Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz I Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 2b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

 „Das Kuratorium kann eine Verlängerung der Frist bis längstens zum 31. Dezember 2004 zulassen.“

2. In § 2b Abs. 6 lautet der letzte Satz:

“Wird dieser Teilbetrag

                a) bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes oder

               b) nach Ablauf des vom Kuratorium gemäß Abs. 5 verlängerten Zeitraumes

nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen.“