1473 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1425 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Übereignung von acht Stück der aus dem Bestand des Bundesministeriums für Landesverteidigung auszuscheidenden Flugzeuge des Typs Saab Draken geschaffen werden.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel VI Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die in Rede stehenden acht Flugzeuge des Typs Saab Draken und die etwa 35 Tonnen (t) Zubehör und Ersatzteile haben als militärisches Luftsystem keinen Verkehrswert mehr. Ihr Restwert errechnet sich daher aus den zu erwartenden Erlösen, die im Zuge der erforderlichen Verschrottung anfallen würden.

Verschrottbar gegen Erlös sind die Luftfahrzeugzellen, die Triebwerke (einschließlich Nachbrenner), das Zubehör und die Ersatzteile. Als Erlös wären 515 € pro Tonne für die Luftfahrzeugzellen (ca. 80 t für insgesamt für 8 Stück) sowie für das Zubehör und die Ersatzteile (ca. 35 t insgesamt) zu veranschlagen. Für die Verschrottung der 11 Triebwerke einschließlich Nachbrenner wäre ein Erlös von insgesamt 48 950 € zu veranschlagen.

Es wäre daher ein Erlös von insgesamt 108 175 € zu erwarten, der sich im Einzelnen aus nachstehenden Positionen ergibt:

Erlös für die Luftfahrzeugzellen

41 200 € (80 t × 515 €)

Erlös für die Triebwerke

48 950 € (11 Triebwerke × 4 450 €)

Erlös für das Zubehör und die Ersatzteile

18 025 € (35 t × 515 €)

Summe:

108 175 €

Diesem zu erwartenden Erlös sind jedoch Kosten des Bundes gegenüber zu stellen, die zwingend anfallen, um das Gerät einer Verschrottung erst zugänglich zu machen.

Die Luftfahrzeugzellen sind vor der Übergabe zur Verschrottung durch den Bund insofern vorzubereiten, als Verkabelungen und andere nicht verschrottungsfähige Teile zu entfernen sind; für diese Vorbereitungstätigkeiten sind etwa 80 Mannstunden pro Luftfahrzeugzelle zu veranschlagen. Die Triebwerke sind insofern vorzubereiten, als der Thoriumring zu entfernen ist. Für die Entsorgung der Thoriumringe würden durch deren Klassifizierung als Sondermüll gesonderte Kosten in der Höhe von 110 338,80 € anfallen.


Es wären daher Kosten von insgesamt 137 551,60 € zu erwarten, die sich im Einzelnen aus nachstehenden Positionen ergeben:

Aufwand f. d. Vorbereitung zur Verschrottung

27 212,80 € (80 Mannst. × 8 Luftfahrzeuge × 42,52 €)

Aufwand f. d. Entsorgung von 11 Thoriumringen

110 338,80 € (8 Luftfahrzeuge u. 3 Ersatztriebwerke)

Summe:

137 551,60 €

In der Gegenüberstellung der für den Bund für die Vorbereitung zur Verschrottung zu erwartenden Kosten in der Höhe von 137 551,60 € zu den für den Bund zu erwartenden Erlöse durch den Verkauf zur Verschrottung in der Höhe von 108 175 € ergibt sich eine Kostenersparnis für den Bund von insgesamt 29 376,60 € für den Fall der unentgeltlichen Übereignung an die Firma Saab-Scania.

Die unentgeltlichen Übereignung an die Firma Saab-Scania ist daher gegenüber der Verschrottung als für den Bund zweckmäßigere und sparsamere Vorgehensweise im Sinne des § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz zu qualifizieren.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage am 16. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Dietmar Hoscher, Mag. Werner Kogler und Heinz Gradwohl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag ( Einfügung eines neuen § 2 ) eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

Allgemeiner Teil

 

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, die Ermächtigung zur Veräußerung von Liegenschaften und Liegenschaftsteilen soweit diese für Bundeszwecke gemäß Artikel 1 entbehrlich sind.

Im Hinblick auf die im Artikel XI.  Bundesfinanzgesetz 2006 normierten Wertgrenzen als auch die im 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, normierte Wertgrenze, ist die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.

Es ist beabsichtigt, die Firma SIVBEG im Sinne des § 2 Abs. 2 SIVBEG-EG, BGBl I Nr. 92/2005, mit der Verwertung der angeführten Liegenschaften des Bundes zu beauftragen bzw. ist diese schon beauftragt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 42 Absatz 5 des Bundesverfassungsgesetzes gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Besonderer Teil

 

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat als verwaltendes Ressort im Jahr 2005 die für Bundeszwecke entbehrlich gewordene Liegenschaft „ BERGER-Kaserne“, inliegend der EZ 5 der Katastralgemeinde 32016 Neusiedl am See öffentlich zum Verkauf ausgeboten und die Endverwertung im November 2005 der für Zwecke der Verwertung von Bundesheerliegenschaften neu gegründeten Verwertungsfirma SIVBEG übertragen. Die Firmen ARWAG Holding AG und MIGRA Bau- und Siedlungs- GmbH wurden dabei im Verkaufsverfahren als Bestpreisbieter zum Kaufpreis von € 8.600.000.- ermittelt und sind diese berechtigt, an ihrer Stelle auch andere natürliche oder juristische Personen als Käufer namhaft zu machen. Im Falle einer besseren oder höheren hinkünftigen baulichen Ausnutzbarkeit der Kaufliegenschaft verpflichten sich die Käufer zu einer Nachbesserung des Kaufpreises. Im Hinblick auf die im Artikel XI. des Bundesfinanzgesetzes 2006 normierte Wertgrenze steht dem Bundesminister für Finanzen keine Veräußerungsermächtigung zu und ist die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.

Im Zusammenhang mit weiteren im Zuge der Bundesheerreform „ÖBH 2010“ entbehrlich gewordenen Liegenschaften sowie auf Basis des § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG, BGBl. I, Nr. 92/2005 beantragt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die Ermächtigung zur Veräußerung von weiteren Liegenschaften und Liegenschaftsteilen gemäß der dargestellten Liste, da im Sinne des Artikel XI. des Bundesfinanzgesetzes 2006 die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich ist. Auf Basis von vorliegenden Verkehrswertstellungnahmen des Bundesministeriums für Finanzen als auch der Grobwertschätzung im Rahmen der Heeresimmobilienbewertung 2003 sowie Fachgutachten ist davon auszugehen, das der Gesamtwert der Liegenschaften gemäß Artikel 1 den Betrag von cirka € 260.000.000.- erreicht und der Einzelwert der Liegenschaften über € 4 Millionen bzw. € 726.000.- (BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) liegt. Eine abschließende Wertermittlung für die jeweiligen Liegenschaften wird im Zuge des Verwertungsvorganges erstellt und haben die Gesellschafter der SIVBEG zur Beratung und Entscheidung über die von der SIVBEG vorgelegten Verkehrswertstellungnahmen, Fachgutachten, Expertisen und Studien ein Bewertungsteam zur Entscheidungsfindung über den Mindestverkaufspreis als auch den Basiswert eingerichtet. Die Verwertung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen. Die erzielten Einnahmen sollen unabhängig vom Zeitpunkt des Mittelzuflusses zu 100% dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Verfügung stehen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einstimmig angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 16

                Gabriele Tamandl     Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

    Berichterstatterin                  Obmann