Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser

Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Marchfeldschlösser-Gesetz)

§ 1. Die bundeseigenen Schlösser des Marchfeldes Schloß Hof und Niederweiden sind ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Bedeutung und entsprechend der überlieferten Konzeption zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von Kooperationen mit kulturell und touristisch bedeutenden benachbarten Schlössern soll darüber hinaus eine „historische Schlösserstraße“ entwickelt werden.

§ 1. Die bundeseigenen Schlösser des Marchfeldes Schloß Hof und Niederweiden sind ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Konzeption und auf Grundlage kunsthistorischer und denkmalpflegerischer Erkenntnisse, zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von Kooperationen mit kulturell und touristisch bedeutenden benachbarten Schlössern soll darüber hinaus eine „historische Schlösserstraße“ entwickelt werden.

 

Geschäftsanteile

§ 2a. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt bis zu 100% der Geschäftsanteile der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu erwerben. Nach erfolgtem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Republik Österreich sind jedoch auch künftig Beteiligungen anderer Gesellschafter an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H., unter Beachtung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1, zulässig.