Vorblatt

Probleme:

Nach dem 11. September 2001 ergeben sich für die internationale Staatengemeinschaft neue Anforderungen in der Bekämpfung illegaler Finanzströme im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Ziele:

Verhinderung des Missbrauchs des Bank- und Finanzwesens für kriminelle Zwecke, Aufspürung von Finanzquellen und -Strömen, die der Finanzierung terroristischer Aktivitäten oder der Geldwäsche dienen.

Inhalt:

Erweiterung der Sorgfalts- und Meldepflichten des BWG hinsichtlich des Anwenderkreises und der strafbaren Tatbestände sowie präzisere Identifizierungsvorschriften über die geltenden Anti-Geldwäsche­vorschriften hinaus. Diese Maßnahmen erfolgen im internationalen Gleichklang.

Alternativen:

Eine Belassung der derzeitigen Rechtslage wäre eine Verletzung verbindlichen EU-Rechts, soweit die Änderung der EU-Geldwäsche-Richtlinie betroffen ist, sowie hinsichtlich der FATF-Sonderempfeh­lungen eine Verletzung von de facto verbindlichen internationalen Rechtsgrundsätzen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Gesetzesänderungen haben keine unmittelbare Beschäftigungsrelevanz. Die Unterlassung der Rechtsänderungen würde zu einer isolierten Stellung in der internationalen Staatengemeinschaft führen und wäre mit Sicherheit nachteilig für den österreichischen Wirtschaftsstandort.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt von Gebietskörperschaften sind durch die Rechtsänderung nicht unmittelbar gegeben. Zu den Folgen einer allfälligen Unterlassung der Rechtsanpassung ist auf die Nachteile für den Wirtschaftsstandort Österreich zu verweisen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Ein großer Teil der Bestimmungen stellt die Umsetzung von zwingendem Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2001/97/EG) dar. Die mit dem Entwurf umzusetzenden Sonderempfehlungen der FATF sind zwar kein formell verbindliches Völker- oder Gemeinschaftsrecht, jedoch hat sich Österreich so wie alle übrigen EU-Mitgliedstaaten als FATF-Mitglied zur Umsetzung der Sonderempfehlungen gegen Terrorismusfinanzierung verpflichtet.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Nach dem 11. September 2001 hat die internationale Staatengemeinschaft den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismus-Finanzierung deutlich verstärkt. Mit der EU-Richtlinie 2001/97/EG wird die Geldwäsche-Richtlinie 91/308/EWG geändert. Vor allem wird der Anwendungsbereich in den Bereich der Gewerbeordnung sowie freier Berufe erweitert – diese Regelungen erfolgen mit gesonderten Gesetzesvorlagen in den entsprechenden Materiengesetzen –, es sind jedoch auch punktuelle Änderungen im Bereich Kredit- und Finanzinstitute sowie Spielbanken erforderlich.

Weiters sind drei der acht FATF-Sonderempfehlungen vom Oktober 2001 im Bereich Kredit- und Finanzinstitute umzusetzen, diese Umsetzung sollte an sich bis 30. Juni 2002 erfolgen, allerdings besteht Klarheit über den genauen Inhalt der Sonderempfehlungen VI und VII erst aufgrund der hierzu ergangenen FATF-Interpretationsnoten vom Februar 2003.

Im Zusammenhang mit Terrorismus-Finanzierung werden die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002 neu geschaffenen Straftatbestände im vorliegenden Entwurf berücksichtigt.

Finanzielle Auswirkungen:

Es bestehen keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt von Gebietskörperschaften.

Kompetenzgrundlage:

Der Gesetzentwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. I, Bankwesengesetz

Zu § 1 Abs. 1 Z 22:

Das Wechselstubengeschäft wird, wie dies schon bis 1994 der Fall war, wieder als konzessionspflichtiges Bankgeschäft normiert. Dies ermöglicht eine Beaufsichtigung der Wechselstuben durch die FMA, jedoch ist eine Vollanwendung des BWG auf Wechselstuben nicht erforderlich, siehe zu § 3.

Zu § 1 Abs. 1 Z 23:

Die Bestimmung setzt die FATF-Sonderempfehlung Nr. VI um, wobei die europäischen Wirtschafts- und Finanzminister sich im ECOFIN-Rat vom 7. Mai 2002 dafür ausgesprochen haben, dass in allen Mitgliedstaaten eine Konzessionspflicht (nicht bloß Registrierungpflicht) für Geldtransfergeschäfte gelten soll; auch entsprechendes verbindliches Gemeinschaftsrecht ist zu erwarten. Auch die derzeit in Österreich tätigen sogenannte „money transmitter“, in der Regel sind dies Niederlassungen von ausländischen Unternehmen, benötigen daher künftig eine Konzession der FMA und unterliegen deren Aufsicht. Ausschließlich physische Bargeldtransporte (Sicherheitstransport) sind nicht konzessionspflichtig. Die Umschreibung des Geschäftsgegenstandes „Finanztransfergeschäft“ entspricht jener Definition, die von der FATF in Form der Interpretationsnote zu SR VI im Februar 2003 veröffentlicht wurde. Danach soll jede Art der unbaren Übertragung erfasst sein, auch wenn zB der Transfer unter Einschaltung von Kreditinstituten erfolgt. Maßgeblich ist die räumliche Übertragung von einem Ort zum anderen, es können jedoch Auftraggeber und Empfänger identisch sein.

Zu § 1 Abs. 3:

Die Ergänzung stellt klar, dass Kreditinstitute für das Wechselstubengeschäft (bisher vom Verweis auf Abs. 2 erfasst) und das neue Geldtransfergeschäft keine gesonderte Konzession benötigen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 9:

Einige Konzessionsvoraussetzungen und Ordnungsnormen sind für den Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Geldtransfergeschäftes nicht erforderlich, bzw. sinnvoll, weshalb an dieser Stelle die entsprechenden Ausnahmen verfügt werden. Dies betrifft insbesondere Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften, sowie bankspezifische Vorschriften der Rechnungslegung und des periodischen Meldewesens und das Erfordernis zweier hauptberuflicher Geschäftsleiter.

Zu § 3 Abs. 5 Z 2:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der neuen Z 22 und 23 in § 1 Abs. 1.

Zu § 4 Abs. 3 Z 7:

Gemäß FATF-Interpretationsnote zur Sonderempfehlung VI ist zur ausreichenden Umsetzung dieser Sonderempfehlung mindestens die Registrierung aller Agenten eines money transmitters erforderlich; siehe auch die Anzeigepflicht gemäß § 73 Abs. 1 Z 14. Nicht hiervon erfasst sind solche Personen, die in einer Zweigstelle tätig sind, diesbezüglich gilt § 73 Abs. 1 Z 4.

Zu § 4 Abs. 6:

Zur Ausübung seiner Aufsichtspflicht gemäß § 16 FMABG müssen dem BMF naturgemäß auch die nötigen Sachinformationen zur Verfügung stehen. Um Aufwand und Zeitverlust durch die gesonderte Anforderung von Unterlagen gemäß § 16 Abs. 2 FMABG zu vermeiden, wird klargestellt, dass alle Konzessionsunterlagen automatisch mit der Verständigung dem BMF vorzulegen und auch ohne gesonderte Anforderung gegebenenfalls zu ergänzen sind.

Zu § 9 Abs. 3 Z 1:

Berichtigung eines vorgängigen Redaktionsversehens.

Zu § 22p Abs. 5:

Berichtigung eines vorgängigen Redaktionsversehens.

Zu § 35 Abs. 3:

Die Regelung entspricht dem derzeit für gewerbliche Wechselstuben geltenden § 2 der Preisauszeichnungsverordnung BGBl. Nr. 813/1992 idF BGBl. II Nr. 130/2001, dessen Anwendbarkeit auf Wechselstuben mit deren Bankkonzessionspflicht wegfällt. Inhaltlich ist auf den tatsächlichen Betrieb des Wechselstubengeschäftes abzustellen, da gemäß § 1 Abs. 2 alle übrigen Kreditinstitute zwar grundsätzlich zu diesem Geschäft berechtigt sind, es jedoch nicht von allen ausgeübt wird.

Zu § 39 Abs. 3:

Die besondere Sorgfaltspflicht wird den Änderungen des Strafgesetzgebuchs betreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angepasst.

Zu § 40 Abs. 1 Z 3:

Die betragsunabhängige Identifizierungspflicht wird um Verdachtsfälle auf Terrorismus-Finanzierung erweitert. Dies stellt eine zur Umsetzung der FATF-Sonderempfehlung IV (Meldung von Verdachtsfällen) notwendige Maßnahme dar. Siehe weiters § 41 Abs. 1.

Zu § 40 Abs. 1:

Die Änderung stellt entsprechend den Anforderungen der EU-RL 97/2001/EG klar, dass die Identifizierung eigenberechtigter natürlicher Personen ausschließlich anhand eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen darf. Weiters werden zwecks sicherer Identitätsfeststellung und Klarheit für die Anwender die erforderlichen Kriterien des Ausweisdokuments festgelegt. Jedenfalls zur Identifizierung geeignet sind Reisepass, Personalausweis oder Führerschein, jedoch kommen auch andere Lichtbildausweise in Frage, sofern die erforderlichen Kriterien erfüllt werden. Bedacht zu nehmen ist jedoch auf die Tatsache, dass manche Reisedokumente von Fremden, insbesondere aus dem arabischen Raum, kein vollständiges Geburtsdatum aufweisen. Das Fehlen dieses Merkmals schließt den Passinhaber nicht notwendigerweise von der Identifizierung aus; wenn jedoch Zweifel an der eindeutigen Identifizierbarkeit des Passinhabers bestehen, insbesondere wenn jeder Hinweis auf das Alter der betreffenden Person fehlt, darf der Ausweis nicht zur Identifizierung herangezogen werden. „Nicht austauschbares Kopfbild“ heißt, dass Ausweise, bei denen das Lichtbild selbst anzubringen ist, nicht zur Identifizierung geeignet sind (zB Fahrausweise f. öff. Verkehrsmittel, Schipass, Schülerausweis, u.ä.; bei diesen fehlt auch das Kriterium der behördlichen Ausstellung). Die Regelung entspricht Art. 3 Abs. 1 Geldwäsche-RL idF der RL 97/2001/EG, welcher für die Feststellung der Identität ein „beweiskräftiges Dokument“ verlangt; es ist klar, dass andere Urkunden als amtliche Lichtbildausweise für diesen Zweck ausscheiden, da einerseits bei Urkunden ohne Lichtbild eben die Feststellung der Identität nicht möglich ist und andererseits nur ein behördliches Dokument per se als beweiskräftig angesehen werden kann.

Bei Rechtsgeschäften von nicht eigenberechtigten natürlichen Personen (Minderjährige, Pflegebefohlene) und juristischen Personen ist zur Identifizierung wie folgt vorzugehen:

Die vertretungsbefugte natürliche Person (gesetzlicher Vertreter, Organ, Prokurist, …) hat sich mit ihrem amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Identität desjenigen, in dessen Namen die Transaktion erfolgt, sowie das Vorliegen der Vertretungsbefugnis, ist anhand „geeigneter Bescheinigungen“ zu überprüfen, das heißt, es wird im Interesse der Praxisgerechtigkeit auf Formstrenge verzichtet, wobei jedoch stets die Sorgfaltspflicht zu beachten ist. So wird etwa zu berücksichtigen sein, dass Kinder häufig noch keinen Lichtbildausweis haben. Daher kann jeweils ein altersadäquat-übliches Dokument zur Identifizierung herangezogen werden; bei Kleinkindern wird in der Regel die Geburtsurkunde oder die Eintragung im Reisepass des gesetzlichen Vertreters ausreichen, um Identität des Vertretenen und den Vertretungszusammenhang zu bescheinigen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass diese Bestimmungen ausschließlich der ordnungsmäßigen Identitätsfeststellung dienen und keinen zivilrechtlichen Regelungsgehalt aufweisen (beispielsweise in Fragen des Sorgerechts; ein entsprechender Gerichtsbeschluss muss daher von einem als „Vater“ erscheinenden Vertreter, welcher die Geburtsurkunde des Kindes vorweisen kann, nicht automatisch verlangt werden, ein solcher Beschluss wäre aber jedenfalls eine geeignete Urkundsbescheinigung). Zur Identifizierung von Kindern, deren gesetzlicher Vertreter sich mit amtlichem Lichtbildausweis identifiziert, können, jeweils wieder altersadäquat, als Bescheinigung auch „Pseudo-Ausweise“ herangezogen werden, die zur alleinigen Identifizierung nicht ausreichend wären, wie zB Schülerausweise. Da durch die Identifizierungsvorschriften kein Eingriff ins Zivilrecht erfolgt, ist jedoch stets auch auf die altersadäquate Rechtsgeschäftsfähigkeit Minderjähriger Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn kann ein mündiger Minderjähriger mit eigenem Einkommen, der ja selbst Bankgeschäfte tätigen kann, sich auch selbst (dh. ohne gesetzlichen Vertreter) identifizieren. In diesem Fall muss er aber seinen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.

Auch bei juristischen Personen gilt, dass die vertretungsbefugte natürliche Person anhand ihres amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren ist. Keine Formstrenge, jedoch Sorgfaltspflicht, gilt bei der Feststellung der Identität der juristischen Person sowie des Vertretungszusammenhangs. Zur Identitätsfeststellung der juristischen Person jedenfalls zu bescheinigen ist Firma und Sitz. Primär wäre ein Firmenbuchauszug oder Auszug aus einem vergleichbaren Register heranzuziehen, sofern solche im Sitzstaat nicht existieren, können ersatzweise auch andere Nachweise herangezogen werden, wobei auf landesübliche Standards in zumutbarer Weise zu achten sein wird (zB allfällige staatliche Konzessionen, Bestätigung einer Handelskammer-Mitgliedschaft, Bankauskunft, Hauptversammlungsprotokoll). Die Vertretungsbefugnis ist ebenfalls primär durch Firmenbuch-, bzw. entsprechenden Registerauszug zu bescheinigen, sofern kein solches Register im Sitzstaat geführt wird, werden Vollmachten (Prokura) oder Organbestellungsurkunden vorzulegen sein.

In allen Fällen des Umgangs mit Bescheinigungen gilt, dass die Kredit- und Finanzinstitute keine detektivischen Nachforschungen betreiben müssen, jedoch ist eine auch von Art und Umfang des Geschäftes sowie dem Sitz des Kunden bestimmte Sorgfaltspflicht anzuwenden, die von entsprechend geschultem Personal erwartet werden kann. Hervorzuheben ist weiters, dass nach Art. 3 Abs. 1 Geldwäsche-RL (neue Fassung) im Zusammenhang mit Identitätsfeststellungen jedenfalls „Dokumente“ erforderlich sind, das bedeutet, dass bloße mündliche Erklärungen, zB über das Vorliegen einer Vollmacht nicht ausreichend sind.

Zu § 40 Abs. 2:

Nach Art. 3 Abs. 7 Geldwäsche-RL (neue Fassung) müssen die Institute bei Geschäften auf fremde Rechnung die Identität des Treugebers mit angemessenen Maßnahmen feststellen. Die vorliegende Ergänzung und Präzisierung der BWG-Treuhänderregelungen stellt im Interesse der Rechtssicherheit und einheitlichen Anwendung einerseits klare Regelungen auf, worin solche „angemessenen Maßnahmen“ zu bestehen haben; andererseits werden praxisgerechte Regelungen für Routinegeschäfte im Rahmen von Anderkonten getroffen (neue Z 1 bis 5), die erforderliche Identifikation der Kunden und die entsprechende Dokumentation ist bei vertretbarem Verwaltungsaufwand dennoch gewährleistet. Das Kriterium „größere Miteigentumsgemeinschaft von wechselnder Zusammensetzung“ ist typisch auf das Routinegeschäft der von befugten Parteienvertretern durchgeführten Hausverwaltung zugeschnitten.

Wie sich aus § 40 Abs. 3 (per se unverändert) ergibt, sind die Daten aller Unterlagen, die einer Identitätsfeststellung nach Abs. 1 und 2 dienen, somit insbesondere auch die Daten amtlicher Lichtbildausweise, entsprechend festzuhalten und aufzubewahren.

Zu § 40 Abs. 8:

Die Regelung setzt Art. 3 Abs. 11 Geldwäsche-RL (neue Fassung) um, wonach spezifische Maßnahmen gegen das erhöhte Geldwäscherisiko bei Ferngeschäften zu ergreifen sind. Zugleich wird (vor allem, aber nicht ausschließlich) im Interesse des elektronischen Geschäftsverkehrs erstmals eine klare Rechtsgrundlage für Ferngeschäfte im BWG geschaffen, deren Zulässigkeit nach der bisherigen Rechtslage umstritten war. Zu regeln ist der Sachverhalt, dass ein Kunde, der nicht persönlich beim Kreditinstitut erscheint, dennoch auf sichere Weise zu identifizieren ist. Nach Z 1 und 2 sind dafür zwei Verfahren möglich: entweder die Identifizierung erfolgt anhand einer sicheren elektronischen Signatur des Kunden, die Zuverlässigkeit dieser Authentifizierung ist auf Grund der Vorschriften des Signaturgesetzes gewährleistet (eindeutige Zuordnung zum Signator, qualifiziertes Zertifikat, technische Sicherheitsvorkehrungen, Aufsicht über Zertifizierungsdiensteanbieter durch die Telekom-Kontrollkommission). Oder, erfolgt die Identifizierung nicht durch eine sichere elektronische Signatur, so muss die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kreditinstituts mit eingeschriebener Postzustellung übermittelt werden und es muss dem Institut eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden (bzw. befugten Vertreters bei juristischen Personen) vor Vertragsabschluss zur Verfügung stehen. In beiden Fällen müssen alle Kundendaten vorliegen und dokumentiert werden.

Bei Ferngeschäften mit Kunden aus Drittländern muss zusätzlich eine Bankbestätigung über das Bestehen einer Geschäftsverbindung mit einem Kreditinstitut aus einem Staat mit angemessenem Anti-Geld­wäschestandard vorliegen. Ferngeschäfte mit Kunden aus Nicht-Kooperationsstaaten sind unzulässig, maßgeblich ist der jeweilige Stand der diesbezüglichen Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 78 Abs. 8 BWG (derzeit nur Nauru gemäß BGBl. II Nr. 215/2002).

Aus dem Wortlaut des ersten Satzes von Abs. 8 sowie auch aus Abs. 2 erster Satz ergibt sich im übrigen auch, dass Treuhandschaft nach Abs. 2 und Ferngeschäft nach Abs. 8 nicht kombinierbar sind. Ist ein Treuhänder eingeschaltet, so muss sich dieser persönlich beim Kreditinstitut identifizieren, Abs. 8 kann auf die Identifizierung des Treuhänders nicht angewendet werden.

Zu § 40 Abs. 9:

Die Bestimmung setzt Art. 3 Abs. 9 Geldwäsche-RL (neue Fassung) um, wonach die Anwendung der Identifizierungsverfahren auf Kredit- und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten oder Staaten mit gleichwertigem Anti-Geldwäschestandard nicht erforderlich ist.

Zu § 40 Abs. 10 bis 12:

Mit diesen Bestimmungen wird die FATF-Sonderempfehlung Nr. VII in der Fassung der FATF-Interpretationsnote vom Februar 2003 (FATF-IN) umgesetzt, wonach die Auftraggeberinformation im Überweisungsverkehr und beim Geldtransfer nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Zahlungsverkehr erhalten bleiben muss. Zu diesem Zweck trifft die Institute die Verpflichtung zur Feststellung der Auftraggeberinformationen entsprechend Punkte 4 bis 7 der FATF-IN, sofern diese nicht, bei Überweisungen und Lastschriften, aufgrund bestehender Kontoverbindung aus den Daten des Kontoinhabers bekannt ist und (auch automatisch) ergänzt werden kann. Das Element „Kontonummer“ ist gemäß Punkt 5. der FATF-IN bei Transaktionen ohne Kontoverbindung (zB Bareinzahlung mittels Zahlschein) durch eine Identifikationsnummer zu ersetzen, die nach Möglichkeit kundenbezogen sein sollte; ausschließlich transaktionsbezogene ID-Nummern stehen unter starker FATF-Kritik und sollten daher nur ausnahmsweise verwendet werden.

Erleichterungen gelten für den Inlandszahlungsverkehr, für Kreditkartenzahlungen und für routinemäßige Sammelüberweisungen (Abs. 10), der Zahlungsverkehr von Kreditinstituten auf eigene Rechnung ist generell nicht erfasst (Abs. 12).

Die Institute sind jeweils nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten (insbes. SWIFT) verpflichtet, für die Weiterleitung der Daten zu sorgen, für Hindernisse außerhalb des Bereichs der Kreditinstitute werden entsprechend der FATF-IN Punkte 12 bis 14 Sonderregelungen in Abs. 11 getroffen. Gemäß FATF-SR VII, bzw. Punkt 14 FATF-IN ist zu beachten, dass die in auffälliger und gravierender Weise einem Auftraggeber oder Kreditinstitut zuordenbare Mangelhaftigkeit von Daten je nach Art und Ausmaß im Rahmen der Sorgfaltspflicht der Kreditinstitute auch Maßnahmen wie die Beendigung der Geschäftsverbindung und/oder eine Meldung gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 auslösen kann.

Zu § 41 Abs. 1 Z 3 und 4:

Z 3 setzt die FATF-Sonderempfehlung Nr. IV um. Danach ist eine Meldepflicht der Kredit- und Finanzinstitute bei Verdacht auf Terrorismus-Finanzierung geboten. Da bei der Terrorismus-Finanzierung – anders als bei der Geldwäsche – die finanziellen Mittel auch aus legalen Quellen stammen könnten, muss hierfür ein gesonderter Tatbestand geschaffen werden. Angeknüpft wird die Meldepflicht an den Verdacht auf das Vorliegen von Tatbeständen, die im StGB mit dem Strafrechtsänderungsgesetz neu geschaffen wurden.

Z 4 dient der Umsetzung des zweiten Teils der FATF-Sonderempfehlung Nr. VII (auch Punkt 14 FATF-IN), wonach Maßnahmen für den Fall unvollständiger Auftraggeberinformationen (§ 40 Abs. 11, siehe die Erläuterungen hierzu) zu ergreifen sind.

Zu § 41 Abs. 1 letzter Satz:

Stellt im Interesse des reibungslosen Überweisungsverkehrs klar, dass eine unvollständige Auftraggeberinformation ohne sonstigen Verdacht, unbeschadet der Meldepflicht nach Z 4, nicht die Weiterleitung blockieren muss.

Zu § 44 Abs. 1:

Die ausdrückliche Normierung der Vorlage (auch) des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes an dieser Stelle dient der Klarstellung, bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Gesetzestextes (war in einer früheren Novelle durch Redaktionsversehen entfallen).

Zu § 69 Z 5:

Die Änderung steht im Zusammenhang mit den erweiterten Regelungen für Repräsentanzen von ausländischen Kreditinstituten (§§ 70 Abs. 10 und 73 Abs. 2) und stellt grundsätzlich klar, dass die FMA auch für die Aufsicht über Repräsentanzen zuständig ist.

Zu § 69a Abs. 8:

Da Wechselstuben, Finanztransferinstitute und Repräsentanzen nunmehr der Aufsicht der FMA unterliegen, ist die Kostenbemessung für diese Institute zu regeln. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die sonst für den Rechnungskreis 1 geltende Bemessungsbasis (Eigenmittelerfordernis) nicht anwendbar ist, der Aufsichtsaufwand im Durchschnitt gering sein wird und die Bemessung daher möglichst unkompliziert erfolgen soll. Dem trägt die generelle Festsetzung des Mindestpauschalbetrages Rechnung. Zu beachten ist jedoch, dass aufgrund des Aufteilungsprinzips nach Verhältniszahlen innerhalb des Rechnungskreises die auf die übrigen Institute entfallenden Kosten beinflusst werden, bzw. ist klarzustellen, dass im Rechnungskreis jedenfalls nach Abs. 3 zu verfahren ist, um unklare Zuordnungen der Beträge zu vermeiden. Sachlich ausgewogen ist die Regelung auch deshalb, weil einerseits im Regelfall unter dem Pauschalbetrag liegende rechnerische Kosten anzunehmen sind, andererseits im Fall von Prüfungen und sonstigen Aufsichtsmaßnahmen auch diese Institute bei der FMA Kosten verursachen, die jedenfalls über dem Pauschalbetrag liegen. Ein individueller Bemessungsschlüssel für solche Institute wäre auch schon allein aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes nicht gerechtfertigt, der mit Sicherheit über dem tatsächlichen Aufsichtsaufwand liegen würde. Dem, sowie auch der teilweisen faktischen Nichtanwendbarkeit von § 19 Abs. 5 und 6 FMABG, trägt auch die Regelung über den vereinfachten Kostenbescheid Rechnung.

Zu § 70 Abs. 10:

Repräsentanzen von Kreditinstituten dürfen keine Bankgeschäfte betreiben, weshalb sie bisher nicht von der Aufsicht erfasst waren. Dies wird insofern geändert, als die FMA die Einhaltung der für Repräsentanzen geltenden Vorschriften (im wesentlichen Anzeigepflichten) künftig überwachen soll und diesbezüglich auch Prüfungen durchführen kann. Dies gilt auch hinsichtlich der Kontrolle, ob die Repräsentanz keine konzessionspflichtigen Geschäfte durchführt. Aufgrund des im EWR geltenden Dienstleistungs- und Niederlassungsrechts müssen hierbei für Institute aus Mitgliedstaaten und aus Drittländern unterschiedliche Verfahren bei Aufsichtsmaßnahmen angewendet werden.

Zu § 73 Abs. 1 Z 14:

Siehe die Erläuterungen zu § 4 Abs. 3 Z 7.

Zu § 73 Abs. 2:

Der neu gefasste Abs. 2 enthält einerseits erweiterte Anzeigepflichten für Repräsentanzen, andererseits ein Untersagungsrecht der FMA bei gravierenden Gesetzesverletzungen. Die Anzeigepflichten gemäß Z 1 bis 6 gelten für alle Repräsentanzen, somit auch für solche mit Hauptsitz in Mitgliedstaaten; neu ist hierbei die Anzeige schon vor der Eröffnung (nicht erst ex post wie bisher). Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern brauchen künftig eine Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde des Herkunftstaates, sie haben weiters zusätzliche Anzeigepflichten über das Kreditinstitut und die inländischen Aktivitäten zu erfüllen.

Die FMA hat den Betrieb einer Repräsentanz zu untersagen, wenn rechtswidrigerweise Bankgeschäfte getätigt werden, wenn die Eigentümer des Kreditinstitutes nicht zuverlässig im Sinne des § 20 sind oder wenn der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

Zu § 93b Abs. 4:

Die Regelung schließt eine Lücke hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für Mitarbeitervorsorgekassen.

Zu § 94 Abs. 1:

Anpassung des Bezeichnungsschutzes dahingehend, dass sich Finanztransferunternehmen nicht als Bank, Kreditinstitut, etc. bezeichnen dürfen.

Zu § 98 Z 17:

Erweiterung des Sanktionstatbestandes für die Verletzung direkt wirksamer EU-Rechtsvorschriften gemäß der EU-Verordnung 2580/2001 vom 27. Dezember 2001, welche die UN-Sicherheitsratsresolution 1373 gegen Terror-Finanzierung umsetzt (siehe auch GASP-Standpunkt 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001). Die Sanktionsbestimmung der Z 17 ist anzupassen, weil bisher nur Verletzungen des Verbots der Verfügung über Konten erfasst ist, die EU-VO 2580/2001 jedoch weitere Finanzdienstleistungen verbietet. Die Sanktionspflicht ergibt sich aus Art. 9 der EU-VO, die verbotenen Finanzdienstleistungen sind in Art. 1 Z 3 festgelegt und umfassen im wesentlichen alle Bank- und Versicherungsdienstleistungen.

Zu § 102a Abs. 4:

Sprachliche Anpassung an VfGH-Erkenntnis G 286/01-11, welches einen Satzteil aufgehoben hat.

Zu § 103 Z 1:

Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konzessionspflicht bestehende Gewerbeberechtigungen, diese gelten noch bis 30. Juni 2004 weiter.

Zu Art. II, Glücksspielgesetz

Die Änderungen in den §§ 25 und 25a dienen der Umsetzung der EU-RL 91/308/EWG in der Fassung der EU-RL 97/2001/EG für Spielbanken, wobei die Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 5 der RL anwendbar ist, da die vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken in Österreich einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen. Die klarstellende Ergänzung in § 51 Abs. 2 Z 5 dient der Vermeidung eines Spannungsverhältnisses der neuen Regelungen zum Spielgeheimnis.

Zu Art. III, Kapitalmarktgesetz

Die Änderungen dienen ausschließlich der Beseitigung von Redaktionsversehen in der früheren Fassung.

Zu Art. IV, Versicherungsaufsichtsgesetz

Die Neufassung des § 18a dient der Anpassung an die Änderung und Ergänzung der Bestimmungen über Geldwäscherei im BWG (siehe Art. I). Die Ergänzung des Abs. 2 (gegenüber dem geltenden Abs. 1) und des Abs. 4 (gegenüber dem geltenden Abs. 3) entspricht der Ergänzung von § 40 Abs. 1 und 2 BWG. Abs. 5 enthält in Umsetzung von Art. 3 Abs. 11 der Neufassung der Geldwäsche-Richtlinie die besonderen Vorschriften für Ferngeschäfte und entspricht inhaltlich weitgehend dem neuen § 40 Abs. 8 BWG.

Zu Art. V, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Zu § 26 Abs. 10

Abs. 10 gewährleistet für die FMA eine klare Rechtsgrundlage für die Rückerstattung der Vorfinanzierung der Bundeswertpapieraufsicht durch den Bund nach deren Überleitung in die FMA. Die Bestimmung dient der Klarstellung, eine zusätzliche Kostenpflicht für die Beaufsichtigten ist damit nicht verbunden.


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I, Bankwesengesetz

§ 1. (1) …

 

§ 1. (1) …

         22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft).

 

         23. der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft).“

§ 1. (2) …

           2. Der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (z.B. Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);

§ 1. (2) …

§ 1. (3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt,

§ 1. (3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19, 22 und 23 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt,

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23) hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36 und 37, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts.

§ 3. (5)

           1.

           2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 und

§ 3. (5)

           1.

           2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 und 20 bis 23 hat und

 

§ 4. Abs. 3 Z 7

           7. Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).

§ 4. (6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

§ 4. (6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen.

§ 9. (3) … kann die FMA … mitteilen:

§ 9. (3) … kann die FMA … mitteilen:

           1. Diejenigen Meldungen gemäß § 74, die er auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;

           1. Diejenigen Meldungen gemäß § 74, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;

§ 22p. …

(5) Die Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

§ 22p.

(5) Die Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

§ 35. (1), (2) …

§ 35. (1), (2) …

(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

X. Sorgfaltspflicht und Geldwäscherei

X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Sorgfaltspflicht

Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 39. (3) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB) zusammenhängen könnte.

§ 39. (3) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte.

Geldwäscherei

Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:

§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:

         

           3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren und § 278 a Abs. 2 StGB) dienen;“

         

           3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278 b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGBunter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278 d StGB) dienen;

         

         

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 2, 8 und 9 abgewichen werden.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die Geschäftsbeziehungen (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, daß er die Geschäftsbeziehungen (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die Geschäftsbeziehungen (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, daß er die Geschäftsbeziehungen (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Bei Anderkonten von befugten Parteienvertretern mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegen, kann abweichend von Abs. 1 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:

 

           1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Mit­eigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;

 

           2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend den Vorschriften der vorgenannten Richtlinien vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 € nicht erreicht;

 

           3. der Treuhänder übermittelt dem Kreditinstitut binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;

 

           4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und

 

           5. es besteht kein Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3.“

 

(8) Die Anknüpfung einer dauernden Geschäftsverbindung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ohne persönliches Erscheinen des Kunden oder der für ihn im Sinne von Abs. 1 vertretungsbefugten natürlichen Person nur unter Einhaltung der folgenden Z 1 bis 4 zulässig (Ferngeschäfte):

 

           1. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden muss entweder elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, erfolgen; oder, ist dies nicht der Fall, so muss die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben wird.

 

           2. Dem Kredit- oder Finanzinstitut müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird.

 

           3. Der Kunde darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen.

 

           4. Es darf kein Verdacht gem. Abs. 1 Z 3 bestehen.

 

(9) Ist der Kunde ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansäßig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Abs. 1 und 2.

 

(10) Die Kreditinstitute haben bei Überweisungen und sonstigen Übermittlungen von Vermögenswerten dafür zu sorgen, dass bei der Annahme des Auftrags die Auftraggeberdaten festgestellt werden. Diese Daten sind bei der Ausführung des Auftrags an das nächste Institut weiterzugeben, sofern der Transaktionswert mindestens 3 000 Euro beträgt. Bei Überweisungen und Lastschriften zu Lasten von identifizierten Konten ist an Stelle der gesonderten Feststellung der Auftraggeberdaten eine Ergänzung aus den vorhandenen Daten des Kontoinhabers durch das Kreditinstitut zulässig. Für die Aufbewahrung der Auftraggeberdaten ist Abs. 3 anzuwenden. Auftraggeberdaten sind

 

           1. der Name oder die Firma des Kunden,

 

           2. seine Adresse oder sein Sitz, ersatzweise Kundennummer oder Geburtsdaten,

 

           3. seine Kontonummer oder, wenn keine Kontoverbindung besteht, eine vom Kreditinstitut festzulegende Identifikationsnummer.

 

Im Inlandszahlungsverkehr ist es jedoch zulässig, an Stelle der gesamten Auftraggeberdaten nur die Konto- oder Identifikationsnummer weiterzuleiten, sofern die übrigen Kundendaten beim Auftraggeberinstitut vorhanden sind und diese der Behörde oder einem Empfängerinstitut oder zwischengeschalteten Institut auf deren Ersuchen binnen drei Bankarbeitstagen mitgeteilt werden können. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende routinemäßige Sammelausführung von Überweisungen durch Kreditinstitute, jedoch dürfen Kreditinstitute nicht solche Transaktionen zusammenfassen, bei denen ihrer Art nach oder im Einzelfall ein erhöhtes Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. Bei der Ausführung von Kreditkartenzahlungen genügt die Feststellung und Weiterleitung der Kreditkartennummer als Auftraggeberinformation.

 

(11) Stehen technische Hindernisse im Zahlungsverkehr, die nicht im Einflussbereich der beteiligten Kreditinstitute liegen, der Weiterleitung oder dem Empfang der vollständigen Auftraggeberdaten gemäß Abs. 10 entgegen, so haben zwischengeschaltete Kreditinstitute, das sind Kreditinstitute, die in Bezug auf die Transaktion weder mit dem Auftraggeber noch mit dem Empfänger in einer Kundenbeziehung stehen, alle Auftraggeberdaten, die sie erhalten haben, mindestens für die Dauer des in Abs. 3 genannten Zeitraums aufzubewahren. Empfängerinstitute, das sind die jeweils an einer Transaktion letztbeteiligten Kreditinstitute, müssen über geeignete Mittel und Verfahren verfügen, um Transaktionen mit fehlenden oder unvollständigen Auftraggeberdaten feststellen zu können. Solche Mittel und Verfahren sind risikoorientiert insbesondere dahingehend auszugestalten, dass gehäufte Mängel bei den erhaltenen Auftraggeberdaten, welche nicht bloß durch technische Hindernisse im Zahlungsverkehr verursacht werden, auffällig gemacht werden können.

 

(12) Die in Abs. 10 und 11 genannten Verpflichtungen zur Feststellung, Weiterleitung und Aufbewahrung von Auftraggeberdaten gelten nicht für Transaktionen zwischen Kreditinstituten, die jeweils auf der Auftraggeber- und Empfängerseite auf eigene Rechnung handeln.

§ 41. (1) Ergibt sich der begründete Verdacht,

§ 41. (1) Ergibt sich der begründete Verdacht,

           1. daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, oder

           1. daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, oder

           2. daß der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2 zuwidergehandelt hat,

           2. daß der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2 zuwidergehandelt hat, oder

 

           3. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass die Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient, oder

 

           4. dass der Erhalt von systematisch mangelhaften Auftraggeberdaten gemäß § 40 Abs. 11 in ursächlicher Verbindung zu einem bestimmten Auftraggeber oder zur Sorgfaltspflicht eines bestimmten Kreditinstituts steht

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Handelt es sich jedoch um eine lediglich unvollständige Auftraggeberinformation gemäß Z 4 und liegt kein Geldwäsche- oder Terrorismus-Finanzierungsver­dacht vor, so darf die Weiterleitung unter gleichzeitiger Verständigung der Behörde erfolgen.

§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. …

§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 und die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. …

§ 69.

 

§ 69.

           5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73

§ 69a.

§ 69a.

(8) Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in § 1 Abs. 1 Z 22 und 23 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (§ 73) ist der in Abs. 4 genannte Mindestbestrag vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass

 

           1. die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,

 

           2. und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

§ 70.

 

§ 70.

(10) Die FMA kann bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen und Prüfungshandlungen durchführen, um die Einhaltung der §§ 1 Abs. 1 und 73 zu überwachen; Abs. 7 ist anzuwenden. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen hat die FMA unbeschadet § 98 Abs. 1

 

           1. bei Kreditinstituten gemäß den § 9 die im § 15 genannten Maßnahmen zu ergreifen,

 

           2. bei Kreditinstituten aus Drittländern die in § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen und die zuständige Behörde des Sitzstaates hierüber zu informieren.

§ 73. (1) …

§ 73. (1) …

         14. Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in § 4 Abs. 3 Z 7 genannten Agenten.

(2) Repräsentanzen haben binnen eines Monats der FMA anzuzeigen:

(2) Repräsentanzen haben binnen eines Monats der FMA anzuzeigen:

           1. ihre Eröffnung,

           2. den oder die Leiter der Repräsentanz,

           3. ihren Sitz,

           4. Änderungen der in Z 1 bis 3 genannten Umstände und

           5. ihre Schließung.

           1. Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,

           2. die tatsächlich erfolgte Eröffnung,

           3. den oder die Leiter der Repräsentanz,

           4. ihren Sitz,

           5. Änderungen der in Z 1 bis 3 genannten Umstände und

           6. ihre Schließung.

 

Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet § 98 Abs. 1 und § 99 Z 11, den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen § 1 Abs. 1 konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß § 20 Abs. 6 ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftstaates zu verständigen.

§ 93b. (4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen.

§ 93b. (4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschä­digungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMVG zu Grunde zu legen.

§ 94. (1) …

Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen, es sei denn, dass das Unternehmen ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 berechtigt ist. Unternehmen, die auschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich jedoch nur als Wechselstuben bezeichnen.

§ 94. (1) …

Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 oder des Finanztranfergeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die auschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.

§ 98.

§ 98. …

       11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;

§ 99.

         17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;

§ 99. …

         17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;

§ 102a. (4) … so ist dem Berechtigten aus Partizipationskapital eine angemessene Barabfindung zu gewähren.

§ 102a. (4) … Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren.

§ 103. …

           1. (zu § 2 Z 5)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt nur Österreich als Mitgliedstaat.

§ 103.

           1. (zu § 1 Abs. 1 Z 22 und 23)

Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 1 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2004.

           2. (zu § 2 Z 8)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gelten alle Staaten außerhalb Österreichs als Drittländer.

 

           3. (zu § 2 Z 13)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Kreditinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben.

 

           4. (zu § 2 Z 14)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Finanzinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben.

 

§ 107. …

§ 107.

(35) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 4 Abs. 6, die Überschrift zum X. Abschnitt, die Überschrift zu § 39, § 39 Abs. 3, die Überschrift zu § 40, § 40 Abs. 1, 2, 8 und 9, § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 1 letzter Satz, § 44 Abs. 1, § 99 Z 17, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.

 

(36) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 22 und 23, der Entfall von § 1 Abs. 2 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 und Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 3 Z 6 und 7, § 35 Abs. 3, § 69 Z 3 bis 5, § 69a Abs. 8, § 70 Abs. 10, § 73 Abs. 1 Z 13 und 14 und Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 3 Z 11a, § 103 Z 1 und der Entfall von § 103 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

(37) § 40 Abs. 10 bis 12, § 41 Abs. 1 Z 4 und § 41 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel II, Glückspielgesetz

 

§ 25 .(1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindstens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.“

§ 25. (2) bis (5) …

§ 25. (2) bis (5) …

 

(6) „(6) Die Spielbanken haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäsche zusammenhängen könnte. Ergibt sich der begründete Verdacht,

 

           1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder

 

           2. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

 

so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 bis 4 und 7 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für Kredit- und Finanzinstitute genannten Bestimmungen auf den Konzessionär anzuwenden sind.

 

(7) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Besucher nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers nachzuweisen. Kommt der Besucher dieser Aufforderung nicht nach, so ist er vom Besuch der Spielbank auszuschließen und die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen.

 

(8) Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 25a. Der Konzessionär hat geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, einzuführen. Weiters hat der Konzessionär für die Schulung seines Personals im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 BWG Sorge zu tragen.

§ 51. Abs. 2:

(Z 1 bis 4 )…

§ 51. Abs. 2:

(Z 1 bis 4 )…

           5. in Fällen des § 25 Abs. 6 und 7.

§ 52. (1) …

….

§ 52. (1) …

           8. wer als Verantwortlicher einer Spielbank die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 verletzt.

§ 59.

§ 59. ….

(15) § 25 Abs. 1 und 6 bis 8, § 25a und § 51 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.“

Artikel III, Kapitalmarktgesetz

§ 12. (3) Die Meldestelle hat ferner

§ 12. (3) Die Meldestelle hat ferner

           1.

           1.

           2. das Bundesministerium für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlass zu unterrichten;

           2. das Bundesministerium für Finanzen, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlass zu unterrichten;

           3. dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten bestehend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

           3. der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten bestehend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

(4) … Diese Bescheinigung gilt als Billigung im Sinne der Richtlinie 289/98/EWG

(4) … Diese Bescheinigung gilt als Billigung im Sinne der Richtlinie 89/298/EWG.

(5) … eine dem Bankgeheimnis (§ 37 BWG) vergleichbare Geheimhaltung …

(5) … eine dem Bankgeheimnis (§ 38 BWG) vergleichbare Geheimhaltung …

Artikel IV, Versicherungsaufsichtsgesetz

§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:

           1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;

           2. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.

§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (§§ 165 StGB in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung) zusammenhängen könnte.

(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden auf

           1. Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und

           2. auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem § 40 BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt

(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:

           1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;

           2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB in der jeweils geltenden Fassung) angehört oder dass der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.

 

Die Identität des Versicherungsnehmers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungs­befugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 4 bis 6 abgewichen werden.

(3) Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben

(3) Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden auf

           1. Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicher­heit für ein Darlehen dienen können und

           2. andere Versicherungsverträge, sofern nachgewiesen ist, dass die Zahlung der Prämie über ein Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR abgewickelt wird.

(4) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.

(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 2 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kredit­institute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 BWG in der jeweils geltenden Fassung) haben.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben

           1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und

           2. durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teinahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

(5) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:

           1. Dem Versicherungsunternehmen müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen Firma und Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat.

           2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

           3. Wird der Versicherungsvertrag nicht elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen, so muss

                a) die Polizze an diejenige Adresse zugestellt werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers angegeben wurde, und

               b) dem Versicherungsunternehmen vor dem Zustandekommen des Vertrages die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Versicherungsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs vorliegen.

           4. Der Versicherungsnehmer darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleich­wertige Anforderungen stellen.

           5. Es darf kein Geldwäschereiverdacht gemäß Abs. 2 Z 2 bestehen.

(6) § 39 Abs. 3 und § 41 Bankwesengesetz, BGBl.Nr. 532/1993 (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Abs. 3 dieser Bestimmung an die Stelle des § 40 Abs. 2 BWG.

(6) Ist Versicherungsnehmer ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 und 4.

 

(7) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 2, 4 und 5 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.

 

(8) Die Versicherungsunternehmen haben

           1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluss von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und

           2. durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen befasstes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

 

(9) Ergibt sich der begründete Verdacht,

           1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder

           2. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Abs. 4 zuwidergehandelt hat,

           3. dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB in der jeweils geltenden Fassung angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung dient,

 

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG in der jeweils geltenden Fassung) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungs­vertrages Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.

 

(10) § 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 119h.

(6) § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 15. Juni 2003 in Kraft

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 11 Abs.1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 6 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 87, der §§ 89 bis 92, der §§ 94 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 11 Abs.1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 87, der §§ 89 bis 92, der §§ 94 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

Artikel V, FMABG

§ 26.

§ 26.

(10) Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das Konto 5050000 des Bundesministeriums für Finanzen bei der Österreichischen Postsparkasse zu überweisen.