Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisations­gesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden (Ökostromgesetz-Novelle 2005)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Ökostromgesetzes

Artikel 2: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Artikel 3: Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Umsetzung von EU-Recht

§ 4. Ziele

§ 5. Begriffsbestimmungen

§ 6. Anschlusspflicht

§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 8. Herkunftsnachweis

§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökostrom

§ 10. Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 10a.Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 11. Vergütungen

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen und mittleren Wasserkraftwerken

§ 12. Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie

§ 13a. Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftwerken

§ 13b. Beirat

§ 13c. Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 13d. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

3. Teil

Ökostromabwicklungsstelle

§ 14. Ausübungsvoraussetzungen

§ 14a. Antragsstellung

§ 14b. Konzessionserteilung

§ 14c. Konzessionsrücknahme

§ 14d. Erlöschen der Konzession

§ 14e. Änderung der Beteiligungsverhältnisse

§ 15. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle

§ 16. Ökobilanzgruppe

§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 18. Allgemeine Bedingungen

§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber

§ 20. Marktpreis

§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

3a. Teil

Fördervolumen

§ 21a. Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen

§ 21b. Aufteilung des Einspeisetarifvolumens

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

§ 22. Aufbringung der Fördermittel

§ 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2011

§ 23. Verwaltung der Fördermittel

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

§ 24. Überwachung

§ 25. Berichte

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

§ 26. Verordnungen

§ 27. Auskunftspflicht

§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30. Übergangsbestimmungen

§ 30a. Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH

§ 30b. Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle

§ 30c. Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl, I xxx/2006

§ 31. Schlussbestimmungen

§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 32a. In-Kraft-Tretensbestimmung zur Ökostromgesetz-Novelle 2006

§ 33. Vollziehung“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist bis zum Jahr 2010 der Abschluss von Verträgen über die Abnahme von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, durch die Ökostromabwicklungsstelle in einem Ausmaß anzustreben, dass der daraus resultierende Anteil 10%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher beträgt. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht einzurechnen.“

4. § 5 samt Überschrift lautet:

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);

           2. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;

           3. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;

           4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;

           5. Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten Energieträgers;

           6. „durchschnittlicher Förderbeitrag“ jenen Förderbeitrag in Cent/kWh, der, multipliziert mit der Gesamtabgabemenge von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen, zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erforderlich ist;

           7. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,

           8. „Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;

           9. „Einspeisetarifvolumen“, die über die gesetzliche oder vertragliche Dauer der Abnahmeverpflichtung akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom  zu den durch Verordnung oder Ausschreibung bestimmten Preisen

                a)           „jährliches Einspeisetarifvolumen“, den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;

               b)           „kontrahierbare Einspeisetarifvolumen“, das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a iVm § 21 und § 22a Abs. 2);

         10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

         11. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

         12. „Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;

         13. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);

         14. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;

         15. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;

         16. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;

         17. „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

         18. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird;

         19. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;

         20. „Mittlere Wasserkraft“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft, die ein Regelarbeitsvermögen zwischen 50 GWh und 100 GWh besitzt

         21. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;

         22. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;

         23. „neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2006  erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 13 Abs. 2) erfüllt wird;

         24. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;

         25. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;

         26. „Ökostrom“  elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

         27. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind als einheitliche Anlage zu behandeln; § 74 GewO ist sinngemäß anzuwenden;

         28. „Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für ein Regeljahr (arithmetische Mittelwerte einer zusammenhängenden Reihe von möglichst vielen für die aktuelle Abflussbildung repräsentativen Jahre) ergebende Stromerzeugungsmenge;

         29. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der im § 4 enthaltenen Ziele sind;

         30. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

         31. „Unterstützungsvolumen“, die Mittel, die sich aus den Förderbeiträgen zuzüglich der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch die der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 Z 2 und 3 abzugeltenden Aufwendungen sowie die an die Länder gemäß § 22a Abs. 4 abzuführenden Mittel mit enthalten;

                a)           „zusätzliches Unterstützungsvolumen“, jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr.…../200x das für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird;

         32. „Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom zu kaufen;

         33. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der Ökostromanlage;

         34. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie belegen und handelbar sind.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“

4a. § 8 Abs. 1 lautet:

„§ 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger oder KWK-Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.“

4b. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen und von KWK-Anlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie oder als elektrische Energie aus KWK-Anlagen einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Käufer zu überlassen.“

5. § 10 lautet:

§ 10. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 zur Verfügung stehenden Mittel, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:

           1. Aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2006 neu errichtet oder revitalisiert werden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a;

           2. aus sonstigen Ökostromanlagen, die vor dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden und bis spätestens 30. Juni 2006 in Betrieb gehen zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a;

           3. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den Preisen, die durch Verordnung bestimmt werden; die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage; nach diesem Zeitpunkt besteht die Verpflichtung zur Abnahme zu jenen Preisen, die für Anlagen bestimmt sind, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind;

           4. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem in Z 2 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder die nach dem in dieser Ziffer bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2011 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebs besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises.“

6. Nach § 10 wird folgender § 10a Abs. 1 bis 4  samt Überschrift eingefügt:

„Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Weiters besteht keine Abnahmepflicht von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen und die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Bei Photovoltaikanlagen, auf die die Merkmale des § 10 Z 4 zutreffen, ist die Abnahmepflicht zu den verordneten Preisen an die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen geknüpft. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht. Für Ökostromanlagen, auf die die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, Anwendung findet, endet die Abnahmepflicht zu den in dieser Verordnung enthaltenen Zeiträumen oder bezeichneten Zeitpunkten.

(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenbedarf in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde oder die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In diesen Fällen finden jedoch die durch Verordnung bestimmten Preisansätze keine Anwendung, sofern nicht eine Förderung gemäß § 30 Abs. 4 erfolgt.

(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, sind für jede Anlagenkategorie (§ 21b) Rückstellungen zu bilden, die im darauf folgenden Kalenderjahr dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der einzelnen Anlagenkategorien entsprechend dem Verhältnis der im § 21b angeführten Prozentsätze zuzurechnen sind.“

6a. (Verfassungsbestimmung) nach § 10a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verordneten Preisen. Im übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Dem Antrag sind der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.“

6b. Nach § 10a Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis Abs. 8 angefügt:

„(6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen bestimmen sich aus der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung und den für die Ökostromanlage geltende durchschnittliche jährliche Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für

           1. Biogasanlagen mit 6 500 Volllaststunden;

           2. Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllaststunden;

           3. Windkraftanlagen mit 2 300 Volllaststunden;

           4. Photovoltaikanlagen mit 1 000 Volllaststunden sowie für

           5. andere Ökostromanlagen mit 7 250 Volllaststunden

bestimmt.

(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökobilanzgruppenverantwortlichen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Antrages (Vertragsabschluss) durch den Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des Folgejahres. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2011 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.

(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.“

7. (Verfassungsbestimmung) Nach § 10a Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist.

9. § 11 Abs. 1 lautet:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen  für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Durch die Preisbestimmung ist weiters sicher zu stellen, dass die Förderungen den Projekten an den effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und innerhalb der Anlagenkategorien gemäß den Z 2 und 3 nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen gemäß den Z 2, 3 und 5 ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Für das Kalenderjahr 2006 sind die Preise neu zu bestimmen, für die nachfolgenden Kalenderjahre ist in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag vorzusehen, der jährlich neu zu bestimmen ist (jährliche Degression). In der Verordnung ist für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß  nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 13 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate, nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde, wobei dieses für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Volllaststundenanzahl mit höchstens 7 000 und für Anlagen mit Biomasse mit höchstens 6 000 Stunden begrenzt ist. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnen

WT=ET/4,4 – WP

WT - Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh

ET - gewährter Einspeisetarif in Cent/kWh

WP - erzielbarer Wärmepreis in Cent/kWh.“

10. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Kann in einem Kalenderjahr mit der in § 22a Abs. 1 für Kleinwasserkraftwerksanlagen enthaltenen Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung nicht das Auslangen gefunden werden, sind im darauf folgenden Kalenderjahr die in der jeweils anzuwendenden Verordnung festgelegten Preise für Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich derer nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer zumindest 15%igen Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist.

10a. Die Überschrift des 2. Teils, 2. Abschnitt lautet:

„Elektrische Energie aus KWK-Anlagen und mittleren Wasserkraftwerken“

10b. § 12 erhält die Absatzbezeichnung „1“.  Als Abs. 2 bis 6 werden angefügt:

„(2) Bei neuen KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung über 2 MW ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, die sonstigen im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen und die im § 13 Abs. 2 enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden. Eine Förderung neuer KWK-Anlagen ist auch dann zulässig, wenn die Energieträger Abfall oder Klärschlamm zumindest teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen KWK-Anlagen im Ausmaß von 2000 MW (elektrisch) bis zum Jahre 2014 unterstützt werden.

(3) Die Förderung neuer KWK-Anlagen, für die bis 2012 alle für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis spätestens 31. Dezember 2014 in Betrieb gehen, erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers einer neuen KWK-Anlage sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 10% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen

           1. bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein Investitionszuschuss in Höhe von 100 €/kW Engpassleistung,

           2. ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW in Höhe von 60 €/kW Engpassleistung und

           3. ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von maximal 40 €/kW Engpassleistung,

wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (§ 13c) nachzuweisen ist. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Weiters sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen.

(4) Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und für den Betrieb der KWK-Anlage keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Abs. 5) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

(5) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen durch KWK-Zuschläge aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2006 bis 2012 mit insgesamt 60 Millionen € begrenzt. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden, und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. Sofern mit den zur Förderung bestehender KWK-Anlagen für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 vereinnahmten Mittel, die nicht zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Betreiber von KWK-Anlagen gemäß § 13 erforderlich waren, das Auslangen gefunden werden kann, ist in den gemäß § 13 Abs. 10 vorgesehenen Zuschlägen ein Anteil vorzusehen, der zur Abdeckung der für die Investitionszuschüsse erforderlichen Mitteln bestimmt ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.

(6) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner 2006 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 bis 31. Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß Abs. 3 erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitions­zuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren und - ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt - der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorgesehenen Mittel (Abs. 5) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht gewährt werden.“

10c. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Betreibern von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cent pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten.“

10d. § 13 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:

2/3*W/B + E/B > 0,6

W = Wärmemenge (kWh), die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben oder als Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird

B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh

E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben oder zur Eigenversorgung genutzt wird.

Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.

(3) Den Betreibern von bestehenden oder modernisierten KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.

(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.“

10e. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Energie-Control GmbH kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhaltes unabhängige Sachverständige beiziehen.“

10f. In § 13 Abs. 6 und 7 sind die Wortfolgen „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ sowie „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „Energie-Control GmbH“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form zu ersetzen.

10g. § 13 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Energie-Control GmbH ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukuren und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen entspricht. Die Energie-Control GmbH kann zur Feststellung dieses Sachverhalts auch unabhängige Sachverständige beiziehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat die Energie-Control GmbH den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.“

10h. (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 10 lautet:

„(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Durch diese KWK-Zuschläge sind auch Mittel in Höhe von 60 Millionen € aufzubringen, die jedenfalls für die Gewährung von Investitionszuschüssen zur Verfügung stehen. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die  industriell verwendet werden, und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. Die Höhe des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen für bestehende KWK-Anlagen und zur Gewährung von Investitionszuschüssen erforderlichen Mitteln zu entsprechen, wobei die für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 vereinnahmten Mittel ebenfalls für die Abdeckung der Mehraufwendungen heranzuziehen sind. Sie darf in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent/kWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Ab dem Jahr 2006 ist von diesen KWK-Zuschlägen bis 2010 gleichmäßig ein Anteil zur Aufbringung der Mittel gemäß § 12 Abs. 5 vorzusehen. Der Zuschlag ist von der Energie-Control Kommission jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im jeweiligen Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist der Unterstützungstarif für alle bestehenden oder modernisierten Anlagen anteilsmäßig zu kürzen. Nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt keine Unterstützung bestehender und nach dem 31. Dezember 2010 keine Unterstützung modernisierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30. September 2012 können keine Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gestellt werden.“

10i. § 13 Abs. 12 lautet:

„(12) Zur Festsetzung der Strompreise wird ein gewichteter Marktpreis ermittelt. Dieser errechnet sich aus den Mittelwerten der Handelstage der Monate Juli, August und September des laufenden Jahres, die den Notierungen für die Base- und Peak-Quartalsfutures mit Ausübungszeitpunkt in den darauf folgenden vier Quartalen zugrunde liegen. Zur Berücksichtigung der tageszeitlichen Einsatzcharakteristik ist ein Base-Anteil von 95% und ein Peak-Anteil von 5% anzusetzen.“

10j. Nach § 13 werden folgende §§13a bis 13d  samt Überschriften  eingefügt:

„Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftwerken

§ 13a. (1) Betreiber von Wasserkraftwerken mit einem Regelarbeitsvermögen zwischen 50 GWh und 100 GWh (mittlere Wasserkraftwerke), deren Baubeginn zwischen 1. Jänner 2005 und 31. Dezember 2013 und deren Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss von maximal 10 % des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal jedoch einen Investitionszuschuss in Höhe von 400 €/kW Engpassleistung sowie insgesamt maximal 6 Millionen € für eine mittlere Wasserkraftwerksanlage. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftwerken bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse für die Jahre 2005 bis 2012 ein akkumuliertes Volumen von höchstens 50 Millionen € zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und zum Betrieb des Wasserkraftwerkes – mit Ausnahme von Zuschüssen aus dem Katastrophenfonds – keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen Wasserkraftwerken im Ausmaß von 150 MW bis zum Jahr 2014 unterstützt werden. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den zur Förderung von Kleinwasserkraftwerken bestimmten Förderbeiträgen aufzubringen, wobei die auf die mittlere Wasserkraft entfallende Gesamtkostenbelastung (§ 22a Abs. 1) 0,02 Cent/kWh nicht überschreiten darf. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 30. September 2012 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs 1 zu leistenden Zahlungen an die Betreiber der im Abs. 1 bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage  bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt der Inangriffnahme der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.

Beirat

§ 13b. Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 und § 13a ist ein Beirat einzurichten (§ 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002).

Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 13c. (1) Mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle zu betrauen. Voraussetzung für die Betrauung ist, dass mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu Stande kommt. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

           1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

           2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

           3. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

           4. die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;

           5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Beirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;

           6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft und;

           7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;

         10. Vertragsauflösungsgründe;

         11. den Gerichtsstand.

(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen. Dieses darf je Förderansuchen die durchschnittlichen Aufwendungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland (Förderungsrichtlinien 2002 für die Umweltförderung im Inland, BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend dem Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland, BGBl. Nr. 1993/185 in der jeweils geltenden Fassung) nicht übersteigen.

(4) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die, deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.

(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(9) Kommt ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH  gemäß Abs. 1 nicht zustande oder erfolgt zum gemäß Abs. 1 mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH  abgeschlossenen Vertrag kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu vergeben. Bezüglich der vertraglichen inhaltlichen Ausgestaltung der Abwicklung findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

(10) Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen und für mittlere Wasserkraftwerke anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 13 Abs. 10 und gemäß 13a Abs. 1 iVm § 22a Abs 1 abzudecken.

Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 13d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

           1. den Gegenstand des Investitionszuschusses;

           2. förderbare Investitionskosten;

           3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;

           4. den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;

           5. - soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse;

           6. Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;

           7. das Verfahren

                a)           Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);

               b)           Auszahlungsmodus;

                c)           Berichtslegung (Kontrollrechte);

               d)           Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;

           8. den Gerichtsstand.

(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

           1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;

           2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, einschließlich der Variantenuntersuchungen;

           3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;

           4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Die Europäische Kommission ist vor der Erlassung dieser Richtlinien zu unterrichten. Vor Abschluss des im Artikel 88 E-GV vorgesehenen Verfahrens dürfen Investitionszuschüsse nicht gewährt werden.“

10k. Die Überschrift des 3. Teiles lautet:

„3.Teil

Ökostromabwicklungsstelle“

11. § 14 samt Überschrift lautet:

„Ausübungsvoraussetzungen

§ 14. (1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 10 Ökostromgesetz eine Abnahmepflicht bestimmt ist (Ökostromabwicklungsstelle), bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.

(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.

(3) Die Bestimmungen über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen sind anzuwenden.“

11a. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt:

„Antragsstellung

§ 14a. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:

           1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;

           2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

           3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

           4. eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Infrastruktur;

           5. die Höhe des den Vorständen im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

           6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

           7. die Namen der vorgesehenen Vorstände und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Konzessionserteilung

§ 14b. (1) Die Konzession für die Ökostromabwicklungsstelle (§14) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeitfür sämtliche Regelzonen schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben sowie zu deren kosteneffizienten Erfüllung erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Eine Konzession zur Ausübung der Tätigkeit einer Ökostromabwicklungsstelle (§ 14) darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Konzessionswerber die Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;

           2. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen und die in keinem unvereinbaren Interessenkonflikt mit den Zielen und Zwecken des Ökostromgesetzes stehen;

           3. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

           4. das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und dieses den Vorständen unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und durch die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft bestmöglich gewährleistet sind;

           5. bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

           6. gegen keinen Vorstand eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

           7. die Vorstände auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße Kenntnisse von Fördermechanismen, EU-Beihilfen- und Förderschemata  und der Abrechnung von Ökostrom sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Abwicklungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;

           8. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

           9. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;

         10. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

         11. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

         12. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und die effiziente regionale Abwicklung gewährleistet sind und die effiziente regionale Abwicklung über zumindest eine regionale Abwicklungsstelle für die Regelzonen, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, gewährleistet ist..

(3) Liegen mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt und den Zwecken des Ökostromgesetzes bestmöglich entspricht.

Konzessionsrücknahme

§ 14c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeitkann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostrom­abwicklungsstelle ihre Tätigkeit

           1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder

           2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeithat die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,

           2. die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;

           3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 14 Abs. 5 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

           4. die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

Erlöschen der Konzession

§ 14d. (1) Die Konzession erlischt:

           1. durch Zeitablauf;

           2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;

           3. mit ihrer Zurücklegung;

           4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;

           5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. § 14 a  Abs. 7 und 8 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.

Änderung der Beteiligungsverhältnisse

§ 14e. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeitunter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an Ökostromabwicklungsstelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeithat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den §§ 14a oder 14b genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeiteinen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und 5 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Ökostromabwicklungsstelle.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeitjeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 12, 13  und 15 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeitmindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.“

12. § 15 samt Überschrift  lautet:

„Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle

§ 15. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind:

           1. Ökostrom nach Maßgabe des § 10 zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;

           2. der Abschluss von Verträgen

                a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);

               b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;

                c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten;

           3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den Verrechnungspreis täglich zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen.

           4. dafür zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei allfällige Zuschläge der Landeshauptmänner gemäß § 30 Abs. 4 in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;

           5. die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten;

           6. die Einhaltung der Marktregeln.

(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der Energie-Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr und hat für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie sind ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.“

13. § 16 Abs. 2 lautet:

(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die  Ökostromabwicklungsstelle ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.

14. § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen oder Kraftwerke zu betreiben.

15. § 18 Abs. 3 lautet:

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10, 15 und 16 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

16. § 19 Abs. 1 lautet:

(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie (§ 10) zu kaufen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt jedenfalls in Höhe des Verrechnungspreises für Ökostrom von 4,5 Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten. Liegt der Marktpreis über den Betrag von 4,5 Cent/kWh bemisst sich die Höhe des Entgelts nach dem Marktpreis. Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.

17. § 19 Abs. 2 entfällt.

18. § 19 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „2“.

19.Die § § 20 und 21 samt Überschrift lauten

„Marktpreis

§ 20. Die Energie-Control GmbH hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.

Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

§ 21. Der Ökoabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne § 14b Abs 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:

           1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22),

           2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen, sowie

           3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.“

20. Nach § 21 wird folgender 3a. Teil  eingefügt:

3a. Teil

Fördervolumen

Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen

§ 21a. Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 28 lit. a) gemäß § 22a Abs. 2 im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des kontrahierten Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22a Abs. 4 an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Förderbeiträge auszugleichen. Für die Kalenderjahre 2006 bis 2011 hat das zusätzliche Unterstützungsvolumen € 17 Mio. zu betragen und darf nicht überschritten werden. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen mindestens 8,5 Mio. Euro; tritt § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/2006 vor Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft, bemisst sich das zusätzliche Unterstützungsvolumen, das nicht überschritten werden darf, aus dem aliquoten Anteil des für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 festgesetzten jährlichen Unterstützungsvolumen von 17 Millionen Euro. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu bestimmen. Die aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.

Aufteilung des Einspeisetarifvolumens

§ 21b. Von dem Unterstützungsvolumen, von dem in weiterer Folge das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen abgeleitet wird, entfallen auf

           1. Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 30 vH;

           2. Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 vH;

           3. Windkraftanlagen 30 vH;

           4. Photovoltaikanlagen sowie weitere Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden; Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis anderer Energieträger) 10 vH.“

21. Im § 22 entfällt Abs. 2.

22. (Verfassungsbestimmung) Im § 22 entfallen die Abs. 3 und 4.

23. Im § 22 erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „2“.

24. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2006 bis 2011

§  22a. (1) Die Förderbeiträge für die Mehraufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen werden durch Verordnung der Energie-Control Kommission im Vorhinein auf Grund einer Schätzung bestimmt, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökostrom aus Kleinwasserkraftanlagen (Summe aus Förderbeiträgen und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis) zuzüglich der Gesamtkostenbelastung aus dem Investitionszuschuss für mittlere Wasserkraftanlagen (§ 13a), pro kWh Abgabe an Endverbraucher, darf insgesamt 0,16 Cent/kWh nicht übersteigen. Aus den für die Förderung von Kleinwasserkraftanlagen vereinnahmten Mitteln sind auch die für die Gewährung der Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen erforderlichen Mittel aufzubringen, bis die für die Gewährung von Investitionszuschüssen erforderlichen Mittel in Höhe von 50 Millionen € aufgebracht sind; dabei ist die darauf entfallende Gesamtkostenbelastung mit 0,02 Cent/kWh begrenzt.

(2) Für sonstige Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 2 und 4 hat die Energie-Control Kommission die Höhe der Förderbeiträge durch Verordnung zu bestimmen. Die Förderbeiträge sind in einer Höhe zu bestimmen, dass die Ökostromabwicklungsstelle in der Lage ist, die ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen (insbesondere § 10 und § 21a) zu erfüllen. Letztmalig sind die Förderbeiträge unter Heranziehung dieses zusätzlichen Unterstützungsvolumens für das Kalenderjahr 2011 zu bestimmen. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu bestimmen. Unterjährige Anpassungen der Förderbeiträge sind zulässig. Bei der Festlegung der Förderbeiträge ist ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermitteln und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen.

(3) Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftanlagen (unter Berücksichtigung der mittleren Wasserkraft) und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Der Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerksanlagen für alle Netzebenen in gleicher Höhe festzulegen. Ausgehend von dem zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für sonstige Ökostromanlagen erforderlichen durchschnittlichen Förderbeitrag, hat die Aufteilung der Förderbeiträge zur Unterstützung der „sonstigen“ Ökostromanlagen auf die einzelnen Netzebenen (§ 25 ElWOG) wie folgt zu erfolgen:

           1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 56 %;

           2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 4 angeschlossen sind, 70 %

           3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 5 angeschlossen sind, 89 %

           4. Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 94 %

           5. für alle übrigen Endverbraucher, 123 %

vom durchschnittlichen Förderbeitrag. Dieser Aufteilung liegt ein perzentueller Anteil von 12,62% für die Netzebenen 1 bis 3, von 8,31% für die Netzebene 4, von 19,82% für die Netzebene 5, von 11,61% für die Netzebene 6 und von 47,64% für die Netzebene 7 an einer Gesamtstromabgabemenge in Höhe von 50,378 TWh zugrunde. Im Falle von Verschiebungen dieses Verhältnisses der Stromabgabemengen an Endverbraucher zwischen den Netzebenen, sind die gemäß Z 1 bis 5 bestimmten perzentuellen Anteile mit dem selben Faktor in der Art anzupassen, dass das erforderliche Förderbeitragsvolumen eingehoben wird.“

25. (Verfassungbestimmung) Dem § 22a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) (Verfassungsbestimmung) In den gemäß Abs. 2 bestimmten Förderbeiträgen ist auch ein Anteil vorgesehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2006 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.

26. (Verfassungsbestimmung) Im § 30 Abs. 5 wird das Zitat „§ 22 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 22a Abs. 4“ ersetzt.

27. Nach § 30 werden folgende §§ 30a  und 30 b samt Überschriften eingefügt:

„Abschluss eines Vertrags mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH

§ 30a. Der Vertragsabschluss über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung von Investitionszuschüssen mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH  hat spätestens drei Monate nach Verlautbarung des § 13c  in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2005 zu erfolgen. Kommt innerhalb dieser Frist ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH nicht zustande, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse auszuschreiben.

Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle

§ 30b. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ökobilanzgruppen­verantwortlichen (Regelzonenführer) und tritt mit dem der Konzessionserteilung erster Instanz (§14b) folgenden Monatsersten an die Stelle der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern, Bilanzgruppen­verantwortlichen, Stromhändlern und Netzbetreibern auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen (§ 18) bisher abgeschlossenen Verträge ein. Dieser Zeitpunkt ist von der Energie-Control GmbH umgehend im Internet unter www.e-control.at und im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche haben mit der Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die wirtschaftliche Überführung der zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung), abzuschließen. Rechte, Pflichten und Bewilligungen, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen mit dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung auf die Ökostromabwicklungsstelle über. Insbesondere haben die Regelzonenführer die ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der Ökostromabwicklungsstelle auszufolgen. Allfällige Differenzbeträge im Sinne des § 22 Abs 2 sind den Regelzonenführern auszugleichen. Bis dahin hat die Abrechnung noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen bis dahin auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt.

(2) Die gesetzlich angeordneten Vermögensübertragungen an die Ökostromabwicklungsstelle, insbesondere Vermögensübertragungen von den Regelzonenführern, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit. “

28. Nach § 30b wird folgender § 30 c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006

§ 30c. Die für die Jahre 2003 und 2004 abgeschlossenen Verfahren, durch die Förderungen gemäß § 13a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 gewährt worden sind oder durch die Anträgen auf Gewährung einer Förderung nach diesen Bestimmungen nicht stattgegeben worden ist, sind gemäß § 69 AVG über Antrag einer Partei wieder aufzunehmen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 32a Abs. 2) beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Förderungen, die auf Grund der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, sind anzurechnen.“

29. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift angefügt:

In-Kraft-Tretensbestimmug zur Ökostromgesetz-Novelle 2006

§ 32a. (1) Die §§ 14, 14a bis 14e sowie 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit XXX in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit XXX+3 Monate in Kraft.“

30. Soweit in den nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, noch das Wort „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“ enthalten ist, wird dieses durch den Ausdruck „Ökostromabwicklungsstelle“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005, wird wie folgt geändert:

1 (Grundsatzbestimmung) Im § 7 entfallen die bisherigen Z 48 und 49.

2. (Grundsatzbestimmung)Im § 47 Abs. 2 Z 5 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen; der Z 5  wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle  für Ausgleichsenergie zu minimieren.“

3. (Verfassungsbestimmung) § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzu­ändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme des den Stromhändlern zugewiesenen Ökostroms erforderlich ist. Die Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Voll­zie­hung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittel­bar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrich­tungen versehen werden.“

2. (Verfassungsbestimmung) Im § 16 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 16 Abs. 1 Z 24 wird folgende Z 25 angefügt:

       „25. die Festsetzung der Höhe des Zuschlages gemäß § 13 Abs. 10 Ökostromgesetz und der Höhe des Beitrages gemäß § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz.““

3. In § 26 Abs. 3 Z 2 und in § 26a Abs. 2 Z 1 ist jeweils die Wortfolge „für Justiz“ durch die Wortfolge „für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ zu ersetzen.

4. Nach § 26a wird folgender § 26b samt Überschrift eingefügt:

„Beirat für Investitionsförderungen

§ 26b. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 und § 13a Ökostromgesetz ist ein Beirat einzurichten.

(2) Die Empfehlungen des Beirates zur Gewährung von Investitionszuschüssen sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen und der finanziellen Bedeckung zu geben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

           1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie ein Vertreter der Energie-Control GmbH;

           2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Öster­reichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;

           3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie

           4. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(7) Weiters sind §§ 7 bis 12 des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland, BGBl. Nr. 1993/185 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß heranzuziehen.“