Bundesgesetz, mit
dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das MTD-Gesetz und das Hebammengesetz
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fachhochschul-Studiengesetzes
Das
Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz –
FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 110/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 2 Z 2 erster Satz lautet:
„Die
Studienzeit hat in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sechs Semester, in
Fachhochschul-Masterstudiengängen zwei bis vier Semester und in
Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen.“
2. § 3
Abs. 2 Z 2a lautet:
„2a. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge dürfen nur
in Verbindung mit Fachhochschul-Masterstudiengängen oder
Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden.“
3. § 3 Abs. 2
Z 3 erster Satz lautet:
„Im Rahmen
von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen
ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen
ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt.“
4. § 3
Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder
einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer
kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen
besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen
Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind
(Bachelorarbeiten); die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer
kommissionellen Prüfung.“
5. § 4
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Fachliche
Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder einem
Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine
einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem
Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger
Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen
Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung.“
6. § 5
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die
akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“,
für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master ...“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur
…“ und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge „Magistra/Magister …“ oder
„Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen
kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser
akademischen Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig.“
7. § 5
Abs. 3 lautet:
„(3) Der erfolgreiche
Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines
Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen
Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den
facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren
Studiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des
Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird.“
8. § 15 Abs. 2 Z 1
lautet:
„1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten
Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem
Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang
akkreditiert sind;“
9. § 21
Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„(4) Die
Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen
akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten
akademischen Grad zu führen.“
10. Dem § 21 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bisherige
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge
gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und
Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige
Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.“
Artikel 2
Änderung des
MTD-Gesetzes
Das
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
(MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4
wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 5
wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 6 Z
1 werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 6 Z
2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Hebammengesetzes
Das
Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2
wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 3
wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 4 Z
1 werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.
4. In § 11 Abs. 4 Z
2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.