Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2007 – DVPV–BMJ 2007)

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ..../......, sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ..../......, wird verordnet:

§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts

     1. der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

     2. die Generalprokuratur,

     3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte (der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien überdies bundesweit für die Beamten der Bewährungshilfe),

     4. die Oberstaatsanwaltschaften,

     5. die Strafvollzugsdirektion (bundesweit für die Dienststellen im Bereich des Strafvollzugs).

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren bei den Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Dienststellen im Bereich des Strafvollzugs geht mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 auf die Strafvollzugsdirektion über.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2004, BGBl. II Nr. 516, außer Kraft.


Erläuterungen

Zur Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2007 – DVPV–BMJ 2007):

Ein derzeit vom Bundesministerium für Justiz vorbereitetes Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden, sieht vor, dass im Bereich des Strafvollzugs eine mit 1. Jänner 2007 neu einzurichtende, dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete und als ‚Strafvollzugsdirektion’ bezeichnete Behörde bundesweit die Fach- und Dienstaufsicht über die Strafvollzugsanstalten sowie Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz ausüben und dadurch eine Bündelung der Verwaltungsaufgaben im Bereich des Strafvollzugs bewirkt werden soll. Im Einzelnen ist auf die Erläuterungen des zitierten Gesetzesentwurfs zu verweisen.

Diese Änderung bedingt entsprechend der Systematik der Bestimmungen des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 eine mit den vorgesehenen gesetzlichen Änderungen korrespondierende Neufassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts.