1500 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (1422 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Zu Artikel 1:
Das LMSVG ist seit
21.1.2006 in Kraft. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen im Wesentlichen
redaktionelle Versehen behoben und der zwischenzeitig geänderten
Gemeinschaftsrechtslage Rechnung getragen werden.
Zu Artikel 2:
Mit der
vorliegenden Änderung sollen im Zuge der neuesten Legistik entstandene
Fehlverweise im Tierseuchengesetz richtig gestellt werden.
Der
Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 18. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kai Jan Krainer, Dr. Erwin Rasinger,
Mag. Brigid Weinzinger, Karl Donabauer,
Elmar Lichtenegger sowie die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und
Elmar Lichtenegger einen Abänderungsantrag eingebracht,
dessen Änderungen wie folgt begründet waren:
„Die Änderungen dienen dazu, kleinere in der Praxis auftretende Probleme zu beseitigen, sowie der zwischenzeitig geänderten Gemeinschaftsrechtslage Rechnung zu tragen.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht ist auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“) und 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“, „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) zu verweisen.
Zu Z 6:
Unter Beibehaltung der Vorgangsweise wie sie im LMG 1975 normiert war, sollen diesen Bereich betreffende Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden.
Zu Z 14:
Aus praktischen Gründen ist es geboten, dass der Bericht auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden kann.
Zu Z 16:
Derzeit gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 auch für die Rückstandskontrolle von lebenden Tieren, Fleisch und Aquakulturerzeugnissen. Durch die Ergänzung von § 36 Abs. 5 werden nun die stichprobenweisen Untersuchungen für die genannte Gruppe gemäß § 56 ebenso von der Regelung des § 36 Abs. 2 ausgenommen. Es soll die bewährte Regelung hinsichtlich einer Zweitprobe wie sie im Fleischuntersuchungsgesetz bestanden hat, beibehalten werden. Das Recht des Unternehmers auf eine Gegenprobe bleibt auch dadurch gewahrt.
Zu Z 21:
Diese Formulierung dient der Klarstellung, dass Abs. 2 nicht nur bei Betriebsrevisionen, sondern auch bei warenbezogenen Proben Anwendung findet.
Zu Z 22:
Die Beschlagnahme bei Nichtbefolgung einer Maßnahme gemäß § 39 wird durch die vorliegende Änderung auch auf jene Fälle ausgedehnt, in denen z.B. bei Vorliegen eines Verstoßes gegen eine Verordnung die Ware nicht auf den Markt gelangen darf, weil dies im Gemeinschaftsrecht aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung vorgesehen ist.
Andererseits wird in § 41 Abs. 1 Z 2 die Beschlagnahme bei Gesundheitsschädlichkeit auf jene Fälle eingeschränkt, in denen der Unternehmer seiner Verantwortung gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel und im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/95/EG in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel nicht nachgekommen ist.
Zu Z 23 und 24:
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2082/92 und Nr. 2081/92 wurden neugefasst und durch die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 ersetzt. § 45 ist daher anzupassen.
Abs. 2 neu normiert eine Mitteilungspflicht der Vereinigung an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über die Wahl der Kontrollstelle, da die die Produktspezifikation kontrollierende Stelle laut in Rede stehender Verordnungen der Europäischen Kommission gemeldet werden muss.
In Abs. 3 (vormals Abs. 2) erfolgt eine einschränkende Korrektur dahingehend, dass nur Unternehmer, die Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 herstellen, verpflichtet sind, ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren zu unterstellen. Der in der Stammfassung verwendete Begriff „verwenden“ ist zu weitführend.
Der vormalige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und wird mit Abs. 4 der Stammfassung zusammengelegt.
Bei der Übertragung der Aufgabe der Kontrolle der Produktspezifikation wird nunmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die amtliche Kontrolle dieser Rechtsvorschriften ausdrücklich im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu bewegen hat. Konkret ist insbesondere Art. 5 Abs. 1 3. Unterabsatz zu beachten, welcher beinhaltet, dass die Aufgaben nach Art. 54 („Maßnahmen im Falle eines Verstoßes“) nicht übertragen werden dürfen. Die Kontrollstellen dürfen daher keine Maßnahmen gemäß § 39 dieses Bundesgesetzes setzen. Die Möglichkeit, nach der EN 45011 Dezertifizierungen vorzunehmen, bleibt davon unberührt. Insofern sind Änderungen sowohl in Abs. 4 hinsichtlich der Zulassungskriterien als auch in Abs. 8 erforderlich, Abs. 9 der Stammfassung ist aus demselben Grund hinfällig.
Der ehemalige Abs. 12 wird gestrichen, da sich die Verpflichtung der Kostentragung durch die Wirtschaftsteilnehmer aus den genannten EG-Verordnungen ergibt, konkret aus Art. 15 Abs. 1 2.Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Art. 11 Abs. 1 2.Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.
Die Abs. 9 und 10 bleiben inhaltlich unverändert, lediglich die Absatzbezeichnung verschiebt sich bei den Absätzen 9 und 10 (vormals 10 und 11).
Zu Z 25:
Diese Bestimmung hat zu Missverständnissen geführt. Es soll nun der freiwillige Charakter dieser Bestimmung unterstrichen werden. Es handelt sich um den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“). Die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes können für die Überprüfung zur Erteilung einer Ausfuhrberechtigung herangezogen werden.
Zu Z 27:
Die Änderung dient der Klarstellung, in welchem Umfang die Akkreditierung erfolgt sein muss, um eine Bewilligung gemäß § 73 LMSVG zu erhalten.
Zu Z 29:
Das Mediengesetz spricht mittlerweile von periodischen Druckwerken.
Zu Z 30:
Eine eigene Strafbestimmung für Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes hat für Verwirrung gesorgt. Dies wird bereinigt.
Zu Z 31:
Die Ahndung der Übertretungen in Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 war bisher auf Grund der Tatbestände von § 90 Abs. 1 Z 1 - allgemeines Irreführungsverbot - und von § 90 Abs. 4 Z 4 vorgesehen. Es erscheint zweckmäßig, nunmehr einen Spezialtatbestand im Hinblick auf die die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ersetzende Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu formulieren.
Zu Z 32:
Es erfolgt eine Anpassung an den neu formulierten § 45.
Zu Z 34 und 36:
Auf Grund eines technischen Versehens wurde in der Regierungsvorlage die Ziffern- bzw. Absatzbezeichnung nicht angeführt.
Zu Z 35:
Diese Änderung ist in Zusammenhang mit Z 30 erforderlich.
Zu Z 37:
§ 103 Abs. 1 1. Satz wird konkretisiert; weiters erfolgt eine Richtigstellung des Verweises auf § 45.
Zu Z 38:
Es erfolgt eine Richtigstellung des Verweises auf § 45.
Kosten:
Durch dieses Bundesgesetz entstehen für den Bund keine zusätzlichen Kosten
Zu den Kosten der Länder ist Folgendes anzumerken:
Die im unmittelbar geltenden
Gemeinschaftsrecht (Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 iVm Nr.
882/2004) begründete erforderliche Rücknahme der Beleihung von privaten
Kontrollstellen, wie sie derzeit in § 45 LMSVG vorgesehen ist, wirkt sich
deswegen kostenmäßig nicht zuungunsten der Länder aus, da die Kontrollstelle
auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen ihr und der Vereinigung
bzw. deren Mitgliedern und gestützt auf die EN 45011 gehalten ist, Produkte zu
dezertifizieren, wenn sie der Produktspezifikation nicht entsprechen. Maßnahmen
gemäß § 39 LMSVG, wie sie ursprünglich vorgesehen waren, werden im Regelfall
nicht notwendig sein.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr.
Erwin Rasinger und Elmar Lichtenegger
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Barbara Riener gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006-05-18
Barbara Riener Barbara
Rosenkranz
Berichterstatterin Obfrau