Vorblatt
Problem:
Das bisherige Privatbahngesetz war wie
seine Vorgängerregelungen befristet und trat mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Ziel:
Für die Privatbahnen soll eine gesetzliche
Nachfolgeregelung geschaffen werden, die inhaltlich das bestehende und bewährte
System der Privatbahnfinanzierung fortsetzt. So wie im Rahmen der Struktur der
ÖBB wird auch für die Privatbahnen ein Regelungssystem angestrebt, das auf
mehrjährige Instrumente für finanzielle Leistungen abstellt, aber von der
gesetzlichen Grundlage her nicht befristet ist.
Inhalt:
- Anpassungen
der Terminologie an die eisenbahn- und bundesbahngesetzlichen Reformen;
- zeitgemäße
Adaption der abgabenrechtlichen Sonderbestimmungen;
- unbefristete
Geltungsdauer des Privatbahngesetzes.
Alternative:
Bei den gegebenen Zielsetzungen und
budgetären Vorgaben: keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Tatbestände und die Grundsätze der
finanziellen Leistungen durch Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen auf
Privatbahnen und durch Finanzierungsbeiträge im Rahmen von mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogrammen
zur Schieneninfrastruktur von Privatbahnen wird nicht verändert. Das Volumen
verbleibt im budgetär vorgesehenen Rahmen.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Erhaltung der infrastrukturellen Bedeutung
der Privatbahnen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Maßnahmen sind kompatibel.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Privatbahngesetz, das früher als Privatbahnunterstützungsgesetz
betitelt war, wurde immer wieder zeitlich befristet und verlängert, in der
Regel für Fünfjahresperioden. In seiner bisherigen Fassung trat es mit 31. Dezember
2003 außer Kraft.
Die Privatbahnen mit ihrer wichtigen
Funktion vor allem im Regional- und städtischen Umlandverkehr und die
finanziellen Leistungen für diese Bahnen, wie sie der Bund im Zusammenwirken
mit anderen Gebietskörperschaften erbringt, sind weiterhin ein unverzichtbarer
Bestandteil des österreichischen Schienenverkehrs.
Einerseits davon ausgehend, und
andererseits von der Vorgabe, dass der Bundeshaushalt keine Erweiterung dieser
Leistungen zulässt, soll das bestehende und bewährte System unter zeitgemäßen
Adaptionen weitergeführt und die
gesetzliche Grundlage erneuert werden.
Das bestehende System beinhaltet vor allem
zunächst die Abgeltungen für vom Bund bestellte gemeinwirtschaftliche
Leistungen durch Einräumung besonderer Tarife, die im Sinne der
verkehrspolitischen öffentlichen Interessen ein begünstigtes und gleichförmiges
Tarifniveau sowohl auf Privatbahnen als auch bei den ÖBB sicherstellen. Für
diese Bestellungen ist ein mehrjähriger Rahmen vorgesehen, der bisher für fünf
Jahre erstellt wurde. Desweiteren sind, abgesehen von einigen
abgabenrechtlichen Sonderbestimmungen, vor allem die Finanzierungsbeiträge für
die Schieneninfrastruktur der Privatbahnen im Rahmen der mittelfristigen
Investitions- und Erhaltungsprogramme vorgesehen. Sie bauen auf
mehrjährigen Planungen und
Programmen der die Privatbahnen betreibenden Eisenbahnunternehmen auf; zur
Finanzierung tragen regelmäßig verschiedene Gebietskörperschaften und
Rechtsträger bei.
Da die beiden Instrumente der Leistungen
des Bundes für Privatbahnen jeweils in mehrjährigen Perioden ausgeformt werden
und das Volumen an die Vorgaben des Bundeshaushaltes gebunden ist, und
andererseits die beiden Tatbestände von finanziellen Leistungen für die
Privatbahnen dem Grunde nach dauerhaft bereitstehen sollten, ist die neue Gesetzesgrundlage ohne
Befristung vorgesehen.
Für die einzelnen Gesetzestatbestände
ergeben sich folgende ziffernmäßige Auswirkungen im Bundeshaushalt:
zu § 3: Für die Abgeltung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen auf Privatbahnen sind im Bundeshaushalt unter dem Ansatz 1/65158 nach einem
Erfolg von 42 124 500,- € für 2002 im Bundesvoranschlag für 2003 und 2004
jeweils 38 402 000,- € veranschlagt.
zu § 4: Unter dem Ansatz 1/65266 sind
für die Finanzieungsbeiträge des Bundes insbesondere im Rahmen der
Investitions- und Erhaltungsprogramme nach einem Erfolg von 25
447 000,- € für 2002
Finanzierungsbeiträge von insgesamt
25 235 000,- € für
2003 und 25 447 000,- € für
2004 veranschlagt, wobei jeweils
17,25 Mio € für die Bundesbeiträge im Rahmen der Investitions- und
Erhaltungsprogramme vorgesehen sind.
zu § 5: Bezüglich der
Gesellschaftssteuer ist nur eine Klarstellung vorgesehen, die vermeidbare
Vollziehungskosten durch unterschiedliche Auslegung verhindern soll.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten,
dass der im Bundeshaushalt für die Leistungen für Privatbahnen veranschlagte
Bedarf insgesamt im bisherigen Rahmen bleiben wird. Darüberhinaus werden sich
durch die Vollziehung des neugefassten Privatbahngesetzes auch keine Änderungen
für den Sach- und Personalaufwand bzw. Planstellen ergeben.
Was die Frage von Auswirkungen auf andere
Gebietskörperschaften anlangt, ist festzuhalten, dass die Befreiung von der
Kommunalsteuer bereits bisher im selben Ausmaß vorgesehen war und daher auch keine Mehr- oder
Minderkosten folgen, wenn sie nun weiter vorgesehen ist. Was die
mittelfristigen Investions- und Erhaltungsprogramme anlangt, ergeben sich aus
§ 4 des Privatbahngesetzes keine unmittelbaren Auswirkungen auf die anderen Gebietskörperschaften bzw.
Rechtsträger, und die zu erwartenden mittelbaren Auswirkungen sind die gleichen
wie bisher. Die Klausel, dass die Gewährung der Beiträge des Bundes zur Schieneninfrastruktur der Privatbahnen
davon abhängig gemacht werden kann, dass andere Gebietskörperschaften oder
Rechtsträger gleich hohe Beträge gewähren wie der Bund, bestand schon
bisher und wurde auch in diesem
Sinne in Vereinbarungen mit den Gebietskörperschaften so gehandhabt. Somit ist
davon auszugehen, dass dies weiter der Fall sein wird und der konstant
bleibende Rahmen für die Ausgaben des Bundes auch auf Seiten der anderen
Gebietskörperschaften konstant bleibt. Künftige konkrete Beiträgshöhen und
Zahlungsmodalitäten innerhalb dieses Rahmens werden sich ebenfalls wie in der
Vergangenheit auch erst aus den auf Grundlage eines Privatbahngesetzes zu
verhandelnden Programmen und Finanzierungsmodalitäten selbst ergeben.
Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des
Bundes für dieses Bundesgesetz gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 und 9 B-VG.
Die Kompatibilität mit dem EG-Recht ist
gegeben. Bezüglich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen besteht die unmittelbar anzuwendende
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung
der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991, die es den
Mitgliedstaaten überlässt, die innerstaatlichen Zuständigkeiten zur Bestellung
und Abgeltung zu regeln, was für eine Art der in dieser Verordnung genannten
Leistungen, nämlich die im § 3 umschriebenen Tarifmaßnahmen, mit dem
Privatbahngesetz geschieht (im Übrigen sei angemerkt, dass die Regelung über
die vom Anwendungsbereich dieser gemeinschaftsrechtlichen Verordnung nach
Art. II des Bundesgesetzes in BGBl. Nr. 519/1994 ausgenommenen
Verkehrsunternehmen unberührt aufrecht ist). Für die Finanzierungsbeiträge zur
Schieneninfrastruktur liegt ein allgemeiner Hinweis zu deren Zulässigkeit in
Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (91/440/EWG) in der Fassung der
Änderungsrichtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Februar 2001 vor .
Besonderer Tei1:
Zu § 1:
Hier soll zunächst der Fachbegriff
„Privatbahnen“ im Sinne des langjährigen Verständnisses in dieser Regelungmaterie
klargestellt werden.
Erfasst werden kurz gesagt die Haupt- und
Nebenbahnen außerhalb derjenigen der ÖBB, für die der Bund als gesetzlicher
Eigentümer die Regelungen im Bundesbahngesetz getroffen hat. Genauer gesagt
sind Privatbahnen diejenigen
Haupt- und Nebenbahnen, deren Betreiber ein nicht im Bundesbahngesetz
angeführtes Eisenbahnunternehmen ist, wobei in diesem Gesetz sowohl die Gesellschaft ÖBB als derzeitiger Betreiber von Haupt- und
Nebenbahnen als auch für die Zeit nach der
Umstrukturierung das im Betreiben
nachfolgende Eisenbahnunternehmen angeführt sind. Andere Eisenbahnunternehmen
bedürfen für den Bau und Betrieb von Haupt - und Nebenbahnen einer Konzession
nach dem Eisenbahngesetz 1957, das Betreiben einer Privatbahn ist also eine konzessionspflichtige Tätigkeit.
Zu § 2:
Angeführt werden zunächst die beiden
Ausgabentatbestände der Leistungen für Privatbahnen , wie sie dann in den
folgenden Bestimmungen näher ausgeführt werden: Der erste Tatbestand betrifft
Ausgaben für gemeinwirtschaftliche Leistungen durch Einräumung besonderer
Tarife bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Strecken der Privatbahnen, der zweite
Tatbestand betrifft die
Finanzierungsbeiträge zur Schieneninfrastruktur der Privatbahnen.
Die Ausgaben des Bundes sind beim ersten
Tatbestand eine Abgeltung an ein Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf einer
Privatbahnstrecke, beim zweiten Tatbestand handelt es sich um Ausgaben als Finanzierungsbeiträge
für Investionen und die Erhaltung der Schieneninfrastruktur der Privatbahnen,
die dem die Schieneninfrastruktur der Privatbahn betreibenden
Eisenbahnunternehmen gewährt werden. Auf die im Eisenbahngesetz für den Bereich
der Zugangsrechte zur Schieneninfrastruktur eingeführte Unterscheidung der
Eisenbahnunternehmen in Eisenbahninfrastrukutur- und
Eisenbahnverkehrsunternehmen wird im Gesetzestext des Privatbahngesetzes nicht
abgestellt, weil nach der in parlamentarischer Behandlung stehenden Vorlage zur
weiteren Novellierung des Eisenbahngesetzes diese Unterscheidung nur für sogenannte vernetzte Haupt- und
Nebenbahnen, nicht hingegen die nicht vernetzten maßgeblich sein soll, und
letztere sollen aber auch weiterhin als Privatbahnen erfasst sein. Betreibendes
Eisenbahnunternehmen ist bei den nicht vernetzten Haupt- und Nebenbahnen ein
Eisenbahnunternehmen schlechthin; bei einer vernetzten Haupt- oder Nebenbahn
ist es im bisherigen Regelfall ein integriertes Eisenbahnunternehmen in seiner
Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, es könnte aber auch ein bloßes
Eisenbahninfrastrukturunternehmen sein.
Was die Abgrenzung von anderen bundesgesetzlichen
Regelungen anlangt, sind die auf Strecken der ÖBB zu erbringenden
gemeinwirtschaftlichen Leistungen, welche von der Bestellregelung im
Bundesbahngesetz erfasst sind, schon durch die Begriffsumschreibung der
Privatbahnen vom Privatbahngesetz abgrenzend ausgenommen. Im Übrigen soll der
Zusatz im Abs. 1
verdeutlichen, dass für solche Maßnahmen bestehende andere bundesgesetzliche
Regelungen unberührt bleiben,
insbesondere für Tarifmaßnahmen nach dem ÖPNRV-G 1999 oder für eine
Investitionsfinanzierung im Rahmen eines PPP-Modells nach dem SCHIG.
Verwiesen wird schließlich wie nach der
bisher geltenden Regelung auf die
maßgebliche Veranschlagung der Ausgaben im jährlichen Bundeshaushalt nach dem
Bundesfinanzgesetz.
Zu § 3:
Im Abs. 1 wird die Art der
gemeinwirtschaftlichen Leistungen umschrieben, wobei es um bestellte und im
Eisenbahnverkehr auf Privatbahnen zu erbringende Tarifermäßigungen geht. Die vorliegende Regelung für auf
Privatbahnen zu erbringende Leistungen stellt, wie die im Bundesbahngesetz
enthaltene, eine Regelung der innerstaatlichen Zuständigkeit zur Bestellung und
Abgeltung im Sinne der zitierten EG-Verordnung dar, wobei es hier im
Privatbahngesetz nur um die definierten Tarifmaßnahmen geht. Nach dem
Privatbahngesetz sind sie erfasst, wenn sie für die Erbringung auf Strecken der
Privatbahnen bestellt werden; insoweit auf diesen Strecken Zugang zur
Schieneninfrastruktur einzuräumen ist, können solche Leistungen bei
verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmen bestellt werden (wie andererseits
auch die auf dem Streckennetz der
Haupt- und Nebenbahnen der ÖBB zu
erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen bei verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmen
bestellt werden können).
Der mehrjährige Bestellrahmen nach
Abs. 2 ist eine bewährte und auch im Bundesbahngesetz vorgesehene
Regelung.
Auch der Bericht an den Nationalrat ist
eine solches Instrument, das wie im Bundesbahngesetz vorgesehen beibehalten
werden soll. Schon im Hinblick darauf, dass von einer weiterhin gleichartigen
Bestellung von Tarifmaßnahmen für den Eisenbahnverkehr auf Strecken der ÖBB wie
der Privatbahnen auszugehen ist, und die gleiche Berichterstattung im
Bundesbahngesetz vorgesehen ist, werden die Bestellungen des BMVIT
zweckmäßigerweise in einem gemeinsamen Bericht für beide Bereiche synoptisch
darzustellen sein.
Zu § 4:
Die Regelung für die mittelfristigen
Investions- und Erhaltungsprogramme soll ebenfalls aufrecht bleiben. Inhalt
dieser hier behandelten Programme sind Maßnahmen nur für die
Schieneninfrastruktur der Privatbahnen. Die Schieneninfrastruktur ist
gemeinschaftsrechtlich definiert, und auf diese im Eisenbahngesetz 1957
zitierte Definition wird in Klammer verwiesen.
Im Abs. 1 werden als weiterer Aspekt,
auf den bei der Ausgestaltung der Programme Bedacht zu nehmen ist, allfällige
Festlegungen im Generalverkehrsplan genannt, die in Betracht kommen, soweit
solche für die betreffende Privatbahn vorliegen. Was Art und Umfang der
vorzulegenden Unterlagen anlangt, wird die Textierung mit dem Bundesbahngesetz
abgestimmt. Die genaue Ausformung der Anforderungen an die Unterlagen kann aber
im Rahmen des Regelungssystems des Privatbahngesetzes den nach Abs. 3
vorgesehenen Richtlinien überlassen werden.
Im Abs. 2 ist die schon bisher
vorgesehene Klausel enthalten, dass die Gewährung der Finanzierungsbeiträge des
Bundes für die mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogramme von der
Gewährung mindestens gleich hoher Beträge durch andere Gebietskörperschaften
oder sonstige Rechtsträger abhängig gemacht werden kann, die am Betrieb der
Privatbahn interessiert sind. Das wurde auch regelmäßig in der Vollzugspraxis
so gehandhabt, zumal das Betreiben der Privatbahnen im besonderen regionalen
Interesse liegt.
Das im Abs. 3 vorgesehene Instrument
von Richtlinien gab es auch schon bisher. In den Richtlinien können nicht nur
die nötigen Unterlagen näher spezifiziert werden, sondern auch die inhaltlichen
Anforderungen. Es kann auch die Vorgangsweise für die Abstimmung der Beiträge
und Zahlungen des Bundes mit denen anderer Gebietskörperschaften oder sonstiger
Rechtsträger im Wege der Richtlinien gemäß Abs. 3 klargestellt werden.
Zu § 5:
Als abgabenrechtliche Sonderbestimmungen
vorgesehen sind einerseits im Abs. 1 eine Klarstellung für Privatbahnen
betreibende Eisenbahnunternehmen hinsichtlich der Gesellschaftssteuer für
Finanzierungsbeiträge beteiligter Gebietskörperschaften, und andererseits im
Abs. 2 eine Befreiungsbestimmung von der Kommunalsteuer mit dem gleichen
Prozentsatz wie sie für die ÖBB besteht.
Zu § 6:
Das Inkraftreten mit 1.1.2004 stellt
einerseits eine nahtlose Anknüpfung an die Gewährung von Mittel nach dem per
31. Dezember 2003 ausgelaufenen bisherigen Privatbahngesetz dar und entspricht
im Übrigen der auf Haushaltsjahre abgestellten Vollziehung.
Zu § 7:
Die Vollzugsklausel richtet sich an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und der Investitions- und Erhaltungsprogramme, an den Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der abgabenrechtlichen Bestimmungen, und im Übrigen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.