31 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (8 der Beilagen): Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich (Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz; OrientKG)

In Österreich wirken derzeit zwei anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirchen, nämlich die Armenisch-apostolische Kirche (seit 1972 anerkannt und somit mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausgestattet) und die Syrisch-orthodoxe Kirche (seit 1988 anerkannt). Hinzu kommt noch die seit 1998 „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft” Koptisch-orthodoxe Kirche, der auf Grund des mit 10. Jänner 1998 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften lediglich Rechtspersönlichkeit privaten Rechts zukommt.

Obgleich diese drei Religionsgemeinschaften hinsichtlich ihrer Mitgliederzahl durchaus vergleichbare Strukturen aufweisen und auch als Kirchen unbeschadet ihrer jeweiligen kirchenrechtlichen Autonomie und Hierarchie im Blick auf ihre Kirchengeschichte „theologisch zu einer Kirchenfamilie” gehören, wird eine davon staatskirchenrechtlich - siehe oben - ungleich behandelt.

Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich teilweise am Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, BGBl. Nr. 229/1967, für die seinerzeit eine ähnliche Rechtssituation wie nunmehr für die orientalisch-orthodoxen Kirchen bestand.

Es ist daher nahe liegend, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Gleichbehandlung der oben genannten drei orientalisch-orthodoxen Kirchen angestrebt und auch bewirkt wird.

Ohne Beschlussfassung über den vorliegenden Entwurf bliebe der bisherige Rechtszustand der unterschiedlichen staatskirchenrechtlichen Stellung der Koptisch-orthodoxen Kirche bestehen. Sie könnte erst mit Wirkung vom 12. Juli 2008 durch Verordnung des BMBWK auf Grund des Anerkennunggesetzes 1874 die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlangen, wenn sie außerdem eine Anzahl von Mitgliedern aufweist, die mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der Volkszählung 2001 entspricht (§ 11 Abs. 1 und 2 BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften; BGBl. I Nr. 19/1998).

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Dennoch soll auf die 11. Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften zu den Schlussakten zum Amsterdamer Vertrag hingewiesen werden, wonach die Europäische Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen und Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und nicht beeinträchtigt.

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. März 2003 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters  der Abgeordnete  DDr. Erwin Niederwieser das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (8 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 03 19

Nikolaus Prinz Werner Amon, MBA

       Berichterstatter                  Obmann