336 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (314 der Beilagen): Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG)
Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte eine umfassende Neuregelung für den Bereich der Entsorgung und Verwertung von tierischen Abfällen sowie für die Herstellung und das Inverkehrbringen von nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehenen tierischen Produkten erlassen. Diese EG-Verordnung ist in Österreich direkt anwendbares Recht und erfordert für die Durchführung und Anwendung in Österreich legistische Begleitmaßnahmen in Form eines Bundesgesetzes.
Im Einzelnen ist im vorliegenden Entwurf Folgendes geregelt: Erlassung eines neuen Tiermaterialiengesetzes, mit dem die Vollzugsanweisung betreffend Tierkörperverwertung, StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 95/2002 (Vollzugsanweisung-TKV) aufgehoben und ersetzt wird und die zur Durchführung der EG-Verordnung erforderlichen ergänzenden Bestimmungen hinsichtlich Betriebszulassungen, behördlicher Kontrollen, Regelungen über die Ablieferung und Strafbestimmungen festgelegt werden. Darüber hinaus enthält der Entwurf die Ermächtigung zum Erlass von allenfalls erforderlichen weiteren Detailregelungen auf dem Verordnungswege.
Durch das Tiermaterialien-Gesetz ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage keine finanziellen Auswirkungen. Dem Bund, den Ländern und den Gemeinden werden daher hiedurch weder zusätzliche Kosten noch Einnahmen erwachsen. Zusätzliches Personal wird bei den genannten Gebietskörperschaften nicht erforderlich sein. Für die behördlichen Betriebszulassungen und -kontrollen können vom Landeshauptmann kostendeckende Gebühren vorgeschrieben werden, und durch die Beauftragung von Kontrollstellen kann eine Vergrößerung des Personalstandes vermieden werden.
Die Zulassungs- und Kontrollpflichten bestehen bereits auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und werden nicht durch dieses Bundesgesetz begründet.
Die in den bisherigen Rechtsvorschriften vorgesehene Möglichkeit, kostendeckende Entgelttarife für die Abfuhr und Entsorgung tierischer Abfälle festzulegen, wurde vor dem Hintergrund einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen lediglich für bestimmte Ausnahmefälle (z.B. für Falltiere) beibehalten. Hinsichtlich der Kosten, die für die Wirtschaftsbeteiligten durch die Verpflichtung zur Ablieferung und Entsorgung von tierischem Material entstehen, sind diese zur Gänze vom Verursacher zu tragen. Dies entspricht dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen, Nr. 2002/C 324/02, (ABl. Nr. C 324 vom 24. Dezember 2002) nach dem diese Kosten zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von den betroffenen Marktteilnehmern (v.a. Schlacht- und Zerlegebetriebe) direkt zu tragen und in die Preise einzubeziehen sind.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG).
Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Beate Schasching, Dr. Gabriela Moser, Barbara Riener, Anna Höllerer, Heidrun Walther, Erika Scharer sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (314 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2003-11-28
Elmar Lichtenegger Barbara Rosenkranz
Berichterstatter Obfrau