Vorblatt
Problem:
Der derzeit
maßgebende rechtliche Rahmen für die Beziehungen der Europäischen Union zu
Tadschikistan, das am 18. Dezember 1989 unterzeichnete und am 1. April 1990 in
Kraft getretene Abkommen mit der damaligen Sowjetunion über Handel und Zusammenarbeit,
wie es von der Republik Tadschikistan durch Briefwechsel vom 4. Februar
1994 übernommen wurde, entspricht nicht mehr den Herausforderungen der sich
entwickelnden Zusammenarbeit mit Tadschikistan und wird daher durch das
gegenständliche Abkommen ersetzt.
Ziel:
Das
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen wird dazu beitragen, die Präsenz der
Union in Tadschikistan und damit in Zentralasien auf politischer und
wirtschaftlicher Ebene zu konsolidieren und zu verstärken. Ferner wird es das
Wirtschaftswachstum ankurbeln und die nachhaltige Entwicklung, die Bekämpfung
der Armut und die Stabilität in Tadschikistan und in Zentralasien fördern. Es
bietet einen Rahmen für die von der Union zu entwickelnde Zusammenarbeit mit
Tadschikistan.
Inhalt:
Das Abkommen wurde
zwar nach dem Vorbild anderer Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
ausgearbeitet, ist jedoch das erste, das Bestimmungen über die Bekämpfung des
Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen enthält. Die
wesentlichen Grundsätze, auf die es sich stützt, sind die Achtung der
Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung
der nachhaltigen Entwicklung und die Koordinierung der Hilfsinstrumente
(Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe bei der Sanierung und der
Entwicklungshilfe).
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Durch das Abkommen sind eine
Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen und damit positive Auswirkungen auf
die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Aus dem Abkommen
entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik
Österreich.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Abkommen ist
Bestandteil des Rechtsbestandes der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen samt
Schlussakte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf
daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da
durch das Abkommen samt Schlussakte keine Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Gemäß dem
Beschluss der Bundesregierung vom 5. Oktober 2004 (vgl. Pkt. 4.1 des
Beschl.Prot. Nr. 66) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn
Bundespräsidenten wurde das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur
Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt
Schlussakte am 11. Oktober 2004 unterzeichnet.
Das gegenständliche
Abkommen ersetzt das für die Beziehungen zwischen Tadschikistan und den
Europäischen Gemeinschaften zurzeit maßgebende, am 18. Dezember 1989
unterzeichnete und am 1. April 1990 in Kraft getretene Abkommen mit der
damaligen Sowjetunion über Handel und Zusammenarbeit, wie es von der Republik
Tadschikistan durch Briefwechsel vom 4. Februar 1994 übernommen wurde.
Das Abkommen wird
dazu beitragen, die Präsenz der Union in Tadschikistan und damit in
Zentralasien auf politischer und wirtschaftlicher Ebene zu konsolidieren und zu
verstärken. Ferner wird es das Wirtschaftswachstum ankurbeln und die
nachhaltige Entwicklung, die Bekämpfung der Armut und die Stabilität in
Tadschikistan und in Zentralasien fördern. Es bietet einen Rahmen für die von
der Union zu entwickelnde Zusammenarbeit mit Tadschikistan.
Das Abkommen wurde
zwar nach dem Vorbild anderer Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
ausgearbeitet, ist jedoch das erste, das Bestimmungen über die Bekämpfung des
Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen enthält. Es wird
für zehn Jahre geschlossen und kann danach stillschweigend um jeweils ein Jahr
verlängert werden. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft
ermöglicht es die Vertiefung der Beziehungen in vielen Bereichen. Die
wesentlichen Grundsätze, auf die es sich stützt, sind die Achtung der
Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung
der nachhaltigen Entwicklung und die Koordinierung der Hilfsinstrumente
(Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe bei der Sanierung und der
Entwicklungshilfe).
Das Abkommen ruht
auf drei Säulen, dem politischen Dialog, der Zusammenarbeit und dem Handel, die
sich ihrerseits auf allgemeine und institutionelle Bestimmungen stützen.
i) Politischer
Dialog: Die Gemeinschaft und Tadschikistan richten einen regelmäßigen
politischen Dialog ein. Sie arbeiten insbesondere bei der Bekämpfung des
Terrorismus, der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen
Handels u. a. mit Drogen zusammen.
ii) Zusammenarbeit:
Das Abkommen enthält Bestimmungen in folgenden Bereichen: sozioökonomische,
finanzielle und handelspolitische Zusammenarbeit, Wissenschaft, Technologie
und Informationsgesellschaft, Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien, Reform
des Staates und der öffentlichen Verwaltung, Zusammenarbeit im sozialen Bereich
und Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsetzung. Das Abkommen umfasst ferner
Verpflichtungen und Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen Rückübernahme,
Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Bekämpfung des Drogenhandels und des
organisierten Verbrechens. Auch die Zusammenarbeit in den Bereichen Demokratie
und Menschenrechte ist in das Abkommen einbezogen. Die gegenseitige Amtshilfe
im Zollbereich ist in einem gesonderten Protokoll geregelt.
iii) Handel:
Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über den Waren- und
Dienstleistungsverkehr sowie über Handel und Investitionen.
Es ist ein
gemischtes Abkommen, das sowohl Bereiche umfasst, für die die Gemeinschaft
zuständig ist, als auch Bereiche, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind.
Die Schlussakte zum Abkommen enthält gemeinsame Erklärungen, die auch im Namen
der Republik Österreich abgegeben wurden.
Das Abkommen samt
Schlussakte ist in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,
niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer,
slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache
authentisch.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Art. 1 deklariert die Partnerschaft zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tadschikistan andererseits mit
den Zielen der Unterstützung der Unabhängigkeit und Souveränität
Tadschikistans, sowie der Anstrengungen Tadschikistans zur Festigung seiner
Demokratie und zur Entwicklung seiner Wirtschaft und seiner sozialen
Infrastruktur sowie zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft, der
Schaffung eines geeigneten Rahmens für den politischen Dialog zwischen den
Vertragsparteien zur Entwicklung enger politischer Beziehungen, der Förderung
von Handel und Investitionen, insbesondere in den Sektoren Energie und Wasser,
sowie ausgewogener Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien im
Interesse der nachhaltigen
wirtschaftlichen Entwicklung und die Schaffung einer Grundlage für die
Zusammenarbeit in den Bereichen Rechtsetzung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen,
zivile Wissenschaft, Technologie und Kultur.
Zu
Art. 2 und 3:
Hier werden als
Grundsätze der Partnerschaft die Wahrung der Demokratie und die Achtung der
Menschenrechte festgelegt.
Zu
Art. 4 - 6:
Ein regelmäßiger politischer Dialog soll die Bindungen Tadschikistans zur Gemeinschaft und zu
ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft demokratischer Nationen
insgesamt stärken, zu einer stärkeren Annäherung der Standpunkte in
internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse führen und dadurch
Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen. Die Vertragsparteien bemühen
sich um eine Zusammenarbeit in
Fragen bemühen, die die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung,
den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere der
Minderheitenrechte, betreffen, und halten gegebenenfalls Konsultationen über
diese Fragen ab. Der Kampf gegen die Weiterverbreitung von
Massenvernichtungswaffen ist wesentliches Element der Partnerschaft.
Zu
Art. 7 - 16:
Das Abkommen ist
nichtpräferentieller Natur, die Bestimmungen über die Meistbegünstigung und
damit zusammenhängende Sachgebiete entsprechen daher den einschlägigen Regeln
der WTO (Art. 7).
Art. 8 etabliert den Grundsatz der freien
Durchfuhr (insbesondere auch gemäß Art. V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT
1994.
Unbeschadet der
Rechte und Pflichten aus internationalen gewährt jede Vertragspartei der
anderen Vertragspartei weitgehende Befreiung von den Einfuhrzöllen
(Art. 9).
Ursprungswaren der
Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft werden in das jeweils andere
Gebiet frei von mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt, wobei im Warenverkehr marktorientierte Preise gelten
(Art. 10 und 11).
Art. 12 enthält eine Schutzklausel mit detailliert
festgelegtem Verfahren für den jeweiligen Anwendungsfall und verweist auf
Antidumpingmaßnahmen gemäß GATT.
Berücksichtigt
wird die sich durch einen künftigen Beitritt Tadschikistans verändernde
Situation und das Verfahren für eine eventuelle Vertragsanpassung
(Art. 13).
Art. 14 erlaubt ausdrücklich Beschränkungen des
Warenverkehrs aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit
und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von
künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen
oder gewerblichen Eigentums, sowie Regelungen betreffend Gold und Silber
entgegen, wobei jedoch dadurch keine
willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung des Handels
zwischen den Vertragsparteien eintreten darf.
Art. 15 und 16 enthalten Sonderbestimmungen über
den Handel mit Textilwaren und Kernmaterial.
Zu
Art. 17 - 19:
Die
Vertragsparteien streben danach, dass den Staatsangehörigen der jeweils anderen
Vertragspartei, die auf ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, eine
Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der
Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende
Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Zu
Art. 20 - 26:
Die
Vertragsparteien gewähren für die Niederlassung und Tätigkeit von
Gesellschaften der jeweils anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte
Behandlung (Art. 20). Davon ausgenommen sind der Luft-, Binnenschiffs- und
Seeverkehr (Art. 21). Art. 23
erlaubt Maßnahmen im Bereich der Finanzdienstleistungen zur Gewährleistung der
Integrität und Stabilität des Finanzsystems und aus aufsichtsrechtlichen
Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern
oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen
treuhänderische Pflichten hat, sofern diese das Abkommen nicht unterlaufen. Die
Versetzung von Personal aus dem Gebiet eines Vertragspartners zu einer
Niederlassung im Gebiet des anderen Vertragspartners als „gesellschaftsintern
versetztes Personal ist für
Schlüsselpersonal zulässig. Die Vertragsparteien bemühen sich, keine Maßnahmen
zu treffen und keine Schritte einzuleiten, die die Bedingungen für die
Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor
dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen. Sollte dies doch
angestrebt werden sein, so besteht vorherige Informations- und
Konsultationspflicht Tadschikistans gegenüber der EU, und die Verschlechterung
darf bereits bestehende EU-Niederlassungen erst nach einer Übergangszeit von
drei Jahren treffen (Art. 26).
Zu
Art. 27 - 30:
Art. 27 und 28 sehen die schrittweise
Liberalisierung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zwischen den
Vertragspartnern und die Zusammenarbeit beim Aufbau eines marktorientierten
Dienstleistungssektors in Tadschikistan vor. Die Vertragspartner gewähren
einander Marktzugang beim Schiffsverkehr zur See. Die mit der früheren
Sowjetunion bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen werden nicht mehr angewandt
(Art. 29). Art. 30 eröffnet die Perspektive auf gesonderte Abkommen
für den beiderseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im
Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr.
Zu
Art. 31 - 37:
Art. 31 enthält einen allgemeinen Vorbehalt
hinsichtlich Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sowie
der Ausübung hoheitlicher Befugnisse; dies gilt insbesondere für Rechts-
und Verwaltungsvorschriften zu Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung,
Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von
Dienstleistungen, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus
einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen
oder verringern (Art. 32). Art. 34 schließt eine über die Regelungen
des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS)
Begünstigung aus. Art. 36 nimmt Steuervorteile aufgrund von
Doppelbesteuerungsabkommen von der Meistbegünstigung aus. Art. 37 stellt fest, dass die
Bestimmungen des Abkommens keine Freiheit der Niederlassung im Gebiet der einen
Vertragspartei für Staatsangehörige der jeweils anderen Vertragspartei
begründen.
Zu
Art. 38:
In dem Rahmen, in
dem das Abkommen einen freien Waren-, Dienstleistungs- oder Personenverkehr
vorsieht, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Liberalisierung des
Zahlungsverkehrs in frei konvertierbarer Währung. Hinsichtlich der
Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten
dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit
Direktinvestitionen und Investitionen im Rahmen des Niederlassungsrechts
(jeweils einschließlich Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und
etwaiger daraus resultierender Gewinne).
Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der tadschikischen Währung
darf Tadschikistan in Ausnahmefällen nichtdiskriminierende devisenrechtliche
Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und
mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit diese Beschränkungen Tadschikistan
für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem
Status Tadschikistans im IWF zulässig sind. Ebenso können im Falle ernster
Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Devisen- oder Währungspolitik in der
Gemeinschaft oder in Tadschikistan für bis zu sechs Monate die unbedingt
erforderlichen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der
Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan getroffen werden.
Zu
Art. 39:
Tadschikistan
verpflichtet sich, bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des
Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft
besteht. Zu diesem Zeitpunkt tritt
Tadschikistan außerdem den in Anhang IV Nummer 1 aufgeführten multilateralen
Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum bei.
Zu Art. 40:
Dieser Artikel
enthält eine Bemühensklausel, nach der Tadschikistan seine Rechtsvorschriften
schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar machen wird, insbesondere in
den Bereichen Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken- und
Finanzdienstleistungsrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Unternehmensbesteuerung,
geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbewerbsregeln,
einschließlich der damit verbundenen Fragen und für den Handel relevanten
Praktiken, öffentliches Beschaffungswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens
von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte
Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften
für den Nuklearbereich, Verkehr und elektronische Kommunikation. Die
Gemeinschaft leistet der Republik Tadschikistan technische Hilfe bei der
Durchführung dieser Maßnahmen.
Zu
Art. 41 - 65:
Ziel der
sozioökonomischen Zusammenarbeit ist Reform und Erholung der Wirtschaft sowie
nachhaltige Entwicklung in Tadschikistan durch Stärkung der bestehenden
Wirtschaftsbeziehungen. Grundsätze der politischen und sonstigen Maßnahmen sind
Nachhaltigkeit und ausgewogene soziale Entwicklung, ebenso wie Umweltschutz und
Bekämpfung der Armut. Schwerpunktbereiche der Zusammenarbeit sind
wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Entwicklung des Humankapitals,
Unterstützung der Unternehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und
Entwicklung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft
(einschließlich Ernährungssicherung), Energie (einschließlich Wasserkraft) und
nukleare Sicherheit im Zivilbereich, Gesundheit und Bekämpfung der Armut, Verkehr,
Postdienste, elektronische Kommunikation, Tourismus, Umweltschutz,
grenzübergreifende Maßnahmen und regionale Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit
kann gegebenenfalls durch technische Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen der
Verordnung des Rates der Europäischen Union über die technische Hilfe für die
Unabhängigen Staaten unterstützt werden (Art. 41).
Art. 42 - 65 konkretisieren die einzelnen Bereiche
der Zusammenarbeit: Waren- und Dienstleistungsverkehr (Art. 42),
industrielle Zusammenarbeit (Art. 43), Investitionsförderung und
Investitionsschutz (Art. 44), Öffentliches Beschaffungswesen
(Art. 45), Normen und
Konformitätsbewertung (Art. 46), Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe
(Art. 47), Wissenschaft und Technologie (Art. 48), Bildung und
Ausbildung (Art. 49), Agrar- und Ernährungswirtschaft (Art. 50),
Energie (Art. 51), Umwelt und Gesundheit (Art. 52), Verkehr
(Art. 53), Elektronische Kommunikation und Postdienste (Art. 54), Finanzdienstleistungen und Finanzinstitutionen
(Art. 55), Umstrukturierung von Unternehmen und Privatisierung
(Art. 56), Regionalentwicklung (Art. 57), Soziales (Art. 58),
Tourismus (Art. 59), KMU
(Art. 60), Information und Kommunikation (Art. 61), Verbraucherschutz
(Art. 62), Zoll (Art. 63), Statistik (Art. 64),
Wirtschaftswissenschaften (Art. 65).
Zu
Art. 66:
Hier wird
Zusammenarbeit in allen Fragen der Schaffung und Stärkung der demokratischen
Einrichtungen in Form von Programmen für technische Hilfe vereinbart.
Schwerpunkte sind Formulierung einschlägiger Gesetze und sonstiger Vorschriften,
die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren der Justiz, die Rolle des
Staates in Justizangelegenheiten und das Funktionieren des Wahlsystems.
Zu
Art. 67 - 71:
Ziel der
Zusammenarbeit ist die Prävention insbesondere in den Bereichen Wirtschaftsstraftaten einschließlich
Korruption, illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und
Waffen und Fälschung, in Form von gegenseitiger
Konsultationen und enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können
unter anderem in den Bereichen Konzeption innerstaatlicher
Rechtsvorschriften im Bereich der Prävention, Einrichtung von Informationszentren , Erhöhung der Effizienz der Einrichtungen zur Prävention, Ausbildung des Personals
und Ausbau der Forschungsinfrastruktur, Ausarbeitung
von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten geleistet werden (Art. 67). Thematische
Schwerpunktbereiche sind Geldwäsche (Art. 68), Drogenmissbrauch
(Art. 69), Migration (Art. 70) und Terrorismus (Art. 71).
Zu
Art. 72:
Hier wird eine
Verpflichtung zur Förderung, Unterstützung und Erleichterung der kulturellen
Zusammenarbeit vereinbart.
Zu
Art. 73 - 76:
Zur Verwirklichung
der Ziele dieses Abkommens erhält Tadschikistan von der Gemeinschaft
vorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form von Zuschüssen
(Art. 73). Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des Programms TACIS und der
einschlägigen Verordnung des Rates gewährt (Art. 74). Die Ziele und die
Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm
festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und von der Gemeinschaft und
Tadschikistans unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Tadschikistans, der
Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei den Reformen vereinbart
wird (Art. 75). Art. 76 sieht die Abstimmung der Finanzhilfe mit den
Beiträgen anderer Geber vor.
Zu
Art. 77 - 101:
Die Durchführung
des Abkommens wird von einem Kooperationsrat auf Ministerebene überwacht, der
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal alle zwei Jahre
zusammentritt (Art. 77). Mitglieder des Kooperationsrates sind Mitglieder
des Rates der Europäischen Union und Mitglieder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften einerseits und Mitglieder der tadschikischen Regierung
andererseits (Art. 78). Der Kooperationsrat wird von einem
Kooperationsausschuss auf hoher Beamtenebene unterstützt, der die Kontinuität zwischen den Tagungen des
Kooperationsrats gewährleistet (Art. 79). Der Kooperationsrat kann weitere Ausschüsse oder Gremien einsetzen
(Art. 80). Bei Fragen, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur
Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat so weit wie
möglich die Auslegung des betreffenden Artikels durch die WTO-Mitglieder
(Art. 81). In einem Parlamentarischen Kooperationsausschuss treffen
Mitglieder des tadschikischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu
einem Meinungsaustausch zusammen. Dieser kann vom Kooperationsrat Informationen
über die Durchführung dieses Abkommens verlangen, wird über die Empfehlungen
des Kooperationsrats unterrichtet und kann Empfehlungen an den Kooperationsrat
richten (Art. 82 - 84). In Art. 85 sichern sich die Vertragsparteien
freien Zugang zur jeweiligen Gerichtsbarkeit und Nichtdiskriminierung zu. Art. 86
nimmt Fragen des nationalen Sicherheitsinteresses und militärischer
Angelegenheiten vom Anwendungsbereich des Abkommens aus. Streitigkeiten über die Anwendung oder
Auslegung des Abkommens kann der Kooperationsrat durch eine Empfehlung
beilegen. Ist dies nicht möglich, werden jeweils ein Schlichter von den beiden
Vertragsparteien und ein dritter Schlichter vom Kooperationsrat bestellt. Die
Schlichter erlassen nicht bindende Empfehlungen mit Stimmenmehrheit (Art. 88).
Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung
erlassen. (Art. 89). Das Abkommen wird
für zunächst zehn Jahre geschlossen; danach verlängert es sich automatisch um
jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs
Monate vor Ende der Laufzeit durch schriftliche Notifizierung an die andere
Vertragspartei gekündigt wird (Art. 93). Das Abkommen wird von den
Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt und tritt am ersten Tag
des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der
Genehmigungsverfahren notifiziert haben (Art. 100).
Die
Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der
Genehmigung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen,
dass dessen dänische, englische, estnische, finnische, französische,
griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische,
portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische,
ungarische und tadschikische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass
sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend
wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß
§ 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser
Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte
Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies
ist dieses Abkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.