Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das MTD-Gesetz und das Hebammengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz lautet:

„Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Masterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen.“

2. § 3 Abs. 2 Z 2a lautet:

       „2a. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Masterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden.“

3. § 3 Abs. 2 Z 3 erster Satz lautet:

„Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt.“

4. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bachelorarbeiten); die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.“

5. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.“

6. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master ...“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“ und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge „Magistra/Magister …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig.“

7. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird.“

8. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;“

9. § 21 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„(4) Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen.“

10. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.“

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 6 Z 1 werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 4 Z 1 werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.