genehmigung der Anlage oder Erlaubnis zur Behandlung gefährlicher Abfälle vor bzw. es werden absolute Rechte gefährdet) rasche und effiziente Eingriffsmöglichkeiten.

Zu Artikel 2 Z 33 (§ 63 Abs. 1):

Deponien werden nicht nur in Abschnitten sondern zB auch in Kompartimenten ausgebaut. Es wird klargestellt, dass sich § 63 auf alle möglichen Teilbereiche (Deponieabschnitt oder Kompartiment) einer Deponie bezieht.

Zu Artikel 2 Z 34 (§ 63 Abs. 2):

Der Absatz wird sprachlich klarer gefasst.

Zu Artikel 2 Z 35 (§ 64 Abs. 1):

Der Verweis wird an die Vorgaben dieser Novelle (vgl. Z 32) angepasst werden.

Zu Artikel 2 Z 36 (§ 70 Abs. 2):

Der Verweis wird an die Vorgaben dieser Novelle (vgl. Z 10) angepasst werden.

Zu Artikel 2 Z 37 (§ 73 Abs. 4):

Der zweite Satz des Abs. 4 kann entfallen, da Regelungen für den Fall, dass der Verpflichtete seinem Auftrag nicht nachkommt, anderweitig bestehen; in der Regel sind die beauftragten Maßnahmen zu vollstrecken, bei Gefahr in Verzug kommt § 73 Abs. 2 zur Anwendung.

Zu Artikel 2 Z 38 (§ 78 Abs. 9 und 10):

Abs. 9 enthält eine Übergangsbestimmung zur Registrierung der befugten Fachpersonen und Fachanstalten (vgl. die Erläuterungen zu Z 6).

Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zu Einbauten aus kreosothältigen Abfällen, im konkreten Fall zu einer Krainerwand aus Bahnschwellen, getroffen. Derartige Einbauten sind abfallrechtlich nicht zulässig. Darüber hinaus sind kreosothaltige Abfälle gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Regel als gefährliche Abfälle anzusehen. Bestehende Einbauten, Begrenzungen, etc. können gemäß Abs. 10 vor Ort belassen werden, wenn keine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer und keine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Geruchsbelästigung vorliegt. Eine Gesundheitsgefährdung ist jedenfalls in jenen Fällen anzunehmen, in denen die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist (vgl. § 17 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477).

Zu Artikel 2 Z 39 bis 48 (§ 79):

Die erforderlichen Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dieser Novelle werden normiert.

Weiters ist der konsenslose Betrieb bzw. die konsenslose Aufstellung einer mobilen Anlage gemäß Abs. 1 Z 12, der konsenswidrige Betrieb einer mobilen Anlage gemäß Abs. 2 Z 14 strafbar.

Zu Artikel 2 Z 49 (§ 82):

Mit Artikel 5 der Novelle 2005 zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG-Novelle 2005), BGBl. I Nr. 151/2004, wurden im Zuge der Zusammenlegung der Polizei und der Gendarmerie in allen Bundesgesetzen die Begriffe „Gendarmerie“ auf „Bundespolizei“ geändert. Die dadurch bewirkten Doppelnennungen der Bundespolizei im § 82 Abs. 1 und Abs. 2 werden bereinigt.

Zu Artikel 2 Z 50 (§ 83 Abs. 1 bis 4):

Abs. 1 wird um die Kontrollmöglichkeit der Unterlagen betreffend interne Transporte ergänzt. Im Abs. 2 wird der Rahmen für die Organstrafverfügung erhöht. Abs. 3 und 4 werden sprachlich klarer gefasst.

Zu Artikel 2 Z 51 und 52 (§ 89 Z 4):

Es wird auf die Umsetzung der angeführten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Abfallbereich hingewiesen.

Zu Artikel 2 Z 53 und 54 (§ 91 Abs. 3 und 11 bis 15):

Die erste Meldung einer Abfalljahresbilanz nach den bundesrechtlichen Vorgaben hat für das erste Kalenderjahr (Jänner bis Dezember des Jahres) nach In-Kraft-Treten der Jahresabfallbilanzverordnung zu erfolgen (vgl. Abs. 14). Für die Jahresabfallbilanz gilt Folgendes:

Gemäß § 21 Abs. 3 haben Abfallsammler und –behandler nach Maßgabe einer Verordnung Jahresabfallbilanzen zu legen. Ausgangspunkt für eine Jahresabfallbilanz sind die Abfallaufzeichnungen. Auf Basis der Vorgaben der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, müssen Abfallübernahmen, Abfallübergaben und innerbetriebliche Bewegungen zwischen relevanten Anlagen(teilen) aufgezeichnet werden.

Diese Aufzeichnungen dienen der Nachweisführung und der Erstellung einer Jahresabfallbilanz gemäß AWG 2002. Dabei soll durch österreichweit einheitliche Schemata eine Vereinheitlichung der bisher von den Bundesländern geforderten Abfallbilanzen erfolgen, die Nachvollziehbarkeit für Dritte (Behörden) gewährleistet sein und der Aufwand für Vor-Ort-Kontrollen auf ein Minimum sowohl für die Behörde als auch für den Abfallsammler und –behandler reduziert werden.

Zur Umsetzung dieser inhaltlichen Anforderungen wird folgendes technische Konzept für eine Jahresabfallbilanzverordnung erarbeitet, womit die Aufzeichnungen mit möglichst wenigen Buchungszeilen abgedeckt werden können.

Es werden grundsätzlich drei Buchungskategorien unterschieden:

      Übernahme von Abfällen (UEN-Buchung)

      Übergabe von Abfällen (UEG-Buchung)

      Innerbetriebliche Abfallbewegungen zwischen relevanten Anlagen(teilen) (IO-Buchung), soweit dies für die Nachvollziehbarkeit der relevanten Abfallströme in der Behandlungsanlage erforderlich ist.

Prinzipiell beinhalten alle drei Buchungskategorien Informationen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen. Zusätzlich sind Detailinformationen zur Buchungsart zum Buchungszeitpunkt oder ‑zeitraum anzugeben.

Zu dem In-Kraft-Treten der Bestimmungen gemäß Abs. 12, 13 und 15 vgl. die Erläuterungen zu Z 27 (§ 48 Abs. 2b und 2c), Z 16 (§ 21 Abs. 4) und Z 31 (§ 60 Abs. 5).

Zu Artikel 2 Z 55 (Anhang 6):

Der Anhang 6 wird entsprechend der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen angepasst. Der Anhang ist abgestimmt auf die durch die Gewerberechtsnovelle 2005 geänderte Anlage 5 GewO 1994. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen in den gesetzlichen Materialien, 971 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXII. GP, wird verwiesen.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Emissionszertifikategesetzes)

Zu Artikel 3 Z 1 (§ 3 Z 7 und 8):

Die Definitionen für die Zertifikate aus Projektmechanismen wurden aus der Richtlinie 101/2004/EG übernommen. Beide Arten von Zertifikaten entsprechen einer Tonne CO2-Äquivalent, die unterschiedlichen Bezeichnungen stammen aus dem Kyoto-Protokoll.

Zu Artikel 3 Z 2 (§ 8 Abs. 1a):

Mit diesem Einschub soll eine Klarstellung getroffen werden, die bisher im Gesetz gefehlt hat: die Stilllegung einer Anlage bedeutet nicht, dass für das Jahr der Stilllegung keine Emissionsmeldung abgegeben werden muss.

Zu Artikel 3 Z 3 (§ 11 Abs. 7):

Im geltenden Gesetz ist vorgesehen, dass Anlagen, die eine Woche vor dem Stichtag der Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission eine anlagenrechtliche Genehmigung haben, in den Zuteilungsplan aufgenommen werden. Da allerdings die Frist zwischen diesem Stichtag und dem Beginn der Zuteilungsperiode nunmehr 18 Monate beträgt und nicht nur neun Monate wie in der ersten Periode, erscheint diese Regelung nicht ausreichend. Anlagen, die nach dem 23. Juni 2006, aber weit vor dem 31. Dezember 2007 genehmigt werden, würden damit zu einem Fall für die Reserve, obwohl in vielen Fällen bereits absehbar ist, dass diese Anlagen während der Zuteilungsperiode emittieren werden.

Daher soll die bestehende Regelung nunmehr abgeändert werden. Es ist nun vorgesehen, nicht auf die Genehmigung, sondern auf die Antragstellung abzustellen. Eine Anlage, für die drei Monate vor dem Stichtag eine Genehmigung beantragt wurde und deren Inbetriebnahme in der relevanten Periode erfolgen wird, soll in den Zuteilungsplan als „bekannter neuer Marktteilnehmer“ aufgenommen werden. Falls die Anlage doch keine Genehmigung erhält oder den Betrieb nicht aufnimmt, werden die für sie vorgesehenen Zertifikate gemäß § 17 Abs. 3 der Reserve zugeführt. Um Missbrauch zu vermeiden, wird auf die Vollständigkeit des Antrags abgestellt. Daher soll die bestehende Regelung nunmehr abgeändert werden. Es ist nun vorgesehen, nicht auf die Genehmigung, sondern auf die vollständige Antragstellung abzustellen. Mit vollständiger Antragstellung ist ein Antrag gemeint, der alle anlagenrelevanten technischen Informationen zur Behandlung bei der zuständigen Behörde enthält. Eventuelle Nachforderungen der Behörden in geringfügigem Umfang bedeuten in diesem Zusammenhang nicht, dass der Antrag damit unvollständig ist.

Zu Artikel 3 Z 4 (§ 11 Abs. 8):

Die Richtlinie 101/2004/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung von Zertifikaten aus JI- und CDM-Projekten durch Anlageninhaber ab der 2008 beginnenden zweiten Zuteilungsperiode einschränken müssen. Dazu ist im jeweils gültigen nationalen Zuteilungsplan eine prozentuelle Obergrenze bezogen auf die Zuteilung für die einzelnen Anlagen festzulegen, bis zu der CER (zertifizierte Emissionsreduktionen) und ERU (Emissionsreduktionseinheiten) zur Abdeckung der Emissionen einer Anlage verwendet werden können.

Diese Bestimmung hat ihren Hintergrund in der im Kyoto-Protokoll und den Beschlüssen von Marrakesch verankerten Ergänzungsfunktion der flexiblen Mechanismen Joint Implementation, Clean Development Mechanism und Emissionshandel zu den vorrangigen nationalen Maßnahmen.

Dabei sind die Ankäufe des Staates und die Ankäufe von privaten Akteuren zusammenzurechnen; das heißt, dass die Obergrenze im nationalen Zuteilungsplan auch im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates und den geplanten Erwerb von CER und ERU im Rahmen des österreichischen JI/CDM-Programms festzulegen ist. Da die Republik Österreich nach derzeitigem Stand einen erheblichen Teil der notwendigen Reduktionen durch Ankauf aus dem Ausland abdecken wird, ist der Spielraum für die Anlageninhaber so zu bemessen, dass die Zielerreichung des Staates nicht gefährdet wird.

Auch ein möglichst weitgehender Gleichklang bei der Festlegung der Obergrenze in den vergleichbaren EU-Mitgliedstaaten ist wichtig, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Entsprechende Initiativen zur Koordinierung auf Ebene der Mitgliedstaaten wurden bereits eingeleitet.

Zu Artikel 3 Z 5 (§ 12a):

Das EZG legt für den ersten Zuteilungsplan eine Basisperiode fest. Eine solche Festlegung fehlt derzeit für den zweiten Zuteilungsplan; sie soll aber im Gesetz und nicht erst im Zuteilungsplan erfolgen. Daher wird im neuen § 12a die Basisperiode mit den Jahren 2002 bis 2005 festgelegt.

Damit wird das erste Jahr, für das eine Emissionsmeldung gemäß § 8 gelegt werden muss, in die Basis einbezogen. Für die meisten Anlagen liegen derzeit Emissionsdaten bis 2001 vor, die im Rahmen der Datenerhebung vor der ersten Zuteilung gemeldet wurden. Die Lücke für die Jahre 2002 bis 2004 muss geschlossen werden, um von einer soliden Datenbasis ausgehend die Zuteilung berechnen zu können. Es wird daher eine Verpflichtung zur Meldung der relevanten Daten für diese Jahre festgelegt. Wegen des Zeitdrucks im Hinblick auf den Termin für die Übermittlung des zweiten Nationalen Zuteilungsplans an die Europäische Kommission (30. Juni 2006) kann allerdings das Vorliegen der verifizierten Emissionsmeldungen am 31. März 2006 nicht abgewartet werden. Daher wird festgelegt, dass bis 31. Jänner 2006 die nicht verifizierten Emissionsmeldungen für die Anlagen dem BMLFUW vorzulegen sind.

Wie auch schon in der ersten Periode, sollen nicht repräsentative frühere Jahre der Basisperiode nicht für die Zuteilung herangezogen werden. 

Zu Artikel 3 Z 6 (§ 13 Abs. 5):

Die Einfügung des Verweises auf den im Nationalen Zuteilungsplan festgelegten Prozentsatz ist erforderlich, um die Konsistenz der Zuteilungsverordnung mit dem Nationalen Zuteilungsplan herzustellen und sicherzustellen, dass der Prozentsatz für die Verwendung von CER und ERU auch rechtlich verbindlich festgelegt wird.

Zu Artikel 3 Z 7 (§ 18 Abs. 1a):

Diese Bestimmung legt die grundsätzliche Verwendbarkeit von ERU und CER zur Abdeckung der Emissionen aus einer dem Emissionshandelssystem angehörenden Anlage fest. Diese Zertifikate können ebenso wie die der Anlage zugeteilten Zertifikate und von anderen Anlagen erworbene Zertifikate zur Rückgabe an die Behörde verwendet werden. In der ersten Periode 2005 bis 2007 gilt dies nur für CER aus CDM-Projekten, da ERU noch nicht existieren. Der Anwendungsbereich dieser Möglichkeit wird auch in der ersten Periode nicht allzu groß sein, da voraussichtlich erst gegen Ende der Periode CER überhaupt zur Verfügung stehen werden. Verwendet werden können sowohl Zertifikate aus Projekten, an denen der Anlageninhaber teilnimmt bzw. die er durchführt, als auch auf dem Markt zugekaufte Zertifikate im Rahmen der quantifizierten Obergrenze.

Das Verwendungsverbot für Zertifikate aus Nuklearanlagen entspricht den Beschlüssen von Marrakesch, wo nicht zuletzt auf Druck der EU festgehalten wurde, dass die Industriestaaten darauf verzichten, CER und ERU, die aus Nuklearanlagen stammen, zu nutzen. Dieser Verzicht muss folgerichtig auch für Anlageninhaber innerhalb der EU gelten. Dieser Verzicht ist in der Richtlinie für die beiden ersten Perioden vorgesehen, da es nicht möglich war, unter den Mitgliedstaaten eine Einigung über einen unbefristeten Verzicht zu erzielen, obwohl zahlreiche Staaten, darunter auch Österreich, die Beschlüsse von Marrakesch in dieser Weise interpretieren. Die vorliegende Novelle sieht daher abweichend von der Richtlinie im Sinne der langjährigen österreichischen Atompolitik einen unbefristeten Verzicht auf die Verwendung von Zertifikaten aus Nuklearanlagen vor. Auch der Ankauf von Zertifikaten im Rahmen des österreichischen JI/CDM-Programms ist dieser Restriktion unterworfen.

Die auch in der Richtlinie vorgesehene Einschränkung hinsichtlich der Nutzung von Zertifikaten aus sogenannten Senkenprojekten (Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft) gilt jedenfalls solange, bis auf Grund des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, der am 30. Juni 2006 fällig ist, entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen wurden.

Im vorliegenden Entwurf ist auch vorgesehen, dass ERU und CER aus Projekten, die die Emissionen anderer Treibhausgase als CO2 reduzieren, per Verordnung des BMLFUW von der Abdeckung ihrer Emissionen ausgeschlossen werden können, wenn dies in anderen EU-Mitgliedsstaaten ebenfalls der Fall ist. Das EU-interne Emissionshandelssystem beschränkt sich derzeit auf CO2, mit der Möglichkeit, das System auch auf andere Gase zu erweitern; dies ist allerdings in näherer Zukunft nur für Methan und Lachgas zu erwarten, sobald die entsprechenden Überwachungsregeln für die Emissionen erarbeitet wurden. ERU und CER aus Projekten, die etwa SF6-Emissionen reduzieren, würden also eine andere „Währung“ in dieses System hineintragen und eine Inflation von Zertifikaten aus solchen Projekten bewirken. Aus diesem Grund wird auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ein Ausschluss solcher Zertifikate aus dem EU-internen Handelssystem vorgesehen.

Zu Artikel 3 Z 8 (§§ 19a und 19b):

Die Richtlinie 101/2004/EG in Verbindung mit der Registerverordnung 2216/2004/EG sieht vor, dass CER und ERU auf Betreiberkonten gehalten werden können. Erst wenn diese Zertifikate zur Abdeckung der Emissionen der Anlage verwendet werden sollen, müssen sie gegen ein Emissionszertifikat (allowance) eingetauscht werden, das dann sofort wieder an den Staat abgegeben werden muss. Der Staat muss im Anschluss an eine solche Transaktion die verwendeten CER und ERU löschen, um eine Doppelverwendung definitiv auszuschließen. Diese Vorgangsweise wird in § 19a umgesetzt.

§ 19b enthält die Bestimmung, dass JI- und CDM-Projekte, deren CER- oder ERU-Erträge auf ein Registerkonto in Österreich übertragen werden sollen, die Anerkennung durch den BMLFUW benötigen. Dies leitet sich aus dem Kyoto-Protokoll und den Beschlüssen von Marrakesch ab, wonach Projekte die Zustimmung der beteiligten Parteien benötigen, also auch des „Investorlandes“. Diese Anerkennung erfolgt, wenn das Projekt den international festgelegten Anforderungen und den Richtlinien, die für das österreichische JI/CDM-Programm gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes vom BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMWA und dem BMF erlassen wurden, entspricht. Die Richtlinien sehen derzeit bereits Kriterien für die Evaluierung von Projekten vor, deren Emissionsreduktionen nicht an die Republik Österreich verkauft werden sollen, sondern nur die Zustimmung Österreichs als beteiligtes Annex-I-Land benötigen. Die Mechanismen für derartige Genehmigungen sind also bereits vorhanden.

Zu Artikel 3 Z 9 (§ 21 Abs. 1 dritter Satz):

Zum Zeitpunkt der letzten Novelle des EZG war die Registerverordnung der Europäischen Kommission noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht; mit dieser Änderung soll daher der korrekte Verweis eingefügt werden.

Zu Artikel 3 Z 10 (§ 21 Abs. 1a):

Die Registerverordnung der Europäischen Kommission sieht vor, dass die für die Eröffnung von Konten etc. nötigen Daten entweder von der Behörde oder von den Anlagenbetreibern an den Registerverwalter zu melden sind. In Österreich wird dies in der Praxis bereits jetzt so gehandhabt, dass die Meldung durch die Inhaber erfolgt. Eine andere Vorgangsweise ist angesichts der Zuständigkeiten (die für die Kontoeröffnung nötige Genehmigung wird nicht vom BMLFUW, sondern von den zuständigen Anlagengenehmigungsbehörden erteilt) nicht möglich. Mit dieser Bestimmung soll das auch im Gesetz klargestellt werden.

Zu Artikel 3 Z 11 (§ 24):

Die Formulierung des § 24 wird an die neue Fassung in der Richtlinie 101/2004/EG angepasst. Der Verweis erfolgt nunmehr auf das Umweltinformationsgesetz, nicht auf die entsprechende Richtlinie.

Zu Artikel 3 Z 12 (§ 27 Abs. 1 Z 3):

Es wird eine Strafbestimmung auch hinsichtlich der Meldepflichten an die Register(service)stelle aufgenommen. Dabei soll die Strafe so bemessen werden, dass ein Nichtbefolgen der Meldepflicht keinen finanziellen Vorteil für den Anlageninhaber bedeutet, daher muss die Strafe mindestens der jeweiligen Registergebühr entsprechen.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft)

Zu Artikel 4 Z 8 (§ 2 Abs. 5b):

Die Definition für PM2,5, die neu in das IG‑L aufgenommen wird, ist aus der Richtlinie 1999/30/EG übernommen und bezeichnet im Wesentlichen Feinstaub mit einem Durchmesser kleiner gleich 2,5 µm. Dieser kann bei Inhalation weit in die Lungen eindringen und ist deshalb aus hygienischer Sicht besonders kritisch.

Zu Artikel 4 Z 9 (§ 2 Abs. 8):

Das Sanierungsgebiet umfasst jenes Gebiet, für das im Programm nach § 9a Maßnahmen festgelegt werden. Insbesondere bei Schadstoffen wie Feinstaub, die einem weitreichenden Transport unterliegen können, kann das Sanierungsgebiet mehrere Bundesländer bzw. sogar das gesamt Bundesgebiet umfassen. Das Sanierungsgebiet kann für verschiedene Emittenten oder Emittentengruppen unterschiedlich festgelegt werden. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer geplanten Anlage in einem Sanierungsgebiet kann es zielführend sein, nicht das gesamte Sanierungsgebiet, sondern nur den von den Emissionen der Anlage betroffenen Gebietsteil zu betrachten.

Zu Artikel 4 Z 11 bis 14 (§ 2 Abs. 14 bis 17):

Die Definitionen des Zielwerts und der Schadstoffe sind aus der RL 2004/107/EG (4. TochterRL zur Rahmenrichtlinie‑Luft) übernommen worden.

Zu Artikel 4 Z 15 bis 17, 19, 20, 21, 39, 47 und 52 (§ 3 Abs. 2b, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 8 Abs. 2, erster Satz, § 8 Abs. 3, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z 1):

In der Anlage 5a finden sich die Zielwerte wieder, die es auch schon bisher in Anlage 5 im IG‑L gab. Die neuen Zielwerte der Richtlinie 2004/107/EG sind im Anhang 5b aufgelistet und werden in der Folge dem IG‑L Regime unterworfen.

Zu Artikel 4 Z 18 (§ 7):

Hier wird eine Klarstellung getroffen, dass Grenz- oder Zielwertüberschreitungen in den jeweiligen Monatsberichten auszuweisen sind, sofern es sich um Überschreitungen eines Mittelwerts für Zeiträume kleiner gleich einem Tag handelt. Eine Ausnahme ist PM10, da für diesen Schadstoff 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts pro Jahr zulässig sind und somit erst im Laufe oder am Ende eines Jahres beurteilt werden kann, ob eine Grenzwertüberschreitung vorliegt.

Zu Artikel 4 Z 21 (§ 8 Abs. 3)

Zur Effizienzsteigerung sollen Statuserhebungen für mehrere Schadstoffe bzw. mehrere Standorte durchgeführt werden können.

Zu Artikel 4 Z 22 (§ 8 Abs. 3a):

Hier wurde eine Vorgehensweise für den Fall eingeführt, dass zB die die Emission verursachende Anlage sich in einem Bundesland befindet und die daraus resultierende Immissionsbelastung in einem anderen Bundesland gemessen wird.

Zu Artikel 4 Z 24 (§ 8 Abs. 9):

Hier wird eine Statuserhebung bei den  Zielwerten einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 vorgesehen, falls dies vom Landeshauptmann als sinnvoll und zielführend erachtet wird.

Zu Artikel 4 Z 26 (§ 9a Abs. 1 und 2):

Zur Festlegung jener Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Emissionen eines Luftschadstoffs zu reduzieren, dessen Grenzwert überschritten wurde, hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters ein umfassendes Programm zu erstellen.

In der bereits erwähnten Rahmenrichtlinie Luft wird die Erstellung von Plänen und Programmen gefordert. Diese finden sich in der Form im österreichischen Stufenbau der Rechtsordnung nicht wieder. Das Programm ist keine Verordnung und entfaltet daher für die Rechtsunterworfenen keine direkte Bindungswirkung. Es soll möglichst umfassend strategischen Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen zur Reduktion der Luftschadstoffe des IG-L beinhalten, welche der Landeshauptmann – je nach Ergebnis der Statuserhebung – in einer Verordnung gemäß § 10 vorschreiben kann.

Um eine ausreichende Mitwirkung der Betroffenen sicherzustellen, ist der Entwurf des Programms vorab im Internet zu veröffentlichen. Für die Erstellung des Programms ist ein klarer Zeitplan vorgesehen, der sich an den Vorgaben der Richtlinie 1996/62/EG orientiert.

Bei den Zielwerten prüft der Landeshauptmann, ob die Erstellung eines Programms zielführend für die Festsetzung von Maßnahmen ist; sollte er dies verneinen, so ist dies fachlich zu begründen. Ein Programm für die Zielwerte der Anlage 5b soll erst mit dem 31. Dezember 2012, wenn die Zielwerte als Grenzwerte gelten, vorgelegt werden.

Auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes (Emissionshöchstmengengesetz, Ozongesetz, Emissionszertifikategesetz) wurden und werden Programme und Strategien entwickelt und festgelegt, die Wechselwirkungen mit den erforderlichen Maßnahmen zur Reduktion der Belastung mit Schadstoffen, die vom IG‑L geregelt werden, haben (können). Daher wird festgelegt, dass bei der Erstellung eines Programms gemäß IG‑L diese Programme, Pläne und Strategien zu berücksichtigen sind, um positive Synergien zu nutzen und negative Auswirkungen zu vermeiden.

Zu Artikel 4 Z 26 (§ 9a Abs. 3):

Die Programme können eine Reihe von Maßnahmen beinhalten, die bislang zum Teil nicht im IG‑L angeführt waren, die aber zur Emissionsminderung beitragen können. Das Programm soll alle in der Bundeskompetenz liegenden Maßnahmen umfassen, die zu einer Emissionsreduktion beitragen können.

Das Programm hat auch Angaben zu den Punkten 7 bis 9 des Anhangs IV der Rahmenrichtlinie Luftqualität zu enthalten. Mit der expliziten Erwähnung dieser Punkte wird einer Kritik seitens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprochen, die in mehreren Diskussionen das Fehlen entsprechender Bestimmungen im IG‑L moniert hat. Insbesondere geht es um die Darstellung bereits beschlossener, durchgeführter bzw. geplanter oder langfristig angestrebter Maßnahmen oder Vorhaben, welche geeignet sind, die Emissionen zu reduzieren, die zur Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts geführt haben. Wesentlichste Änderung ist, dass eine Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität einschließlich deren zeitlicher Entwicklung vorzunehmen ist. Dies bedeutet de facto, dass für die vorgesehenen Maßnahmen Emissions- und Immissionsprognosen zu erstellen sind.

Der Landeshauptmann ist verfassungsmäßig nicht berechtigt, Maßnahmen, die nicht in der Kompetenz des Bundes liegen, verbindlich in einem Programm festzulegen. Derartige Maßnahmen können daher nur in deskriptiver Weise in das Programm aufgenommen werden. Gleiches gilt für die Agenden, die in die Gemeindezuständigkeit fallen. Als Maßnahmen der Gemeinde könnten zB. emissionsreduzierende Vorgangsweisen beim Winterdienst genannt werden.

Zu Artikel 4 Z 26 (§ 9a Abs. 4):

Maßnahmen, die zur Reduktion der PM10‑Belastung getroffen werden, müssen auch auf eine Verminderung der PM2,5‑Konzentration abzielen. Diese Anforderung ist aus der Richtlinie 1999/30/EG übernommen und soll sicherstellen, dass die aus hygienischer Sicht besonders kritische Belastung mit dieser Feinstaubfraktion reduziert wird, obwohl für diese Größe noch kein verbindlicher Grenzwert festgelegt wurde.

Zu Artikel 4 Z 26 (§ 9a Abs. 5):

Einige der im IG‑L geregelten Schadstoffe unterliegen einem regionalen und überregionalen Transport. In solchen Fällen ist Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften notwendig. Wenn Immissionen in einem Bundesland durch Emissionen in einem anderen Bundesland mitverursacht sind, so sind übergreifende Programme zu erstellen, die Landeshauptleute sind per Gesetz zur Kooperation aufgerufen.

Zu Artikel 4 Z 26 (§ 9a Abs. 6):

Da die Emissions- und die Immissionssituation ständigen Änderungen unterliegen, nicht zuletzt durch die Auswirkungen von Maßnahmen zur Senkung der Emissionen, sind die Programme alle drei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls zu überarbeiten. Dies entspricht der Richtlinie 1996/62/EG.

Zu Artikel 4 Z 26 (§ 9a Abs. 7):

Diese Bestimmung betrifft derzeit Blei und Benzol, für die in der Verordnung über das Messkonzept das Bundesgebiet als Überwachungsgebiet festgelegt ist.

Zu Artikel 4 Z 26 (§ 9a Abs. 8):

Die Programme sind einerseits im Internet zu veröffentlichen, andererseits an die Europäische Kommission zu übermitteln. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat einen Fragebogen entwickelt, mit dessen Hilfe die relevanten Informationen des Programms zu übermitteln sind.

Zu Artikel 4 Z 26 (§ 9a Abs. 9):

Um die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten dieser Novelle klar zu gestalten, wird festgelegt, dass Überschreitungen vor dem 1. Jänner 2005 nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln sind. Das heißt, dass für diese Überschreitungen ein Maßnahmenkatalog zu erstellen ist, aber kein Programm nach der neuen Rechtslage. Sehr wohl muss aber die in der Entscheidung der Kommission vorgesehene Information über die Maßnahmen erstellt werden, da andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren unvermeidlich ist.

Zu Artikel 4 Z 26 (§ 9a Abs. 10):

Treten Grenz- oder Zielwertüberschreitungen in Folge von Emissionen in anderen EU‑Mitgliedstaaten auf, was in Österreich zumindest bei den Schadstoffen PM10 und SO2 nicht auszuschließen ist, so sind entsprechend der Vorgabe der Richtlinie 1999/30/EG Konsultationen mit den entsprechenden Staaten einzuleiten. Die Bestimmung umfasst auch den Inhalt des § 10 Abs. 3 nach bisheriger Rechtslage.

Zu Artikel 4 Z 26 (§ 9b):

Die Grundsätze, die bei der Erstellung von Programmen zu beachten sein werden, entsprechen im Wesentlichen jenen, die nach der bisherigen Rechtslage für die Erstellung von Maßnahmenkatalogen gelten. Der Text wurde an die neuen Rahmenbedingungen angepasst.

Zu Artikel 4 Z 26 (§§ 9c und 9d):

Bei der Erstellung eines Programms gemäß § 9a sind in Umsetzung der SUP‑Richtlinie folgende Schritte durchzuführen:

Im Einzelfall hat der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dieser zuständig ist, anhand der geplanten Inhalte zu prüfen, ob das Programm gemäß § 9c Abs. 1 bzw. Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 7 Teil 1 SUP‑pflichtig ist (so genanntes Screening). Beim Screening wird gemäß § 9c Abs. 2 den Landesregierungen und den Umweltanwälten als Umweltbehörden im Sinne der SUP‑Richtlinie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Sofern das Screening ergibt, dass keine SUP durchzuführen ist, hat der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung und die Gründe für die Entscheidung, keine SUP durchzuführen, auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Ergibt das Screening, dass das Programm einer SUP zu unterziehen ist, hat der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Untersuchungsrahmen und dessen Umfang festzulegen (so genanntes Scoping) und einen Umweltbericht zu erstellen (vgl. auch Anlage 7 Teil 2). Gemäß § 9c Abs. 4 wird den Landesregierungen als Umweltbehörden sowie den Umweltanwälten im Sinne der SUP‑Richtlinie Gelegenheit zur Stellungnahme zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und dessen Umfang gegeben.

Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Umweltbericht gemäß § 9c Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Öffentlichkeit (dh. jedermann) wird die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Umweltbericht eingeräumt. Gemäß § 9c Abs. 5 wird den Landesregierungen als Umweltbehörden sowie den Umweltanwälten im Sinne der SUP‑Richtlinie Gelegenheit zur Stellungnahme zum Umweltbericht gegeben. Erforderlichenfalls sind grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 9d durchzuführen.

Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erarbeitet unter Bedachtnahme auf die eingelangten Stellungnahmen die endgültige Fassung des Plans.

Gemeinsam mit dem Plan ist eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemäß § 9c Abs. 6 zu veröffentlichen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß § 9c Abs. 7 dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms überwacht werden, um frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen feststellen und gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können (so genanntes Monitoring). Dabei kann auf bestehende Kontrolleinrichtungen zurückgegriffen werden.

Im Fall der Betroffenheit Österreichs durch die Umsetzung eines Programms im Sinne der Richtlinie 1996/62/EG in einem anderen Mitgliedstaat soll der Umweltminister gemäß § 9d Abs. 3 die von den Auswirkungen der Umsetzung des Plans betroffene Bevölkerung sowie die Landesregierungen der betroffenen Bundesländer im Sinne der oberen Ausführungen informieren; eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls sind Konsultationen zu führen.

Zu Artikel 4 Z 28 (§ 10):

Der bisher sehr umfangreiche § 10 wird erheblich verkürzt, da ein Großteil der Bestimmungen in § 9a reflektiert wird und künftig für die Programme gelten soll. Es wird klargestellt, dass Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt eine Grundlage im Programm gemäß § 9a haben müssen. Maßnahmen aufgrund eines Programms hinsichtlich der Zielwerte der Anlage 5b kommen erst nach der Geltung der Zielwerte als Grenzwerte, also nach dem 31. Dezember 2012, zum Tragen.

Zu Artikel 4 Z 29 (§ 10a):

Auch bei Überschreitung der bereits bisher im IG‑L geregelten Vegetationszielwerte wird dem Landeshauptmann die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen zu setzen.

Zu Artikel 4 Z 30 (§ 11 und 12):

Die Bestimmungen über Grundsätze sind bereits im neuen § 9b enthalten, die Bestimmungen über Fristen in § 9a integriert.

Zu Artikel 4 Z 31 (§ 13):

Diese Neufassung des § 13 trägt der Einführung von umfassenden Programmen gemäß § 9a und dem Verzicht auf einen Maßnahmenkatalog im bisherigen Sinn Rechnung. Gemäß Z 1 sind alle Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem In-Kraft-Treten von Maßnahmen gemäß § 10 (früher Maßnahmenkatalog) genehmigt oder saniert wurden und damit den Stand der Technik bezüglich Luftreinhaltung einhalten von weiteren Anordnungen ausgenommen. Klargestellt wird auch, dass Anlagen, die per Gesetz, etwa in Umsetzung der IPPC-Richtlinie, zur regelmäßigen Anpassung an den Stand der Technik verpflichtet sind, von weiteren diesbezüglichen Anordnungen ausgenommen sind.

Der Abs. 3 wurde dem Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/107/EG nachgebildet.

Zu Artikel 4 Z 32 (§ 13a):

Der neu eingefügte § 13a enthält im Wesentlichen den Text des bisherigen § 19 mit den notwendigen Anpassungen. Die Verschiebung erfolgt, weil die Bestimmung systematisch zu § 13 gehört.

Zu Artikel 4 Z 33 (§ 14 Abs. 1):

Die Änderungen in § 14 Abs. 1 reflektieren Anforderungen nach Klarstellung, was als zeitliche und räumliche Beschränkung des Verkehrs anzusehen ist. Alle angeführten Beispiele sind auch nach geltender Rechtslage vom § 14 erfasst; da es in der Praxis aber zahlreiche diesbezügliche Anfragen und Diskussionen gab, soll hier eine eindeutige Regelung getroffen werden. Die Aufzählungen beinhalten keine Prioritätenreihung.

Zu Artikel 4 Z 33 (§ 14 Abs. 1a):

Die Anordnung von Maßnahmen durch flexible Systeme, wie etwa eine immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlage, war bisher vom IG‑L nicht eindeutig gedeckt. Auch hier soll eine Klarstellung getroffen werden.

Zu Artikel 4 Z 33 (§ 14 Abs. 2 und 3):

Die bisher vorgesehenen ex lege Ausnahmen von den zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs haben sich in der Praxis zum Teil als unnötig, zum Teil als kontraproduktiv erwiesen. Mit einer restriktiveren Ausnahmenregelung soll den Verkehrsmaßnahmen höhere Effektivität verliehen werden.

Es wurde in der Novelle unter diesem Gesichtspunkt keine generelle Ausnahme für Fahrzeuge normiert, die dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen; allerdings kann es in vielen Fällen zielführend sein und positive Anreize zum Umstieg auf moderne Fahrzeuge bieten, in einer Verordnung gemäß § 10 die jeweils modernste Klasse von Beschränkungen auszunehmen.

Ein erhebliches persönliches Interesse ist bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen anzunehmen. Das Vorliegen eines solchen Interesses kann nicht ohne Überprüfung angenommen werden.

Zu Artikel 4 Z 36 (§ 14 Abs. 6):

Die Kundmachung von Verkehrsmaßnahmen soll flexibler gestaltet werden können; beispielsweise hat es sich in der Praxis als kaum möglich erwiesen, die Worte „Immissionsschutzgesetz‑Luft“ auf einer Zusatztafel anzubringen. Auch die Kundmachung durch flexible Systeme wird verankert.

Zu Artikel 4 Z 38 (§ 15a):

Das Verbrennen von biogenen Materialien kann eine bedeutende Quelle von Schadstoffen sein, unter anderem für PM10 und CO. Bestehende Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen sollen daher im Sanierungsfall eingeschränkt oder aufgehoben werden können. Da es weiterhin möglich sein sollte, schädlingsbefallene Materialien, insbesondere den „Feuerbrand“ zu bekämpfen, wurde diese Ausnahme in die Bestimmung aufgenommen.

Zu Artikel 4 Z 40 (§ 16 Abs. 2):

Die Ausnahmen von einem Fahrverbot gemäß § 14 werden auf die unabdingbar notwendigen Fahrten sowie auf Elektro- und Erdgasfahrzeuge eingeschränkt. Bei unbedingt erforderlichen Fahrten mit verderblichen Waren können in geringem Umfang auch andere Waren mitgeführt werden. Der Landeshauptmann kann wie bisher weitere Ausnahmen festlegen.

Zu Artikel 4 Z 41 (§ 16 Abs. 3):

Beim Tagesmittelwert für PM10 gilt eine bestimmte Anzahl an Tagen mit Konzentrationen, die über dem Grenzwert liegen, nicht als Überschreitung des Grenzwerts. Es wird hier klargestellt, dass die Voraussetzung für die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen dann gegeben ist, wenn der Grenzwert an der im IG‑L angeführten Anzahl von Tagen um mehr als 50 % überschritten wird; sie ist also an die Höhe der Immission, nicht an die Anzahl der Tage gebunden.

Zu Artikel 4 Z 48 (§ 20 Abs. 1):

Hinsichtlich Straßenbauvorhaben wird auf das Schwellenwertkonzept (zB RVS 9.263, Projektierungsrichtlinien – Lüftungsanlagen – Immissionsbelastung an Portalen) verwiesen.

Zu Artikel 4 Z 49 (§ 20 Abs. 3):

Im Zuge der Genehmigung von Anlagen ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Emissionen keine Grenzwertüberschreitungen verursachen werden bzw. diese Anlagen keinen nennenswerten Beitrag zu Überschreitungen leisten, die die Erstellung von Statuserhebungen bedingen würden. Die Neuformulierung dient der Klarstellung, da das bisher verwendete Wort „anstreben“ unterschiedlich interpretiert wurde. Die Grenz- bzw. Zielwerte sind gemäß Richtlinie 1996/62/EG einzuhalten, nicht anzustreben. An diesem Ziel hat sich auch die Genehmigungspraxis zu orientieren. Mit dem Terminus „anstreben“ sollte lediglich ausgedrückt werden, dass es weder einem Anlageninhaber noch einem Sachverständigen oder einer Behörde möglich ist, zu garantieren, dass eine bestimmte Anlage niemals zu einer Grenz- bzw. Zielwertüberschreitung einen Beitrag leisten wird. Die Behörde soll allerdings die Genehmigung für eine neue Anlage, die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nur dann erteilen, wenn entweder keine erhebliche Zusatzbelastung durch die neue Anlage entsteht oder durch Maßnahmen bei anderen Emittenten sichergestellt ist, dass „Platz“ für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird.

Von der Fachwelt sowie in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Umweltsenats wird ein sogenanntes „Schwellenwertkonzept“ akzeptiert, d.h. es muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen. „Solche Schwellenwerte werden ua. mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei werden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar sind oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können…“ (auszugsweises Zitat aus dem Bescheid des Umweltsenats vom 3.12.2004, US 5B/2004/11-18, s. 28). Der Bescheid des Umweltsenats betreffend das Motorsportzentrum Spielberg verweist auch auf den UVE-Leitfaden des Umweltbundesamts, der eine Schwelle für die Festlegung des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft von 3% eines Kurzzeitwertes und 1% eines Langzeitwertes festlegt, und die neue deutsche TA-Luft, die teilweise Prozentsätze für eine zulässige Zusatzbelastung vorsieht. Weiters wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2005, BE 274) verwiesen. Diese Werte sind jedoch lediglich beispielhaft zu verstehen und es wird der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen.

Das Wort „langfristig“ im letzten Satz soll verdeutlichen, dass unter normalen Umständen keine Grenzwertüberschreitungen mehr vorkommen dürfen, sobald die Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen wirksam geworden sind. Bei der Prognose ist nicht von einem „worst case scenario“ auszugehen. Überschreitungen auf Grund von ungewöhnlichen Wetterbedingungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen können in einem realistischen Szenario nicht gänzlich ausgeschlossen werden, stellen aber kein Hindernis für die Genehmigung dar. Allerdings ist festzuhalten, dass das Wort „langfristig“ keinesfalls bedeutet, dass die Einhaltung der Grenzwerte erst in ferner Zukunft sicherzustellen ist.

Zu Artikel 4 Z 54, 56 und 57 (§ 26 Abs. 1 erster Satz, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Z 3):

Für eine Verordnung gemäß § 21 IG‑L fehlt bislang eine ausreichende Kontroll- und auch eine Sanktionsmöglichkeit. Diese wurde nunmehr ergänzt.

Zu Artikel 4 Z 58 (§ 30 Abs. 3):

Diese Bestimmung trägt den Erfahrungen bei der Vollziehung des IG‑L, vor allem der Verkehrsmaßnahmen, Rechnung; es hat sich herausgestellt, dass die derzeit aufgrund der Gesetzeslage maximal mögliche Sicherheitsleistung von 180 Euro nicht ausreichend ist, um einen Anreiz für die möglichst lückenlose Einhaltung von Maßnahmen zu bieten. Daher hat sich die Tiroler Landesregierung im Sinne einer Entschließung des Tiroler Landtags an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewandt mit dem Ersuchen, eine entsprechende Bestimmung in das IG‑L aufzunehmen.

Zu Artikel 4 Z 59 (§ 30a):

Da die Euro‑Umstellung nunmehr endgültig vollzogen ist, ist diese Bestimmung überflüssig geworden.

Zu Artikel 4 Z 64 ( Anlage 5):

Die Zielwerte der Anlage 5b entsprechen den Zielwerten gem. Anhang I der RL 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (4. Tochterrichtlinie zur Rahmenrichtlinie Luftqualität), die bis zum 15. 2. 2007 in nationales Recht umzusetzen ist.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

Änderung des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes

§ 4. (1) Der Händler hat spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen den Anforderungen des Anhangs I oder einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.

§ 4. (1) Der Händler hat einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.

(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des in Abs. 1 angeführten Hinweises notwendigen Daten sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen im Anhang I oder in einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des in Abs. 1 angeführten Hinweises notwendigen Daten sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen.

(3) …

(3) …

§ 5. (1) Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen des Anhangs II oder einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erstellen. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und ist auf Anfrage den Lieferanten und den Händlern sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und interessierten Stellen in der jeweils benötigten Anzahl höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Der Leitfaden ist interessierten Verbrauchern kostenlos zur Verfügung zu stellen; allfällige Versandkosten dürfen jedoch in Rechnung gestellt werden. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels ist verpflichtet, den Leitfaden erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen und den Bezug zu ermöglichen.

§ 5. (1) Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erstellen. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und ist auf Anfrage den Lieferanten und den Händlern sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und interessierten Stellen in der jeweils benötigten Anzahl höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Der Leitfaden ist interessierten Verbrauchern kostenlos zur Verfügung zu stellen; allfällige Versandkosten dürfen jedoch in Rechnung gestellt werden. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels ist verpflichtet, den Leitfaden erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen und den Bezug zu ermöglichen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Aushang (Schautafel)

Aushang und Anzeige

§ 6. (1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Schautafel deutlich sichtbar anzubringen. Der Aushang oder die Schautafel ist nach dem Muster in Anhang III oder in einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten. Der Aushang oder die Schautafel hat eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges zu enthalten, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden. Der Aushang oder die Schautafel ist erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzubringen und mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Zwischen den Aktualisierungen sind die Angaben zu neuen Personenkraftwagenmodellen am Ende der Liste hinzuzufügen.

§ 6. (1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Aushang und Anzeige haben eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, zu enthalten.

(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des Aushanges oder der Schautafel notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen oder einen den Vorschriften entsprechenden Aushang oder eine Schautafel höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des Aushanges oder der Anzeige notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen oder einen den Vorschriften entsprechenden Aushang höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen.

§ 7. (1) Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß Anhang IV oder gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten.

§ 7. (1) Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten.

(2) …

(2) …

(3) Jeder für die Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend dem Anhang IV oder entsprechend einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind.

(3) Jeder für die Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind.

(4) …

(4) …

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen

§ 11. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen

           1. und 2. …

          1.. und 2. …

           3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Aushanges oder der Schautafel im Sinne des § 6 Abs. 1 sowie

           3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 sowie

           4.

           4.

(2) Mit dem jeweiligen Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 tritt der denselben Gegenstand regelnde Anhang dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

 

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2000, S 16, umgesetzt.

 

 

Umsetzung von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft

 

§ 13. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

 

           1. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16,

 

           2. Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24.07.2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34.

 

In-Kraft-Treten

 

§ 14. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. xxx, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Anhänge I bis IV außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

§ 2. (1) bis (5) …

§ 2. (1) bis (5) …

 

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

 

           1. bis 5. …;

           1. bis 5. ….

 

           6. sind „befugte Fachpersonen oder Fachanstalten“ Personen oder Einrichtungen:

                a) für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen

                     aa) akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992),

                    bb) Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,

                     cc) gesetzlich autorisierte Stellen oder

                    dd) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,

sofern für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme erfolgt und zusätzlich für bb) bis dd) keine Interessenskonflikte vorliegen, nur validierte Methoden verwendet werden und ein Qualitäts­sicherungssystem eingerichtet ist;

               b) für die Durchführung hygienischer Untersuchungen Personen oder Einrichtungen, die zusätzlich zur Erfahrung und zur Qualitätssicherung eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.

Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.

 

 

(7) bis (8) …

(7) bis (8) …

 

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

 

           1. Abwasserinhaltsstoffe, die zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen,

           1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,

 

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

 

§ 6. (1) bis (5) …

§ 6. (1) bis (5) …

 

(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

 

           1. bis 2. …,

           1. bis 2. …,

 

           3. eine Änderung einer Behandlungsanlage, die der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.

           3. eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.

 

Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.

Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.

 

 

(7) Bestehen begründete Zweifel über den Umfang

 

 

           1. einer Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 oder

 

 

           2. einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,

 

 

hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

 

 

Fremdbeurteilungen von Abfällen

 

 

§ 7a. (1) Fremdbeurteilungen von Abfällen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Beurteilungen im Auftrag des Abfallbesitzers:

 

 

           1. die Zuordnung eines bestimmten Abfalls, welcher aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt (Abfallstrom), zu einer Abfallart nach einer Verordnung gemäß § 4, sofern für die Zuordnung eine chemische Untersuchung erforderlich ist;

 

 

           2. die Beurteilung von Abfällen für eine Ausstufung gemäß § 7;

 

 

           3. die grundlegende Charakterisierung von Abfällen für die Deponierung und die diesbezüglichen Beurteilungen im Rahmen der Übereinstimmungsuntersuchungen (§ 15 Abs. 6) und

 

 

           4. die Beurteilung von Abfällen, die nach einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung von einer externen Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen ist.

 

 

Eine Fremdbeurteilung von Abfällen hat auf der Grundlage von Untersuchungen oder Literaturdaten und des Wissens über die Herkunft und die Entstehung des zu untersuchenden Abfalls zu erfolgen.

 

 

(2) Fremdbeurteilungen von Abfällen gemäß Abs. 1 dürfen nur von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden. Als befugt gilt eine Fachperson oder Fachanstalt, wenn sie gemäß § 7b registriert ist. Eine befugte Fachperson oder Fachanstalt darf nur dann eine Fremdbeurteilung vornehmen, wenn kein Interessenskonflikt vorliegt und im Fall einer Beauftragung eines Subauftragnehmers ein wichtiger Teil der Fremdbeurteilung (zB die Aufgaben gemäß Z 1) von der befugten Fachperson oder Fachanstalt selbst durchgeführt wird. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt ist, auch für den Fall, dass Subauftragnehmer beauftragt werden, für die ordnungsgemäße Durchführung der Fremdbeurteilung verantwortlich. Sofern eine Probenahme- oder Analysetätigkeit an einen Subauftragnehmer beauftragt wird, muss dieser die Vorgaben des § 7b Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 8 erfüllen. Die Fachperson oder der leitende Gutachter der Fachanstalt (§ 7b Abs. 1 Z 1) hat die ordnungsgemäße Durchführung der Fremdbeurteilung zu bestätigen. Bei der Fremdbeurteilung ist insbesondere eine dem Stand der Technik entsprechende und richtige

 

 

           1. Ausarbeitung eines Probenahmeplans und Bewertung der Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden sonstigen Informationen und

 

 

           2. Durchführung der Probenahmen und Analysen

erforderlich.

 

 

Registrierung einer Fachperson oder Fachanstalt

 

 

§ 7b. (1) Auf Antrag ist eine Fachperson oder Fachanstalt (juristische Person, Einrichtung oder Personengemeinschaft) vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren, wenn

 

 

           1. die Fachperson oder der leitende Gutachter der Fachanstalt über die Fachkunde des einschlägigen Fachbereichs verfügt; der leitende Gutachter einer Fachanstalt muss entweder ein für die Fachanstalt zeichnungsberechtigter Vertreter oder ein Dienstnehmer der Fachanstalt sein,

 

 

           2. die Fachperson oder der leitende Gutachter der Fachanstalt verlässlich ist; § 25 Abs. 5 gilt sinngemäß,

 

 

           3. die Fachperson oder Mitarbeiter der Fachanstalt, welche Probenahme- oder Analysetätigkeiten selbst durchführen, nachweislich diese dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme entsprechend durchführen,

 

 

           4. die Fachperson oder Fachanstalt, welche die Ausarbeitung von Probenahmeplänen und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse vornimmt, die Kenntnis über die Anwendung des Standes der Technik für die jeweiligen Untersuchungen nachweisen kann,

 

 

           5. nur validierte Methoden verwendet werden,

 

 

           6. die Fachperson oder Fachanstalt hinsichtlich ihres Fachbereiches über die erforderliche technische und personelle Ausstattung verfügt,

 

 

           7. ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und

 

 

           8. ein System für die Einschulung und Weiterbildung der bei Fremdbeurteilungen gemäß § 7a Abs. 1 tätigen Mitarbeiter eingerichtet ist.

 

 

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

 

 

           1. Name, Anschrift (zB Sitz) der Fachperson oder Fachanstalt und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsadresse;

 

 

           2. Namen der leitenden Gutachter der Fachanstalt;

 

 

           3. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen;

 

 

           4. Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird;

 

 

           5. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen;

 

 

           6. Art und Beschreibung der Tätigkeit, insbesondere Angabe des einschlägigen Fachbereichs;

 

 

           7. Angaben über die Fachkunde der Fachperson oder des leitenden Gutachters der Fachanstalt; sofern die Fachkunde im Ausland erworben wurde, ist das Zeugnis oder die Arbeitsbestätigung zu beglaubigen und erforderlichenfalls ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizulegen;

 

 

           8. Angaben über die Berufsberechtigung, insbesondere durch Vorlage einer Gewerbeberechtigung eines Technischen Büros, Ingenieurbüros oder chemischen Labors, einer Ziviltechnikerberechtigung oder eines Anerkennungsbescheides gemäß § 373c der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, eines Gleichhaltungsbescheides gemäß § 373d GewO 1994 oder einer Befugnis als Ingenieurkonsulent gemäß der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995;

 

 

           9. Angaben über die Verlässlichkeit der Fachperson oder des leitenden Gutachters einer Fachanstalt;

 

 

         10. Angaben über die verwendeten Methoden, insbesondere Darlegung, dass die erforderliche Ausstattung für den einschlägigen Fachbereich vorhanden ist;

 

 

         11. Angaben über das Qualitätssicherungssystem;

 

 

         12. Angaben über die Einschulung und Weiterbildung der bei Fremdbeurteilungen gemäß § 7a Abs. 1 tätigen Mitarbeiter.

 

 

(3) Die Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1 wird für den einschlägigen Fachbereich nachgewiesen durch

 

 

           1. eine abgeschlossene Hochschulausbildung

 

 

                a) eines technischen/ingenieurwissenschaftlichen Studiums,

 

 

               b) eines naturwissenschaftlichen Studiums,

 

 

                c) eines medizinischen Studiums,

 

 

               d) eines veterinärmedizinischen Studiums,

 

 

                e) eines individuellen Studiums (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder § 55 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) mit Schwerpunkt in einem der in den lit. a bis d angeführten Studien,

 

 

                f) eines Fachhochschul-Studiengangs nach dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, sofern er einem der in lit. a bis e angeführten Studien entspricht, oder

 

 

               g) im Ausland, sofern sie einer der in lit. a bis f angeführten Hochschulausbildungen entspricht, oder

 

 

           2. eine berufliche Tätigkeit im einschlägigen Fachbereich von

 

 

                a) mindestens zwei Jahren als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur gemäß § 4 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461,

 

 

               b) mindestens vier Jahren im Bereich der Abfallwirtschaft oder

 

 

                c) mindestens 50 Fremdbeurteilungen oder mindestens zehn Untersuchungen gemäß den §§ 13 oder 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989.

 

 

(4) Bei Mängeln des Antrags gilt § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe, dass bei Entsprechung des Verbesserungsauftrags der Antrag an dem Tag als eingebracht gilt, an dem die verbesserten Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen.

 

 

(5) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Fachperson oder Fachanstalt innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage eines vollständigen Antrags unter Angabe der abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 und der jeweiligen Fachbereiche (zB hygienische Untersuchungen oder andere Untersuchungen im Rahmen von Fremdbeurteilungen, Probenahmetätigkeit, Analysetätigkeit) zu registrieren. Weiters hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Fachperson oder Fachanstalt eine Identifikationsnummer zuzuteilen. Die Identifikationsnummer ist von der Fachperson oder Fachanstalt bei elektronischer Übermittlung von Fremdbeurteilungen zu verwenden.

 

 

(6) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Antrag mit Bescheid abzuweisen.

 

 

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Fachperson oder Fachanstalt aus dem Register gemäß § 22 Abs. 1 zu streichen, wenn eine der Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr gegeben ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über die Streichung aus dem Register einen Bescheid zu erlassen. Wenn wieder alle Voraussetzungen für die Registrierung nachgewiesen werden können, kann die Fachperson oder Fachanstalt einen neuen Antrag auf Aufnahme in das Register stellen.

 

§ 13a. (1) bis (4) …

§ 13a. (1) bis (4) …

 

 

(4a) Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

 

(5) …

(5) …

 

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

 

           1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

           1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

 

           2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

           2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

 

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

 

(2) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(2) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsbegleitschein (bestehend aus dem Notifizierungsbogen und dem Versand-/Begleitformular gemäß der Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70) zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

(5) Für Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß.

(5) Für Begleitscheine, Notifizierungsbegleitscheine (Abs. 2) und Meldungen gemäß Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß.

 

§ 19. (1) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind

§ 19. (1) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind

 

           1. Begleitscheine (§ 18 Abs. 1) oder

           1. Begleitscheine (§ 18 Abs. 1) oder

 

           2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) Abschriften des Versand-/Begleitscheinformulars für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (§ 69) oder

           2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) Abschriften des Notifizierungsbegleitscheins (§ 18 Abs. 2) für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (§ 69) oder

 

           3. …,

           3. …,

 

mitzuführen und ….

mitzuführen und ….

 

(2) …

(2) …

 

§ 20. (1) bis (3) …

§ 20. (1) bis (3) …

 

(4) Zuständige Behörde ist der Landeshaupt­mann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine zentral verwaltete Identifikationsnummer zuzuteilen.

(4) Zuständige Behörde ist der Landeshaupt­mann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen.

 

(5) …

(5) …

 

 

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Identifikationsnummern sind bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen im Begleitschein, bei Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.

 

§ 21. (1) bis (2c) …

§ 21. (1) bis (2c) …

 

(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und ‑behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG‑VerbringungsV zu verwenden.

(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und ‑behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG‑VerbringungsV zu verwenden.

 

(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 10. April jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.

(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden

 

(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Mess­ergebnisse des Mess‑ und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalender­jahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.

(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Mess­ergebnisse des Mess‑ und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalender­jahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.

 

(5) …

(5) …

 

§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

 

           1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten

           1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten

 

                a) der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10) und

                a) der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10) und

 

               b) der Abfallsammler und –behandler (Abs. 1a) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheids, und

               b) der Abfallsammler und –behandler (Abs. 1a) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheids, und

 

           2. ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

           2. ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

 

einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.

einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.

 

(1a) …

(1a) …

 

(2) Sofern keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den §§ 20 und 21 besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat

(2) Sofern das Register gemäß Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat

 

           1. der Landeshauptmann die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a und den §§ 20, 24, 25, 37 und 52 und die Daten gemäß den §§ 18 und 60, und

           1. der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:

 

                a) die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24 betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, in das Register zu übertragen;

 

               b) die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25 betreffend den Umfang der Berechtigung;

 

                c) die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten (Abs. 1a Z 7 und 8); für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;

 

               d) die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, und

 

                e) die Daten gemäß § 18;

 

           2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG‑Ver­bringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

           2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.

 

in das jeweilige Register zu übertragen.

 

 

(3) …

(3) …

 

(4) Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und –behandler, einschließlich der zu diesen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, ist jedermann einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Be­hörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß Abs. 1 einzuräumen.

(4) Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und –behandler, einschließlich der zu diesen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, ist jedermann einzuräumen. Weiters ist jedermann ein Zugriff auf Name, Anschrift und die jeweiligen Fachbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten gemäß § 7b Abs. 5 einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Be­hörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß Abs. 1 einzuräumen.

 

(5) …

(5) …

 

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

 

§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfall­wirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:

§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfall­wirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:

 

           1. bis 4. ….

           1. bis 4. …;

 

 

           5. Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4 erforderlich sind.

 

(2) bis (3)

(2) bis (3)

 

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

 

(2) Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht

(2) Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

           5. … und

           5. …,

 

           6. ….

           6. …und

 

 

           7. Sammel- und Verwertungssysteme.

 

§ 35. (1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnaher Sammel- und Verwertungssysteme

§ 35. (1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

 

           1. nach jeder Änderung der Tarife,

 

 

           2. auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde, oder

           1. auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder

 

           3. spätestens alle drei Jahre

           2. spätestens alle vier Jahre

 

ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

 

(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob

           1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,

           2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,

           3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,

           4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und

           5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.

(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob

           1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,

           2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,

           3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,

           4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und

           5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.

 

 

Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …

 

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

 

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

 

           7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder die Stilllegung der Deponie;

           7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie;

 

           8.

           8. ...

 

(5) …

(5) …

 

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

 

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

 

           7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27 und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994,

           7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27 und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen,

 

           8. bis 14. …

           8. bis 14. …

 

(2) …

(2) …

 

§ 48. (1) …

§ 48. (1) …

 

(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes.

(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

 

 

(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkten des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Betriebsphase, der Behörde vorzulegen.

 

 

(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.

 

 

(2c) Abs. 2b gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

§ 51. (1) …

§ 51. (1) …

 

(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

§ 59. (1) Die §§ 84a Abs. 1 und 3, 84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84g GewO 1994 sind unter der Maßgabe des Abs. 2 und § 38 Abs. 6 und 7 für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

§ 59. (1) Die §§ 84a Abs. 1 und 3, 84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84f GewO 1994 sind unter der Maßgabe des Abs. 2 und § 38 Abs. 6 und 7 für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

 

           1. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

           1. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

 

           2. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

           2. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

 

angegebenen Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien.

angegebenen Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien.

 

(2) Für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 77 und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1, der Anlage 5, des Standes der Technik (§ 74 Abs. 1), der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43, Parteistellung gemäß § 42, Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik gemäß § 2 Abs. 8 Z 1, Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 und Überprüfung gemäß § 75.

(2) Für Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 77 und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1, der Anlage 5, des Standes der Technik (§ 74 Abs. 1), der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43, Parteistellung gemäß § 42, Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik gemäß § 2 Abs. 8 Z 1, Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 und Überprüfung gemäß § 75. § 84f GewO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im § 84f Abs. 1 und 2 GewO 1994 genannten Fristen mit dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 beginnen.

 

§ 60. (1) bis (3) …

§ 60. (1) bis (3) …

 

 

(4) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2006 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.

 

 

(5) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2011 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.

 

§ 62. (1) bis (2) …

§ 62. (1) bis (2) …

 

 

(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß § 25 zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

 

 

(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.

 

 

(2c) Die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

 

§ 63. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maß­nahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

§ 63. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maß­nahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

 

(2) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebs sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.

(2) Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

 

           1.

           1.

 

           2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 und 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994

           2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994

 

nicht berührt.

nicht berührt.

 

(2) …

(2) …

 

§ 70. (1) …

§ 70. (1) …

 

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist eine Abschrift des Versand‑/Begleitscheinformulars gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 und die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 mitzuführen.

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins (§ 18 Abs. 2) und die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 mitzuführen.

 

(3) …

(3) …

 

§ 73. (1) bis (3) …

§ 73. (1) bis (3) …

 

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs‑ oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs‑ oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Sofern der Verpflichtete dem Auftrag innerhalb der Frist nicht nachkommt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unmittelbar durchführen zu lassen.

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs‑ oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs‑ oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

§ 78. (1) bis (8) …

§ 78. (1) bis (8) …

 

 

(9) Fachpersonen und Fachanstalten, welche vor In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 Fremdbeurteilungen gemäß § 7a Abs. 1 vorgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Registrierung ausüben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 eine Registrierung beantragen. § 7b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.

 

 

(10) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen

 

 

           1. in Gebäuden oder

 

 

           2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,

 

 

gegeben.

 

§ 79. (1) Wer

§ 79. (1) Wer

 

           1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

           1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

 

           2. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,

           2. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,

 

           3. bis 11. …

           3. bis 11. …

 

       11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik durchführt,

       11a. Fremdbeurteilungen entgegen § 7a Abs. 2 durchführt oder Vorgaben für Untersuchungen oder Beurteilungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 nicht einhält,

 

         12. eine mobile Behandlungsanlage ohne erforderliche Genehmigung nach § 52 Abs. 1 oder entgegen 53 Abs. 1 betreibt,

         12. eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt,

 

         13. bis 16. …

         13. bis 16. …

 

         17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 3 oder 6 nicht nachkommt,

         17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 6 nicht nachkommt,

 

         18. den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, Qualität, Zuordnung, Messverfahren, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt,

         18. den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,

 

          19 . …

         19. ….

 

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 Euro bedroht.

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 Euro bedroht.

 

(2) Wer

(2) Wer

 

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

 

           3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

           3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

 

           4. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,

           4. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,

 

           5. bis 10. …

           5. bis 10. …

 

         11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

         11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

 

         12.

         12.

 

         13. entgegen § 48 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt ohne die erforderliche Sicherstellung geleistet zu haben,

         13. entgegen § 48 Abs. 2, 2a oder 2b oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,

 

         14. bis 17. …

         14. bis 17. …

 

         18. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG‑VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,

         18. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,

 

         19. bis 23. …

         19. bis 23. …

 

         24. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 4 nicht nachkommt,

         24. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 5 nicht nachkommt,

 

         25.

         25.

 

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 Euro bedroht.

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 Euro bedroht.

 

(3) Wer

(3) Wer

 

           1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,

           1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 25 Abs. 2 Z 2, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,

 

           2. bis 14. …

           2. bis 14. …

 

         15. entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Versand-/Begleitscheinformulars oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,

         15. entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,

 

         16.

         16.

 

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 Euro zu bestrafen ist.

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 Euro zu bestrafen ist.

 

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

 

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Mitwirkung der Bundespolizei

 

§ 82. (1) Die Bundespolizei oder, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15, Abs. 3 Z 6 und 8 durch

§ 82. (1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, des § 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, des § 79 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15 und des § 79 Abs. 3 Z 6 und 8 durch

 

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

 

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

 

mitzuwirken.

mitzuwirken.

 

(2) Die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

 

§ 83. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben

§ 83. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben

 

           1. die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine,

           1. die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,

 

           2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Versand-/Begleitscheinformulare und

           2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungsbegleitscheine (§ 18 Abs. 2) und

 

           3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG VerbringungsV

           3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG VerbringungsV

 

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Zollorgane Bedenken, dass eine Sache gemäß EG‑VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Zollorgane ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen.

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG‑VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen.

 

(2) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 1450 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG‑VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 70 Euro einzuheben.

(2) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 1 450 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG‑VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben.

 

(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG‑VerbringungsV durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Bereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG‑VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG‑VerbringungsV der Zollstelle vorgelegt werden.

(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG‑VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG‑VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG‑VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden.

 

(4) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung gemäß Abs. 3 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(4) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 3 sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

 

(5) und (6) Entfallen mit BGBl. I Nr. 155/2004.

(5) und (6) Entfallen mit BGBl. I Nr. 155/2004.

 

(7) bis (8) …

(7) bis (8) …

 

§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

           4. a)…

           4. a)…

 

               b) Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997;

               b) Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97;

 

                c) bis f) …;

                c) bis f) …;

 

               g) ….

               g) …;

 

 

               h) Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12;

 

 

                 i) Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70.

 

§ 91. (1) bis (2) …

§ 91. (1) bis (2) …

 

(3) § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das Kalenderjahr 2005 zu melden.

(3) § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(4) bis (10) …

(4) bis (10) …

 

 

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 6 und 7, die §§ 7a und 7b, § 13a Abs. 4a, § 15 Abs. 1 und 5, § 18 Abs. 2 und 5, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 und 6, § 21 Abs. 2d, § 22 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 2 und 2a, § 51 Abs. 2, § 59 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 4, § 62 Abs. 2a bis 2c, § 63 Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 73 Abs. 4, § 78 Abs. 9 und 10, § 79 Abs. 1 bis 3, § 82, § 83 Abs. 1 bis 4, § 89 Z 4 und Anhang 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx (AWG-Novelle 2005) treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 2 Abs. 6 Z 6 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

 

 

(12) § 48 Abs. 2b und 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

 

(13) § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx (AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

 

(14) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem 1. Mai des nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 über Jahresabfallbilanzen nächstfolgenden Kalenderjahres, längestens jedoch mit 1. Mai 2008 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 über Jahresabfallbilanzen nächstfolgende Kalenderjahr zu melden.

 

 

(15) § 60 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx (AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

Anhang 6

Anhang 6

 

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

 

Einleitung

Einleitung

 

           1. Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.

           1. Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.

 

           2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn

           2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn

 

                a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;

                a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;

 

               b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;

               b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;

 

                c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

                c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

 

               d) Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

               d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

 

                e) Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.

                e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

 

 

                f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.

 

           3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist.

           3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.

 

 

           4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.

 

           4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.

           5. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.

 

           5. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalien­verordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heran­zuziehen

           6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalien­verordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.

 

 

           7. Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils  2 gilt der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung.

 

 

           8. Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

 

Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

 

 

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

 

 

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Bezeichnung des gefährlichen Stoffes

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

 

§ 84a Abs.  2
Z 1 GewO 
1994

§ 84a Abs.  2
Z 2 GewO 
1994

1

Ammoniumnitrat 1)

350

2 500

2

Ammoniumnitrat 2)

1 250

5 000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

 

0,1

5

Brom

 

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)

 

1

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C ≥ 90%)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid (1,3-Epoxypropan)

5

50

18

Methanol

 

200

19

Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

 

0,01

20

Methylisocyanat

 

0,15

21

Sauerstoff

 

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

 

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1,0

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1,0

26

Schwefeldichlorid

 

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 3)

 

0,001

29

Folgende kanzerogene Stoffe:
4-Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin (4,4-Di­aminobiphenyl) und seine Salze, Bis(chlormethyl)­ether, Chlormethyl-methylether (Chlordimethylether), Dimethylcarbamoylchlorid, Dimethylnitrosamin (N-Nitrosodimethylamin), Hexamethylphosphorsäure­triamid, 2-Naphthylamin und seine Salze, 1,3-Propan­sulton, 4-Nitrobiphenyl

 

0,001

30

Benzine (Ottokraftstoffe und andere Benzine mit einem Flammpunkt unter 21 °C)

5 000

50 000

 

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

§ 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994

§ 84a
Abs. 2 Z 2 GewO 1994

1.1

Ammoniumnitrat 1)

5 000

10 000

1.2

Ammoniumnitrat 2)

1 250

5 000

1.3

Ammoniumnitrat 3)

350

2 500

1.4

Ammoniumnitrat 4)

10

50

2.1

Kaliumnitrat 5)

5 000

10 000

2.2

Kaliumnitrat 6)

1 250

5 000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

0,1

0,1

5

Brom

20

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen

(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid)

1

1

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C >= 90%)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid

5

50

18

Methanol

200

200

 

 

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

20

Methylisocyanat

0,15

0,15

21

Sauerstoff

200

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1

26

Schwefeldichlorid

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 7)

0,001

0,001

29

Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)­ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphor­triamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und 1,3-Propan­sulton

0,5

2

30

Erdölerzeugnisse:

           a) Ottokraftstoffe und Naphtha

          b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

           c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme) 8)

2 500

25 000

 

Anmerkungen zu Teil 1:

Anmerkungen zu Teil 1:

 

1) Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Z 2), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90% ist.

1) Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

 

 

           a) gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 S. 1 erfüllen,

 

 

          b) gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

 

 

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellt.

 

2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von § 1 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt.

2) Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

 

 

           a) gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,

 

 

          b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,

 

 

           c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist

 

 

und welche die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

 

 

3) Gilt für

 

 

           a) Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

 

 

                 gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,

 

 

                 gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,

 

 

          b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.

 

 

4) Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

 

 

           a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten zu Z 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,

 

 

          b) Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Z 1.1 und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.

 

 

5) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

 

 

6) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

 

3) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 134/1990 zu erfolgen. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2).

7) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002 zu erfolgen.

 

 

8) Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.

 

Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

 

 

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Kategorie der gefährlichen Stoffe bzw. Zubereitungen und Einstufung

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

 

§ 84a Abs.  2 
Z 1 GewO 1994

§ 84a Abs.  2 
Z 2 GewO 
1994

1

Sehr giftig

5

20

2

Giftig

50

200

3

Brandfördernd

50

200

4

Explosionsgefährlich [Gefahrenhinweis R 2 oder 1)]

50

200

5

Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 3)

10

50

6

Entzündlich 2)

5 000

50 000

7

leicht entzündlich [Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 17 oder 3)]

50

200

8

leicht entzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11)

5 000

50 000

9

Hochentzündlich [Gefahrenhinweis R 12 und 4), ausgenommen verflüssigte Gase und Erdgas nach Teil 1]

10

50

10

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

 

200

 

11

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

 

200

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht oben erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R 29

50

200

 

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

§ 84a
Abs.  2 Z 1
GewO 1994

§ 84a
Abs. 2 Z 2
GewO 1994

1

sehr giftig

5

20

2

giftig

50

200

3

brandfördernd

50

200

4

explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klasse 1.4)

50

200

5

explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)

10

50

6

entzündlich 2)

5 000

50 000

7

leicht entzündlich 3)

50

200

8

leicht entzündlich 4)

5 000

50 000

9

hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten 5)

10

50

10

umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

100

200

 

 

 

 

11

umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

200

500

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst

50

200

 

Anmerkungen zu Teil 2:

Anmerkungen zu Teil 2:

 

1) Explosionsgefährlich im Sinne der Z 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll.

1) Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich anzusehen.

 

2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

 

3) Als leicht entzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Z 7 gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht.

3) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

 

 

4) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.

 

4) Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2).

5) Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.

 

Artikel 3

Änderung des Emissionszertifikategesetzes

§ 3. Z 1 bis 6

§ 3. Z 1 bis 6

 

           7. „Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Artikel 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;

 

           8. „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.

§ 8. (1)

§ 8. (1)

 

(1a) Wird eine Anlage im Lauf des Jahres stillgelegt, so hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

§ 11. (1) bis (6) …

§ 11. (1) bis (6) …

(7) Alle Anlagen gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen wurden, die spätestens eine Woche vor dem Termin für die Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, sind im nationalen Zuteilungsplan zu berücksichtigen. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

(7) Alle Anlagen gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen wurden, die spätestens eine Woche vor dem Termin für die Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, sind im nationalen Zuteilungsplan für die Periode 2005 bis 2007 zu berücksichtigen. Für die folgenden Perioden sind alle Anlagen, die spätestens drei Monate vor Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Periode erfolgt, im Zuteilungsplan zu berücksichtigen. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

           1. die genehmigte Kapazität der Anlage;

           1. die genehmigte Kapazität der Anlage;

           2. die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt;

           2. die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt;

           3. die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Periode;

           3. die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Periode;

           4. die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

           4. die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

 

(8) Der nationale Zuteilungsplan für die Perioden ab 2008 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der betreffenden Periode gemäß Abs. 1 zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 18 Abs. 2 die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 7 und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, insbesondere des Beschlusses 15/CP.7, in Einklang zu stehen.

§ 12.

§ 12.

 

Zweiter nationaler Zuteilungsplan

 

§ 12a. Bei der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Periode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 3 in den Jahren 2002 bis 2005 zu berücksichtigen. Falls solche Meldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 2002 bis 2005 für die Anlage nicht repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode herangezogen werden, indem einzelne Jahre aus dieser Periode unberücksichtigt bleiben. Unbeschadet des § 8 ist eine nicht gemäß § 9 geprüfte Meldung der Emissionen für das Jahr 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 15. Februar 2006 zu übermitteln.

§ 13. (1) bis (4)…

§ 13. (1) bis (4)…

(5) Für die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens 12 Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, sowie die Zuteilung dieser Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat dem an die Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten Zuteilungsplan gemäß § 11 und allfälligen davon abweichenden Vorgaben der Europäischen Kommission zu entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(5) Für die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens zwölf Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, sowie die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat den anlagenspezifischen Zuteilungsmengen in dem an die Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten und von der Europäischen Kommission genehmigten Zuteilungsplan gemäß § 11 zu entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

 

(1a) In der Periode 2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. In den folgenden Perioden ab 2008 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 und 2 genützt werden. Ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit den entsprechenden Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen, die die Emissionen anderer Treihausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirschaft und Arbeit mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können, wenn dies im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht.

§ 19. (1) bis (3)

§ 19. (1) bis (3)

 

Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten

 

§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 18 genützt worden sind, werden im Register gelöscht.

 

Projektmaßnahmen

 

§ 19b. Hinsichtlich der Anerkennung von Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, die von österreichischen Anlageninhabern als Projektteilnehmer zur Erzeugung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durchgeführt werden und für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Richtlinien gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes anzuwenden.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung der Europäischen Kommission über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 386 S.1 vom 29.12.2004, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen.

 

(1a) Die Anlageninhaber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 2216/2004 an die Registerstelle zu erfüllen.

§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gelten als Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. als Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003.

§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 27. (1) Z 1 bis 3

§ 27. (1) Z 1 bis 3

 

           4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage im Register gemäß § 21 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.

Artikel 4

Änderung des Immissionsschutzgesetzes–Luft

§ 2. (1) bis (5a) ...

§ 2. (1) bis (5a) ...

 

(5b) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.

(6) bis (7) ...

(6) bis (7) ...

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 Anordnungen getroffen werden können.

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; die Dauer ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt zwölf aufeinenderfolgende Monate oder das Winter‑ oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.

(10) bis (12) ...

(10) bis (12) ...

(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Maßnahmenkatalogen (§ 10) zu bedingen.

(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Programmen (§ 9a) zu bedingen.

 

(14) Zielwert gemäß Anlage 5a, 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.

 

(15) Der Ausdruck Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion.

 

(16) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.

 

(17) Quecksilber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber.

§ 3. (1) bis (2a) ...

§ 3. (1) bis (2a) ...

(2b): Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in Anlage 5 festgelegt.

(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in der Anlage 5a und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Anlage 5b festgelegt.

(3) bis (4)

(3) bis (4)

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

(2)

(2)

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

           1. zur Beschreibung der Immissionssituation und

           1. zur Beschreibung der Immissionssituation und

           2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

           2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder -zielwert in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Messstellen dienen.

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Messstellen dienen.

(3) bis (5)

(3) bis (5)

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, –ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenz-, ‑ziel- oder Alarmwerts auf

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf

           1. einen Störfall oder

           1. einen Störfall oder

           2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

           2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

zurückzuführen ist.

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn ...

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn …

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

           1. bis 5.

           1. bis 5.

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden.

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben. Für Überschreitungen von Immissionszielwerten gemäß Anlage 5b ist die Statuserhebung erstmals abweichend von Abs. 1 am 30. September 2009 vorzulegen, sofern im Jahresbericht für das Jahr 2007 Überschreitungen ausgewiesen wurden.

 

(3a) Ergibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß § 9a zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

           1. bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein Maßnahmenkatalog gemäß § 10 erlassen wurde,

           1. bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,

           2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

           2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

           3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 10 Abs. 2 Z 1) auftritt und

           3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 9a Abs. 2) auftritt und

           4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht verschlechtert hat.

           4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.

(8) ...

(8) ...

 

(9) Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung  erstellen.

§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung eines Programms gemäß § 9a erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(2) und (3)

(2) und (3)

 

3a. Abschnitt

 

Programme

 

Erstellung von Programmen

 

§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß des § 6 Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß des§ 13 Ozongesetzes, BGBl. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß § 1 Abs. 2 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004,

 

           1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),

 

           2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 sowie

 

           3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 9b

 

ein Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu reduzieren. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.

 

(2) Der Landeshauptmann kann ein Programm für Überschreitungen der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 erstellen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte erforderlich ist. Ein solches Programm ist für Überschreitungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte stattgefunden haben, mit dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte vorzulegen. Sollte der Landeshauptmann die Erstellung eines Programms als nicht zielführend im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte betrachten, so ist dies spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Zielwerts stattgefunden hat, zu begründen und im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

 

(3) Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:

 

           1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;

 

           2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung;

 

           3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren;

 

           4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren.

 

Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang IV Z 7 bis 9 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. 296 vom 21. November 1996, S. 55, aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.

 

(4) Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 1a. Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.

 

(5) Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenz- oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder Zielwerte sicherstellt.

 

(6) Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

 

(7) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.

 

(8) Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 6 hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz-oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu übermitteln.

 

(9) Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, gelten weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003.

 

(10) Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 oder 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 und 4.

 

Grundsätze

 

§ 9b. Bei der Erstellung von Programmen gemäß § 9a sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

 

           1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

 

           2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;

 

           3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;

 

           4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;

 

           5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;

 

           6. auf die Höhe der Immissionsbelastung und die Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;

 

           7. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

 

3b. Abschnitt

 

Umweltprüfung

 

Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit

 

§ 9c. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a voraussichtlich Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

 

(2) Wird ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Programms vorgenommen, hat anhand der Kriterien der Anlage 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Der Landesregierung sowie dem Umweltanwalt gemäß § 2 Abs. 4 UVP-Gesetz wird eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

 

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

 

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, einen Umweltbericht gemäß Anlage 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Der Landesregierung und dem Umweltanwalt wird bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

 

(5) Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat den Umweltbericht gemeinsam mit dem Entwurf des Programms gemäß § 9a Abs. 1 der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für Land-, und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen. Dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierung wird auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenz schriftlich hingewiesen. Dem Umweltanwalt wird gesondert eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Programms Bedacht zu nehmen.

 

(6) Wenn das Programm einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Programm auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

 

           1. wie die Umwelterwägungen in das Programm einbezogen wurden,

 

           2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 9d berücksichtigt wurden,

 

           3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

 

           4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt vorgesehen sind.

 

(7) Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der Evaluierung des Programms gemäß § 9a Abs. 5 durchzuführen.

 

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

 

§ 9d. (1) Wenn

 

           1. die Umsetzung eines Programms gemäß § 9a voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder

 

           2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des Programms voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

 

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitgliedstaat zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Programms zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts gemäß Z 1 eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

 

(2) Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Programms hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist das veröffentlichte Programm und die Erklärung gemäß § 9c Abs. 6 zu übermitteln.

 

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Luftreinhaltung in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf eines Plans oder Programms übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner und die Landesregierung jener Bundesländer, in denen die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, sowie die Öffentlichkeit in diesen Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 9c Abs. 5. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. Erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Maßnahmenkatalog

Maßnahmen

Verordnung

Anordnung von Maßnahmen

§ 10. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann

§ 10. (1) Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 sind im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 6 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung unter Beachtung der Grundsätze des § 9b anzuordnen.

           1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie

           2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs. 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog

(2) Für Zielwerte gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß.

           1. das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen,

 

           2. im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,

 

           3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.

 

Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.

 

(3) Von der Erstellung eines Maßnahmenkatalogs kann nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie abgesehen werden, wenn die Statuserhebung ergibt, daß im Inland keine Maßnahmen gesetzt werden können, die eine erhebliche Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge haben.

 

(4) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Der Emissionskataster (§ 9) ist von den Landeshauptmännern zu erstellen.

 

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog zeitlich terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen festlegen, wenn absehbar ist, daß die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann.

 

(6) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit gleichwertigen emissionsmindernden Maßnahmen betreffend Heizungsanlagen gemäß dem jeweiligen Landesgesetz in Kraft zu setzen.

 

(6a) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Maßnahmen, die gemäß §§ 13 bis 16 verhängt werden können, voraussichtlich nicht ausreichen, um die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten, sind zusätzlich zu einem Maßnahmenkatalog auch darüber hinausgehende Maßnahmen gemäß § 22 festzulegen.

 

(6b) Wenn die Statuserhebung infolge einer Überschreitung eines Grenzwerts für Stickstoffdioxid ergibt, dass die Emissionen, die zu dieser Überschreitung geführt haben, zum überwiegenden Teil nicht aus Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 stammen, ist dies im Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen und sind Maßnahmen bei den hauptverursachenden Emittenten gemäß ihrem Anteil an den Emissionen zu setzen.

 

 

Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten

 

§ 10a. Bei einer Überschreitung eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 kann der Landeshauptmann mit Verordnung Maßnahmen ergreifen.

§ 11. Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze:

 

           1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

 

           2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen erheblichen Einfluss auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;

 

           3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;

 

           4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;

 

           5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;

 

           6. auf die Höhe und Dauer der Immissionsbelastung sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs ist Bedacht zu nehmen;

 

           7. auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;

 

           8. auf das Sanierungsgebiet betreffende Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG  betreffend Heizungsanlagen und deren ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen;

 

        9. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

 

§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (§ 10) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf

 

           1. die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (§ 2 Abs.6),

 

           2. den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt,

 

           3. Sanierungsfristen nach anderen Verwaltungsvorschriften.

 

(2) Für Anlagen gemäß § 2 Abs.10, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

 

(3) Für Anlagen gemäß § 2 Abs.10, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine Frist von mindestens 5 und höchstens 7 Jahren festzulegen. Wenn es aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist um höchstens 5 Jahre verlängern.

 

§ 13. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden:

           1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Maßnahmenkatalogs gültigen Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994), ausgenommen Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;

           2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere

                a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,

               b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,

                c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms oder

               d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.

§ 13. (1) Für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden:

           1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß § 10 gültigen Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002), ausgenommen bei Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der Anordnungen gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;

           2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere

                a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,

               b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,

                c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms sowie

               d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltetechnik in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 205 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, § 65 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, sowie in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff. Gewerbeordnung 1994, § 203 Berggesetz 1975 und § 4 Abs. 14 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen festgelegt ist, nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 181 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, § 4 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, § 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff Gewerbeordnung 1994, § 179 Mineralrohstoffgesetz oder § 23 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden. Z 2 lit. d ist auf Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden.

 

(3) In Bezug auf die Zielwerte gemäß Anlage 5b sind Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d auf Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, nicht anzuwenden, soweit diese den besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Z 11 der Richtlinie entsprechen.

 

Sanierung

 

§ 13a. (1) Die zuständige Behörde (§ 17) hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß § 13 betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Programm festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen – zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Dem Inhaber der Anlage ist die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Programm gemäß § 9a ergebenden Frist aufzutragen. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde vor Erlassung des Bescheids zu hören.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.

§ 14. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen

           1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

           2. Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden.

§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können

           1. Geschwindigkeitsbeschränkungen und

           2. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs

angeordnet werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkung gelten insbesondere auch die Anordnung autofreier Tage, wechselweise Fahr- und Parkverbote für Kraftfahrzeuge mit geraden und ungeraden Kennzeichen, Fahrverbote an hochbelasteten Tagen, temporäre Parkverbote zur Straßenreinigung und Fahrverbote für Fahrzeuge, die bestimmte Verbrauchs- und Abgaswerte nicht erfüllen. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(1a) Zur Anordnung von Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

           1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF BGBl. Nr. 518/1994, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

           2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

           3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit der Aufschrift „Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,

           4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

           5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

           6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

           7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,

           8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

           9. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nicht anzuwenden auf

           1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

           2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

           3. Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten, in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

           4. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

           5. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,

           6. Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,

           7. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb sowie

           8. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen  Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu gewähren. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 8 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren; wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 7 und 9 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 6 und 8 ersetzt festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die § 44 Abs. 1, 3 und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß. Die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines flexiblen Systems wie z.B. einer Verkehrsbeeinflussungsanlage gilt als Kundmachung im Sinne des § 44 StVO.

(7)

(7)

§ 15. Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können

           1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte angeordnet und

           2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen getroffen werden,

soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

§ 15. Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über

           1. zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie

           2. das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3  auf Verkehrsflächen getroffen werden,

soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

 

Verbrennen im Freien

 

§ 15a. Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß dem Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. 405/1993, können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.

§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1, 2, oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenzwert um mehr als 50 vH in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können im Maßnahmenkatalog (§ 10) zusätzlich zu den im Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:

§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenz- bzw. -zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:

           1. bis 5.

           1. bis 5.

(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1, 2, 5, 7 und 8 sowie Fahrzeuge, die

           1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Waren und Dienstleistungen oder

           2. der landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion

dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.

(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 7 sowie Fahrzeuge, die

           1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,

           2. der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder

           3. der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten

dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.

 

(3) Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.

5. Abschnitt

Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

5. Abschnitt

Vollziehung der Maßnahmen

§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.

§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.

(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig.

(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen gemäß § 10 mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.

(4)

(4)

§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.

§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß § 9a anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.

§ 19. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die nach einer Verordnung gemäß § 10 in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

 

(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde zu hören. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog ergebenden Frist aufzutragen.

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

 

§ 20. (1) bis (2) …

§ 20. (1) bis (2) …

(3) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt oder durch die Genehmigung  zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

 

           1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

 

           2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.

§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung.

§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.

§ 23. (1) ...

§ 23. (1) ...

           1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 Immissionsgrenzwerte festgelegt sind,

           1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind,

           2. bis 3. ...

           2. bis 3. ...

§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. ...

§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung oder das Emissionsverhalten der Anlage, das durch die Betriebsweise beeinflusst wird, sofern gemäß diesem Bundesgesetz Vorschriften über die Betriebsweise festgelegt sind, zu überprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. ...

§ 30. (1) ...

§ 30. (1) ...

           1. mit Geldstrafe bis zu 36 430 Euro, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;

           1. mit Geldstrafe bis zu 36 430 Euro, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;

           2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26b Abs. 2, zuwiderhandelt;

           2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26b Abs. 2, zuwiderhandelt;

           3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer

           3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer

                a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

                a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 13a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

               b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,

               b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,

                c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,

                c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,

               d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,

               d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,

                e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt;

                e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt,

 

                f) einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt;

           4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt;

           4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt;

(2) ...

(2) ...

 

(3) Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 14, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1 500 Euro festgesetzt werden.

§ 30a. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten die Betragsangaben in § 30 wie folgt:

           1. statt 36 340 Euro 500 000 Schilling;

           2. statt 7 340 Euro.................................................. 100 000 Schilling;

           3. statt 3 630 Euro.................................................... 50 000 Schilling;

           4. statt 2 180 Euro.................................................... 30 000 Schilling;

 

§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft und die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft umgesetzt.

§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt.

 

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

 

§ 35. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Artikel VII

Artikel VII

Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) bis (5) ...

(1) bis (5) ...

 

(6) Anlage 5b tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 5: Zielwerte

 

Anlage 5a: Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid

1. bis 2.

1. bis 2.

 

Anlage 5b:Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

 

Schadstoff

Zielwert[1]

Arsen

6 ng/m3

Kadmium

5 ng/m3

Nickel

20 ng/m3

Benzo(a)pyren

1 ng/m3

Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte.

 

Anlage 7: Umweltprüfung

 

Teil 1

 

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß § 9a erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

 

           1. Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug auf

                 das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

                 das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,

                 die Bedeutung des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

                 die für das Programm relevanten Umweltprobleme,

                 die Bedeutung des Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.

           2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

                 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

                 den kumulativen Charakter der Auswirkungen,

                 den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

                 die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen),

                 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),

                 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:

                 besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

                 Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

                 intensive Bodennutzung,

                 die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

 

Teil 2

 

Inhalte des Umweltberichts

 

Folgende Informationen, sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

           1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Programms gemäß § 9a sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

           2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Programms;

           3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

           4. sämtliche derzeitigen für das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai. 2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli. 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S 1, ausgewiesenen Gebiete;

           5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt wurden;

           6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen[2], einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;

           7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

           8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

           9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Programms;

         10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

 

 



[1] Gesamtgehalt in der PM10 Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres

[2] Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.