1496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1430 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden

Im Regierungsprogramm für die 22. Gesetzgebungsperiode ist vorgesehen, den Fonds „Gesundes Österreich“ (FGÖ) und den Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG) zusammen zu legen und damit ein nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Österreichische Gesundheitswesen zu bilden. § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, sieht darüber hinaus die Einrichtung eines „Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen“ (BIQG) vor.

Dem Regierungsprogramm liegt das Problem zugrunde, dass die bisherigen Rechtsgrundlagen des ÖBIG nicht den EU-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf Vergabe- und Beihilfenrecht entsprechen. Darüber hinaus ist der Bund gemäß Art. 25 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, verpflichtet, sicher zu stellen, dass die Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Ressourcen des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG) zurückgreifen kann.

Durch die Errichtung der Gesundheit Österreich GmbH unter Einschluss des ÖBIG, des BIQG und des FGÖ sollen diese Vorhaben umgesetzt werden.

Hauptanliegen des Gesetzes ist die im öffentlichen Interesse gelegene Nutzung der fachlich inhaltlichen Synergieeffekte, die sich durch die enge Zusammenarbeit der drei einander ergänzenden Geschäftsbereiche ergibt. Die neu geschaffene Gesellschaft ist somit in der Lage, nicht nur alle wesentlichen Daten zum Gesundheitswesen zu sammeln und wissenschaftlich auszuwerten, sondern kann durch die Geschäftsbereiche BIQG und FGÖ auch gleich auf eventuell sichtbar werdende Disparitäten in seiner Forschungs- und Planungstätigkeit reagieren und die erforderlichen Maßnahmen der Qualitätssicherung und Gesundheitsförderung setzen.

Um eine größtmögliche Akzeptanz der wissenschaftlichen Ergebnisse vor allem im Bereich der Planung der integrierten Versorgung der Patienten und Patientinnen ebenso wie im Bereich der Qualitätssicherung zu gewährleisten, wurde die durch die strengen vergaberechtlichen Vorschriften notwendige alleinige rechtliche Trägerschaft des Bundes durch umfangreiche Mitsprache- und Mitbestimmungsmöglichkeiten insbesondere der Länder und der Sozialversicherung ergänzt.

Durch die gemeinsame Geschäftsführung sowie durch die verbesserte fachliche Zusammenarbeit in einer Gesellschaft können außerdem finanzielle Synergieeffekte durch Verwaltungsvereinfachung erzielt werden.

Die rechtliche Ausgestaltung als Gesellschaft nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist zwingend notwendig, um das strenge Kriterium der Beherrschung „wie eine nachgeordnete Dienststelle“ zur Erhaltung der Inhouse-Vergabefähigkeit zu erlangen. Dennoch sollen der Gesellschaft die Vorteile der freieren Organisationsmöglichkeiten und der höheren Flexibilität beim Reagieren auf Marktanforderungen einer privatrechtlichen Organisationsform zugute kommen.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Manfred Lackner, Ing. Erwin Kaipel, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Kurt Grünewald, Theresia Haidlmayr, Barbara Riener, Heidrun Walther sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und Elmar Lichtenegger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zur deutlichen Sichtbarmachung, dass die Gesellschaft ein auf die Integration der Systempartner Bund, Länder und Soziale Krankenversicherung angelegtes Forschungs- und Planungsinstitut ist, wird im § 9 Abs. 2 in der Institutsversammlung die Wahl zweier Stellvertreter aus deren Mitte ermöglicht. Weiters erfolgt auch eine Aufwertung der Aufgaben der Institutsversammlung.

In § 14 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist. Die Erweiterung der Übergangsbestimmungen hinsichtlich Arbeitsprogramm für das dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahres sowie Geschäftsführung erfolgt in den §§ 23 und 24. In § 24 wird die Möglichkeit geschaffen, für eine Übergangsfrist in der Aufbauphase der Gesellschaft die bisherigen Geschäftsführer von ÖBIG und FGÖ als zusätzliche Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Diese beiden Geschäftsführer sollen dabei (im Wege einer sog. „halbseitigen Vertretung“) nur gemeinsam mit dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin gemäß § 8 und nur für ihren jeweiligen Geschäftsbereich vertretungsbefugt sein. Aus diesem Anlass war auch klarzustellen, dass der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin gemäß § 8 jedenfalls alleine die gesamte Gesellschaft vertreten kann. Festzuhalten ist, dass diese Übergangsregelung mit Ablauf der für den bisherigen Geschäftsführer des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG bzw. für die Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, bestehenden Verträge befristet ist.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und Elmar Lichtenegger mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Anna Höllerer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006-05-18

Anna Höllerer                 Barbara Rosenkranz

    Berichterstatterin                     Obfrau