Erläuterungen
Der im Jahr 2000
gestartete Lissabon-Prozess will Europa in seiner Wettbewerbsfähigkeit stärken
und mehr Wachstum bringen. Österreich ist als eines der wenigen EU-Länder am
Weg, das Lissabon-Ziel von 3% F&E-Quote bis 2010 zu erreichen. Von 1,88%
F&E-Quote im Jahr 1999 konnten die Forschungsausgaben auf 2,35% (in Prozent
des Bruttoinlandsprodukts) im Jahr 2005 gesteigert werden, bis 2010 investiert
die Bundesregierung 3 Mrd. Euro zusätzlich in Forschung.
Das Projekt der
Errichtung des Institute of Science and Technology - Austria hat zum Ziel, in
Österreich eine Forschungseinrichtung auf höchstem Niveau zu etablieren, die im
internationalen Konzert der Spitzenforschung eine markante Stimme hat.
Zielsetzungen des Institute of Science and Technology - Austria sind
- Grundlagenforschung auf Spitzenniveau in
Forschungsgebieten, die in Österreich noch unerschlossen sind, etablieren
- herausragende Arbeitsbedingungen und
Entfaltungsmöglichkeiten für exzellente Forscherinnen und Forscher anbieten
- als Teil einer umfassenden Exzellenzstrategie
in Österreich und in Vernetzung mit Exzellenz-Zentren anderer
wissenschaftlicher Einrichtungen einen wesentlichen Anschub für das gesamte
Wissenschaftssystem in Österreich bringen
- einen wesentlichen Beitrag zur weiteren
Steigerung der Attraktivität des Wissenschafts- und Forschungsstandorts
Österreich leisten und damit die Umkehrung des „brain drain“ in einen „brain
gain“ bewirken
- durch die Orientierung auf Verwertungsperspektiven
und deren Umsetzung durch Spin-offs und im Austausch mit der Wirtschaft einen
Impuls zur Strukturverbesserung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
Wirtschaft setzen und damit neue, hoch qualifizierte Arbeitsplätze schaffen
Die Entscheidung der
Standortfrage erfolgte auf der Grundlage von Gutachten von McKinsey, Berlin,
dem Centrum für Hochschulentwicklung (CHE), Gütersloh, und dem
Österreichischen Institut für Raumplanung. Dabei verblieben in der
Endauswertung durch McKinsey drei Standorte. Auf Grund der vorliegenden Anbote
und Gutachten hat sich die Bundesregierung für das Bestangebot des Landes
Niederösterreich entschieden.
Mit der
vorliegenden Art.-15a-B-VG-Vereinbarung werden das Angebot Niederösterreichs,
sich an der Errichtung und dem Betrieb des Institute zu beteiligen, rechtlich
umgesetzt und die finanziellen und wirtschaftlichen Verpflichtungen von Bund
und Land definiert.
Zentral sind die
Überlegungen zur Finanzierung. Dazu wurde auf die Überlegungen der
Planungsgruppe im bm:bwk zurückgegriffen, die wiederum auf Kostenabschätzungen
der so genannten Machbarkeitsstudie Wien (Wissenschaftszentrum Wien,
Machbarkeit einer Graduierten-Forschungseinrichtung in Wien, Studie im Auftrag
der Stadt Wien, Dezember 2004) beruhen. Diese Berechnungen wurden von KPMG
gemeinsam mit den Autorinnen und den Autoren der Studie durchgeführt. Die Basis
wurde aus nationalen und internationalen Vergleichswerten, zum Teil mit
Standardwerten für Investitionsplanungen, aufgrund von Angaben von
A. Zeilinger und P. Schuster sowie durch Experteninterviews gewonnen.
Die
Finanzierungsplanung ist vorerst auf zehn Jahre angelegt, wobei es vor allem
auf eine Sicherstellung der Abdeckung der laufenden Kosten ankommt. Die
erforderlichen Mittel sind Planungsgrößen. Sie dienen der Sicherstellung eines
ausreichenden Finanzierungsrahmens und sind maßgebliche Orientierungsgrößen für
die Leitung des Institute of Science and Technology - Austria.
Wichtig für die
finanzielle Basis ist überdies die Verpflichtung des Bundes, zusätzliche Mittel
in Form der Aufstockung der eingeworbenen Drittmittel zur Verfügung zu stellen,
wobei die Summe dieser Aufstockungsbeträge für zehn Jahre mit € 95 Mio.
begrenzt ist.
Aus der
Vereinbarung ist ersichtlich, dass das Institute of Science and Technology -
Austria auf Dauer errichtet werden soll.
Zu den
einzelnen Bestimmungen
Zu
Art. I:
Die Vereinbarung
trifft Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb des Institute of
Science and Technology - Austria
in Klosterneuburg. Sie regelt diesbezüglich die Verpflichtungen und
Berechtigungen von Bund und Land Niederösterreich. In Art. I werden die
Vertragsflächen definiert. Das Areal kann sich gem.
Art. III Abs. 2 noch erweitern.
Zu
Art. II:
Abs. 1: Durch
diese Bestimmung verpflichtet sich der Bund, die notwendige Gesetzesgrundlage
zu schaffen. Das Tätigkeitsfeld des Institute of Science and Technology -
Austria wird kurz umrissen – wesentliche Vorgabe für das definierte
Tätigkeitsfeld ist die Spitzenforschung.
Abs. 2: Hier
werden die Erhaltungspflichten des Bundes konkret festgelegt. Dabei leistet der
Bund einen fixen jährlichen Globalbetrag, dessen Staffelung den Bedürfnissen
einer dynamisch wachsenden Einrichtung Rechnung tragen soll. Die Aufstockung
eingeworbener Drittmittel dient als Anreiz, solche zu lukrieren.
Abs. 3:
Dadurch wird im 8. Betriebsjahr eine erste Zwischenbilanz gezogen.
Abs. 4: Es
soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Bundesverpflichtungen an Dritte
auszulagern.
Zu
Art. III:
Abs. 1: Hier
werden die Erhaltungspflichten des Landes konkret festgelegt. Dabei ist das
Land dafür verantwortlich, dass Investitionen in Gebäude und Infrastruktur in
Höhe von € 80 Mio. getätigt werden. Das Land stellt ausreichende Mittel
für Nutzung und Betrieb der Liegenschaft zur Verfügung. Damit werden zum einen
die Kosten für die Nutzungsentgelte für die in Art. I genannte
Liegenschaft, zum anderen die mit dem laufenden Betrieb der Gebäude und der
Infrastruktur sowie die mit dem Facility Management verbundenen Kosten
abgedeckt. Die Bereitstellung von Mitteln für die Abdeckung der mit dem
laufenden Betrieb der Gebäude und der Infrastruktur sowie der mit dem Facility
Management verbundenen Kosten ist dabei auf jährlich € 3 Mio. begrenzt.
Abs. 2:
Sollte sich der Bedarf an Flächen für Spin-Offs ergeben, wird das Land mit
Grundstückseigentümern über den Erwerb dieser Grundstücke verhandeln. Damit
würde sich das Areal gem. Art. I noch erweitern.
Abs. 5: Da es
geplant ist, die Erfüllung der Landesverpflichtungen nach Möglichkeit
auszulagern, wird hier die Rechtsgrundlage dafür geschaffen.
Zu
Art. IV:
Abs. 1: Da
die Flächen gem. Art. I vom Land nur für die Errichtung und den Betrieb
des Institute of Science and Technology - Austria zur Verfügung gestellt
werden, sind diese bei Ende des laufenden Betriebs zu räumen und dem Land zu
übergeben.
Abs. 2: Damit
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Land auf Grund der Investitionen
langfristige Verpflichtungen übernommen hat.
Zu
Art. V:
Übliche
In-Kraft-Tretens-Bestimmung bei einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG.
Zu
Art. VI:
Im Sinne einer
langfristigen Lösung wird die Vereinbarung unbefristet abgeschlossen. Der
zehnjährige Kündigungsverzicht ist Garantie für eine gesicherte Gründungs- und
Aufbauphase.
Zu
Art. VII:
Übliche
Hinterlegungsbestimmung bei einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG.