Vorblatt

Problem:

Österreich ist Partei des VN-ECE-Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. Auf der 2. und 3. Konferenz der Parteien wurden einige Änderungen des Übereinkommens beschlossen, deren Ratifizierung durch Österreich noch aussteht.

Ziel:

Ratifizierung der beiden auf der 2. und 3. Konferenz der Parteien von Österreich mitbeschlossenen Änderungen. Die Änderungen des Abkommens erfordern in Österreich keine Gesetzesänderungen, da diese, soweit dies überhaupt erforderlich ist, bereits im UVP-G 2000 umgesetzt sind.

Inhalt:

Inhalt der Änderungen ist zum Einen eine Anpassung des Begriffes der Öffentlichkeit an die im Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) verwendete Definition und die Öffnung des Abkommens auch für Nicht-ECE-Mitglieder, zum Anderen eine Annäherung des Abkommens an die geänderte UVP-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft und die formale Anpassung des Übereinkommens an neue Entwicklungen wie die Ausarbeitung von Protokollen zum Übereinkommen und die Einführung eines Einhaltungsregimes.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Anpassungen der Espoo-Konvention entsprechen vollständig der UVP-Richtlinie 85/337/EWG idgF, die durch das UVP-G 2000 bereits umgesetzt ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ausgangslage:

Die Beschlüsse II/14 und III/7 zur Änderung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedürfen daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie enthalten keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und haben nicht politischen Charakter. Ein Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich, weil die Beschlüsse in Zusammenschau mit bestehendem österreichischem Recht einer Anwendung zugänglich sind. Da die Beschlüsse Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) regelt die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte, die wahrscheinlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf einen anderen Staat zur Folge haben und die Beteiligung des betroffenen Staates und seiner Öffentlichkeit am Verfahren und an der Entscheidung. Österreich ist diesem Abkommen beigetreten.

Seit Unterzeichnung des Übereinkommens im Jahr 1991 haben sich im regionalen Geltungsbereich des Übereinkommens (Mitglieder der VN-Wirtschaftskommission für Europa, UN-ECE) die rechtlichen Rahmenbedingungen verändert, wobei insbesondere die Unterzeichnung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und die zweimalige Änderung der UVP-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 85/337/EWG ins Gewicht fallen.

Seit Unterzeichnung wurden im Rahmen der Espoo-Konvention ein Protokoll zur strategischen Umweltprüfung erarbeitet und ein Einhaltungsregime geschaffen.

Inhalt der Änderungen:

Auf der 2. Konferenz der Parteien zur Espoo-Konvention in Sofia wurden am 27. Februar 2001 Änderungen beschlossen, durch die

         -      die Definition der Öffentlichkeit an die Aarhus-Konvention angepasst wird,

         -      jedem Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, die Mitgliedschaft ermöglicht wird und

         -      die organisatorische Vorgangsweise bei Änderungen der Konvention klar gestellt wird.

Auf der 3. Konferenz der Parteien zur Espoo-Konvention in Cavtat (Kroatien) wurden am 4. Juni 2004 Änderungen beschlossen, durch die

         -      der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet wird, an einem von der Ursprungspartei durchgeführten Scoping-Verfahren teilzunehmen,

         -      der Anhang I (betroffene Vorhabenstypen) um jene Vorhabenstypen erweitert wird, die in Anhang I der EU-UVP-Richtlinie, nicht jedoch im bisherigen Anhang I der Espoo-Konvention enthalten sind,

         -      die Möglichkeit, Protokolle zur Konvention zu beschließen ausdrücklich verankert wird und

         -      das bereits praktizierte Einhaltungsregime ausdrücklich verankert wird.

Besonderer Teil

Zu lit. a des Beschlusses II/14 (Änderung von Art. 1 des Übereinkommens):

Die Definition der „Öffentlichkeit“ in Z 10 wird an die in Art. 2 Z 4 der Aarhus-Konvention enthaltene Definition angeglichen. Diese entspricht auch dem § 9 Abs. 5 und § 10 UVP-G 2000 zu Grunde liegenden Verständnis.

Zu lit. a des Beschlusses III/7 (Änderung von Art. 2 des Übereinkommens):

Die EU-UVP-Richtlinie sieht in ihrem Art. 5 Abs. 2 – ebenso wie das UVP-G 2000 in seinem § 4 – ein so genanntes Scoping-Verfahren zur Bestimmung des Inhaltes der vom Projektwerber in der UVP vorzulegenden Angaben vor, das auf Antrag des Projektwerbers durchzuführen ist. Der neue Art. 2 Abs. 11 sieht eine Einbeziehung des betroffenen Staates in so ein Verfahren in angemessenem Umfang vor. Diese Änderung ist bereits durch § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 umgesetzt.

Zu lit. b und h des Beschlusses III/7 (Änderung von Art. 8 des Übereinkommens):

Die Änderungen des Art. 8 und des Anhanges VI berücksichtigen die Möglichkeit, Protokolle zur Konvention zu erarbeiten (siehe Änderung von Art. 11).

Zu lit. c und d des Beschlusses III/7 (Änderung von Art. 11 des Übereinkommens):

Abs. 2 lit. c wird verändert, um einen präziseren Hinweis zu geben, dass alle fachlich kompetenten Gremien zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele der Konvention eingeladen sind bzw. werden können. Die neuen lit. g und h des Abs. 2 verrechtlichen die bereits praktisch gelebte Möglichkeit der Erarbeitung von Protokollen (bisher: Protokoll zur Strategischen Umweltprüfung) und Einsetzung von Nebengremien zur Durchführung des Abkommens (bisher: Espoo Arbeitsgruppe, Durchführungsausschuss).

Zu lit. e des Beschlusses III/7 (Änderung von Art. 14 des Übereinkommens):

Die Neufassung präzisiert das für das Inkrafttreten von Änderungen notwendige Konsensquorum.

Zu lit. f des Beschlusses III/7 (neuer Art. 14 bis des Übereinkommens):

Diese neue Bestimmung verankert ein Einhaltungsregime, das vor allem auf regelmäßigen Berichten der Parteien gründet. Solche Verfahren sind bereits in zahlreichen anderen Konventionen vorgesehen.

Zu lit. b und c des Beschlusses II/14 (Änderung von Art. 17 des Übereinkommens):

Abs. 3 ermöglicht auch Nicht-ECE-Mitgliedern eine Mitgliedschaft.

Abs. 7 regelt für Neubeitritte zur Konvention, dass diese nur zum Text in der Fassung der 1. Änderung möglich sind.

Zu lit. g des Beschlusses III/7 (Änderung von Anhang I des Übereinkommens):

Der Anhang I wurde weitgehend an Anhang I und II der EU-UVP-Richtlinie angepasst.