Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz
geändert werden (Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2006 – SRÄG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (66. Novelle zum ASVG)
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8
Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Ausdruck „die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
bzw. einer offenen Erwerbsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer
offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden
Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
2. Im § 8
Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „der Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft, der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und
der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „der Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer
offenen Gesellschaft und der unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen
einer Kommanditgesellschaft“
ersetzt.
3. Im § 8
Abs. 1 Z 3 lit. g wird nach dem Ausdruck „Skilehrerverbandes,“ der Ausdruck „des
Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes und“ eingefügt.
4. Im § 8
Abs. 1 Z 3 lit. g entfällt der Ausdruck „und der Österreichischen Dentistenkammer“.
5. Im § 30
Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 8
Abs. 1 lit. c“
durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z 1 lit. c“ ersetzt.
6.
Im § 31 Abs. 3 Z 9 werden vor dem letzten Satz folgende
Sätze eingefügt:
„Des
Weiteren sind darin besondere Fördermaßnahmen für Frauen im Sinne der
§§ 11 bis 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl.
Nr. 100/1993, vorzusehen. § 12 Abs. 1 und 2 B-GlBG ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Hauptverband für sich und jeweils für die
Versicherungsträger berichtet.“
7. Dem § 31a
Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Bestandteile
des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke
verwendet werden:
1. Prüfung von Ansprüchen gegen Krankenfürsorgeeinrichtungen
nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG;
2. Prüfung von Ansprüchen gegen Sozialhilfeträger
nach landesgesetzlichen Vorschriften;
3. Auslesen der auf der e-card nach § 31a
Abs. 3 Z 1 lit. a gespeicherten Daten;
4. Dokumentation eines Anspruches auf eine Pension
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhe- und
Versorgungsgenuss.
Der durch
die Verwendung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand
ist dem Hauptverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu
vergüten.“
7a. Nach § 31a
Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Verwendung
von Bestandteilen des ELSY durch Speichern und Auslesen von Daten der e-card zu
Zwecken nach Abs. 4 Z 3 und 4 darf jeweils nur auf ausdrückliches
Verlangen des Karteninhabers/der Karteninhaberin erfolgen. Es ist verboten,
einen Anspruch des Karteninhabers/der Karteninhaberin von der Verwendung von
Bestandteilen des ELSY zu Zwecken nach Abs. 4 Z 3 und 4 abhängig zu
machen oder inhaltlich zu beeinflussen; Abs. 6 zweiter Satz ist
anzuwenden.“
8. Im § 67
Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 25
des Handelsgesetzbuches“
durch den Ausdruck „§ 38
des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897,“ ersetzt.
9. Im § 67
Abs. 10 wird der Klammerausdruck „(offene
Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Kommandit-Erwerbsgesellschaft)“ durch den Klammerausdruck „(offene
Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)“ ersetzt.
11. Im § 122
Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „drei
Wochen“ jeweils durch
den Ausdruck „sechs Wochen“ ersetzt.
12. Im § 138
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Anspruchsberechtigte“ der Ausdruck „ ,
diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung,“ eingefügt.
13. Im § 176
Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103“ ersetzt.
14. Im § 176
Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „Bundesgesetzes
über die Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung,
BGBl. Nr. 56/1981“
durch den Ausdruck „Schülervertretungengesetzes,
BGBl. Nr. 284/1990“
ersetzt.
15. Im § 176
Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „Hochschülerschaftsgesetzes 1973,
BGBl. Nr. 309“
durch den Ausdruck „Hochschülerschaftsgesetzes 1998,
BGBl. I Nr. 22/1999“
ersetzt.
16. Im § 176
Abs. 1 Z 13 wird der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 des Handelskammergesetzes“ durch den Ausdruck „§ 1
Abs. 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998“ ersetzt.
17. Im § 201
Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer
geschützten Werkstätte bzw.“
durch den Ausdruck „in einem
Integrativen Betrieb und“
ersetzt.
18. Im § 204
Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „ ,
sofern sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (§ 472 Abs. 3 erster
Satz),“ eingefügt.
19. Im § 335
Abs. 1 werden der Ausdruck „eine
offene Handelsgesellschaft bzw. offene Erwerbsgesellschaft oder eine
Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „eine offene Gesellschaft oder eine
Kommanditgesellschaft“
und der Ausdruck „einen
persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw.
offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft bzw.
Kommandit-Erwerbsgesellschaft“
durch den Ausdruck „einen
unbeschränkt haftenden Gesellschafter/eine unbeschränkt haftende
Gesellschafterin einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
19a. § 351g
Abs. 4 lautet:
„(4) Der Hauptverband
hat durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze für die Kosten der Verfahren
nach den §§ 351c Abs. 1 und 351e festzusetzen. Die Höhe der
pauschalierten Kostenersätze hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen
Verfahrens zu richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren zur Aufnahme einer
Arzneispezialität in den Erstattungskodex und Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit
oder zur Preiserhöhung der im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten
zu unterscheiden ist. Die Antragsteller/Antragstellerinnen haben die
Kostenersätze gleichzeitig mit der Antragstellung an den Hauptverband zu
entrichten, anderenfalls der Antrag als unvollständig gilt. Die Verordnung ist
im Internet zu veröffentlichen.“
20. Im § 351i
Abs. 4 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Für die Zeit der Einholung eines Gutachtens
eines/einer unabhängigen Experten/Expertin auf Betreiben des antragstellenden
vertriebsberechtigten Unternehmens nach Maßgabe der Verordnung nach § 351g
wird der Lauf der Frist von 120 Tagen gehemmt. Wird jedoch eine Feststellung
des Hauptverbandes zur Erstattungsfähigkeit einer Arzneispezialität nach
§ 351c Abs. 1 aufgehoben, beginnen mit dem Tag der Zustellung der
Aufhebungsentscheidung an den Hauptverband die Fristen nach den §§ 351c
Abs. 1 zweiter Satz und 351c Abs. 7 Z 1 neu zu laufen.“
21. Dem § 363
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle
einer Arbeitskräfteüberlassung obliegen diese Meldepflichten dem/der
Beschäftiger/Beschäftigerin nach § 3 Abs. 3 des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.“
22. Im § 363
Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 194/1947“
durch den Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetz 1993,
BGBl. Nr. 27“
ersetzt.
23. Im § 363
Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952“
durch den Ausdruck „Bundesgesetz
über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.
24. Im § 365
Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 16
des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1974“ durch den Ausdruck „§ 21 des
Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27“ ersetzt.
25. Im § 365
Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 15
des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1952“ durch den Ausdruck „ § 21 des Bundesgesetzes über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.
26. Im § 421
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist
durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und
Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den
Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen.“
27. Im § 442
Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „der
Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen“ der Ausdruck „ ,
der Austromed – Vereinigung der Medizinprodukte-Unternehmen
Österreich“ eingefügt.
27a. Die
§§ 447a und 447b samt Überschriften lauten:
„Ausgleichsfonds
der Gebietskrankenkassen
§ 447a. (1) Der beim Hauptverband errichtete
Ausgleichsfonds hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende
Liquidität der Gebietskrankenkassen zu gewährleisten und nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel entsprechend den nachfolgend angeführten Bestimmungen
Zahlungen an die Gebietskrankenkassen zu leisten.
(2) Das Vermögen
dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu
verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der
jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des
Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein
Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
(3) Die Mittel des
Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch
1. die Beiträge der Gebietskrankenkassen
(Abs. 4);
2. den Pauschalbeitrag nach § 1 Abs. 2
GSBG;
3. die Beiträge nach § 3 DAG;
4. die Einnahmen nach § 447f Abs. 9;
5. sonstige Einnahmen.
(4) Die
Gebietskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 2,0 % ihrer
Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das
vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in
zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober
eines jeden Kalenerjahres dem Hauptverband zu überweisen. Der Betrag nach
Abs. 3 Z 2 ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom
Bundesminister für Finanzen an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zu
überweisen.
(5) Von den
Jahreseinnahmen (Abs. 3 Z 1 bis 4) sind 10 % zur Bildung einer
Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes
herangezogen werden darf. Erreicht diese Rücklage die Höhe von 0,5 % der
Summe der Beitragseinnahmen aller am Fonds beteiligten Gebietskrankenkassen im
vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist sie nicht weiter zu erhöhen. Die
Rücklage ist zinsbringend im Sinne des § 446 anzulegen.
(6) Die Einnahmen des
Fonds nach Abs. 3 Z 1 bis 4, einschließlich allfälliger
Vermögenserträgnisse, sind für die Bereiche
1. Ausgleich unterschiedlicher Strukturen,
2. Ausgleich unterschiedlicher Liquidität,
3. Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt und
4. Deckung eines besonderen Ausgleichsbedarfs
zu
verwenden.
(7) Das
Aufteilungsverhältnis der Mittel zwischen den Bereichen nach Abs. 6 sowie
der Zeitraum, für den dieses gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und
in den Richtlinien nach § 447b Abs. 3 im Internet kundzumachen. Falls
nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neues Aufteilungsverhältnis festgesetzt
wird, gilt das bisher geltende weiter.
(8) Die Aufteilung der
Mittel auf die Gebietskrankenkassen erfolgt
1. nach Abs. 6 Z 1 nach § 447b,
2. nach Abs. 6 Z 2 aufgrund des
negativen Reinvermögens je Anspruchsberechtigten/Anspruchsberechtigter,
3. nach Abs. 6 Z 4 nach einem Aufteilungsschlüssel,
der das Ziel der Z 4 zu berücksichtigen hat. Dieser Schlüssel sowie der
Zeitraum, für den dieser gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in
den Richtlinien nach § 447b Abs. 3 im Internet kundzumachen. Falls
nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neuer Schlüssel festgesetzt wird, gilt der
bisher geltende weiter.
(9) Die Mittel nach
Abs. 6 Z 1 bis 4 sind nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung
notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen bis zum
1. Oktober des Folgegeschäftsjahres aufgrund eines Beschlusses des
Verbandsvorstandes zu bevorschussen. Die endgültige Abrechnung ist spätestens
Ende Februar des zweiten Folgejahres aufgrund eines Beschlusses der
Trägerkonferenz vorzunehmen. Bei fehlenden Unterlagen sind die Mittel nach den
Unterlagen des Vorjahres aufzuteilen. Die Mittel sind nach Maßgabe der
vorhandenen Beträge verhältnismäßig aufzuteilen.
(10) Der
Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre 2005 bis einschließlich
2008 das Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem
Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 156/2004 ergibt. Dieses Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer ist durch
Vergleich des Tabaksteueraufkommens vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem
vom Februar 2004 bis Jänner 2005 zu ermitteln (Jahresbetrag). Die erste
Überweisung an den Ausgleichsfonds erfolgt im September 2005 auf Basis des
Aufkommensvergleichs der Monate Februar bis August 2005 mit dem entsprechenden
Vorjahreszeitraum. Die Überweisung der Differenz auf den Jahresbetrag erfolgt
im März 2006. In den Jahren 2006 bis 2008 wird jeweils im September der
Jahresbetrag an den Ausgleichsfonds überwiesen.
(11) Nach Maßgabe des
Einlangens sind die Mittel nach Abs. 10 zu
1. zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die
Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f und
2. einem Drittel an den Fonds für
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach § 447h
zu
überweisen.
(12) Leistungen aus
dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gebühren nicht, wenn die
Gebietskrankenkasse eine ungünstige Kassenlage durch Außerachtlassung der
Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung selbst herbeigeführt hat.
Ausgleich
unterschiedlicher Strukturen
§ 447b. (1) Für den Ausgleich unterschiedlicher
Strukturen (§ 447a Abs. 6 Z 1) sind folgende Bestimmungsgrößen
zu berücksichtigen:
1. Beitragseinnahmen und Einnahmen aus der
Rezeptgebühr, abzüglich jener strukturell bedingten Ausgaben, die nicht in den
Durchschnittskosten nach Z 2 abgebildet werden;
2. Durchschnittskosten nach Alter und Geschlecht
der Anspruchsberechtigten, welche über alle Gebietskrankenkassen in einjährigen
Altersstufen zu ermitteln sind, sowie für Anspruchsberechtigte, für die
außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden. Anspruchsberechtigte, für die
außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden, sind solche, deren jährliche
Heilmittelaufwendungen höher sind als bei den verbleibenden 99 % aller
Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen;
3. regionale Belastungen, ermittelt aus den
Datengrundlagen und Berechnungsergebnissen nach Z 2, die die
Durchschnittskosten nach Z 2 übersteigen. Aufwendungen für stationäre
Anstaltspflege bleiben hiebei unberücksichtigt;
4. Belastungen aus der
Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f.
(2) Die Daten für die
Berechnung des Ausgleichs unterschiedlicher Strukturen nach Abs. 1 sind
1. aus den Rechnungsabschlüssen der
Gebietskrankenkassen,
2. aus den endgültigen Überweisungen der
Gebietskrankenkassen nach § 447f und
3. - anonymisiert - zumindest aus den
Daten der Gebietskrankenkassen, die für die Leistungsinformation an die
Versicherten nach § 81 Abs. 1 verwendet werden,
zu
ermitteln. Alle Berechnungen nach Abs. 1 haben durch den Hauptverband zu
erfolgen.
(3) Der Hauptverband
hat die Berechnungsregeln für den Strukturausgleich nach Abs. 1 in
Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind durch die Trägerkonferenz zu
beschließen und im Internet zu verlautbaren.
(4) Die in den
§§ 447a und 447b vorgesehenen Beschlüsse der Trägerkonferenz kommen
nur dann gültig zustande, wenn dem Beschluss zusätzlich zu den allgemeinen
Beschlusserfordernissen (§ 441a Abs. 2) auch eine Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Obmänner der Gebietskrankenkassen
(§ 441a Abs. 1 Z 1 lit. d) zugestimmt hat.“
28. Im § 448
Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „sowie
der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „ , der Vertreter der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen sowie der Vertreter des Landeshauptmannes“ ersetzt.
29. Im § 474
Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „und
83“ durch den Ausdruck „ , 83 und 83a“ ersetzt.
30. Im § 474
Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 145/2003 wird der Ausdruck „und
83“ durch den Ausdruck „ , 83 und 83a“ ersetzt.
30a. Im § 621
Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 322a“ durch den Ausdruck „§§ 322a und 447a Abs. 5 Z 3 zweiter
Satz“ ersetzt.
31. Die Nr. 27
lit. b der Anlage 1 wird durch folgende lit. b bis d ersetzt:
„b) Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des
Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest c) Bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest d) Bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch
Asbest“ |
|
32. In der
Nr. 43 der Anlage 1 entfällt der Ausdruck „tierischer oder pflanzlicher Abkunft“.
33. In der
Nr. 45 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Buchen-
oder Eichenholz“ durch
den Ausdruck „Hartholz“ ersetzt.
34. In der
Nr. 51 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Alkyl-,
Akryl- oder Alkylaryloxide“
durch den Ausdruck „Alkyl-,
Aryl- oder Alkylaryloxide“
ersetzt.
35. In der
Anlage 1 wird nach der Nr. 52 folgende Nr. 53 angefügt:
„53 |
Allergieinduzierte
anaphylaktische Reaktionen nach Latex-Sensibilisierung |
Alle Unternehmen“ |
36. Nach § 627
wird folgender § 628 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006
(66. Novelle)
§ 628. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2006 die §§ 8 Abs. 1
Z 3 lit. g in der Fassung der Z 3, 31 Abs. 3 Z 9, 31a
Abs. 4 und 4a, 122 Abs. 2 Z 2, 138 Abs. 1, 351g
Abs. 4, 351i Abs. 4, 363 Abs. 1, 421 Abs. 1, 442
Abs. 2, 447a, 447b, 474 Abs. 1 in der Fassung der Z 29 und 621
Abs. 3 sowie die Anlage 1 Nr. 27 lit. b bis d, Nr. 43,
Nr. 45 und Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
2. mit
1. Jänner 2007 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, 67
Abs. 4 und 10 sowie 335 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006;
3. mit
1. Jänner 2009 § 474 Abs. 1 in der Fassung der Z 30 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
4. rückwirkend
mit 1. Jänner 2006 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g in der
Fassung der Z 4 und 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006;
5. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 § 204 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
6. rückwirkend
mit 1. Mai 2003 § 448 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006;
7. rückwirkend
mit 1. Februar 1999 § 176 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
8. rückwirkend
mit 1. Jänner 1999 die §§ 176 Abs. 1 Z 5 und 13 sowie 201
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
9. rückwirkend
mit 1. August 1998 die Anlage 1 Nr. 51 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
10. rückwirkend
mit 1. September 1994 die §§ 363 Abs. 3 Z 2 und 365
Abs. 3 in der Fassung der Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006;
11. rückwirkend
mit 1. April 1993 die §§ 363 Abs. 3 Z 1 und 365 Abs. 3
in der Fassung der Z 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
12. rückwirkend
mit 1. September 1990 § 176 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.
(2) Leidet die
versicherte Person am 1. Juli 2006 an einer Krankheit, die erst auf Grund
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 als Berufskrankheit gilt, oder
ist sie vor dem 1. Juli 2006 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind
an sie oder an ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu
erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 2006 zu erbringen, wenn der
Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 gestellt wird; wird der Antrag
nach dem 30. Juni 2007 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab
dem Tag der Antragstellung.
(3) Auf vor dem
1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des
Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind für die Dauer der
Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3
Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin die
§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung des BGBl. I
Nr. 138/1998 und 8 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des
BGBl. Nr. 411/1996 sowie die §§ 67 Abs. 10 und 335 Abs. 1 jeweils
in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.
(4) § 351g
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist
nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beim
Hauptverband einlangen. Auf Anträge, die vor dem 1. Jänner 2007 beim
Hauptverband einlangen, ist § 351g Abs. 4 in der am 30. Juni
2006 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Die §§ 447a
Abs. 1 bis 9 und 447b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2006 sind erstmals für den Ausgleich des Jahres 2005,
erfolgswirksam im Geschäftsjahr 2006, anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 2
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen
Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommandit-Erwerbsgesellschaft“
durch den Ausdruck „Gesellschafter/Gesellschafterinnen
einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden
Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 109 samt
Überschrift wird als neuer § 104 eingefügt.
3. Im § 162
Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer
geschützten Werkstätte bzw.“
durch den Ausdruck „in einem
Integrativen Betrieb und“
ersetzt.
4. Im § 198
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist
durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und
Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den
Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen.“
5. Nach § 313
wird folgender § 314 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006
§ 314. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2006 § 198 Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
2. mit
1. Jänner 2007 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
3. rückwirkend
mit 1. Jänner 1999 § 162 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.
(2) Auf vor dem
1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des
Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung
ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch
vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 2 Abs. 1 Z 2 in
der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 38
Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(offene
Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Kommandit-Erwerbsgesellschaft)“ durch den Klammerausdruck „(offene
Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)“ ersetzt.
2. Im § 149a
Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer
geschützten Werkstätte bzw.“
durch den Ausdruck „in einem
Integrativen Betrieb und“
ersetzt.
3. Im § 154
Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer
geschützten Werkstätte bzw.“
durch den Ausdruck „in einem
Integrativen Betrieb und“
ersetzt.
4. Im § 186
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist
durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern
auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu
nehmen.“
5. Nach § 303
wird folgender § 304 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006
§ 304. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2006 § 186 Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
2. mit
1. Jänner 2007 § 38 Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
3. rückwirkend
mit 1. Jänner 1999 die §§ 149a Abs. 4 und 154 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.
(2) Auf vor dem
1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des
Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung
ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch
vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 38 Abs. 8 in der
Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird
folgt geändert:
1. Der bisherige
Text des § 86 samt Überschrift wird als § 83a samt Überschrift nach
§ 83 eingefügt.
2. Im § 133
Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „auf die fachliche Eignung“ der Ausdruck „und
durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und
Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den
Verwaltungskörpern“
eingefügt.
3. § 214 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die
Bezeichnung „§ 215“.
4. Nach § 215
wird folgender § 216 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung
zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006
§ 216. § 133 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in
Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15
Abs. 3 wird die bisherige Z 5 als Z 6 bezeichnet und folgende
neue Z 5 eingefügt:
„5. ein behindertes Kind gepflegt hat und gemäß
§ 18a ASVG in der Pensionsversicherung versichert war;“
2. § 40
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bezieher von
Leistungen gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 sind überdies während der
Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der
Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine
Leistung gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 bei fehlender Schutzfrist nach
§ 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher
Weise wie während der Schutzfrist des § 122 Abs. 2 ASVG
krankenversichert.“
3. Im § 41
Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe
günstiger ist, ist das
Wochengeld mit der Maßgabe nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berechnen, dass
für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG, diesem Bundesgesetz oder
dem Karenzgeldgesetz die jeweils bezogene Leistung als Arbeitsverdienst
heranzuziehen ist.“
4. Dem § 79
wird folgender Abs. 89 angefügt:
„(89) § 15
Abs. 3, § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Juli 2006
in Kraft.“
5. Im § 80
Abs. 10 wird der Ausdruck „2006“ durch den Ausdruck „2007“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Sonderunterstützungsgesetzes
Das
Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 18
Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Von den
Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der
gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für die teilweise Abgeltung des Aufwandes für die
Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht für
Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem
1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren
Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag
10,25 vH.
(4) Der Arbeitgeber
des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe
von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist
für die anteilige Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der
Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise
durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die
Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.“
2. Dem
Artikel V wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 18
Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2006 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“