Erklärung der Republik Österreich

gemäß Art. 57 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 57 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999, dass dieses Übereinkommen nicht gilt für

           a) die Beförderung im internationalen Luftverkehr, die unmittelbar von der Republik Österreich zu nichtgewerblichen Zwecken im Hinblick auf ihre Aufgaben und Pflichten als souveräner Staat ausgeführt und betrieben wird;

          b) die Beförderung von Personen, Gütern und Reisegepäck für ihre militärischen Dienststellen mit in der Republik Österreich eingetragenen oder von ihr gemieteten Luftfahrzeugen, die aus­schließlich diesen Dienststellen vorbehalten sind.