Erläuterungen

Der im Jahr 2000 gestartete Lissabon-Prozess will Europa in seiner Wettbewerbsfähigkeit stärken und mehr Wachstum bringen. Österreich ist als eines der wenigen EU-Länder am Weg, das Lissabon-Ziel von 3% F&E-Quote bis 2010 zu erreichen. Von 1,88% F&E-Quote im Jahr 1999 konnten die Forschungsausgaben auf 2,35% (in Prozent des Bruttoinlandsprodukts) im Jahr 2005 gesteigert werden, bis 2010 investiert die Bundesregierung 3 Mrd. Euro zusätzlich in Forschung.

Das Projekt der Errichtung des Institute of Science and Technology - Austria hat zum Ziel, in Österreich eine Forschungseinrichtung auf höchstem Niveau zu etablieren, die im internationalen Konzert der Spitzenforschung eine markante Stimme hat. Zielsetzungen des Institute of Science and Technology - Austria sind

             - Grundlagenforschung auf Spitzenniveau in Forschungsgebieten, die in Österreich noch unerschlossen sind, etablieren

             - herausragende Arbeitsbedingungen und Entfaltungsmöglichkeiten für exzellente For­scherinnen und Forscher anbieten

             - als Teil einer umfassenden Exzellenzstrategie in Österreich und in Vernetzung mit Exzellenz-Zentren anderer wissenschaftlicher Einrichtungen einen wesentlichen Anschub für das gesamte Wissenschaftssystem in Österreich bringen

             - einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Steigerung der Attraktivität des Wissen­schafts- und Forschungsstandorts Österreich leisten und damit die Umkehrung des „brain drain“ in einen „brain gain“ bewirken

             - durch die Orientierung auf Verwertungsperspektiven und deren Umsetzung durch Spin-offs und im Austausch mit der Wirtschaft einen Impuls zur Strukturverbesserung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft setzen und damit neue, hoch qualifizierte Arbeitsplätze schaffen

Die Entscheidung der Standortfrage erfolgte auf der Grundlage von Gutachten von McKinsey, Berlin, dem Centrum für Hochschulent­wicklung (CHE), Gütersloh, und dem Österreichischen Institut für Raumplanung. Dabei verblieben in der Endauswertung durch McKinsey drei Standorte. Auf Grund der vorliegenden Anbote und Gutachten hat sich die Bundesregierung für das Bestangebot des Landes Niederösterreich entschieden.

Mit der vorliegenden Art.-15a-B-VG-Vereinbarung werden das Angebot Niederösterreichs, sich an der Errichtung und dem Betrieb des Institute zu beteiligen, rechtlich umgesetzt und die finanziellen und wirtschaftlichen Verpflichtungen von Bund und Land definiert.

Zentral sind die Überlegungen zur Finanzierung. Dazu wurde auf die Überlegungen der Planungsgruppe im bm:bwk zurückgegriffen, die wiederum auf Kostenabschätzungen der so genannten Machbarkeitsstudie Wien (Wissenschaftszentrum Wien, Machbarkeit einer Graduierten-Forschungseinrichtung in Wien, Studie im Auftrag der Stadt Wien, Dezember 2004) beruhen. Diese Berechnungen wurden von KPMG gemeinsam mit den Autorinnen und den Autoren der Studie durchgeführt. Die Basis wurde aus nationalen und internationalen Vergleichswerten, zum Teil mit Standardwerten für Investitionsplanungen, aufgrund von Angaben von A. Zeilinger und P. Schuster sowie durch Experteninterviews gewonnen.

Die Finanzierungsplanung ist vorerst auf zehn Jahre angelegt, wobei es vor allem auf eine Sicherstellung der Abdeckung der laufenden Kosten ankommt. Die erforderlichen Mittel sind Planungsgrößen. Sie dienen der Sicherstellung eines ausreichenden Finanzierungsrahmens und sind maßgebliche Orientierungsgrößen für die Leitung des Institute of Science and Technology - Austria.

Wichtig für die finanzielle Basis ist überdies die Verpflichtung des Bundes, zusätzliche Mittel in Form der Aufstockung der eingeworbenen Drittmittel zur Verfügung zu stellen, wobei die Summe dieser Aufstockungsbeträge für zehn Jahre mit € 95 Mio. begrenzt ist.

Aus der Vereinbarung ist ersichtlich, dass das Institute of Science and Technology - Austria auf Dauer errichtet werden soll.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Art. I:

Die Vereinbarung trifft Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and  Technology - Austria in Klosterneuburg. Sie regelt diesbezüglich die Verpflichtungen und Berechtigungen von Bund und Land Niederösterreich. In Art. I werden die Vertragsflächen definiert. Das Areal kann sich gem. Art. III Abs. 2 noch erweitern.

Zu Art. II:

Abs. 1: Durch diese Bestimmung verpflichtet sich der Bund, die notwendige Gesetzesgrundlage zu schaffen. Das Tätigkeitsfeld des Institute of Science and Technology - Austria wird kurz umrissen – wesentliche Vorgabe für das definierte Tätigkeitsfeld ist die Spitzenforschung.

Abs. 2: Hier werden die Erhaltungspflichten des Bundes konkret festgelegt. Dabei leistet der Bund einen fixen jährlichen Globalbetrag, dessen Staffelung den Bedürfnissen einer dynamisch wachsenden Einrichtung Rechnung tragen soll. Die Aufstockung eingeworbener Drittmittel dient als Anreiz, solche zu lukrieren.

Abs. 3: Dadurch wird im 8. Betriebsjahr eine erste Zwischenbilanz gezogen.

Abs. 4: Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Bundesverpflichtungen an Dritte auszulagern.

Zu Art. III:

Abs. 1: Hier werden die Erhaltungspflichten des Landes konkret festgelegt. Dabei ist das Land dafür verantwortlich, dass Investitionen in Gebäude und Infrastruktur in Höhe von € 80 Mio. getätigt werden. Das Land stellt ausreichende Mittel für Nutzung und Betrieb der Liegenschaft zur Verfügung. Damit werden zum einen die Kosten für die Nutzungsentgelte für die in Art. I genannte Liegenschaft, zum anderen die mit dem laufenden Betrieb der Gebäude und der Infrastruktur sowie die mit dem Facility Management verbundenen Kosten abgedeckt. Die Bereitstellung von Mitteln für die Abdeckung der mit dem laufenden Betrieb der Gebäude und der Infrastruktur sowie der mit dem Facility Management verbundenen Kosten ist dabei auf jährlich € 3 Mio. begrenzt.

Abs. 2: Sollte sich der Bedarf an Flächen für Spin-Offs ergeben, wird das Land mit Grundstückseigentümern über den Erwerb dieser Grundstücke verhandeln. Damit würde sich das Areal gem. Art. I noch erweitern.

Abs. 5: Da es geplant ist, die Erfüllung der Landesverpflichtungen nach Möglichkeit auszulagern, wird hier die Rechtsgrundlage dafür geschaffen.

Zu Art. IV:

Abs. 1: Da die Flächen gem. Art. I vom Land nur für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria zur Verfügung gestellt werden, sind diese bei Ende des laufenden Betriebs zu räumen und dem Land zu übergeben.

Abs. 2: Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Land auf Grund der Investitionen langfristige Verpflichtungen übernommen hat.

Zu Art. V:

Übliche In-Kraft-Tretens-Bestimmung bei einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG.

Zu Art. VI:

Im Sinne einer langfristigen Lösung wird die Vereinbarung unbefristet abgeschlossen. Der zehnjährige Kündigungsverzicht ist Garantie für eine gesicherte Gründungs- und Aufbauphase.

Zu Art. VII:

Übliche Hinterlegungsbestimmung bei einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG.