Bundesgesetz,
mit dem das Ökostromgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz
und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden
(Ökostromgesetz-Novelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Änderung des Ökostromgesetzes
Artikel 2:
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
Artikel 3:
Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz,
mit dem das Ökostromgesetz geändert wird
Das
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung
aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung
erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, wird wie
folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Verfassungsbestimmung
§ 2.
Geltungsbereich
§ 3.
Umsetzung von EU-Recht
§ 4. Ziele
§ 5.
Begriffsbestimmungen
§ 6.
Anschlusspflicht
§ 7.
Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 8.
Herkunftsnachweis
§ 9.
Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
2. Teil
Förderung von erneuerbarer Energie und
Energieerzeugung aus KWK-Anlagen
1. Abschnitt
Förderung von Ökostrom
§ 10.
Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10a.Einschränkungen
der Abnahmepflicht
§ 11.
Vergütungen
2. Abschnitt
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen und mittleren
Wasserkraftwerken
§ 12.
Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie
§ 13.
Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13a.
Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftwerken
§ 13b.
Beirat
§ 13c.
Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13d.
Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
3. Teil
Ökostromabwicklungsstelle
§ 14.
Ausübungsvoraussetzungen
§ 14a.
Antragsstellung
§ 14b.
Konzessionserteilung
§ 14c.
Konzessionsrücknahme
§ 14d.
Erlöschen der Konzession
§ 14e.
Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 15.
Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 16.
Ökobilanzgruppe
§ 17.
Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 18.
Allgemeine Bedingungen
§ 19.
Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
§ 20.
Marktpreis
§ 21.
Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
3a.
Teil
Fördervolumen
§ 21a. Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21b. Aufteilung des Einspeisetarifvolumens
4. Teil
Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
§ 22.
Aufbringung der Fördermittel
§ 22a.
Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2011
§ 23.
Verwaltung der Fördermittel
2. Abschnitt
Überwachungs- und Berichtspflichten
§ 24.
Überwachung
§ 25.
Berichte
5. Teil
Verordnungen, Auskunftspflicht,
automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen
§ 26.
Verordnungen
§ 27.
Auskunftspflicht
§ 28.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 29.
Allgemeine Strafbestimmungen
6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30.
Übergangsbestimmungen
§ 30a.
Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH
§ 30b.
Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle
§ 30c.
Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl, I xxx/2006
§ 31.
Schlussbestimmungen
§ 32.
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32a.
In-Kraft-Tretensbestimmung zur Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 33.
Vollziehung“
2.
(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
§ 1. (Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem
Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
3. § 4 Abs. 2
lautet:
„(2) Zur Anhebung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist bis zum Jahr 2010 der
Abschluss von Verträgen über die Abnahme von elektrischer Energie aus
erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, durch die
Ökostromabwicklungsstelle in einem Ausmaß anzustreben, dass der daraus
resultierende Anteil 10%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller
Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen
Endverbraucher beträgt. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge,
Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist
in die vorgenannten Zielwerte nicht einzurechnen.“
4. § 5 samt
Überschrift lautet:
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
bezeichnet der Ausdruck
6. „durchschnittlicher Förderbeitrag“ jenen
Förderbeitrag in Cent/kWh, der, multipliziert mit der Gesamtabgabemenge von
elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen, zur Abdeckung der
Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erforderlich ist;
7. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den
Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,
a) „jährliches
Einspeisetarifvolumen“, den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden
Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung
steht;
b) „kontrahierbare
Einspeisetarifvolumen“, das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme
von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen
(§ 21a iVm § 21 und § 22a Abs. 2);
12.
„Feinstaub“ Partikel, die einen
größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen
Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
20.
„Mittlere Wasserkraft“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren
Energiequelle Wasserkraft, die ein Regelarbeitsvermögen zwischen 50 GWh und 100
GWh besitzt
23. „neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach
dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung
mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive
Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die
Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird,
dass das Effizienzkriterium (§ 13 Abs. 2) erfüllt wird;
26. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
28. „Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für ein Regeljahr
(arithmetische Mittelwerte einer zusammenhängenden Reihe von möglichst vielen
für die aktuelle Abflussbildung repräsentativen Jahre) ergebende Stromerzeugungsmenge;
a) „zusätzliches
Unterstützungsvolumen“, jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr.…../200x das
für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem
Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares
Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird;
(3) Personenbezogene
Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der
Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form
anzuwenden.“
4a. § 8 Abs. 1
lautet:
„§
8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen
anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger oder
KWK-Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz
eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen
Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.“
4b. § 8 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Betreiber der
Ökostromanlagen und von KWK-Anlagen sowie die Stromhändler, die elektrische
Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie oder als elektrische Energie aus
KWK-Anlagen einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle
veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften
Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Käufer zu überlassen.“
5. § 10
lautet:
„§ 10. Die Ökostromabwicklungsstelle ist
verpflichtet, nach Maßgabe
der zur Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 zur Verfügung stehenden
Mittel, die ihr angebotene elektrische Energie aus
Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und
zu nachstehenden Preisen abzunehmen:
1. Aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1.
Jänner 2006 neu errichtet oder revitalisiert werden, zu den durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der
Bestimmungen des § 10a;
2. aus sonstigen Ökostromanlagen, die vor dem 31.
Dezember 2004 genehmigt wurden und bis spätestens 30. Juni 2006 in Betrieb
gehen zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten
Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a;
3. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem in
Z 1 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder nach dem in Z 1
bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind, zu den Preisen, die durch
Verordnung bestimmt werden; die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht
für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage; nach
diesem Zeitpunkt besteht die Verpflichtung zur Abnahme zu jenen Preisen, die
für Anlagen bestimmt sind, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung
erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind;
4. aus
sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem in Z 2 bestimmten Zeitpunkt
genehmigt wurden oder die nach dem in dieser Ziffer bestimmten Zeitpunkt in
Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2011 ein
Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die
Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (§ 11
Abs. 1) bestimmt werden. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für
einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11.
Jahr des Betriebs besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises;
im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises.“
6. Nach § 10
wird folgender § 10a Abs. 1 bis 4 samt Überschrift eingefügt:
„Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 10a.
(1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen,
die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer
Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersatz
gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Weiters besteht keine Abnahmepflicht
von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von
Feinstaub aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht
eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15
MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Abnahmepflicht von elektrischer
Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese
den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen und die im Abs. 9 umschriebenen
Voraussetzungen vorliegen. Bei Photovoltaikanlagen, auf die die Merkmale des §
10 Z 4 zutreffen, ist die Abnahmepflicht zu den verordneten Preisen an die im
Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen geknüpft. Bei Hybrid- oder
Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten
erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid
festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht. Für Ökostromanlagen, auf die die
Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005,
Anwendung findet, endet die Abnahmepflicht zu den in dieser Verordnung
enthaltenen Zeiträumen oder bezeichneten Zeitpunkten.
(2) Die Abnahmepflicht
gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in
das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12
Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben
wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß
§ 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenbedarf in Abzug zu bringen ist.
Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Photovoltaik,
die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte
Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch
dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß
überschritten wurde oder die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. In diesen Fällen finden jedoch die durch Verordnung bestimmten
Preisansätze keine Anwendung, sofern nicht eine Förderung gemäß § 30 Abs. 4
erfolgt.
(3) Erfolgt die Abgabe
elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die
verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt
(Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem
Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es
sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer
bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle
einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
(4) Die
Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht
für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das
kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das
kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, sind für jede
Anlagenkategorie (§ 21b) Rückstellungen zu bilden, die im darauf folgenden
Kalenderjahr dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der einzelnen
Anlagenkategorien entsprechend dem Verhältnis der im § 21b angeführten
Prozentsätze zuzurechnen sind.“
6a.
(Verfassungsbestimmung) nach § 10a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von
Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses verordneten Preisen. Im übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen
Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das
Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von
Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor
Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf
Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Dem Antrag sind
der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über
alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen
anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu
berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in
Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung
des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen.
Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das
kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das
Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags
in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als
aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen
dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses
Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem
kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden
Kalenderjahr zuzurechnen.“
6b. Nach § 10a Abs.
5 werden folgende Abs. 6 bis Abs. 8 angefügt:
„(6) Die für die
Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen bestimmen sich aus
der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung und den für die
Ökostromanlage geltende durchschnittliche jährliche Anzahl von Volllaststunden.
Diese werden für
1. Biogasanlagen mit 6 500 Volllaststunden;
2. Ökostromanlagen auf Basis von fester oder
flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllaststunden;
3. Windkraftanlagen mit 2 300 Volllaststunden;
4. Photovoltaikanlagen mit 1 000 Volllaststunden
sowie für
5. andere Ökostromanlagen mit 7 250
Volllaststunden
bestimmt.
(7) Konnte mit einem
Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung
des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von
Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden
Kalenderjahr ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem
Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des
Ökobilanzgruppenverantwortlichen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Antrages
(Vertragsabschluss) durch den Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu Grunde zu
legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück
zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des Folgejahres. Ein
Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls
nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2011 ergebende
Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.
(8) Die
Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende,
kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß
§ 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.“
7.
(Verfassungsbestimmung) Nach § 10a Abs. 8 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9)
(Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur
Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 hat zur Voraussetzung,
dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen
aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet
worden ist.“
9. § 11 Abs. 1
lautet:
„(1)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von
elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen
Ökostromanlagen für die eine Abnahme-
und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die Preise haben
sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen,
die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und
Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen
oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit
von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische
und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Durch die Preisbestimmung
ist weiters sicher zu stellen, dass die Förderungen den Projekten an den
effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen,
etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche
Unterscheidung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist
zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und
innerhalb der Anlagenkategorien gemäß den Z 2 und 3 nach Energieträgern und
Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen
Spezifikationen ist zulässig. In der Verordnung können auch
Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien
vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen
haben. Bei Anlagen gemäß den Z 2, 3 und 5 ist in der Verordnung jedenfalls
ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % vorzusehen. In der
Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf
Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der
Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer
Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Für das Kalenderjahr 2006 sind die Preise neu zu bestimmen,
für die nachfolgenden Kalenderjahre ist in Bezug auf die jeweiligen
Vorjahreswerte ein Abschlag vorzusehen, der jährlich neu zu bestimmen ist
(jährliche Degression). In
der Verordnung ist für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die
ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002
gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie
und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale
Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an
elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb
aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 13 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden. Das
maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an
elektrischer Energie der ersten zwölf Monate, nachdem der Vollbetrieb
aufgenommen wurde, wobei dieses für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer
Volllaststundenanzahl mit höchstens 7 000 und für Anlagen mit Biomasse mit
höchstens 6 000 Stunden begrenzt ist. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist
je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnen
WT=ET/4,4 – WP
WT -
Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh
ET -
gewährter Einspeisetarif in Cent/kWh
WP -
erzielbarer Wärmepreis in Cent/kWh.“
10. Nach § 11
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
10a. Die
Überschrift des 2. Teils, 2. Abschnitt lautet:
„Elektrische
Energie aus KWK-Anlagen und mittleren Wasserkraftwerken“
10b. § 12 erhält
die Absatzbezeichnung „1“.
Als Abs. 2 bis 6 werden angefügt:
„(2) Bei neuen
KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung über 2 MW ist eine Förderung auch dann
zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, die sonstigen im Abs.
1 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen und die im § 13 Abs. 2 enthaltenen
Effizienzkriterien erfüllt werden. Eine Förderung neuer KWK-Anlagen ist auch
dann zulässig, wenn die Energieträger Abfall oder Klärschlamm zumindest
teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern
die öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt.
Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen KWK-Anlagen im Ausmaß von
2000 MW (elektrisch) bis zum Jahre 2014 unterstützt werden.
(3) Die Förderung
neuer KWK-Anlagen, für die bis 2012 alle für die Errichtung erforderlichen
Genehmigungen vorliegen und die bis spätestens 31. Dezember 2014 in Betrieb
gehen, erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des
Anlagenbetreibers einer neuen KWK-Anlage sind nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel maximal 10% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage
erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als
Investitionszuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen
1. bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein
Investitionszuschuss in Höhe von 100 €/kW Engpassleistung,
2.
ab einer Engpassleistung von mehr als 100
MW bis 400 MW in Höhe von 60 €/kW Engpassleistung und
3. ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von
maximal 40 €/kW Engpassleistung,
wobei das
Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende
Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (§ 13c)
nachzuweisen ist. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die
Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse
zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten
sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von
sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der
Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht
mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab
Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Weiters sind auch tatsächliche
Wärmeerlöse zu berücksichtigen.
(4) Die Gewährung des
Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und für den
Betrieb der KWK-Anlage keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden.
Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der
Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Abs. 5) zu erfolgen. Der
Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der
erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die
Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
(5) Die für die
Gewährung von Investitionszuschüssen durch KWK-Zuschläge aufzubringenden
Fördermittel sind für die Jahre 2006 bis 2012 mit insgesamt 60 Millionen €
begrenzt. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu
verwenden, die industriell verwendet werden, und 70% für die Förderung von
KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. Sofern mit
den zur Förderung bestehender KWK-Anlagen für die Kalenderjahre 2003 bis 2005
vereinnahmten Mittel, die nicht zur Abdeckung der Mehraufwendungen der
Betreiber von KWK-Anlagen gemäß § 13 erforderlich waren, das Auslangen gefunden
werden kann, ist in den gemäß § 13 Abs. 10 vorgesehenen Zuschlägen ein Anteil
vorzusehen, der zur Abdeckung der für die Investitionszuschüsse erforderlichen
Mitteln bestimmt ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind
nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres
Einlangens zu behandeln.
(6) Anträge auf Gewährung
von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner 2006 und dem 30.
September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse
einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von
Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 4 und 5
bis 31. Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen sind die für die Errichtung der
Anlagen maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder
Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine
Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode
anzuschließen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung
gemäß Abs. 3 erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der
Wirtschaftlichkeitsrechnung ist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren
auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die
Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den
Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die
Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist
nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu
aktualisieren und - ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt - der
Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen.
Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf
Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen
vorgesehenen Mittel (Abs. 5) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht
gewährt werden.“
10c. § 13 Abs.
1 erster Satz lautet:
„Betreibern
von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter
Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung
des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cent pro kWh Stromerzeugung
(Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten.“
10d. § 13 Abs. 2
bis 4 lauten:
„(2) Eine im Vergleich
zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche
Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor,
wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:
2/3*W/B + E/B > 0,6
W =
Wärmemenge (kWh), die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben oder als
Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird
B =
Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh
E =
Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben
oder zur Eigenversorgung genutzt wird.
Die
Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder
pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich
Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.
(3) Den Betreibern von
bestehenden oder modernisierten KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes
des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen
Fernwärmeversorgung nutzen, wird für die Jahre 2003 und 2004 ein
Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als
deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem
Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.
(4) Für Anlagen, die
die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des
eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen
Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif für die Jahre 2003
und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter
Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.“
10e. § 13 Abs. 1
letzter Satz lautet:
„Die
Energie-Control GmbH kann zur Feststellung des für die Bestimmung des
Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhaltes unabhängige Sachverständige
beiziehen.“
10f. In § 13 Abs. 6
und 7 sind die Wortfolgen „Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit“
sowie „Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit“ durch den
Ausdruck „Energie-Control GmbH“ in der jeweils grammatikalisch korrekten
Form zu ersetzen.
10g. § 13 Abs. 8
lautet:
„(8) Die
Energie-Control GmbH ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung
vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukuren und des
Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des
Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen entspricht. Die Energie-Control GmbH
kann zur Feststellung dieses Sachverhalts auch unabhängige Sachverständige
beiziehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten
Annahmen nicht zutreffen, hat die Energie-Control GmbH den abzugeltenden
Mehraufwand neu zu bestimmen.“
10h.
(Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 10 lautet:
„(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes
für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag
(KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen, der von den
Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben und
auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Durch diese
KWK-Zuschläge sind auch Mittel in Höhe von 60 Millionen € aufzubringen, die
jedenfalls für die Gewährung von Investitionszuschüssen zur Verfügung stehen.
Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden,
die industriell verwendet werden,
und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell
verwendet werden. Die Höhe des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für
die Mehraufwendungen für bestehende KWK-Anlagen und zur Gewährung von
Investitionszuschüssen erforderlichen Mitteln zu entsprechen, wobei die für die
Kalenderjahre 2003 bis 2005 vereinnahmten Mittel ebenfalls für die Abdeckung
der Mehraufwendungen heranzuziehen sind. Sie darf in den Jahren 2003 und 2004
höchstens 0,15 Cent/kWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh, in
den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh und in den Jahren 2009 und
2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Ab dem Jahr 2006 ist von diesen
KWK-Zuschlägen bis 2010 gleichmäßig ein Anteil zur Aufbringung der Mittel gemäß
§ 12 Abs. 5 vorzusehen. Der Zuschlag ist von der Energie-Control Kommission
jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im jeweiligen
Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen
gefunden werden, so ist der Unterstützungstarif für alle bestehenden oder
modernisierten Anlagen anteilsmäßig zu kürzen. Nach dem 31. Dezember 2008
erfolgt keine Unterstützung bestehender und nach dem 31. Dezember 2010 keine
Unterstützung modernisierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30.
September 2012 können keine Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen
für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gestellt werden.“
10i. § 13 Abs. 12
lautet:
„(12) Zur Festsetzung
der Strompreise wird ein gewichteter Marktpreis ermittelt. Dieser errechnet
sich aus den Mittelwerten der Handelstage der Monate Juli, August und September
des laufenden Jahres, die den Notierungen für die Base- und
Peak-Quartalsfutures mit Ausübungszeitpunkt in den darauf folgenden vier
Quartalen zugrunde liegen. Zur Berücksichtigung der tageszeitlichen
Einsatzcharakteristik ist ein Base-Anteil von 95% und ein Peak-Anteil von 5%
anzusetzen.“
10j. Nach § 13
werden folgende §§13a bis 13d samt
Überschriften eingefügt:
„Investitionszuschüsse
für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftwerken
§
13a. (1) Betreiber von
Wasserkraftwerken mit einem Regelarbeitsvermögen zwischen 50 GWh und 100 GWh
(mittlere Wasserkraftwerke), deren Baubeginn zwischen 1. Jänner 2005 und 31.
Dezember 2013 und deren Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014
erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für
Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen
Investitionszuschuss von maximal 10 % des unmittelbar für die Errichtung
der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten),
maximal jedoch einen Investitionszuschuss in Höhe von 400 €/kW Engpassleistung
sowie insgesamt maximal 6 Millionen € für eine mittlere
Wasserkraftwerksanlage. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein
Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom
Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5
betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse
sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftwerken
bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei
den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist,
für Investitionszuschüsse für die Jahre 2005 bis 2012 ein akkumuliertes Volumen
von höchstens 50 Millionen € zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung
von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu
behandeln sind. Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung,
dass zur Errichtung und zum Betrieb des Wasserkraftwerkes – mit Ausnahme von
Zuschüssen aus dem Katastrophenfonds – keine weiteren Förderungen in Anspruch
genommen werden. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die
Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse
zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten
sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von
sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der
Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht
mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab
Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Durch diese Förderung soll die
Errichtung von neuen Wasserkraftwerken im Ausmaß von 150 MW bis zum Jahr 2014
unterstützt werden. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen
Mittel sind aus den zur Förderung von Kleinwasserkraftwerken bestimmten
Förderbeiträgen aufzubringen, wobei die auf die mittlere Wasserkraft
entfallende Gesamtkostenbelastung (§ 22a Abs. 1) 0,02 Cent/kWh nicht
überschreiten darf. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der
Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen
auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu
bestätigen. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen
ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.
(2) Anträge gemäß Abs.
1 sind zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 30. September 2012 einzubringen. Die
von der Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs 1 zu leistenden Zahlungen an die
Betreiber der im Abs. 1 bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf
die Empfehlung des Beirates unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den
Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten
und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind,
beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten
Strommengen, der Zeitpunkt der Inangriffnahme der Errichtung und der Zeitpunkt
der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.
Beirat
§
13b. Zur Beratung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien
gemäß § 13d sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen
gemäß § 12 und § 13a ist ein Beirat einzurichten (§ 26b
Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002).
Abwicklungsstelle
für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§
13c. (1) Mit der
Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz ist
die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle zu betrauen.
Voraussetzung für die Betrauung ist, dass mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit ein Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu
Stande kommt. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für
Finanzen.
(2) Der Vertrag hat
insbesondere zu regeln
1. die Aufbereitung und Prüfung der
Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen
Richtlinien;
2. die Übermittlung der aufbereiteten
Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
3. den Abschluss der Verträge im Namen und auf
Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den
Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie
die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
4. die Rückforderung von gewährten
Investitionszuschüssen;
5. die Aufbereitung und die Erstellung von
Unterlagen für den Beirat und die Durchführung der Entscheidung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
6. die jährliche Vorlage eines geprüften
Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den
Bundesminister für Wirtschaft und;
7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das
Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit;
8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit;
9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit;
10. Vertragsauflösungsgründe;
11. den Gerichtsstand.
(3) Für die Abwicklung
der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen. Dieses darf je
Förderansuchen die durchschnittlichen Aufwendungen im Rahmen der
Umweltförderung im Inland (Förderungsrichtlinien 2002 für die Umweltförderung
im Inland, BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend dem
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der
Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt
im Ausland, BGBl. Nr. 1993/185 in der jeweils geltenden Fassung) nicht
übersteigen.
(4) Die Geschäfte sind
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung
der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(5) Dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen
und in die, deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(6) Dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über
Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen
entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7) Für die Prüfung
der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen,
der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden
Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit
des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der
Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.
(8) Die
Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz
der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(9) Kommt ein Vertrag
mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH gemäß Abs. 1 nicht zustande oder erfolgt zum gemäß Abs. 1
mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH abgeschlossenen Vertrag kein Einvernehmen des
Bundesministers für Finanzen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach
diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter
Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu
vergeben. Bezüglich der vertraglichen inhaltlichen Ausgestaltung der Abwicklung
findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
(10) Die mit der
Abwicklung der Investitionszuschüsse verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen
und für mittlere Wasserkraftwerke anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 13
Abs. 10 und gemäß 13a Abs. 1 iVm § 22a Abs 1 abzudecken.
Richtlinien
für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§
13d. (1) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Richtlinien für die Durchführung
der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.
(2) Die Richtlinien
haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. den Gegenstand des Investitionszuschusses;
2. förderbare Investitionskosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für
das Erlangen von Investitionszuschüssen;
4. den Nachweis der energiewirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
5. - soweit erforderlich - das Verfahren zur
Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse;
6. Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
7. das Verfahren
a) Ansuchen
(Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
b) Auszahlungsmodus;
c) Berichtslegung
(Kontrollrechte);
d) Einstellung
und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
8. den Gerichtsstand.
(3) Die technischen
Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
2. Umfang und Art der Planungsunterlagen,
einschließlich der Variantenuntersuchungen;
3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und
Endüberprüfung;
4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen
sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
(5) Bei der Erlassung
der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu
verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der
Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ ersetzt werden. Die Europäische Kommission ist vor der Erlassung
dieser Richtlinien zu unterrichten. Vor Abschluss des im Artikel 88 E-GV
vorgesehenen Verfahrens dürfen Investitionszuschüsse nicht gewährt werden.“
10k. Die
Überschrift des 3. Teiles lautet:
„3.Teil
Ökostromabwicklungsstelle“
11. § 14 samt
Überschrift lautet:
§ 14.
(1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 10 Ökostromgesetz
eine Abnahmepflicht bestimmt ist (Ökostromabwicklungsstelle),
bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.
(2) Die Konzession ist
schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der
Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen
werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine
Ökobilanzgruppe zu errichten.
(3) Die Bestimmungen
über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen sind anzuwenden.“
11a. Nach § 14
werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt:
„Antragsstellung
§
14a. Der Antragsteller
hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen
anzuschließen:
1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische
Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters
hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu
enthalten;
4. eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden
technischen und organisatorischen Infrastruktur;
5. die Höhe des den Vorständen im Inland
unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
6. die Identität und die Höhe des
Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen
halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem
Konzern angehören;
7. die Namen der vorgesehenen Vorstände und deren
Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
Konzessionserteilung
§ 14b. (1) Die Konzession für die
Ökostromabwicklungsstelle (§14) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeitfür sämtliche Regelzonen schriftlich zu erteilen und kann mit den zur
Sicherstellung der Aufgaben sowie zu deren kosteneffizienten Erfüllung
erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Eine Konzession
zur Ausübung der Tätigkeit einer Ökostromabwicklungsstelle (§ 14) darf nur
erteilt werden, wenn
1. der Konzessionswerber die Aufgaben
kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;
2. die Personen, die eine qualifizierte
Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und
umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen und die in
keinem unvereinbaren Interessenkonflikt mit den Zielen und Zwecken des
Ökostromgesetzes stehen;
3. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit
anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
4. das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro
beträgt und dieses den Vorständen unbeschränkt und ohne Belastung zur freien
Verfügung steht und durch die materielle und personelle Ausstattung des
Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft bestmöglich
gewährleistet sind;
5. bei keinem der Vorstände ein
Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
6. gegen keinen Vorstand eine gerichtliche
Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der
Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
7. die Vorstände auf Grund ihrer Vorbildung
fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen
Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandes
setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße Kenntnisse von
Fördermechanismen, EU-Beihilfen- und Förderschemata und der Abrechnung von Ökostrom sowie Leitungserfahrung hat;
die fachliche Eignung für die Leitung einer Abwicklungsstelle ist anzunehmen,
wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
8. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen in Österreich hat;
9. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf
außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte
hervorzurufen;
10. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland
liegen;
11. wenn das zur Verfügung stehende
Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems
genügt;
12. die Neutralität, Unabhängigkeit und die
Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und die effiziente regionale
Abwicklung gewährleistet sind und die effiziente regionale Abwicklung über
zumindest eine regionale Abwicklungsstelle für die Regelzonen, in denen die
Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, gewährleistet ist..
(3) Liegen mehrere
Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem Konzessionswerber
zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen
Interesse an einem funktionierenden Strommarkt und den Zwecken des
Ökostromgesetzes bestmöglich entspricht.
Konzessionsrücknahme
§
14c. (1) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeitkann die Konzession zurücknehmen, wenn
die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Konzessionserteilung aufnimmt oder
2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeithat die Konzession zurückzunehmen, wenn
1. sie durch unrichtige Angaben oder durch
täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
2. die Ökostromabwicklungsstelle ihre
Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 14 Abs. 5
nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
4. die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben
nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
Erlöschen
der Konzession
§
14d. (1) Die Konzession
erlischt:
1. durch Zeitablauf;
2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
3. mit ihrer Zurücklegung;
4. mit der Beendigung der Abwicklung eines
Konzessionsträgers;
5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle
(2) Das Erlöschen der
Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid
festzustellen. § 14 a Abs. 7 und 8
sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung
einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn
zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine
andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.
Änderung der
Beteiligungsverhältnisse
§
14e. (1) Jeder, der
beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle
direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeitunter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich
anzuzeigen.
(2) Jeder, der
beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an Ökostromabwicklungsstelle
derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte
oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die
Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeithat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige
gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in
den §§ 14a oder 14b genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die
Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeiteinen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und 5 genannten
Absichten verwirklicht werden müssen.
(4) Die
Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die
beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der
in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer
Ökostromabwicklungsstelle.
(5) Die
Ökostromabwicklungsstelle hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeitjeden
Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und
Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 12, 13 und 15 unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeitmindestens einmal jährlich die
Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte
Beteiligungen halten.“
12.
§ 15 samt Überschrift lautet:
„Aufgaben
der Ökostromabwicklungsstelle
§
15. (1) Die Aufgaben
der Ökostromabwicklungsstelle sind:
1. Ökostrom nach Maßgabe des § 10 zu den gemäß §
11 bestimmten Preisen abzunehmen;
2. der Abschluss von Verträgen
a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen,
Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und
Stromhändlern);
b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum
Zwecke des Datenaustausches;
c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern)
über die Weitergabe von Daten;
3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an
elektrischer Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit
sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den Verrechnungspreis täglich
zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige
Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro
Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Für
den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher
drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des
ersten vollen Monats herangezogen.
4. dafür zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe
prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist
und die geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen
entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe
korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei allfällige Zuschläge der
Landeshauptmänner gemäß § 30 Abs. 4 in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
5. die Erstellung von Prognosen über die zukünftig
eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der
abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an
Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von
Ausgleichsenergie zu achten;
6. die Einhaltung der Marktregeln.
(2) Die
Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen
Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG
sinngemäß Anwendung. Sie hat der Energie-Control GmbH die für die Einrichtung
einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in
elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die
Ökostromabwicklungsstelle hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen,
um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie nimmt die Funktion des
Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr und hat
für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten.
(4) Die
Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung
der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie sind ermächtigt,
alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie
hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für
Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.“
13. § 16
Abs. 2 lautet:
14. § 16
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
15. § 18
Abs. 3 lautet:
16. § 19
Abs. 1 lautet:
17. § 19
Abs. 2 entfällt.
18. § 19
Abs. 3 erhält die Bezeichnung „2“.
19.Die § § 20 und
21 samt Überschrift lauten
„Marktpreis
§
20. Die Energie-Control
GmbH hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis
elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert
ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy
Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden
Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind
die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des
unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX
nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX
oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
Abgeltung
der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
§
21. Der Ökoabwicklungsstelle
sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten
Kapitals im Sinne § 14b Abs 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:
1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus
dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen
ergeben (§ 22),
2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des
Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen und finanziellen
Aufwendungen, sowie
3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die
vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.“
20. Nach § 21
wird folgender 3a. Teil eingefügt:
Fördervolumen
Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21a.
Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) wird
das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen
Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 28 lit. a) gemäß § 22a Abs. 2 im Kalenderjahr der
Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des kontrahierten
Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§
20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie abzüglich
eines aliquoten Anteils der gemäß § 22a Abs. 4 an die Länder abzuführenden
Mittel ermittelt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr
zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21
ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder
Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine
Anpassung der Förderbeiträge auszugleichen. Für die Kalenderjahre 2006 bis 2011
hat das zusätzliche Unterstützungsvolumen € 17 Mio. zu betragen und darf nicht
überschritten werden. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche
Unterstützungsvolumen mindestens 8,5 Mio. Euro; tritt § 21a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I xxx/2006 vor Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft, bemisst
sich das zusätzliche Unterstützungsvolumen, das nicht überschritten werden
darf, aus dem aliquoten Anteil des für die Kalenderjahre 2007 bis 2011
festgesetzten jährlichen Unterstützungsvolumen von 17 Millionen Euro. Nach
diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu
bestimmen. Die aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 können durch
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei
sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren
verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.
Aufteilung des Einspeisetarifvolumens
§ 21b.
Von dem Unterstützungsvolumen, von dem in weiterer Folge das kontrahierbare
Einspeisetarifvolumen abgeleitet wird, entfallen auf
1. Ökostromanlagen,
die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil
betrieben werden, 30 vH;
2. Ökostromanlagen,
die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 vH;
3. Windkraftanlagen 30 vH;
4. Photovoltaikanlagen
sowie weitere Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger
Biomasse betrieben werden; Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis
anderer Energieträger) 10 vH.“
21. Im § 22
entfällt Abs. 2.
22.
(Verfassungsbestimmung) Im § 22 entfallen die Abs. 3 und 4.
23. Im § 22
erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „2“.
24. Nach § 22 wird
folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2006 bis 2011
§ 22a. (1) Die Förderbeiträge für die
Mehraufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus
Kleinwasserkraftanlagen werden durch Verordnung der Energie-Control Kommission
im Vorhinein auf Grund einer Schätzung bestimmt, wobei unterjährige Anpassungen
zulässig sind. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu
erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum
prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den aus den Förderbeiträgen
vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge
zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten
Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß
§ 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Die
durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökostrom aus
Kleinwasserkraftanlagen (Summe aus Förderbeiträgen und Verrechnungspreis
abzüglich Marktpreis) zuzüglich der Gesamtkostenbelastung aus dem
Investitionszuschuss für mittlere Wasserkraftanlagen (§ 13a), pro kWh Abgabe an
Endverbraucher, darf insgesamt 0,16 Cent/kWh nicht übersteigen. Aus den für die
Förderung von Kleinwasserkraftanlagen vereinnahmten Mitteln sind auch die für
die Gewährung der Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen
erforderlichen Mittel aufzubringen, bis die für die Gewährung von
Investitionszuschüssen erforderlichen Mittel in Höhe von 50 Millionen €
aufgebracht sind; dabei ist die darauf entfallende Gesamtkostenbelastung mit
0,02 Cent/kWh begrenzt.
(2) Für sonstige
Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 2 und 4 hat die Energie-Control Kommission die
Höhe der Förderbeiträge durch Verordnung zu bestimmen. Die Förderbeiträge sind
in einer Höhe zu bestimmen, dass die Ökostromabwicklungsstelle in der Lage ist,
die ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen (insbesondere § 10 und §
21a) zu erfüllen. Letztmalig sind die Förderbeiträge unter Heranziehung dieses
zusätzlichen Unterstützungsvolumens für das Kalenderjahr 2011 zu bestimmen.
Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz
neu zu bestimmen. Unterjährige Anpassungen der Förderbeiträge sind zulässig.
Bei der Festlegung der Förderbeiträge ist ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen
den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem
Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den aus den
Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits anzustreben. Allfällige
Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge
aufgebrachten Fördermitteln und den in diesem Zeitraum festgestellten
Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr
auszugleichen.
(3) Der Förderbeitrag
ist für Kleinwasserkraftanlagen (unter Berücksichtigung der mittleren
Wasserkraft) und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Der
Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerksanlagen für alle Netzebenen in
gleicher Höhe festzulegen. Ausgehend von dem zur Abdeckung der Mehraufwendungen
der Ökostromabwicklungsstelle für sonstige Ökostromanlagen erforderlichen
durchschnittlichen Förderbeitrag, hat die Aufteilung der Förderbeiträge zur
Unterstützung der „sonstigen“ Ökostromanlagen auf die einzelnen Netzebenen
(§ 25 ElWOG) wie folgt zu erfolgen:
1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 56 %;
2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 4 angeschlossen sind, 70 %
3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 5 angeschlossen sind, 89 %
4. Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene
6 angeschlossen sind, 94 %
5. für alle übrigen Endverbraucher, 123 %
vom
durchschnittlichen Förderbeitrag. Dieser Aufteilung liegt ein perzentueller
Anteil von 12,62% für die Netzebenen 1 bis 3, von 8,31% für die Netzebene 4,
von 19,82% für die Netzebene 5, von 11,61% für die Netzebene 6 und von 47,64%
für die Netzebene 7 an einer Gesamtstromabgabemenge in Höhe von 50,378 TWh zugrunde.
Im Falle von Verschiebungen dieses Verhältnisses der Stromabgabemengen an
Endverbraucher zwischen den Netzebenen, sind die gemäß Z 1 bis 5 bestimmten
perzentuellen Anteile mit dem selben Faktor in der Art anzupassen, dass das
erforderliche Förderbeitragsvolumen eingehoben wird.“
25.
(Verfassungbestimmung) Dem § 22a Abs. 3 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) (Verfassungsbestimmung)
In den gemäß Abs. 2 bestimmten Förderbeiträgen ist auch ein Anteil
vorgesehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien zur
Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge,
zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt ab
dem Jahr 2006 sieben Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu
erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie
an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.“
26.
(Verfassungsbestimmung) Im § 30 Abs. 5 wird das Zitat „§ 22 Abs. 4“ durch das Zitat „§
22a Abs. 4“ ersetzt.
27. Nach § 30
werden folgende §§ 30a und 30
b samt Überschriften eingefügt:
„Abschluss
eines Vertrags mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH
§
30a. Der
Vertragsabschluss über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung von
Investitionszuschüssen mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH hat spätestens drei Monate nach
Verlautbarung des § 13c in der
Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2005 zu erfolgen. Kommt innerhalb dieser Frist ein
Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH nicht zustande, hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Abwicklung der Gewährung der
Investitionszuschüsse auszuschreiben.
Übergang der
Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle
§
30b. (1) Die
Ökostromabwicklungsstelle ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen
Ökobilanzgruppenverantwortlichen (Regelzonenführer) und tritt mit dem der
Konzessionserteilung erster Instanz (§14b) folgenden Monatsersten an die Stelle
der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen insbesondere in die mit den
Ökostromerzeugern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Stromhändlern und
Netzbetreibern auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen (§ 18) bisher
abgeschlossenen Verträge ein. Dieser Zeitpunkt ist von der Energie-Control GmbH
umgehend im Internet unter www.e-control.at und im Amtsblatt der Wiener Zeitung
zu veröffentlichen. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche
haben mit der Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die wirtschaftliche
Überführung der zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen,
insbesondere Daten und Datenbanken sowie die sonstigen Betriebsmittel
(EDV-Ausstattung), abzuschließen. Rechte, Pflichten und Bewilligungen, die die
Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche
erlangt haben, gehen mit dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung auf die
Ökostromabwicklungsstelle über. Insbesondere haben die Regelzonenführer die
ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel
der Ökostromabwicklungsstelle auszufolgen. Allfällige Differenzbeträge im Sinne
des § 22 Abs 2 sind den Regelzonenführern auszugleichen. Bis dahin hat die
Abrechnung noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche
zu erfolgen, denen bis dahin auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß
§ 21 gebührt.
(2) Die gesetzlich angeordneten Vermögensübertragungen
an die Ökostromabwicklungsstelle, insbesondere Vermögensübertragungen von den
Regelzonenführern, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben
und Gebühren befreit. “
28. Nach § 30b wird
folgender § 30 c samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
§
30c. Die für die Jahre
2003 und 2004 abgeschlossenen Verfahren, durch die Förderungen gemäß § 13a Abs.
3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 gewährt worden
sind oder durch die Anträgen auf Gewährung einer Förderung nach diesen
Bestimmungen nicht stattgegeben worden ist, sind gemäß § 69 AVG über Antrag
einer Partei wieder aufzunehmen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen drei
Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 32a Abs. 2) beim
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Förderungen, die auf
Grund der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gewährt
worden sind, sind anzurechnen.“
29.
Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Tretensbestimmug
zur Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 32a. (1)
Die §§ 14, 14a bis 14e sowie 30b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit XXX in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit XXX+3 Monate
in Kraft.“
30. Soweit in den nicht durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2005 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit
dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Energieerzeugung aus erneuerbaren
Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden
(Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, noch das Wort „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“
enthalten ist, wird dieses durch den Ausdruck „Ökostromabwicklungsstelle“ in
der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.
Artikel 2
Bundesgesetz,
mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird
Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr.
143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005, wird wie
folgt geändert:
1
(Grundsatzbestimmung) Im § 7 entfallen die bisherigen Z 48 und 49.
2. (Grundsatzbestimmung)Im
§ 47 Abs. 2 Z 5 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu
ersetzen; der Z 5 wird
folgende Z 6 angefügt:
„6. Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich
sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.“
3.
(Verfassungsbestimmung) § 47 Abs. 4 lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung)
Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen
Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern,
sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur
Übernahme des den Stromhändlern zugewiesenen Ökostroms erforderlich ist. Die
Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der
Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie erforderliche
Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung
veranlassen.“
Artikel 3
Bundesgesetz,
mit dem das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Das
Bundesgesetz, mit dem die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts-
und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der
Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG,
BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 148/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die
Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem
Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften
vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2.
(Verfassungsbestimmung) Im § 16 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt; dem § 16 Abs. 1 Z 24 wird folgende
Z 25 angefügt:
„25. die Festsetzung der Höhe des Zuschlages gemäß §
13 Abs. 10 Ökostromgesetz und der Höhe des Beitrages gemäß § 22a
Abs. 2 Ökostromgesetz.““
3. In § 26 Abs. 3 Z
2 und in § 26a Abs. 2 Z 1 ist jeweils die Wortfolge „für Justiz“ durch die Wortfolge „für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ zu ersetzen.
4. Nach § 26a wird
folgender § 26b samt Überschrift eingefügt:
„Beirat für
Investitionsförderungen
§
26b. (1) Zur Beratung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der
Richtlinien gemäß § 13d Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, bei der Entscheidung zur Gewährung von
Investitionszuschüssen gemäß § 12 und § 13a Ökostromgesetz ist ein Beirat
einzurichten.
(2) Die Empfehlungen
des Beirates zur Gewährung von Investitionszuschüssen sind unter Bedachtnahme
auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der
Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen und der finanziellen
Bedeckung zu geben.
(3) Dem Beirat haben
neben dem Vorsitzenden anzugehören:
1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für
Wirtschaft und Arbeit und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz sowie ein Vertreter der Energie-Control
GmbH;
2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein
Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen
Gemeindebundes;
3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der
Vereinigung österreichischer Industrieller sowie
4. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des
Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Für jedes
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4)
Der Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder wird vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten
Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen
Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit ernannt.
(5) Die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Beirates sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung
ihrer Funktion verpflichtet. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter
sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist
eine ehrenamtliche.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates dürfen ein als
solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer
ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder
verwerten.
(7) Weiters sind §§ 7 bis 12 des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den
Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum
Schutz der Umwelt im Ausland, BGBl. Nr. 1993/185 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß heranzuziehen.“