Vorblatt

Problem:

Der derzeit maßgebende rechtliche Rahmen für die Beziehungen der Europäischen Union zu Tadschikistan, das am 18. Dezember 1989 unterzeichnete und am 1. April 1990 in Kraft getretene Abkommen mit der damaligen Sowjetunion über Handel und Zusammenarbeit, wie es von der Republik Tadschikistan durch Briefwechsel vom 4. Februar 1994 übernommen wurde, entspricht nicht mehr den Herausforderungen der sich entwickelnden Zusammenarbeit mit Tadschikistan und wird daher durch das gegenständliche Abkommen ersetzt.

Ziel:

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen wird dazu beitragen, die Präsenz der Union in Tadschikistan und damit in Zentralasien auf politischer und wirtschaftlicher Ebene zu konsolidieren und zu verstärken. Ferner wird es das Wirtschaftswachstum ankurbeln und die nachhaltige Entwicklung, die Bekämpfung der Armut und die Stabilität in Tadschikistan und in Zentralasien fördern. Es bietet einen Rahmen für die von der Union zu entwickelnde Zusammenarbeit mit Tadschikistan.

Inhalt:

Das Abkommen wurde zwar nach dem Vorbild anderer Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ausgearbeitet, ist jedoch das erste, das Bestimmungen über die Bekämpfung des Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen enthält. Die wesentlichen Grundsätze, auf die es sich stützt, sind die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Koordinierung der Hilfsinstrumente (Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe bei der Sanierung und der Entwicklungshilfe).

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Durch das Abkommen sind eine Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen und damit positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Abkommen entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen ist Bestandteil des Rechtsbestandes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen samt Schlussakte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen samt Schlussakte keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 5. Oktober 2004 (vgl. Pkt. 4.1 des Beschl.Prot. Nr. 66) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte am 11. Oktober 2004 unterzeichnet.

Das gegenständliche Abkommen ersetzt das für die Beziehungen zwischen Tadschikistan und den Europäischen Gemeinschaften zurzeit maßgebende, am 18. Dezember 1989 unterzeichnete und am 1. April 1990 in Kraft getretene Abkommen mit der damaligen Sowjetunion über Handel und Zusammenarbeit, wie es von der Republik Tadschikistan durch Briefwechsel vom 4. Februar 1994 übernommen wurde.

Das Abkommen wird dazu beitragen, die Präsenz der Union in Tadschikistan und damit in Zentralasien auf politischer und wirtschaftlicher Ebene zu konsolidieren und zu verstärken. Ferner wird es das Wirtschaftswachstum ankurbeln und die nachhaltige Entwicklung, die Bekämpfung der Armut und die Stabilität in Tadschikistan und in Zentralasien fördern. Es bietet einen Rahmen für die von der Union zu entwickelnde Zusammenarbeit mit Tadschikistan.

Das Abkommen wurde zwar nach dem Vorbild anderer Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ausgearbeitet, ist jedoch das erste, das Bestimmungen über die Bekämpfung des Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen enthält. Es wird für zehn Jahre geschlossen und kann danach stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert werden. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft ermöglicht es die Vertiefung der Beziehungen in vielen Bereichen. Die wesentlichen Grundsätze, auf die es sich stützt, sind die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Koordinierung der Hilfsinstrumente (Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe bei der Sanierung und der Entwicklungshilfe).

Das Abkommen ruht auf drei Säulen, dem politischen Dialog, der Zusammenarbeit und dem Handel, die sich ihrerseits auf allgemeine und institutionelle Bestimmungen stützen.

                 i)           Politischer Dialog: Die Gemeinschaft und Tadschikistan richten einen regel­mäßigen politischen Dialog ein. Sie arbeiten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus, der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen Handels u. a. mit Drogen zusammen.

                ii)           Zusammenarbeit: Das Abkommen enthält Bestimmungen in folgenden Berei­chen: sozioökonomische, finanzielle und handelspolitische Zusammen­arbeit, Wissenschaft, Technologie und Informationsgesellschaft, Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien, Reform des Staates und der öffentlichen Verwaltung, Zusammenarbeit im sozialen Bereich und Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsetzung. Das Abkommen umfasst ferner Verpflichtungen und Kooperations­maßnahmen in den Bereichen Rückübernahme, Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Bekämpfung des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens. Auch die Zusammenarbeit in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte ist in das Abkommen einbezogen. Die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ist in einem gesonderten Protokoll geregelt.

               iii)           Handel: Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie über Handel und Investitionen.

Es ist ein gemischtes Abkommen, das sowohl Bereiche umfasst, für die die Gemeinschaft zuständig ist, als auch Bereiche, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind. Die Schlussakte zum Abkommen enthält gemeinsame Erklärungen, die auch im Namen der Republik Österreich abgegeben wurden.

Das Abkommen samt Schlussakte ist in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache authentisch.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Art. 1 deklariert die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tadschikistan andererseits mit den Zielen der Unterstützung der Unabhängigkeit und Souveränität Tadschikistans, sowie der Anstrengungen Tadschikistans zur Festigung seiner Demokratie und zur Entwicklung seiner Wirtschaft und seiner sozialen Infrastruktur sowie zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft, der Schaffung eines geeigneten Rahmens für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zur Entwicklung enger politischer Beziehungen, der Förderung von Handel und Investitionen, insbesondere in den Sektoren Energie und Wasser, sowie ausgewogener Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien im Interesse der  nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Schaffung einer Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Rechtsetzung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissenschaft, Technologie und Kultur.

Zu Art. 2 und 3:

Hier werden als Grundsätze der Partnerschaft die Wahrung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte festgelegt.

Zu Art. 4 - 6:

Ein regelmäßiger politischer Dialog soll die Bindungen Tadschikistans zur Gemeinschaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft demokratischer Nationen insgesamt stärken, zu einer stärkeren Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse führen und dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen. Die Vertragsparteien bemühen sich  um eine Zusammenarbeit in Fragen bemühen, die die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung, den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, betreffen, und halten gegebenenfalls Konsultationen über diese Fragen ab. Der Kampf gegen die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen ist wesentliches Element der Partnerschaft.

Zu Art. 7 - 16:

Das Abkommen ist nichtpräferentieller Natur, die Bestimmungen über die Meistbegünstigung und damit zusammenhängende Sachgebiete entsprechen daher den einschlägigen Regeln der WTO (Art. 7).

Art. 8 etabliert den Grundsatz der freien Durchfuhr (insbesondere auch gemäß Art. V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT 1994.

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei weitgehende Befreiung von den Einfuhrzöllen (Art. 9).

Ursprungswaren der Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft werden in das jeweils andere Gebiet frei von mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt, wobei im Warenverkehr marktorientierte Preise gelten (Art. 10 und 11).

Art. 12 enthält eine Schutzklausel mit detailliert festgelegtem Verfahren für den jeweiligen Anwendungsfall und verweist auf Antidumpingmaßnahmen gemäß GATT.

Berücksichtigt wird die sich durch einen künftigen Beitritt Tadschikistans verändernde Situation und das Verfahren für eine eventuelle Vertragsanpassung (Art. 13).

Art. 14 erlaubt ausdrücklich Beschränkungen des Warenverkehrs aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums, sowie Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen, wobei jedoch dadurch keine  willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien eintreten darf.

Art. 15 und 16 enthalten Sonderbestimmungen über den Handel mit Textilwaren und Kernmaterial.

Zu Art. 17 - 19:

Die Vertragsparteien streben danach, dass den Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei, die auf ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

Zu Art. 20 - 26:

Die Vertragsparteien gewähren für die Niederlassung und Tätigkeit von Gesellschaften der jeweils anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung (Art. 20). Davon ausgenommen sind der Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr (Art. 21). Art. 23 erlaubt Maßnahmen im Bereich der Finanzdienstleistungen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems und aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, sofern diese das Abkommen nicht unterlaufen. Die Versetzung von Personal aus dem Gebiet eines Vertragspartners zu einer Niederlassung im Gebiet des anderen Vertragspartners als „gesellschaftsintern versetztes Personal  ist für Schlüsselpersonal zulässig. Die Vertragsparteien bemühen sich, keine Maßnahmen zu treffen und keine Schritte einzuleiten, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen. Sollte dies doch angestrebt werden sein, so besteht vorherige Informations- und Konsultationspflicht Tadschikistans gegenüber der EU, und die Verschlechterung darf bereits bestehende EU-Niederlassungen erst nach einer Übergangszeit von drei Jahren treffen (Art. 26).

Zu Art. 27 - 30:

Art. 27 und 28 sehen die schrittweise Liberalisierung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragspartnern und die Zusammenarbeit beim Aufbau eines marktorientierten Dienstleistungssektors in Tadschikistan vor. Die Vertragspartner gewähren einander Marktzugang beim Schiffsverkehr zur See. Die mit der früheren Sowjetunion bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen werden nicht mehr angewandt (Art. 29). Art. 30 eröffnet die Perspektive auf gesonderte Abkommen für den beiderseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr.

Zu Art. 31 - 37:

Art. 31 enthält einen allgemeinen Vorbehalt hinsichtlich Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sowie der Ausübung hoheitlicher Befugnisse; dies gilt insbesondere für  Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern (Art. 32). Art. 34 schließt eine über die Regelungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) Begünstigung aus. Art. 36 nimmt Steuervorteile aufgrund von Doppelbesteuerungs­abkommen von der Meistbegünstigung aus. Art. 37 stellt fest, dass die Bestimmungen des Abkommens keine Freiheit der Niederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei für Staatsangehörige der jeweils anderen Vertragspartei begründen.

Zu Art. 38:

In dem Rahmen, in dem das Abkommen einen freien Waren-, Dienstleistungs- oder Personenverkehr vorsieht, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Liberalisierung des Zahlungsverkehrs in frei konvertierbarer Währung. Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen und Investitionen im Rahmen des Niederlassungsrechts (jeweils einschließlich Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne).  Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der tadschikischen Währung darf Tadschikistan in Ausnahmefällen nichtdiskriminierende devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit diese Beschränkungen Tadschikistan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status Tadschikistans im IWF zulässig sind. Ebenso können im Falle ernster Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder in Tadschikistan für bis zu sechs Monate die unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan getroffen werden.

Zu Art. 39:

Tadschikistan verpflichtet sich, bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht.  Zu diesem Zeitpunkt tritt Tadschikistan außerdem den in Anhang IV Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum bei.

Zu Art. 40:

Dieser Artikel enthält eine Bemühensklausel, nach der Tadschikistan seine Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar machen wird, insbesondere in den Bereichen Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken- und Finanzdienstleistungsrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Unternehmens­besteuerung, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbewerbsregeln, einschließlich der damit verbundenen Fragen und für den Handel relevanten Praktiken, öffentliches Beschaffungswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und elektronische Kommunikation. Die Gemeinschaft leistet der Republik Tadschikistan technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen.

Zu Art. 41 - 65:

Ziel der sozioökonomischen Zusammenarbeit ist Reform und Erholung der Wirtschaft sowie nachhaltige Entwicklung in Tadschikistan durch Stärkung der bestehenden Wirtschaftsbeziehungen. Grundsätze der politischen und sonstigen Maßnahmen sind Nachhaltigkeit und ausgewogene soziale Entwicklung, ebenso wie Umweltschutz und Bekämpfung der Armut. Schwerpunktbereiche der Zusammenarbeit sind wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Entwicklung des Humankapitals, Unterstützung der Unternehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwicklung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft (einschließlich Ernährungs­sicherung), Energie (einschließlich Wasserkraft) und nukleare Sicherheit im Zivilbereich, Gesundheit und Bekämpfung der Armut, Verkehr, Postdienste, elektronische Kommunikation, Tourismus, Umweltschutz, grenzübergreifende Maßnahmen und regionale Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls durch technische Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung des Rates der Europäischen Union über die technische Hilfe für die Unabhängigen Staaten unterstützt werden (Art. 41).

Art. 42 - 65 konkretisieren die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit: Waren- und Dienstleistungsverkehr (Art. 42), industrielle Zusammenarbeit (Art. 43), Investitionsförderung und Investitionsschutz (Art. 44), Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 45),  Normen und Konformitätsbewertung (Art. 46), Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe (Art. 47), Wissenschaft und Technologie (Art. 48), Bildung und Ausbildung (Art. 49), Agrar- und Ernährungswirtschaft (Art. 50), Energie (Art. 51), Umwelt und Gesundheit (Art. 52), Verkehr (Art. 53), Elektronische Kommunikation und Postdienste (Art. 54), Finanzdienstleistungen und Finanzinstitutionen (Art. 55), Umstrukturierung von Unternehmen und Privatisierung (Art. 56), Regionalentwicklung (Art. 57), Soziales (Art. 58), Tourismus (Art. 59),  KMU (Art. 60), Information und Kommunikation (Art. 61), Verbraucherschutz (Art. 62), Zoll (Art. 63), Statistik (Art. 64), Wirtschaftswissenschaften (Art. 65).

Zu Art. 66:

Hier wird Zusammenarbeit in allen Fragen der Schaffung und Stärkung der demokratischen Einrichtungen in Form von Programmen für technische Hilfe vereinbart. Schwerpunkte sind Formulierung einschlägiger Gesetze und sonstiger Vorschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren der Justiz, die Rolle des Staates in Justizangelegenheiten und das Funktionieren des Wahlsystems.

Zu Art. 67 - 71:

Ziel der Zusammenarbeit ist die Prävention insbesondere in den Bereichen  Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption, illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und Waffen und Fälschung, in Form von gegenseitiger Konsultationen und enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in den Bereichen Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Prävention,  Einrichtung von Informationszentren , Erhöhung der Effizienz der Einrichtungen zur Prävention, Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfrastruktur, Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten geleistet werden (Art. 67). Thematische Schwerpunktbereiche sind Geldwäsche (Art. 68), Drogenmissbrauch (Art. 69), Migration (Art. 70) und Terrorismus (Art. 71).

Zu Art. 72:

Hier wird eine Verpflichtung zur Förderung, Unterstützung und Erleichterung der kulturellen Zusammenarbeit vereinbart.

Zu Art. 73 - 76:

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält Tadschikistan von der Gemeinschaft vorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form von Zuschüssen (Art. 73). Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des Programms TACIS und der einschlägigen Verordnung des Rates gewährt (Art. 74). Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und von der Gemeinschaft und Tadschikistans unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Tadschikistans, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei den Reformen vereinbart wird (Art. 75). Art. 76 sieht die Abstimmung der Finanzhilfe mit den Beiträgen anderer Geber vor.

Zu Art. 77 - 101:

Die Durchführung des Abkommens wird von einem Kooperationsrat auf Ministerebene überwacht, der in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal alle zwei Jahre zusammentritt (Art. 77). Mitglieder des Kooperationsrates sind Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitglieder der tadschikischen Regierung andererseits (Art. 78). Der Kooperationsrat wird von einem Kooperationsausschuss auf hoher Beamtenebene  unterstützt, der die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats gewährleistet (Art. 79). Der Kooperationsrat kann weitere Ausschüsse oder Gremien einsetzen (Art. 80). Bei Fragen, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat so weit wie möglich die Auslegung des betreffenden Artikels durch die WTO-Mitglieder (Art. 81). In einem Parlamentarischen Kooperationsausschuss treffen Mitglieder des tadschikischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Dieser kann vom Kooperationsrat Informationen über die Durchführung dieses Abkommens verlangen, wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet und kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten (Art. 82 - 84). In Art. 85 sichern sich die Vertragsparteien freien Zugang zur jeweiligen Gerichtsbarkeit und Nichtdiskriminierung zu. Art. 86 nimmt Fragen des nationalen Sicherheitsinteresses und militärischer Angelegenheiten vom Anwendungsbereich des Abkommens aus.  Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens kann der Kooperationsrat durch eine Empfehlung beilegen. Ist dies nicht möglich, werden jeweils ein Schlichter von den beiden Vertragsparteien und ein dritter Schlichter vom Kooperationsrat bestellt. Die Schlichter erlassen nicht bindende Empfehlungen mit Stimmenmehrheit (Art. 88). Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung erlassen. (Art. 89). Das Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen; danach verlängert es sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ende der Laufzeit durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt wird (Art. 93). Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der Genehmigungsverfahren notifiziert haben (Art. 100).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Abkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.