Vorblatt

Inhalt:

Ausdehnung der Familienhospizfreistellung, Ermöglichung der Beschlussfassung im Umlaufweg im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission, Ausdehnung des Fahrtkostenzuschusses auf Verwaltungspraktikanten sowie diverse Bereinigungen und Anpassungen im Dienstrecht der Bundesbediensteten und Landeslehrer.

Alternativen:

Beibehaltung der unbefriedigenden Regelungssituation.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen und im Besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität der vorgesehenen Regelungen ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Der Entwurf enthält insbesondere folgende Änderungen:

1.       Ausdehnung der Familienhospizfreistellung auf die Pflege von Kindern von Lebensgefährten.

2.       Ermöglichung, im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg durchzuführen.

3.      Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss auch für Verwaltungspraktikanten.

4.      Schaffung der Verwendungsbezeichnung „Professor“ für Vertragslehrer.

5.       Einbeziehung vertraglich beschäftigter Aspiranten in das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz.

B. Finanzielle Auswirkungen

Auf die Ausführungen in den einzelnen Bestimmungen des Besonderen Teiles wird verwiesen.

C. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:

1.      hinsichtlich der Art. 1 bis 3 und 6 bis 9 (BDG 1979, GehG, VBG, WHG, BLVG, PG 1965 und RDG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.      hinsichtlich des Art. 4 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG und

3.      hinsichtlich des Art. 5 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu § 73 Abs. 2 und 4 BDG 1979:

Die Änderung berücksichtigt die Übersiedlung der Österreichischen Botschaft in Nigeria von Lagos nach Abuja.

Zu § 78d Abs. 1 BDG 1979, § 29k Abs. 1 VBG, § 59d Abs. 1 LDG 1984, § 66d Abs. 1 LLDG 1985 und § 75e Abs. 1 RDG:

Eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung soll, entsprechend der Regelung für die Privatwirtschaft, auch für die Kinder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten in Anspruch genommen werden können.

Zu § 78d Abs. 4 BDG 1979, § 29k Abs.4 VBG, § 59d Abs. 4 LDG 1984, § 66d Abs. 4 LLDG 1985 und § 75e Abs. 3 RDG:

Zur Betreuung im gemeinsamen Haushalt lebender schwerst erkrankter Stiefkinder und Kinder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten ist nunmehr, ebenfalls der Regelung für die Privatwirtschaft entsprechend, die Inanspruchnahme einer Maßnahme der Familienhospizfreistellung möglich.

Zu § 102 Abs. 1a BDG 1979:

Die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses bei der Berufungskommission hat sich in der Praxis bewährt und zu schnelleren Verfahren mit einer Zeit- und Kostenersparnis geführt, weil es durch die Nichtanberaumung von Sitzungen zu einer Ersparnis an Sitzungszeit sowie von Reisezeit und Reisespesen kommt. Daher soll unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission eine Abstimmung im Umlaufwege zulässig sein. In den Fällen in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung bzw. bei Beamten des Ruhestandes die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche wahrscheinlich ist, ist ein derartiger Umlaufbeschluss unzulässig. Umstände, die eine solche Disziplinarstrafe wahrscheinlich machen, könnten etwa sein, dass eine derartige Disziplinarstrafe von der Disziplinarkommission verhängt worden ist oder dass sie im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission beantragt wird.

Zu § 51a Abs. 8 und 9 GehG:

Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 29 Abs. 2 und 4 VBG:

Die Änderung berücksichtigt die Übersiedlung der Österreichischen Botschaft in Nigeria von Lagos nach Abuja.

Zu § 36b Abs. 4a VBG:

Durch Ausschluss der Anwendung des § 22 auf Verwaltungspraktikanten in § 36a Abs. 3 waren diese bisher vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen. Um eine Gleichstellung mit anderen vergleichbaren Praktikantenverhältnissen zu erreichen (siehe etwa § 19 des Rechtspraktikantengesetzes) wird ein solcher Anspruch durch einen Verweis auf § 20b GehG nunmehr eingeführt. Entsprechend der allgemein für Nebengebühren geltenden Bestimmung des § 15 Abs. 1 letzter Satz GehG wird klargestellt, dass der Fahrtkostenzuschuss immer nur für Zeiträume zustehen kann, für die auch ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß Punkt 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes stehen für Verwaltungspraktikanten insgesamt 250 Planstellen zur Verfügung. Ausgehend davon, dass nicht alle Verwaltungspraktikanten die Voraussetzungen des § 20b GehG erfüllen, werden die finanziellen Mehraufwendungen unter der Grenze von 0,1 Mio. € bleiben.

Zu § 46a VBG:

Um künftig eine sprachliche Unterscheidung zwischen pragmatisierten und vertraglich beschäftigten Lehrern zu vermeiden, wird die Verwendungsbezeichnung "Professor" für Vertragslehrer vorgesehen.

Zu § 100 Abs. 41 VBG:

Zitatbereinigungen.

Zu § 10a Abs. 1 Z 5 WHG:

Damit wird sichergestellt, dass vertraglich beschäftigte Aspiranten ebenfalls vom Anwendungsbereich des WHG mit umfasst werden.

Zu § 15 Abs. 23 B-LVG:

Zitatbereinigungen.

Zu § 59 Abs. 1 PG 1965:

Bereinigung eines Redaktionsversehens.