154 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (62 der Beilagen): Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Österreich ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1994, beide kundgemacht mit BGBl. Nr. 885/1995.

Mit Art. 156 des Seerechtsübereinkommens wurde die Internationale Meeresbodenbehörde mit Sitz in Kingston, Jamaika, geschaffen. Alle Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sind ipso facto Mitglieder dieser Behörde, deren Hauptaufgabe die Verwaltung der Ressourcen des Meeresbodens (insbesondere die Vergabe von Abbaurechten) ist.

Die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde sind in den Art. 176 bis 183 des Seerechtsübereinkommens nur teilweise geregelt (nur hinsichtlich Rechtspersönlichkeit, Immunität von der Gerichtsbarkeit, Unverletzlichkeit der Archive, Steuer- und Zollfreiheit). Dies gilt auch für das vom Seerechtsübereinkommen vorgesehene Organ der Internationalen Meeresbodenbehörde, das Unter­nehmen (vgl. Anlage IV Art. 13). In Ergänzung zu den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens wurde daher 1998 das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Meeresbodenbehörde ausgearbeitet.

Wesentliche Grundzüge dieses Protokolls sind: Der Behörde wird Rechtspersönlichkeit eingeräumt, ihre Amtsräume sind unverletzlich. Die Vertreter der Mitglieder der Behörde, ihre Angestellten und die beauftragten Sachverständigen der Behörde genießen funktionelle Immunität, die beiden letzteren Personengruppen genießen Steuer- und Zollbefreiungen in einem jeweils durch das Protokoll festgelegten Umfang. Die Vertragsparteien des Protokolls verpflichten sich, die für die Angestellten der Behörde ausgestellten Reisedokumente der Vereinten Nationen anzuerkennen.

Das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde wurde bisher von 28 Staaten unterzeichnet (darunter die EU-Mitglieder Finnland, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich) und von sechs dieser Staaten bereits ratifiziert (Ägypten, Kroatien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich). Gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 wird es nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.

Die Frist für die Unterzeichnung des Protokolls ist am 16. August 2000 abgelaufen. Es kann ihm daher nur mehr gemäß seinem Art. 17 beigetreten werden.

Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juli 2003 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete Dipl.-Ing. Hannes Missethon.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einhellig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Ebenso wurde einstimmig  beschlossen, dass die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.             Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde (62 der Beilagen) wird genehmigt.

2.             Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2003 07 01

Dipl.-Ing. Hannes Missethon   Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann