1423 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Patentgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz und das
Markenschutzgesetz 1970 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung
des Patentgesetzes 1970
II Änderung
des Halbleiterschutzgesetzes
III Änderung
des Markenschutzgesetzes 1970
Artikel I
Änderung des
Patentgesetzes 1970
Das
Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 147
Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 des § 147 entfällt die
Bezeichnung Abs. 1.
2.
§ 151a lautet:
„§ 151a. (1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden
Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die
Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen,
sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung
wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde;
zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet,
die gewerbsmäßig
1. rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
genommen oder
3. für Rechtsverletzungen genutzte
Dienstleistungen erbracht haben.
(2) Die Pflicht zur
Auskunftserteilung nach Abs. 1 umfasst, soweit angebracht,
1. die Namen und Anschriften der Hersteller,
Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder
Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die
sie bestimmt waren,
2. die Mengen der hergestellten, ausgelieferten,
erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder
Dienstleistungen bezahlt wurden.“
3. Nach § 151a
wird folgender § 151b samt Überschrift eingefügt:
„Einstweilige
Verfügungen
§ 151b. (1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf
Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe
des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur
Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln
erlassen werden.
(2) Zur Sicherung von
Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns
können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige
Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser
Forderungen gefährdet ist.
(3) Zur Sicherung von
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen
erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen.
(4) Einstweilige
Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne
Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine
Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde
oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.“
4. Dem § 180a
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 151a, die
Überschrift des § 151b, §§ 151b und 183 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit Beginn des auf die
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“
5. Nach § 182
wird folgender § 183 angefügt:
„§ 183. Mit diesem
Bundesgesetz wird das Patentgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4. 2004, Seite 45, angepasst.“
Artikel II
Änderung des
Halbleiterschutzgesetzes
Das
Halbleiterschutzgesetz – HlSchG, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 21
lautet:
„§ 21. Wer in seinem Halbleiterschutzrecht
verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147
bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung,
Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des
Gewinns, angemessene Entschädigung, Rechnungslegung sowie auf Auskunft über
Ursprung und Vertriebswege klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung
kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.“
2. § 27
Abs. 6 wird folgender
Abs. 7 angefügt:
„(7) §§ 21 und 29
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit
Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in
Kraft.“
3. Nach
§ 28 wird folgender § 29
angefügt:
„§ 29. Mit diesem Bundesgesetz wird das
Halbleiterschutzgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl.
Nr. L 157 vom 30.4. 2004, Seite 45, angepasst.“
Artikel III
Änderung des
Markenschutzgesetzes 1970
Das
Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 55a lautet:
„§ 55a. (1) Wer in einer der ihm aus einer Marke
zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und
die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen,
sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung
wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur
Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die
gewerbsmäßig
1. rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
genommen oder
3. für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen
erbracht haben.
(2) Die Pflicht zur
Auskunftserteilung nach Abs. 1 umfasst, soweit angebracht,
1. die Namen und Anschriften der Hersteller,
Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder
Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die
sie bestimmt waren,
2. die Mengen der hergestellten, ausgelieferten,
erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder
Dienstleistungen bezahlt wurden.“
2. § 56 lautet:
„§ 56. (1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf
Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe
des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur
Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln
erlassen werden. Jedoch kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit
mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, nur erlassen werden,
wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Löschungsgrund nach § 33a nicht
vorliegt.
(2) Zur Sicherung von
Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns
können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige
Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser
Forderungen gefährdet ist.
(3) Zur Sicherung von
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen
erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen.
(4) Einstweilige
Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne
Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine
Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde
oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.“
3. § 59
Abs. 2 lautet:
„(2) Diese Maßregel
kann auch als einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 der
Exekutionsordnung nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung auf
Antrag einer gefährdeten Partei angeordnet werden. § 56 Abs. 1 erster
Satz und Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.“
4. § 68g
Abs. 1 lautet:
„(1) Mit Beziehung auf
Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des
Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung
des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden.
§ 56 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
5. § 69b
lautet:
„§ 69b. Zu einem vom Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) übermittelten Antrag auf Umwandlung
einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke in eine nationale
Anmeldung hat der Anmelder nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb
einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten
1. die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden
Gebühren zu zahlen,
2. die geforderten Darstellungen der Marke, bei
Klangmarken überdies eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem
Datenträger, gemäß § 16 Abs. 2 vorzulegen,
3. eine deutschsprachige Übersetzung des
Umwandlungsantrages und der ihm beigefügten Unterlagen vorzulegen, wenn der
Umwandlungsantrag oder die ihm beigefügten Unterlagen nicht bereits in
deutscher Sprache übermittelt wurden, und
4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen
befugten Vertreter vertreten ist oder einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft
gemacht hat, eine Anschrift gemäß Art. 110 Abs. 3c der Verordnung
(EG) Nr. 40/94 bekannt zu geben.
Andernfalls
ist die aus dem Umwandlungsantrag hervorgegangene Anmeldung mit Beschluss
zurückzuweisen.“
6. Der bisherige
Text des § 81a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) §§ 55a, 56,
59 Abs. 2, § 68g Abs. 1, §§ 69b und 83 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit Beginn des auf die
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“
7.
Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt:
„§ 83. Mit diesem Bundesgesetz wird das
Markenschutzgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl.
Nr. L 157 vom 30.4. 2004, Seite 45, angepasst.“