213 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (174 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie die Notariatsordnung geändert werden

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, zu verhindern, dass die von den Rechtsanwälten und Notaren in bestimmten Bereichen angebotenen Leistungen für kriminelle Zwecke missbraucht werden. Entsprechend den Vorgaben der geänderten EG-Geldwäsche-Richtlinie soll dies zum einen durch den Rechtsanwalt und Notar bei bestimmten Geschäften treffende Identifizierungspflichten, zum anderen durch eine unter gewissen Voraussetzungen bestehende Meldepflicht gegenüber dem Bundeskriminalamt erreicht werden. Ganz allgemein sollen der Rechtsanwalt und der Notar zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sein, um der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit Geldwäsche zusammenhängen.

Der Entwurf soll gleichzeitig zum Anlass genommen werden, verschiedene von der Rechtsanwaltschaft und vom Notariat im jeweiligen Berufsrecht angeregte organisatorische und redaktionelle Änderungen vorzuschlagen.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. September 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé und Mag.Dr. Maria Theresia Fekter einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1 (Änderungen des § 8c RAO):

In Ansehung des Verfahrens vor dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) war einer inhaltlich gleichlautenden Regelung gegenüber einem Verweis auf die GewO 1994 der Vorzug zu geben und auch der Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung im Hinblick auf die Regelung des § 8c Abs. 4 Z 1 klarzustellen.

Zu Z 2 (Änderungen der §§ 49 bis 53 RAO):

Allgemeines

Das System der rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung wird in den §§ 49 ff. RAO geregelt. Die Rechtsanwaltskammern haben danach Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer hat ferner eine Leistungs- sowie eine Umlagenordnung zu beschließen, in der die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen bzw. die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel festzusetzen ist.

Neben diesem auf dem Umlagesystem beruhenden Modell wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999 in § 50 Abs. 3 RAO die Möglichkeit eröffnet, als „zweites Standbein“ der Altersversorgung auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhende Versorgungseinrichtungen zu schaffen; von dieser Möglichkeit haben die Rechtsanwaltskammern Gebrauch gemacht und entsprechende Zusatzpensionsmodelle geschaffen.

In das herkömmliche Umlagesystem haben versicherungsmathematische Grundsätze bislang nur sehr eingeschränkt Eingang gefunden. So räumt § 53 Abs. 1 RAO den Plenarversammlungen der Kammern derzeit zwar die Möglichkeit ein, in der Umlagenordnung zu bestimmen, dass jährlich eine Rücklage von höchstens 20vH der erforderlichen Mittel angelegt wird (wobei die Rücklage jedoch nie mehr als 200vH der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen darf); allein mit dieser Möglichkeit der Rücklagenbildung kann aber gerade in Anbetracht der zuletzt zu beobachtenden Änderungen im Versichertenstand (die Zahl der aktiven Rechtsanwälte ist in den letzten Jahren massiv angestiegen, was in absehbarer Zeit zwangsläufig zu einem deutlichen Anwachsen der Zahl der Anspruchsberechtigten führen wird) nur mehr sehr eingeschränkt das Auslangen gefunden werden. Angesichts dieser demoskopischen Entwicklung hätte die Beibehaltung des Umlagesystems in seiner derzeitigen Form zwangsläufig entweder mit einschneidenden Pensionskürzungen oder merklichen Beitragserhöhungen einherzugehen.

Bei einer Neustrukturierung des Systems der rechtsanwaltlichen Alters-, Berufs- und Hinterbliebenenversorgung ist auch zu überlegen, ob und inwieweit dabei auch Aspekte des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind. Hier ist zunächst zu beachten, dass nach Art. 1 lit. j iVm Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (unter anderem) die für Rechtsanwälte errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen. Hier sind die Dinge aber zuletzt in Bewegung geraten; konkret wurde im Bundeskomitee freie Berufe im Rahmen der derzeit laufenden Arbeiten an einer Vereinfachung und Modernisierung der Verordnung 1408/71 grundsätzliche Einigung darüber erzielt, dass zumindest auf längere Sicht einer Aufgabe der Ausnahmeregelung für die Versorgungswerke der freien Berufe zugestimmt werden kann. Auch bei Beibehaltung des angeführten Vorbehalts stellt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten aber die Frage, ob die derzeitige Regelung mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht, konkret den Grundsätzen der Freizügigkeit, der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, ohne weiteres vereinbar ist. Hat etwa ein Rechtsanwalt unter Ausnutzung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit und der damit im Zusammenhang ergangenen Richtlinien 98/5/EG (sog. Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie), 77/249/EWG (sog. Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie) und 89/48/EWG (sog. Hochschuldiplom-Anerkennungsrichtlinie) Teile seines Berufslebens in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, so könnte die Nichtberücksichtigung der im Ausland absolvierten Zeiten bei der für die Gewährung einer Altersrente derzeit erforderlichen Wartezeit aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht Probleme bereiten.

Ausgehend von diesen Prämissen hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesministerium für Justiz legislative Vorschläge für eine Neugestaltung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern unterbreitet. Wesentliche Aspekte sind dabei der Umstieg auf ein von der Anzahl der Beitragsmonate abhängiges System der Versorgungsleistungen, die Einführung einer (mit nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnenden Abschlägen verbundenen) vorzeitigen Alterspension, die Verkürzung der Wartezeit auf zwölf Monate für die Altersrente und die kontinuierliche Anhebung des Pensionsalters von 65 auf 68 Jahre.

Verbesserungen sollen auch im Bereich der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung vorgenommen werden. So sollen auf die für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente notwendige Wartezeit von grundsätzlich fünf Jahren auch Zeiten angerechnet werden, in denen der Rechtsanwalt als europäischer Rechtsanwalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig war.

Zu Z 18 (§ 49 RAO)

Wie bisher verpflichtet der vorgeschlagene § 49 Abs. 1 die Rechtsanwaltskammern zunächst, Einrichtungen zur rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Anders als bisher sollen die damit im Zusammenhang in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen von den Kammern zu treffenden Regelungen aber vorsehen, dass sich die Höhe der gebührenden Leistungen nach der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate zu richten hat. Diese beitragsabhängige Berechnungsart soll für alle Ansprüche aus der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung gelten.

Für den Bereich der Altersversorgung wird ferner angeordnet, dass der Rechtsanwalt für den Fall des Erreichens einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festzusetzende Basisaltersrente haben soll. Die Festsetzung der Normbeitragsmonate sowie der Basisaltersrente hat dabei in den Satzungen der Rechtsanwaltskammern zu erfolgen. Nach dem derzeitigen Stand der Überlegungen soll die Anzahl der Normbeitragsmonate –abhängig vom Alter des Rechtsanwalts – zwischen 420 und 456 Monaten (35 bzw. 38 Jahre) betragen.

Die nach den bisherigen Satzungen und Leistungsordnungen gebührenden Versorgungsleistungen bleiben durch diese Änderung hin zu einem rein beitragsorientierten System aber unberührt, der Schutz „wohlerworbener Rechte“ ist somit gewährleistet. Damit im Zusammenhang soll gesetzlich auch klargestellt werden, dass die Höhe der Basisaltersrente bei ihrer erstmaligen Festsetzung zumindest jenem Betrag entsprechen muss, der nach der bis dahin maßgeblichen Leistungsordnung nach einer 35jährigen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gebührt hat. Bei der überwiegenden Zahl der Kammern ist das die bisherige höchstmögliche Altersrente, bei drei Kammern (deren Satzungen in diesem Bereich bereits jetzt eine Abhängigkeit der Höhe der Altersrente von der Dauer der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte vorsehen) entspricht dies der üblichen „Normrente“ in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle.

Der vorgeschlagene Abs. 1a sieht – so wie bisher § 49 Abs. 1 letzter Satz – eine Satzungsermächtigung an die Rechtsanwaltskammern im Zusammenhang mit der Aufbringung jener Mittel vor, die notwendig sind, um die Einbeziehung der Bezieher und Bezieherinnen wiederkehrender Versorgungsleistungen nach § 50 RAO in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz sicherzustellen (siehe dazu die Einbeziehungsverordnung 1999, BGBl. II Nr. 466/1999). Nach der bisherigen Regelung waren die erforderlichen Gelder von jeder Kammer entsprechend der in ihrem Bereich angefallenen Pflegefälle aufzubringen; insbesondere aus Solidaritätsüberlegungen und um die Mehrbelastung einzelner Kammern in diesem Zusammenhang hintan zu halten haben sich die Rechtsanwaltskammern darauf geeinigt, den nach § 3 Abs. 5 BPGG zu leistenden Gesamtbeitrag entsprechend der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte aufzuteilen. Damit soll auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden sein. Diese von den Rechtsanwaltskammern getroffene Vereinbarung bedarf aber auch einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die im vorgeschlagenen Abs. 1a letzter Satz getroffen wird.

Abs. 2 regelt die Beitragspflicht zu den Versorgungseinrichtungen. Beitragspflichtig sind danach alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte. Selbst bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen entfällt die Pflicht zur Beitragsleistung aber dann, wenn der Rechtsanwalt wegen seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem anderen Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegt. Damit sollen entsprechend den Grundsätzen der Verordnung (EWG) 1408/71 Doppelbelastungen von Rechtsanwälten vermieden werden, die in Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit rechtsanwaltliche Tätigkeiten in zwei oder mehreren Staaten entfalten. Eine vollständige Angleichung an die Zuständigkeitsverteilung dieser Verordnung wird jedoch erst mit deren Wirksamwerden für den österreichischen Rechtsbestand möglich sein.

Zu Z 19 (§ 50 RAO):

§ 50 bestimmt den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten bzw. regelt die näheren Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Ansprüche aus der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung gebühren.

Nach § 50 Abs. 2 Z 1 haben Anspruch auf Altersversorgung beitragspflichtige (§ 49 Abs. 2) und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe bzw. der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts. Anders als bisher soll die in diesen Fällen bislang vorgesehene Anspruchsvoraussetzung der Eintragung des Rechtsanwalts in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer (oder des Bestehens eines Anspruchs auf Versorgungsleistung) zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls bzw. im Zeitpunkt seines Todes entfallen. Dies wird – gemeinsam mit der Berücksichtigung sowohl niedergelassener europäischer Rechtsanwälte als auch ehemals beitragspflichtiger Rechtsanwälte – pro futuro zu einer Ausweitung des Personenkreises führen, dem eine entsprechende Versorgungsleistung gebühren kann. Nach Mitteilung des ÖRAKT ist damit aber vorerst keine erhebliche Mehrbelastung des Systems verbunden, weil – angesichts der geringen Fluktuation des Standes zu anderen Tätigkeiten – in Österreich nur eine äußerst geringe Personenzahl davon betroffen sein wird.

Abs. 2 Z 1a legt die möglichen Bezieher von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversorgung fest. Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung beitragspflichtiger oder ehemals beitragspflichtiger Rechtsanwälte ist hier, dass der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen ist oder dass der ehemals beitragspflichtige Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls als europäischer Rechtsanwalt (§ 1 EuRAG) in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz tätig war. Auch hier sollen damit künftig allenfalls drohende Nachteile im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit hintan gehalten werden.

Abs. 2 Z 2 regelt die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsversorgung und die daran anknüpfende Hinterbliebenenversorgung:

In Abs. 2 Z 2 lit. a  erfolgt die Einführung einer (mit nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnenden Abschlägen verbundenen) vorzeitigen Alterspension mit Vollendung des 61. Lebensjahrs sowie – unter Wahrung bisher schon erworbener Rechte - die kontinuierliche Anhebung des Pensionsalters von 65 auf 68 Jahre für die Altersrente. Auch bei einem Umstieg auf ein beitragsabhängiges System der Versorgungsleistungen ist es notwendig, dass der Rechtsanwalt zumindest eine gewisse Zeit hindurch beitragspflichtig gewesen ist. Andernfalls wäre die zu gebührende Leistung zwangsläufig so gering, dass nicht mehr von einer Versorgungsleistung gesprochen werden könnte; auch wäre der damit im Zusammenhang entstehende Verwaltungsaufwand für die Rechtsanwaltskammern völlig außer Verhältnis. Der Vorschlag sieht daher als weitere Anspruchsvoraussetzung der Altersversorgung vor, dass der Rechtsanwalt zumindest zwölf  Monate hindurch beitragspflichtig gewesen ist. Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversorgung könnte ein alleiniges Abstellen auf eine 12-monatige Mindestdauer der Beitragspflicht einerseits zu Härtefällen führen, andererseits gilt – da es für die Rentenhöhe nicht allein auf die Dauer der Berufstätigkeit ankommen soll, das Argument der Unwirtschaftlichkeit bzw. Unerheblichkeit der zu gewährenden Versorgungsleistung nicht. Ausgehend davon soll es in Abs. 2 Z 2 lit. b für den Bereich der Berufsunfähigkeitsrente wie bisher lediglich auf die berechtigte Ausübung der Rechtsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls in Österreich, im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ankommen. Für die Anspruchsberechtigung reicht es sohin aus, dass der Rechtsanwalt einmal – auch nur für die Mindestzeit von einem Monat – in Österreich beitragspflichtig war, soferne die notwendige Wartezeit unter Anrechnung von Auslandszeiten erfüllt ist. Auf die für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente notwendige Wartezeit von grundsätzlich fünf Jahren sollen nämlich nunmehr auch jene Zeiten angerechnet werden, in denen der Rechtsanwalt als (europäischer) Rechtsanwalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befugterweise tätig war. Im Einleitungssatz wird ferner klargestellt, dass die Berufsunfähigkeitsrente nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die altersmäßigen Voraussetzungen für die (vorzeitige) Alterspension zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls noch nicht vorliegen. Je nach Antrittsalter bestimmt sich die Versorgungsleistung des Rechtsanwalts daher nach Abs. 2 Z 1 oder Abs. 2 Z 2. Zu einem Wechsel von der Berufsunfähigkeitsversorgung zur Altersversorgung soll es nur dann kommen können, wenn der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit in der Zwischenzeit wiederaufgenommen hatte.

Gemäß Abs. 2 lit. c setzt der Anspruch auf jedwede Versorgungsleistung voraus, dass der Rechtsanwalt auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit – wo und in welcher Form auch immer – verzichtet und eine Bescheinigung (seines Herkunftslandes als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt) darüber nachweist.

Bei der Hinterbliebenenversorgung wird die maßgebliche Altersgrenze für die Eheschließung von 65 Jahren auf 55 Jahre herabgesetzt, der Altersunterschied der Ehegatten soll nunmehr weniger als zwanzig Jahre betragen. Damit soll den gegebenen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden wie dies auch für den Bereich des ASVG erfolgt ist. Härtefällen wird durch die Gegenausnahme vorgebeugt, die den Versorgungsanspruch dann bejaht, wenn die Ehe bis zum Tod des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin mindestens 5 Jahre aufrecht war. Im Falle der Scheidung der Ehe wird die notwendige Dauer der Ehe den gesellschaftlichen Entwicklungen entsprechend von 15 auf 10 Jahre herabgesetzt.

Abs. 2 Z 3 wird unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. In Ansehung von Abs. 2 Z 4 und 5 soll der Versorgungsanspruch weitgehend dem Schicksal des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten folgen. Im Falle der Fortsetzung des Unterhaltsanspruchs des (geschiedenen) Ehegatten in einer Versorgungsleistung sollen die Ruhens- bzw. Verwirkungstatbestände des Unterhaltsrechts auch auf den Versorgungsanspruch durchschlagen. Gleiches gilt in Ansehung einer (auch nur vorübergehenden) Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes in Ansehung der Waisenrente. Wie schon bisher endet der Anspruch auf Waisenrente aber jedenfalls mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalenderjahres, in dem das Kind sein sechsundzwanzigstes Lebensjahr vollendet hat.

Die Änderungen in Abs. 3 sind vornehmlich redaktioneller Natur. Das Anfallsalter wird bereits in Abs. 2 abschließend geregelt. Die ausdrückliche Erwähnung der Veranlagungsergebnisse soll lediglich klarstellen - was sich bereits aus der Anwendung des Kapitaldeckungsverfahrens ergibt - dass sich nämlich der konkrete Versorgungsanspruch nach den eingezahlten Beträgen und Prämien unter Berücksichtigung der Veranlagungsergebnisse berechnet. Im neuangefügten Schlusssatz werden auch jene Beträge den Einzahlungen durch den Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin gleichgestellt, die von dritter Seite, insbesondere auch als Unverfallbarkeitsbeträge von einer Pensionskasse, Gruppenrentenversicherung oder einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbstständig Erwerbstätigen bzw. einem anderen früheren Arbeitgeber oder auch einem Dienstgeber des öffentlichen Rechts einer Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren überwiesen werden.

Zu Z 20 (§ 52 RAO):

§ 52 Abs. 1 trägt der Einführung der Basisaltersrente im § 49 Abs. 1 Rechnung, die als Regelaltersrente nunmehr die neue Richtschnur für die Richtsätze nach dem ASVG darstellen soll. In einem beitragsorientierten System, das Altersrenten bereits nach 12 aufeinanderfolgenden Beitragmonaten erlaubt, kann die Mindestleistung für zwölf Beitragsmonate naturgemäß - bei im Wesentlichen gleichbleibenden Beitragsleistungen  - nicht mehr die Richtsätze des ASVG erreichen.

Zu Z 21 (§ 53 RAO):

§ 53 Abs. 1 und 1a regelt die Bemessung der Beiträge für die Versorgungseinrichtungen im Umlageverfahren. Ziel ist die langfristige Sicherung der Auszahlung der Versorgungsleistungen dieses Systems. Zu diesem Zweck sind – wie schon bisher – Rücklagen zu bilden. Deren Höhe soll sich jedoch nicht mehr aus dem Gesetz ergeben, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnen, um mittelfristigen Finanzierungserfordernissen gerecht werden zu können. Aus versicherungsmathematischen Gründen kann sich aber auch die Einhebung eines Pensionssicherungsbeitrags als notwendig erweisen, wenn die Deckung der Versorgungsleistungen andernfalls kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder übersteigende - Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte. Für beide Fälle war daher gesetzlich Vorsorge zu treffen.

Abs. 2 bleibt im wesentlichen inhaltlich unverändert, war jedoch diskriminierungsfrei neu zu formulieren, sodass Alter (für sich allein) und Geschlecht, wie schon bisher in der Praxis gehandhabt, keinerlei Auswirkungen auf die Beitragshöhe entfalten können. Mit der Einbeziehung aus dem Ausland kommender Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen war in Ansehung der Beitragshöhe auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass diese von jeder Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit sind und insoweit weniger zu den Versorgungseinrichtungen beitragen, was bei Bemessung der Beitragshöhe ausgeglichen werden kann (Z 3).

Zu Z 3 (Änderungen des RATG):

In Ansehung des § 24 Abs. 2 war klarzustellen, dass unter Normalkosten (im Sinne der Verordnungsermächtigung nach Abs. 1) sämtliche regelmäßig vorkommende Kostenbestandteile, darunter auch Gerichtsgebühren und diesen gleich zu haltende Gebühren (insbesondere Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz der EO-Nov. 2003) zu verstehen sind.

Zu Z 4 (Änderungen des § 36c NO):

In Ansehung des Verfahrens vor dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) war einer inhaltlich gleichlautenden Regelung gegenüber einem Verweis auf die GewO 1994 der Vorzug zu geben und auch der Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung im Hinblick auf die Regelung des § 36c Abs. 4 Z 1 klarzustellen.

Zu Z 5 (Art. VII):

Die Änderungen der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung (§§ 49 bis 53 RAO) sollen erst mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten. Dass diese Änderungen unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen umzusetzen sind, ergibt sich bereits aus § 49 Abs. 1 RAO und bedarf daher keiner weiteren gesetzlichen Anordnung. Aus § 5 ABGB folgt weiters, dass diese Änderungen erst auf Versorgungsleistungen nach dem 31. Dezember 2003  anzuwenden sind und nicht auf bereits erworbene Ansprüche zurückwirken. Sie sind daher nicht auf Versorgungsansprüche und -perioden anzuwenden, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind bzw. liegen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé und Mag.Dr. Maria Theresia Fekter einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 09 17

Mag. Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau