1313 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1273 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit

 

Das gegenständliche gesetzändernde bzw. gesetzesergänzende Abkommen sieht die Gewährung von Sach- bzw. Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung vor. Der Abkommensentwurf entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten Jahren insbesondere auch mit Polen (BGBl. III Nr. 212/2000), Tschechien (BGBl. III Nr. 95/2001) und der Slowakei (BGBl. III Nr. 60/2003) geschlossenen Abkommen.

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können. Wegen der vergleichbaren Ausgangssituation im Verhältnis zur Slowakei können die für dieses Abkommen ermittelten Auswirkungen als Ausgangsbasis herangezogen werden (im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund 10.000 rumänischen Staatsbürger und die im Verhältnis zur Slowakei herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings mit Faktor 2). Im ersten Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit Rumänien kann daher mit ca. 200 Neuzugängen und in den folgenden drei Jahren mit durchschnittlich 40 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine zwischenstaatliche Durchschnittspension von 190 Euro und eine Aufwertung mit 1,02 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.

Direkte finanzielle Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes ergeben sich noch im Bereich der Arbeitslosenversicherung, wobei mit vier Abkommensfällen im Jahresdurchschnitt mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von monatlich rund 1.000 Euro (inklusive Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag) zu rechnen ist.

Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit einem zusätzlichen Sachaufwand des Bundes im Bereich der Pensionsversicherung von rd. 532.000 Euro im ersten Jahr, mit rd. 652.000 Euro im zweiten Jahr, mit rd. 776.000 Euro im dritten Jahr und mit rd. 905.000 Euro im vierten Jahr sowie mit jeweils rd. 48.000 Euro für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gerechnet werden.

Bei einem EU-Beitritt Rumäniens würde das Abkommen insbesondere für folgende Fälle relevant bleiben:

                         -    Schaffung einer Rechtsgrundlage für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Staates, für den die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht gilt, und die nicht vom Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, erfasst sind - somit für Drittstaater mit Wohnort außerhalb der EU und für die Beziehungen zu Dänemark;

                         -    Weiteranwendung der vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfassten Regelungen (insbesondere Art. 30 des vorliegenden Abkommens betreffend Datenschutz und Art. 33 betreffend die Vollstreckungshilfe);

                         -    Weiteranwendung der Versicherungslastregelung des Art. 37 Abs. 3 des vorliegenden Abkommens durch Eintragung in den Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in deutsch und rumänisch abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 15. Februar 2006 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Maximilian Walch. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Franz Riepl, Karl Öllinger und Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit (1273 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2006 02 15

           Maximilian Walch     Heidrun Silhavy

       Berichterstatter                     Obfrau