Vorblatt

Problem:

Die derzeit im Mutterschutzgesetz (MSchG), im Väter-Karenzgesetz (VKG) und im Landarbeitsgesetz (LAG) bestehenden Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung können längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes vereinbart werden. Für die Zeit bis zum Schuleintritt des Kindes besteht derzeit nur die Möglichkeit, eine Teilzeitarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) ohne Recht auf Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung zu vereinbaren.

Ziel:

In Umsetzung des im Regierungsprogramm vorgesehenen Anspruchs auf Teilzeit für Eltern soll ein möglichst einheitliches Modell, das die bisherige Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, VKG und LAG ablöst, geschaffen werden. Ebenso soll durch die Einführung einer Förderung die teilweise Abgeltung der erhöhten Aufwendungen anlässlich einer Ersatzkrafteinstellung erfolgen. Im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom 7. Oktober 2003 soll durch ein Elternteilzeitgeld und eine neue Beihilfe im AMFG ein Anreiz für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten geboten werden, Teilzeitarbeit für die Eltern von Kleinkindern zu ermöglichen und zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen.

Inhalt:

Regelungen im MSchG, VKG und LAG:

-       Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Änderung der Lage der Arbeitszeit dem Grunde nach längstens bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat. Die Modalitäten (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) sind mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu vereinbaren.

-       In den übrigen Fällen kann eine Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vereinbart werden.

-       Verfahren bei Nichteinigung:

         In größeren Betrieben bei Beschäftigungsdauer von drei Jahren: Kommt nach einem innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zu Stande und kommt es auch zu keinem prätorischen Vergleich, obliegt es dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, binnen einer bestimmten Frist beim Arbeits- und Sozialgericht Klage zu erheben. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat ein Antrittsrecht, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin es verabsäumt, einen prätorischen Vergleich zu beantragen bzw. keine Klage bei Gericht einbringt. Das Gericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die Modalitäten der Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen.

         In kleineren Betrieben bleibt das derzeit geltende Verfahren unverändert, somit hat auch weiterhin bei Nichteinigung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Klage einzubringen.

-       Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung:

         Eine Teilzeitbeschäftigung kann nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ausgeübt werden; bei Nichtvorliegen ist zumindest eine Obsorge nach dem ABGB erforderlich. Ferner darf sich der andere Elternteil zur selben Zeit nicht in Karenz nach MSchG, VKG oder LAG befinden.

         Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der (fiktiven) Schutzfrist beginnen.

         Mindestdauer: Drei Monate.

         Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile ist zulässig.

         Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig (mit Änderungsmöglichkeiten).

-       Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Danach Motivkündigungsschutz. Entfall des Kündigungs- und Entlassungsschutzes bei Eingehen einer weiteren Erwerbstätigkeit während der Teilzeitbeschäftigung.

-       Gleiches gilt für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit.

Anpassungen im AZG, AngG, GAngG und BUAG.

Regelungen im AMFG:

Schaffung einer Beihilfe für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten zur Förderung der Beschäftigung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch diese Neuregelung soll ein weiterer Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden. Weiters werden von dieser Maßnahme positive Impulse für das Erwerbsleben der Frauen und für eine partnerschaftliche Beteiligung des Vaters an der Betreuung des Kindes erwartet. Um Kleinbetriebe nicht vor unlösbare Aufgaben beim Personaleinsatz zu stellen, soll ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bestehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Gebietskörperschaften als Dienstgeber ergeben sich durch die arbeitsrechtlichen Neuregelungen keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Allerdings sind durch die Schaffung des Rechtes auf Teilzeit eine vermehrte Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung und damit eine Zunahme der gerichtlichen Verfahren zu erwarten. Daraus wird sich für die Justiz ein Mehraufwand ergeben.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Hinsichtlich einer Teilzeit nach der Geburt eines Kindes bestehen keine Vorgaben des Rechtes der EU.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Regierungsprogramm sieht einen Anspruch auf Teilzeit sowie auf Änderung der Lage der Arbeitszeit dem Grunde nach für Eltern von Kindern bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit vor.

Der Anspruch auf Teilzeit soll im Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz und Landarbeitsgesetz mit folgenden Eckpunkten umgesetzt werden:

-       In größeren Betrieben (mehr als 20 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Jahresdurchschnitt) besteht ein Rechtsanspruch dem Grunde nach, Modalitäten (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) sind zu vereinbaren.

-       Zusätzliche Voraussetzung: Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis in der Dauer von mindestens drei Jahren vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.

-       In kleineren Betrieben oder bei kürzerer Beschäftigungsdauer kann der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin wie bisher die Teilzeitbeschäftigung aus sachlichen Gründen ablehnen, sofern der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nicht durch Betriebsvereinbarung festgelegt wird.

-       Beginn: frühestens nach Ablauf der (fiktiven) Schutzfrist der Mutter.

-       Die Dauer und die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung hängt nicht mehr von der in Anspruch genommenen Karenz ab („Entkoppelung“). Teilzeitbeschäftigung ist aber nicht zulässig, wenn der andere Elternteil gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt.

-       Maximaldauer: In größeren Betrieben bei Beschäftigungsdauer von mindestens drei Jahren bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. späteren Schuleintritt, in kleineren Betrieben oder bei kürzerer Beschäftigungsdauer bis zum vierten Geburtstag des Kindes.

-       Mindestdauer: drei Monate.

-       Meldefrist: Bei gewünschtem Antritt unmittelbar nach Ende der Schutzfrist: Während der Schutzfrist; bei späterem Beginn: drei Monate vor gewünschtem Antritt.

-       Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit: Keine zwingenden Vorgaben im Hinblick auf möglichst flexible, auf die Interessen von Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin abgestimmte Lösungen.

-       Änderungen der Teilzeit: Der Elternteil kann einmal eine vorzeitige Beendigung, Änderung (Ausmaß, Lage der Arbeitszeit) oder Verlängerung verlangen; der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin kann einmal eine vorzeitige Beendigung oder Änderung (Ausmaß oder Lage der Arbeitszeit) verlangen.

-       Gleichzeitige Inanspruchnahme der Elternteile ist zulässig.

-       Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig.

-       Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist erforderlich, bzw. bei Nichtvorliegen ist zumindest Obsorge nach ABGB notwendig.

-       Vorzeitiges Ende der Teilzeitbeschäftigung, wenn der Elternteil eine Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind in Anspruch nimmt.

-       Kündigungs- und Entlassungsschutz: Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum vierten Geburtstag des Kindes, danach Motivkündigungsschutz. Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Elternteil ohne Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin.

-       Verfahren: In größeren Betrieben bei Beschäftigungsdauer von drei Jahren: Kommt nach einem innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zu Stande und kommt es auch zu keinem prätorischen Vergleich, obliegt es dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, binnen einer bestimmten Frist beim Arbeits- und Sozialgericht Klage zu erheben. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat ein Antrittsrecht, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin es verabsäumt, einen prätorischen Vergleich zu beantragen bzw. keine Klage bei Gericht einbringt. Das Gericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen.

-       In kleineren Betrieben bleibt das derzeit geltende Verfahren unverändert, somit hat auch weiterhin bei Nichteinigung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Klage einzubringen.

-       Übergangsbestimmungen/zeitlicher Anwendungsbereich: Die Novelle gilt jedenfalls für Eltern, deren Kinder nach dem In-Kraft-Treten geboren werden. Wurde das Kind vor In-Kraft-Treten geboren, muss sich zumindest die Mutter im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens in einem Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes befinden oder ein Elternteil entweder in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, VKG bzw. LAG befinden.

-       Gleiches gilt für das Recht auf Änderung der Lage der Arbeitszeit.

-       In-Kraft-Treten: 1. Mai 2004

Um Kleinbetriebe nicht vor unlösbare Aufgaben beim Personaleinsatz zu stellen, soll ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bestehen. Dies lässt sich sachlich damit rechtfertigen, als sich in Betrieben ab einer bestimmten Arbeitnehmeranzahl der Personaleinsatz flexibler gestalten lässt. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in solchen Betrieben sollen daher einen Anspruch auf Teilzeit dem Grunde nach haben. In kleineren Betrieben, in denen sich der Personaleinsatz nicht so flexibel gestalten lässt, soll es bei der bisherigen Regelung über die Teilzeitbeschäftigung bleiben, die der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bedarf. Daher ist im Regierungsprogramm vorgesehen, dass eine Expertenkommission eingerichtet wird, in der auch die Sozialpartner vertreten sind, und die Vorschläge für weitere Anreize und Initiativen für eine familienfreundliche Arbeitswelt, insbesondere für KMUs mit bis zu 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, ausarbeitet.

Zwei Jahre nach In-Kraft-Treten soll durch eine Evaluierung überprüft werden, ob durch den geschaffenen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Eltern die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erfüllt sind und dieser Anspruch mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbar ist.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des im Regierungsprogramm vorgesehenen Anspruches auf Teilzeit für Eltern von Kindern bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder bis zum Schuleintritt soll durch eine Änderung im AMFG eine neue Beihilfe geschaffen werden, damit für Unternehmen ein Anreiz geboten wird, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt“), Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und fortwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“) und Art. 21 B-VG.


Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 und 2 (MSchG und VKG):

Zur übersichtlichen Gestaltung werden im MSchG und VKG Abschnitts- und Paragraphenüberschriften eingefügt.

Zu § 3 Abs. 8 MSchG:

Zitatanpassung.

Zu § 10 Abs. 4 MSchG:

Der letzte Satz entspricht der Bestimmung des § 15d Abs. 5 MSchG und kann daher entfallen.

Zu § 11 MSchG:

Aufgrund der Änderungen ist eine Zitatanpassung notwendig.

Zu § 15h MSchG bzw. § 8 VKG:

Die wesentliche Neuerung dieser Bestimmungen besteht darin, dass in größeren Betrieben und ab einer Mindestbeschäftigungsdauer ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit dem Grunde nach zusteht. Bei der Herabsetzung der Arbeitszeit ist von der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit oder von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen. Die nähere Ausgestaltung, also der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu vereinbaren. Dabei sind die betrieblichen Interessen und die Interessen des Elternteils zu berücksichtigen.

Bei den betrieblichen Interessen muss es sich um Umstände handeln, die negative Auswirkungen auf den Betrieb in seiner Eigenschaft als eine dem Zweck der Leistungshervorbringung gewidmete Organisation haben. Ein betriebliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilzeitbeschäftigung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt und Maßnahmen zur Verhinderung dieser Beeinträchtigung, insbesondere die Aufnahme von Ersatzkräften nicht möglich sind, oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dasselbe gilt auch im Falle der Änderung der Lage der Arbeitszeit. Bei Unternehmen mit mehreren Filialen, die keine eigenen Betriebe sind, wird auch die räumliche Entfernung der Filialen zueinander zu berücksichtigen sein. So wird es z.B. im städtischen Bereich leichter sein, den teilweisen Ausfall von Arbeitskräften durch personelle Verschiebungen zwischen den Filialen auszugleichen, als im ländlichen Bereich.

Lehrlinge haben hingegen während des Lehrverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Als Ersatz für einen Lehrling, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nähme, käme in der Regel nur ein teilzeitbeschäftigter Lehrling in Betracht. Eine ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung ist nach der Judikatur grundsätzlich nur bei Vollbeschäftigung des Lehrlings möglich. Die dem Lehrberechtigten auferlegte Ausbildungs- und Beschäftigungspflicht schließt daher die Zulässigkeit einer Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung prinzipiell aus.

Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens mit dem Ende der Schutzfrist beginnen und dauert längstens bis zum siebenten Geburtstag des Kindes. Erfolgt der Schuleintritt des Kindes nach dem siebenten Geburtstag, kann sie bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Da es sich um eine befristete Maßnahme handelt, hat der Elternteil nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung jedenfalls das Recht auf Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit.

Ein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung besteht nur dann, wenn das Arbeitverhältnis vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Unmittelbar vorausgegangene Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber bzw. zur selben Arbeitgeberin sind zusammenzurechnen. Da es sich bei einem Lehrverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt, gilt dies auch bei unmittelbar vorausgegangen Lehrverhältnissen. Bei der Mindestbeschäftigungsdauer kommt es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Beschäftigung, sondern lediglich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Zusammenzurechnen sind auch unterbrochene Arbeitsverhältnisse, die auf Grund einer Wiedereinstellungszusage bzw. Wiedereinstellungsvereinbarung zum selben Arbeitgeber bzw. zur selben Arbeitgeberin fortgesetzt werden. Für die Feststellung der dreijährigen Betriebszugehörigkeit vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung sind Zeiten einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG sowie Zeiten einer vereinbarten Karenz anzurechnen.

Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist die Beschäftigung in einem Betrieb (§ 34 ArbVG) mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Dabei ist die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausschlaggebend. Nicht zu berücksichtigen sind daher vorübergehende, fallweise und nur kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Zahlengrenze. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl in einem Betrieb mit saisonal schwankender Arbeitnehmerzahl ist eine Durchschnittsbetrachtung bezogen auf das Jahr vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung vorgesehen. Freie Dienstnehmer bzw. freie Dienstnehmerinnen werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl nicht berücksichtigt. Die Einschränkung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen erscheint dadurch sachlich gerechtfertigt, dass in kleineren Betrieben der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin nicht vor unlösbare Probleme beim Personaleinsatz gestellt werden soll.

In kleineren Betrieben kann jedoch der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 25 2. Fall ArbVG (Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf) festgelegt werden. Abs. 4 enthält daher eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung. Wird eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, sind auf diese Teilzeitbeschäftigung alle gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 gelten. Im Falle der Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung soll diese weiterhin für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingende normative Wirkung haben, die zum Kündigungstermin eine Teilzeitbeschäftigung auf Grundlage der Betriebsvereinbarung angetreten oder bereits bekannt gegeben haben.

Zu § 15i MSchG und § 8a VKG:

Wenn das Arbeitsverhältnis noch keine drei Jahre besteht oder der Elternteil in einem Betrieb mit weniger als 21 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beschäftigt ist, besteht kein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach, sondern diese muss einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vereinbart werden. Eine solche Teilzeitbeschäftigung kann längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes dauern.

Zusätzlich zur Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung in kleineren Betrieben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 4 MSchG bzw. § 8 Abs. 4 VKG zu schaffen, können durch Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 25 2. Fall ArbVG auch einzelne, für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin günstigere Regelungen für die vereinbarte Teilzeit aus dem Modell für größere Betriebe übernommen werden. Möglich wäre z.B. die Übernahme der Beteiligung der Interessenvertretungen im betrieblichen Verfahren.

Zu § 15j MSchG und § 8b VKG:

Um eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG sowie 8 und 8a VKG ausüben zu können, bedarf es eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind. Besteht ein solcher nicht, ist Teilzeitbeschäftigung auch bei Vorliegen der Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 und 177b ABGB zulässig. Durch die Einführung der Obsorge beider Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000 (KindRÄG 2001), hat der Gesetzgeber die Wichtigkeit der Kontinuität der Verantwortung beider Elternteile für ihr Kind auch bei Trennung zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend ist die Teilzeitbeschäftigung auch dann zulässig, wenn trotz Fehlens eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind eine Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 und 177b ABGB vorliegt, um so die elterlichen Pflichten wahrnehmen zu können.

Im Gegensatz zum bisherigen Recht können Teilzeitbeschäftigungen unabhängig vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Karenz vereinbart werden. Diese Entkoppelung bedeutet, dass sie auch gleichzeitig mit einer Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils oder im Anschluss an eine eigene Karenz bzw. eine Karenz des anderen Elternteiles in maximal vorgesehener Dauer genommen werden kann, selbst wenn die Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes dauert. Nimmt jedoch ein Elternteil Karenz in Anspruch, so kann der andere Elternteil nicht gleichzeitig für dieses Kind eine Teilzeitbeschäftigung ausüben.

Die Teilzeitbeschäftigung kann pro Elternteil und Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.

Will der Elternteil Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt nehmen, hat die Mutter dies dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin innerhalb der Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG bzw. der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt zu melden. Möchte ein Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt antreten, so hat er dies grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigen Antritt dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu melden. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der (fiktiven) Schutzfrist und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der Elternteil die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der (fiktiven) Schutzfrist bekannt zu geben. In dieser Meldung ist Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Gleiches gilt, wenn der Elternteil die Teilzeitbeschäftigung ändert (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage der Arbeitszeit) oder vorzeitig beendet. Der Elternteil hat nur eine einmalige Änderungsmöglichkeit; daneben ist eine vorzeitige Beendigung zulässig.

Auch der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat eine einmalige Änderungsmöglichkeit der Teilzeitbeschäftigung (Änderung der Lage oder des Ausmaßes). Er bzw. sie kann aber auch eine vorzeitige Beendigung vom Elternteil verlangen. Er bzw. sie hat dies dem Elternteil spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten vorzeitigen Beendigungszeitpunkt oder vor dem Beginn der beabsichtigten Änderung der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen.

Im Einvernehmen können weitere Änderungen der Teilzeitbeschäftigung jederzeit vorgenommen werden, wie sie z.B. schon bisher im Handel Praxis sind.

Im Abs. 7 wird die bisherige Regelung des § 15h Abs. 9 MSchG bzw. § 8 Abs. 9 VKG unverändert übernommen.

Da eine Teilzeitbeschäftigung nunmehr bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes möglich ist, wird sich verstärkt die Frage stellen, welchem Kind bei relativ kurz auf einander folgenden Geburten eine Teilzeitbeschäftigung zuzuordnen ist. Dies ist insbesondere wegen des unterschiedlichen Kündigungsschutzes während der Teilzeitbeschäftigung von Bedeutung.

Eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter wird allein durch eine neuerliche Schwangerschaft nicht berührt. Bei Eintritt des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 darf sie diese Teilzeitbeschäftigung, wie jede andere Beschäftigung, nicht ausüben. Nach der Geburt des weiteren Kindes hat die Mutter die Möglichkeit, entweder die Teilzeitbeschäftigung in der ursprünglich vorgesehenen Dauer fortzusetzen oder Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für das Neugeborene in Anspruch zu nehmen. Nimmt sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für das Neugeborene, endet damit die Teilzeitbeschäftigung für das ältere Kind vorzeitig (siehe § 15j Abs. 9 MSchG).

Befindet sich ein Vater bei der Geburt eines weiteren Kindes in einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 8 und 8a VKG, kann auch er Karenz für das neugeborene Kind in Anspruch nehmen. Damit endet jedoch die Teilzeitbeschäftigung für das ältere Kind vorzeitig (siehe § 8b Abs. 9 VKG).

Zu § 15k MSchG bzw. § 8c VKG:

Den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zwischen dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin kann in Betrieben mit einem Betriebsrat auf Verlangen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin dieser hinzugezogen werden.

Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können, wenn zwischen dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin Einvernehmen darüber besteht, Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen den Verhandlungen beigezogen werden.

Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe durch den Elternteil keine Einigung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin hinsichtlich der Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann der Elternteil die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage antreten, es sei denn, der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin stellt binnen weiterer zwei Wochen einen Antrag gemäß § 433 Abs. 1 ZPO (prätorischer Vergleich).

Ist durch die Gerichtstagsverordnung, BGBl. Nr. 174/1986, an einem Bezirksgericht die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen angeordnet, so wird der Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO im Rahmen der angeordneten Gerichtstage zu behandeln sein (vgl. § 35 ASGG). Ist dies nicht der Fall, ist der prätorische Vergleich beim zuständigen ASG zu behandeln.

Kommt binnen weiterer vier Wochen kein prätorischer Vergleich zu Stande, kann der Elternteil die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, es sei denn, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin binnen einer weiteren Woche beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine Klage einbringt. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, ist die Klage binnen einer Woche ab dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag einzubringen.

In der Klage hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung, nämlich, Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage, die seiner bzw. ihrer Meinung nach den betrieblichen Erfordernissen (insbesondere die Organisation, den Arbeitsablauf, die Sicherheit im Betrieb oder die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten) entsprechen, anzugeben (vgl. § 226 ZPO).

Bei seiner Entscheidung hat das Arbeits- und Sozialgericht die beiderseitigen Interessenslagen abzuwägen. Es kann sich nur dem Begehren eines der beiden Streitteile anschließen. Eine Berufung gegen dieses Urteil ist nicht zulässig. Die Verkürzung des Instanzenzuges dient der Verfahrensbeschleunigung und ist geltendes Recht.

Grundsätzlich ist dasselbe Verfahren bei Nichteinigung hinsichtlich einer vom Elternteil beabsichtigten Änderung oder einer vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung vorgesehen.

Bei Nichteinigung über eine vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin beabsichtigte vorzeitige Beendigung oder Änderung der Teilzeitbeschäftigung kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das Arbeits- und Sozialgericht anrufen. Wird keine Klage erhoben, gilt die Teilzeitbeschäftigung unverändert weiter.

Zu § 15l MSchG und § 8d VKG:

Das Verfahren hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigung nach den § 15i MSchG oder § 8a VKG entspricht den bisherigen Regelungen des § 15h Abs. 7 MSchG und § 8 Abs. 7 VKG.

Zu § 15m MSchG und § 8e VKG:

In Fortführung der bisherigen Regelungen des § 15h Abs. 6 MSchG und § 8 Abs. 6 VKG soll bei einer Ablehnung der von einem Elternteil beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz in Anspruch genommen werden können.

Gibt das Arbeits- und Sozialgericht dem Begehren des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin statt, hat der Elternteil folgende Möglichkeiten: Er kann das in der Entscheidung enthaltene Modell annehmen oder binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin erklären, dass er Karenz längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch nimmt.

Neu eingeführt wird die Möglichkeit, auch während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung Karenz in Anspruch nehmen zu können, wobei diese Karenz grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Urteils, längstens jedoch bis zum 2. Geburtstag des Kindes, dauert.

Zu § 15n und § 8f VKG:

Bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz im Sinne der §§ 10 und 12 MSchG und § 8 Abs. 10 VKG. Danach besteht für eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG bzw. § 8 VKG ein Motivkündigungsschutz (vgl. § 105 Abs. 3 ArbVG). Nimmt der Elternteil während der Teilzeitbeschäftigung eine weitere Erwerbstätigkeit (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis, arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis oder selbständige Tätigkeit) ohne Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin auf, so bleibt es dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin überlassen, acht Wochen ab Kenntnis, eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit auszusprechen („Kündigungsfenster“). Eine Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ist nicht einzuholen. Spricht der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin wegen der Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit eine Kündigung aus, ist § 105 ArbVG in Betrieben mit einem Betriebsrat anzuwenden. Nach Ablauf dieser acht Wochen sind bei einer beabsichtigten Kündigung die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 einzuhalten. Ob der Elternteil durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit einen Entlassungsgrund gesetzt hat, ist im Einzelfall nach den Bestimmungen des § 12 MSchG bzw. § 7 Abs. 3 VKG zu prüfen.

Zu § 15o MSchG und § 8g VKG:

Die Bestimmungen der §§ 15h bis 15n MSchG bzw. §§ 8 bis 8f VKG gelten auch für die Teilzeitbeschäftigung für Adoptiv- oder Pflegeeltern. Der Begriff „Pflegeeltern“ ist im Sinne des § 15c MSchG bzw. § 5 VKG zu verstehen.

Zu § 15p MSchG und § 8h VKG:

Für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit sind die Regelungen über die Inanspruchnahme der Teilzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitzeit in der Vereinbarung außer Betracht bleibt. In der Vereinbarung sind der Beginn und die (geänderte) Lage der Arbeitszeit festzulegen.

Zu § 16 und § 35 Abs. 3 MSchG:

Es erfolgen Zitatanpassungen.

Zu § 17 und § 37 Abs. 1 MSchG:

Analog zu anderen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen wird die Möglichkeit geschaffen, die Rechtsvorschriften auch in einer anderen, zeitgemäßen Form den Arbeitnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.

Zu § 18a MSchG und § 10 Abs. 18 VKG:

In jenen Dienststellen des Bundes, auf die das Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, sollen die Bediensteten bei einem Verfahren beim Anspruch und bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit haben, die Personalvertretung beizuziehen.

Zu § 23 Abs. 8 MSchG und § 10 Abs. 10 VKG:

Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bestand schon bisher ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Neu ist, dass die Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt (siehe § 15h) in Anspruch genommen werden kann.

Zu § 23 Abs. 8 Z 5 MSchG und § 10 Abs. 10 Z 5 VKG:

Zitatanpassung.

Zu § 23 Abs. 11 MSchG und § 10 Abs. 13 VKG:

Bei RichteramtsanwärterInnen und RichterInnen verlängert sich die Dauer des schon bisher bestehenden Anspruches auf Teilzeitbeschäftigung.

Zu § 23 Abs. 12 MSchG und § 10 Abs. 14 VKG:

Diese Änderungen enthalten Zitatanpassungen, weiters sollen die Regelungen des § 105 Abs. 5 ArbVG für Vertragsbedienstete nicht gelten.

Zu § 23 Abs. 15 MSchG:

Zitatanpassung.

Zu § 23 Abs. 16 MSchG und § 10 Abs. 17 VKG:

Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist eine Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich, Verfügungen oder Ablehnungen einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt durch Bescheid. Ein Motivkündigungsschutz nach Arbeitsverfassungsgesetz soll nicht bestehen, weil die Kündigung von Vertragsbediensteten nur unter Angabe von Gründen zulässig ist.

Zu § 23 Abs. 17 MSchG und § 10 Abs. 19 VKG:

Sollte die Dienstbehörde die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung ablehnen, kann die Beamtin/der Beamte – wie in § 15m MSchG/§ 8e VKG vorgesehen – bekannt geben, dass sie/er Karenz in Anspruch nimmt.

Zu § 40 Abs. 15 MSchG und § 14 Abs. 10 VKG:

Wurde das Kind vor In-Kraft-Treten geboren, muss sich entweder die Mutter im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens in einem Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes befinden, oder im Anschluss an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Gebührenurlaub verbrauchen oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert sein, oder es muss sich zumindest ein Elternteil im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens entweder in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, VKG oder gleichartigen Vorschriften befinden, um Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu können.

Zu Artikel 3 (LAG):

Die Bestimmungen des MSchG und VKG wurden in das LAG übernommen. Es wird daher auf die Erläuterungen zu Artikel 1 und 2 verwiesen.

Zu Artikel 4 bis 7 (AZG, AngG, GAngG, BUAG):

Diese Bestimmungen enthalten Zitat- und Begriffsanpassungen, aber keine inhaltlichen Änderungen.

Zu Artikel 8 (AMFG):

Im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom 7. Oktober 2003 soll durch die neue Beihilfe ein Anreiz für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten geboten werden, Teilzeitarbeit für die Eltern von Kleinkindern zu ermöglichen und zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen.

Diese Beihilfe zielt darauf ab

-       Aufwendungen für die Arbeitsplatzausstattung bei der Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem Umstieg von Arbeitskräften auf Teilzeitarbeit zum Teil abzugelten.

-       Aufwendungen im Zusammenhang mit der Reorganisation der Arbeitsabläufe bei Ausweitung der Teilzeitarbeit zum Teil abzugelten (arbeitsorganisatorischer Mehraufwand).

Da die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Förderung der Beschäftigung, insbesondere auch der Teilzeitbeschäftigung, die vor allem auch im Bereich der Klein- und Mittelunternehmen erfolgt, wichtige arbeitsmarktpolitische Vorhaben, auch von gemeinsamem europäischem Interesse, darstellen, wird als besonderer Anreiz die Beihilfe auf Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten ausgerichtet.

Es wird geschätzt, dass im Rahmen der Beihilfe zur Abgeltung der erhöhten investiven Aufwendungen bei Teilzeitarbeit rund 1.500 Anträge gestellt werden. Die Kosten für die Arbeitsplatzadaption werden pro Einzelfall auf maximal € 3.000,-- geschätzt. Sollte diese Maßnahme dem EU-Beihilfenrecht unterliegen, sind maximal 15 % der förderbaren Kosten darstellbar. Daraus ergibt sich ein Gesamtförderaufwand von € 675.000,--. Unterliegt diese Maßnahme nicht dem EU-Beihilfenrecht und wird im Sinne des Gesetzes eine teilweise Abgeltung der beim Unternehmen angefallenen Kosten angestrebt, ergibt sich bei einer bis zu 30 %-igen Abgeltung der förderbaren Kosten ein Gesamtaufwand von € 1,35 Mio. Die Bedeckung der Ausgaben für die neue Beihilfe ist im Rahmen der Mittel der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung gegeben.

Unabhängig von der gegenständlichen Beihilfenregelung wird im Rahmen der Förderungsrichtlinien des Arbeitsmarktservice Vorsorge getroffen werden, dass für bestimmte beim Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkte Personen bzw. Personengruppen Einstellungs- bzw. Einschulungsbeihilfen gewährt werden, um frei werdende Teilzeitarbeitsplätze zu besetzen.