Vorblatt

Problem:

Die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) beurteilt die zeitlich und betraglich unbegrenzte Ausfallshaftung der Länder und der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Landes-Hypothekenbanken und der Gemeindesparkassen als eine bestehende staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 1 EG, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Ziel:

Herstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage.

Inhalt:

      Abschaffung der solidarischen Haftung der Länder für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und der pauschalen Ausfallshaftung der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Gemeindesparkassen.

      Neuregelung der Rechtsgrundlage der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (früher: Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939).

      Anpassung des Gesetzes vom 27. März 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (RGBl. Nr. 213/1905) an die heutigen Wirtschaftsverhältnisse.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Gesetzesänderung hat keine unmittelbare Beschäftigungsrelevanz. Die Unterlassung der Rechtsänderung würde zu einem langwierigen, unabsehbaren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof führen und wäre mit Sicherheit nachteilig für den österreichischen Wirtschaftsstandort.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Gebietskörperschaften (Länder/Gemeinden) sind für die Zukunft insofern zu erwarten, dass deren solidarische Haftung/pauschale Ausfallshaftung für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und der Gemeindesparkassen beseitigt wird.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Verständigung zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich vom 1. April 2003 betreffend die Abschaffung der pauschalen Ausfallshaftung der Länder und der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Landes-Hypothekenbanken und der Gemeindesparkassen sowie des Vorschlages der Europäischen Kommission vom 30. April 2003, C(2003)1329fin, für zweckdienliche Maßnahmen (Staatliche Beihilfe E 8/2002 – Österreich).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch diesen Gesetzentwurf werden die Verständigung zwischen der Europäischen Kommission (Kommissar für den Wettbewerb: Monti) und der Republik Österreich (Bundesminister für Finanzen: Grasser) vom 1. April 2003 betreffend die Abschaffung der pauschalen Ausfallshaftung der Länder und der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Landes-Hypothekenbanken und der Gemeindesparkassen sowie der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 30. April 2003, C(2003)1329fin, für zweckdienliche Maßnahmen (Staatliche Beihilfe E 8/2002 – Österreich) in innerstaatliches Recht umgesetzt.

In der Verständigung vom 1. April 2003 heißt es unter Punkt 2.1. betreffend die Selbstverpflichtung der Republik Österreich zur Umsetzung:

„Österreich sagt verbindlich zu, dass

(i) Österreich der Kommission bis spätestens 31.10.2003 Entwürfe der Vorschläge für die Verabschiedung der notwendigen rechtlichen Maßnahmen gemäß den unter Ziffer 1. niedergelegten Grundsätzen [1.1. Die Ausfallshaftung zugunsten der Landeshypothekenbanken und Sparkassen wird ersatzlos abgeschafft. 1.2. In allen Gesetzen und sonstigen Regelwerken über Landeshypothekenbanken und Sparkassen in Österreich sind ausdrückliche Änderungen im Einklang mit 1.1. vorzunehmen.] zur Prüfung übermittelt,

(ii) die Behörden der zuständigen Gebietskörperschaften spätestens zum 31.12.2003 ihren jeweiligen Gesetzgebungsorganen Vorschläge für die Verabschiedung der notwendigen rechtlichen Maßnahmen gemäß den unter Ziffer 1. niedergelegten Grundsätzen unterbreiten, und

(iii) alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen spätestens zum 30.9.2004 endgültig verabschiedet werden.“

In der Verständigung vom 1. April 2003 wurde Österreich von der Europäischen Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) eine vierjährige Übergangsfrist für die Beseitigung der pauschalen Ausfallshaftung zugestanden. Damit erhielt Österreich in seinem Beihilfeverfahren (E 8/2002) einen gleich langen Übergangszeitraum eingeräumt wie Deutschland (E 10/2000) und Frankreich (CDC IXIS) in deren Beihilfeverfahren.

Im Vorschlag der Europäischen Kommission vom 30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen lauten die Punkte 7 und 8 wie folgt:

„7. Übergangsregelung

Am 2. April 2003 bestehende Verbindlichkeiten sind bis zum Ende ihrer Laufzeit durch die Ausfallshaftung gedeckt. Die Übergangszeit läuft bis zum 1. April 2007. Während dieser Frist kann die Ausfallshaftung für neu eingegangene Verbindlichkeiten aufrechterhalten bleiben, sofern die Laufzeit dieser Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.

8. Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen

(i) Die Republik Österreich ergreift alle nötigen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die Ausfallshaftung für Landeshypothekenbanken und Sparkassen abzuschaffen.

(ii) Alle derartigen Beihilfen werden entsprechend der unter [Pkt.] 7 genannten Übergangsregelung beseitigt.

iii) Sämtliche Maßnahmen der Republik Österreich zur Umsetzung dieses Vorschlags werden ausdrücklich schriftlich in einer veröffentlichten, rechtsverbindlichen und von Funktion und Rang her geeigneten Vorschrift niedergelegt, die in rechtlicher wie finanztechnischer Hinsicht einer einheitlichen Auslegung offen steht und damit unvereinbare Texte oder Verlautbarungen ausgeschlossen oder unwirksam werden.

(iv) Die Republik Österreich übermittelt der Kommission bis 31. Oktober 2003 die Entwürfe der nötigen rechtlichen Maßnahmen zur Abschaffung der Beihilferegelung.

(v) Die österreichischen Behörden der zuständigen Gebietskörperschaften unterbreiten den jeweiligen Gesetzgebungsorganen spätestens am 31. Dezember 2003 Vorschläge für die Verabschiedung der notwendigen rechtlichen Maßnahmen, um alle österreichischen Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften für Landeshypothekenbanken und Sparkassen ausdrücklich zu ändern.

(vi) Alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen werden spätestens zum 30. September 2004 endgültig verabschiedet. Jede Nicht‑Einhaltung dieser Entscheidung seitens öffentlich‑rechtlicher Körperschaften und der betroffenen Kreditinstitute hat die Rechtsfolge, dass das in der Ausfallshaftung enthaltene [Beihilfeelement] mit Wirkung ab 1.10.2004 als Neubeihilfe behandelt [wird].“

Im Zuge der Umsetzung der Verständigung vom 1. April 2003 sowie des Vorschlages vom 30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen werden auch die bisherige Rechtsgrundlage der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939) sowie das Gesetz vom 27. März 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (RGBl. Nr. 213/1905) an die heutigen Wirtschaftsverhältnisse angepasst.

Kraft Rechtsüberleitung im Jahre 1945 steht die Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch der Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27. März 1939 bekannt gemacht wird, GBlÖ. Nr. 492/1939, im Rang eines Bundesgesetzes. Diese Kundmachung ist auf Grund des § 1 des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 1. BRBG (BGBl. I Nr. 191/1999) weiterhin in Geltung, weil sie ausdrücklich im Anhang des 1. BRBG unter der systematischen Zahl 37.02.11a angeführt wird.

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG) wird die Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 (samt Anlage: Rahmensatzung) ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Es ist deshalb ein neues Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken zu schaffen, weil die Inhalte der Art. I bis VI der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 im Wesentlichen durch Zeitablauf obsolet geworden sind. Die in der Anlage der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 enthaltene, auf Gesetzesstufe stehende Rahmensatzung stammt noch aus einer Zeit zentralistischer staatlicher Wirtschaftslenkung und entspricht daher vielfach nicht mehr den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens. Die Satzungsverantwortung obliegt zukünftig der Pfandbriefstelle, damit diese schnell und flexibel auf neue wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse reagieren kann.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Gebietskörperschaften (Länder/Gemeinden) sind durch den Wegfall der solidarischen Haftung/pauschalen Ausfallshaftung für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und der Gemeindesparkassen insoweit möglich, als sich die Haftung der Länder/Gemeinden gemäß festgelegtem Zeitplan verringert.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung und die Vollziehung auf diesem Gebiet beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG.

EU-Konformität:

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der Verständigung vom 1. April 2003 sowie des Vorschlages vom 30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken

Zu § 1:

In dieser Bestimmung ist die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken geregelt. Die Pfandbriefstelle ist gleichzeitig eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut (vgl. zur Aufsicht auch die Ausführungen zu § 6). Die Pfandbriefstelle ist wie schon bisher gemäß § 103 Z 5 BWG zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt. Die Adaptierung des früheren Art. IV der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 betreffend die Errichtungsanordnung für die Pfandbriefstelle an die heutigen Rechtsverhältnisse erfolgt in den Abs. 1 und 5 (z.B. Anführung der derzeitigen Bezeichnungen der Gründungsmitgliedsinstitute). Die Aussage im bisherigen Art. VI der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939, dass die Pfandbriefstelle dem Pfandbriefgesetz unterliegt, findet sich nunmehr im Abs. 4. Die im Pfandbriefgesetz und im Bankwesengesetz geregelten behördlichen Aufgaben und Befugnisse zur Wahrnehmung der Bankenaufsicht sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 2 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, zugewiesen. Alle bankaufsichtlichen Befugnisse der FMA über das öffentlich-rechtliche Kreditinstitut bleiben durch das PfBrStG unberührt.

Zu § 2:

Abs. 1: Die Haftung zur ungeteilten Hand der Mitgliedsinstitute bleibt weiterhin aufrecht (vgl. früherer § 2 der Rahmensatzung). Keine Haftung der Gewährträger (nach Abs. 2) besteht für alle ab dem 3. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten, deren Laufzeiten über den 30. September 2017 hinausgehen, oder für alle nach dem 1. April 2007 eingegangenen Verbindlichkeiten. In der Praxis gibt es im Einzelfall Emissionen der Pfandbriefstelle, an denen nicht alle, sondern nur eine näher bestimmte Anzahl von Mitgliedsinstituten teilnehmen. In den Emissionsbedingungen, die den Gläubigern vor der Zeichnung der Schuldverschreibungen auf Grund der Veröffentlichung bekannt sind, sind die im Einzelfall jeweils haftenden Mitgliedsinstitute anzuführen, womit dem Gläubigerschutz ausreichend Rechnung getragen wird. Abs. 2 enthält eine Stufenregelung für das Auslaufen der solidarischen Haftung der Bundesländer für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle: Für die bis zum 2. April 2003 (= Tag nach Abschluss der Verständigung zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich) entstandenen Verbindlichkeiten besteht die solidarische Haftung ohne jede (zeitliche und betragliche) Beschränkung bis zum Ende der vereinbarten Laufzeiten. Für ab dem 3. April 2003 bis zum (einschließlich) 1. April 2007 (= 4jähriger Übergangszeitraum) eingegangene Verbindlichkeiten gibt es die solidarische Haftung nur noch unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Mit anderen Worten: Die solidarische Haftung besteht in der Übergangsphase dann nicht mehr, wenn die vereinbarten Laufzeiten der während des Übergangszeitraumes entstandenen Verbindlichkeiten über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 eingegangenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gewährträger mehr. Die jährliche Ermittlung des Umfanges der Verbindlichkeiten, der von der Haftung der Bundesländer erfasst ist, erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes. Der haftungsrechtliche Prüfbericht dient dem Informationsbedürfnis der Bundesländer nach Umfang und Wahrscheinlichkeit eines Haftungsfalles.

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargelegt, erhielt die Republik Österreich in seinem Beihilfeverfahren (E 8/2002) – wie Deutschland (E 10/2000) und Frankreich (CDC IXIS) in deren Beihilfeverfahren – einen vierjährigen Übergangszeitraum eingeräumt (vgl. den im Allgemeinen Teil zitierten Pkt. 7 Übergangsregelung des Vorschlages der Europäischen Kommission vom 30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen). Die Vorgaben der Europäischen Kommission im genannten Vorschlag vom 30. April 2003 (vierjähriger Übergangszeitraum; Stichtag: 30. September 2017) tragen gemeinschaftsrechtlich dem Gläubigerschutz ausreichend Rechnung. Österreich ist auf Grund der Annahme des Vorschlages der Europäischen Kommission vom 30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen europarechtlich verpflichtet, die Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission vorzunehmen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83/1 vom 27.3.1999). Aus innerstaatlicher Sicht erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes die Beseitigung der bisher gleichheitswidrigen Begünstigung von Gläubigern solcher Kreditinstitute, die eine Haftung eines Gewährträgers haben, im Vergleich zu jenen Gläubigern von Kreditinstituten, bei denen keine derartige Haftung besteht, als geradezu notwendig. Diese „besonderen Umstände“ im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfGH 13.3.2003, G 334/02-10 und VfSlg. 12.322/1990) rechtfertigen jedenfalls eine allfällige Rückwirkung der gesetzlichen Bestimmungen.

Des Weiteren werden in der Praxis von der Pfandbriefstelle in der Übergangszeit (= 3. April 2003 bis 1. April 2007) keine Schuldverschreibungen an institutionelle Investoren ausgegeben, die über den Stichtag 30. September 2017 hinausgehen. Bei den von der Ausfallshaftung betroffenen Gemeindesparkassen waren Vertreter des Sparkassenverbandes seitens der Republik Österreich stets in die Verhandlungen in Brüssel mit einbezogen und über den Ausgang des Beihilfeverfahrens unterrichtet. Es ergibt sich aus der Sorgfaltspflicht der Geschäftsleiter der betroffenen Gemeindesparkassen, dass die Bankkunden seit 1. April 2003 über die Abschaffung der pauschalen Ausfallshaftung der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Gemeindesparkassen und über die von der Europäischen Kommission gesetzten Übergangsfristen in geeigneter Art und Weise nachweislich in Kenntnis gesetzt werden.

Zu § 3:

Abs. 1: Die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder orientiert sich am § 39 Abs. 1 BWG. Auf Grund des Abs. 2 entsprechen die Vorstandsmitglieder den „Geschäftsleitern“ im Sinne des § 2 Z 1 lit. a BWG. Jede Beendigung (also auch eine Mandatsniederlegung durch das Vorstandsmitglied und nicht nur die Abberufung) eines Vorstandsmandats ist dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen. Die Anzeigepflichten der Pfandbriefstelle an die FMA über jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern sowie über jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 (Hauptberuflichkeit) BWG ergeben sich aus § 73 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG.

Zu § 4:

Abs. 1: Der Verwaltungsrat ist neben dem Vorstand (§ 3) das weitere Organ der Pfandbriefstelle. Abs. 2: Jedem Mitgliedsinstitut steht das Entsendungsrecht für ein Mitglied zu, welches sich vertreten lassen kann. Abs. 3: Die Ausführung der konkreteren Regelungen bleiben der Satzung überlassen. Es ist auch jede Beendigung (vgl. zur Beendigung die Ausführungen zu § 3) eines Verwaltungsratsmandats des Vorsitzenden und des Stellvertreters dem Bundesminister für Finanzen und der FMA anzuzeigen. Abs. 4 Z 7: Die Anzeigepflichten der Pfandbriefstelle an die FMA nach den für Kreditinstitute geltenden Rechtsvorschriften (vgl. die Ausführungen zu § 3) bleiben hiervon unberührt. Abs. 4 Z 11: Die Satzungsautonomie obliegt dem Verwaltungsrat als Vertretungsorgan der Mitgliedsinstitute. Abs. 6: Abgesehen von der Festlegung von besonderen Anwesenheits- und Beschlusserfordernissen werden hinsichtlich der inneren Ordnung des Verwaltungsrates keine weiteren Bestimmungen festgelegt.

Zu § 5:

Gemäß Abs. 1 obliegt die Aufstellung der Satzung nunmehr dem Vorstand der Pfandbriefstelle. Die Vorbereitung von Satzungsänderungen durch den Vorstand bedarf keiner gesetzlichen Regelung. Der Verwaltungsrat kann auch ohne Antrag des Vorstands Satzungsänderungen beschließen (§ 4 Abs. 4 Z 11). Die Satzung und jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates sowie der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen in dessen Eigenschaft als Aufsichtsorgan über die „Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Die Anzeigepflicht der Pfandbriefstelle an die FMA über jede Satzungsänderung ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Z 1 BWG. Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung über den Inhalt der Satzung. Die in der Anlage der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 enthaltene, auf Gesetzesstufe stehende Rahmensatzung stammt noch aus einer Zeit zentralistischer staatlicher Wirtschaftslenkung und ist schon aus diesem Grund mit den heutigen Wirtschaftsgegebenheiten in Einklang zu bringen. Durch die ausdrückliche Außer-Kraft-Setzung der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 wird die Satzungsverantwortung in den autonomen Bereich der Pfandbriefstelle überführt. D.h., dass in Zukunft die Aufstellung der Satzung und jede Satzungsänderung der Pfandbriefstelle im eigenen Verantwortungsbereich obliegt. Mit der Übertragung der Satzungsverantwortung auf die Pfandbriefstelle ist für diese auch eine größere Flexibilität hinsichtlich einer schnelleren Anpassungsmöglichkeit an neue wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse gegeben.

Zu § 6:

Abs. 1: Die Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen über die Pfandbriefstelle ist aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig, weil es sich bei ihr um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die FMA ist zur Wahrnehmung der Bankenaufsicht über die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut zuständig. Die Bestellung eines Staatskommissärs und dessen Stellvertreters durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt gemäß § 76 Abs. 1 BWG. Abs. 2: Die Rechte der FMA gemäß § 7a BWG (freiwillige Liquidation von Kreditinstituten; diese Bestimmung tritt am 5.5.2004 in Kraft) – insbesondere das Stellungnahmerecht und das Recht zur Erhebung von Nichtigkeitsklagen – bleiben hiervon unberührt. Abs. 3: Als öffentliches Interesse ist beispielsweise die Vermeidung der Schädigung von Gläubigern der Pfandbriefstelle anzusehen.

Zu § 7:

Klarstellung, dass die bisher der Pfandbriefstelle erteilten Bewilligungen (vgl. z.B. BMF-Bescheid vom 23.9.1987, GZ 27 0300/11-V/B/87) sowie die geltende Satzung – abgesehen von der Abänderung durch § 2 (Haftung) – der Pfandbriefstelle weiter aufrecht sind.

Zu § 8:

Die Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 wird durch das neue Bundesgesetz ausdrücklich außer Kraft gesetzt (siehe auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil).

Zu Artikel II:

Änderung des Sparkassengesetzes

Zu § 2 Abs. 1:

Diese Bestimmung enthält eine Stufenregelung für das Auslaufen der pauschalen Ausfallshaftung der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Gemeindesparkassen: Für die bis zum 2. April 2003 (= Tag nach Abschluss der Verständigung zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich) entstandenen Verbindlichkeiten besteht die Ausfallshaftung ohne jede (zeitliche und betragliche) Beschränkung bis zum Ende der vereinbarten Laufzeiten. Für ab dem 3. April 2003 bis zum (einschließlich) 1. April 2007 (= 4jähriger Übergangszeitraum) eingegangene Verbindlichkeiten gibt es die Ausfallshaftung nur noch unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Mit anderen Worten: Die Ausfallshaftung besteht in der Übergangsphase dann nicht mehr, wenn die vereinbarten Laufzeiten der während des Übergangszeitraumes entstandenen Verbindlichkeiten über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 eingegangenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gemeinde(n) mehr. Die jährliche Ermittlung des Umfanges der Verbindlichkeiten, der von der Haftung der Gemeinde(n) erfasst ist, erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes. Der haftungsrechtliche Prüfbericht dient dem Informationsbedürfnis der Gemeinde(n) nach Umfang und Wahrscheinlichkeit eines Haftungsfalles. Im Übrigen siehe die Ausführungen zu Art. I § 2.

Zu § 24 Abs. 2 Z 3:

Technische Anpassung auf Grund des neuen § 2 Abs. 1.

Zu Artikel III:

Änderung des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen

Zu § 1 Abs. 2:

Die Änderung des § 1 Abs. 2 bezweckt einerseits – analog zum Hypothekenbankgesetz und zum Pfandbriefgesetz – die geographische Ausweitung der deckungsstockfähigen Vermögensgegenstände auf den EWR und die Schweiz und andererseits die Ermöglichung von Absicherungsgeschäften hinsichtlich des Zins- und Währungsrisikos für die im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerte.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

 

Artikel II

Änderung des Sparkassengesetzes

§ 2. (1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Haftung der Gemeinde (Haftungsgemeinde) im Wege über die Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, auch auf die Verbindlichkeiten der Sparkassen Aktiengesellschaft. Mit der Eintragung der Umwandlung der einbringenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a haftet die Gemeinde gemäß Abs. 2a.

 

§ 2. (1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde haftet für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Gemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Für alle nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten haftet die Gemeinde nur dann als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gemeinde(n) mehr. Der Umfang der von der Haftung der Gemeinde(n) erfassten Verbindlichkeiten ist von der Gemeindesparkasse jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln. Verbindlichkeiten aus Teilschuldverschreibungen sind in Summe darzustellen. Bei Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, kann die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Anwartschaften sind die erforderlichen Rückstellungen anzuführen. Die Plausibilität dieser Aufstellung, das in der Gemeindesparkasse zur Verfügung stehende Vermögen zur Abdeckung von Risiken sowie die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Gemeinde(n) sind durch die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser ist dem Vorstand der Gemeindesparkasse gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu übermitteln. Der Vorstand der Gemeindesparkasse hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der (den) Gemeinde(n) und der FMA vorzulegen. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Haftung der Gemeinde im Wege über die Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, auch auf die Verbindlichkeiten der Sparkassen Aktiengesellschaft. Mit der Eintragung der Umwandlung der einbringenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a haftet die Gemeinde gemäß Abs. 2a.

 

§ 24. (1) ...

(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. ...

2. ...

3. Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2a;

4. ...

...

§ 24. (1) ...

(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. ...

2. ...

3. Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;

4. ...

...

 

Artikel III

Änderung des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen

§ 1. (1) ...

(2) Zur vorzugsweisen Deckung solcher Schuldverschreibungen sind Forderungen oder zur Anlage von Pupillengelder ungeeignete Wertpapiere nur dann verwendbar, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buche eingetragen ist oder wenn für sie ein Zahlungs- und Bürgschaftsversprechen des Staates, eines der (im Reichsrate vertretenen Königreiche und) Länder oder einer inländischen, zur Einhebung von Umlagen berechtigten öffentlichen Körperschaft besteht.

 

 

 

 

 

 

(3) ...

§ 1. (1) ...

(2) Zur vorzugsweisen Deckung solcher Schuldverschreibungen sind Forderungen oder zur Anlage von Pupillengelder ungeeignete Wertpapiere nur dann verwendbar, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buche eingetragen ist oder wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20 % festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschafen die volle Gewährleistung übernimmt. Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen.

(3) ...