29 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 46/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Peter Wittmann, Mag. Karl Schweitzer, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Peter Wittmann, Mag. Karl Schweitzer, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. Februar 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Intention des § 2b des Nationalfondsgesetzes war es, eine seit 1947 bestehende Lücke der österreichischen Restitutions- und Entschädigungsgesetzgebung möglichst rasch und unbürokratisch zu schließen. Die entsprechende Bestimmung trat mit 23. Februar 2001 in Kraft. Die Regelung sieht vor, dass die Leistungsberechtigung, sofern der Fonds nicht bereits über entsprechende Unterlagen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens verfügte, innerhalb eines Jahres gegenüber dem Fonds glaubhaft gemacht wird.

Allerdings konnten zahlreiche Opfer des Nationalsozialismus aus aller Welt in der Folge aus den verschiedensten Gründen, beispielsweise wegen Zustellschwierigkeiten oder durch das hohe Alter bedingte längere Krankenhausaufenthalte u.ä., ihre Leistungsberechtigung nicht bis zum 22. Februar 2002 geltend machen.

Sofern die Frist für die Geltendmachung von Leistungen im Sinne des § 2b nicht verlängert würde, hätte dies zur Folge, dass der für diese Maßnahme vorgesehene und nicht ausgezahlte Geldbetrag zu gleichen Teilen auf die bis dahin Leistungsberechtigten aufzuteilen wäre (§ 2b Abs. 6 leg. cit.). Diese marginale Zweitauszahlung aus den verbleibenden Mitteln wäre mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Es ist daher im Sinne der Antragsteller, einen möglichst großen Personenkreis zu erfassen, dem eine Leistung nach § 2b ausbezahlt werden kann.

Im Hinblick darauf, dass § 2b des Nationalfondsgesetzes eine erstmalige, umfassende und abschließende Regelung zur Abgeltung von Vermögensverlusten in den Kategorien Bestandsrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumen, Hausrat und persönlichen Wertgegenständen vorsieht, hat das Kuratorium des Nationalfonds in seiner Sitzung am 8.November 2002 die Empfehlung ausgesprochen, eine sachgerechte Verlängerung der Frist vorzusehen.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. März 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Walter Posch, Dr. Eva Glawischnig, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Josef Bucher und Dr. Johannes Jarolim sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 03 19

Karl Donabauer Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann