Vorblatt
Problem:
Das von den Vereinten Nationen eingesetzte
Intergovernmental Panel on Climate Change hat in seinem Dritten
Sachstandsbericht im Jahr 2001 die Aussage getroffen, dass es verstärkte
Beweise für den durch den Menschen verursachten Treibhauseffekt gibt. Die internationale
Staatengemeinschaft hat auf das Problem Klimawandel durch Annahme der
Klimarahmenkonvention 1992 und des Kyoto-Protokolls 1997 reagiert. Das
Kyoto-Protokoll sieht für die EU und alle Mitgliedstaaten ein Reduktionsziel
für die Treibhausgasemissionen von 8% im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber 1990
vor.
Als Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Ziels
hat die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und
Interessensgruppen 2001 das Europäische Klimaschutzprogramm (ECCP, European Climate
Change Programme) erstellt. Dieses Programm sieht gemeinschaftsrechtliche
Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in allen Bereichen vor, die
dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
Im Rahmen des ECCP hat die Kommission im
Oktober 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie über ein System für den Handel
mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vorgelegt; Rechtsgrundlage
des Vorschlags ist Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags. Die Richtlinie wurde
im Juli 2003 von Rat und Europäischem Parlament beschlossen und am 25. Oktober
2003 im Amtsblatt kundgemacht. Die für die Umsetzung in nationales Recht
vorgesehene Frist ist der 31. Dezember 2003.
Ziele:
Ziel des Gesetzes ist es, durch die
Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 %
der Emissionen von Treibhausgasen zu leisten und die Emissionshandelsrichtlinie
der EU umzusetzen. Durch das gemeinschaftliche System sollen ökonomische
Effizienzgewinne bei der Erreichung von CO2-Reduktionszielen
lukriert werden.
Inhalt:
Der vorliegende Entwurf enthält
Bestimmungen über die Genehmigung für Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die
unter das Emissionshandelssystem fallen, sowie Regelungen für die Überwachung
und Meldung von Treibhausgasemissionen und die Überprüfung durch unabhängige
Prüfeinrichtungen.
Weiters sieht der Entwurf vor, dass der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Pläne
für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikate an die Betreiber der
betroffenen Anlagen auf Grund von exakt definierten Kriterien erstellt.
Die Zertifikate sind in der ganzen EU frei
handelbar. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat ein Register für die Verbuchung der Zertifikate zu führen,
in dem jede Transaktion aufscheint.
Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, für
die erfaßten Treibhausgasemissionen der Anlage (ab 2005 Kohlendioxid) in jedem
Jahr Zertifikate an die Behörde zurückzugeben. Bei einem Verstoß gegen diese
Verpflichtung sind Pönalen vorgesehen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die Kriterien für die Zuteilung der
Emissionszertifikate sollen allfällige Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
Österreich möglichst gering gehalten werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Gebietskörperschaften entstehen
Vollzugskosten in relativ geringer Höhe (im Jahr 2004 ca. 80.000 €, in den
Folgejahren geringere Kosten). Da es sich um zwingende Umsetzung von EG-Recht
handelt, kommt der Konsultationsmechanismus nicht zur Anwendung.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die vorgesehene Regelung dient der
Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie der EU.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Das Bundesgesetz über ein System für den
Handel mit Emissionzertifikaten dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG
über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32,
CELEX 303L0087.
Die Europäische Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten haben gemäß dem Kyoto-Protokoll ein Reduktionsziel von 8% der
Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber dem Basisjahr 1990
übernommen; im Rahmen der EU-internen Lastenaufteilung beträgt das
Reduktionsziel Österreichs –13%. Als Beitrag zur Erreichung dieses Ziels hat
die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und
Interessensgruppen 2001 das Europäische Klimaschutzprogramm (ECCP, European
Climate Change Programme) erstellt. Dieses Programm sieht
gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in
allen Bereichen vor, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
Im Rahmen des ECCP hat die Kommission im
Oktober 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie über ein System für den Handel
mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vorgelegt; Rechtsgrundlage
des Vorschlags ist Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags. Die Richtlinie wurde
im Juli 2003 von Rat und Europäischem Parlament beschlossen, die Kundmachung
erfolgte im Oktober 2003. Die für die Umsetzung in nationales Recht vorgesehene Frist ist der
31. Dezember 2003.
Durch das gemeinschaftliche System soll es
den am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen ermöglicht werden, auf
kosteneffiziente Weise zur Reduktion der Treibhausgasemissionen beizutragen.
Die Richtlinie sieht vor, dass eine
Gesamtmenge an Emissionsrechten, die dem Handelssystem zur Verfügung steht,
definiert und an die betroffenen Anlagen verteilt wird. Diese erhalten damit
eine verpflichtend einzuhaltende quantitative Obergrenze („cap“) für ihre
Treibhausgasemissionen während der Handelsperiode. Emittiert die Anlage in
einem Jahr weniger Treibhausgase, als ihre Zuteilung beträgt, kann sie die
überschüssigen Berechtigungen entweder für künftigen Eigengebrauch innerhalb
einer Handelsperiode aufbewahren oder verkaufen. Überschreiten die Emissionen
einer Anlage ihre Zuteilung an Emissionsrechten, muss der Betreiber
entsprechend viele Berechtigungen erwerben, um die überschüssigen Emissionen
abzudecken. Die Betreiber sind also nicht gezwungen, zu handeln, wenn sich ihre
Emissionen im Rahmen ihrer Zuteilung bewegen.
Dieser Ansatz hat für den Staat den
Vorteil, dass das umweltpolitische Ziel, die Emissionen der betroffenen Anlagen
insgesamt nicht über eine gewisse Höhe steigen zu lassen, mit sehr großer
Sicherheit erreicht wird. Im Vergleich dazu können z.B. die Emissionseffekte
von ordnungspolitischen oder fiskalischen Maßnahmen a priori nie exakt
definiert werden. Für die betroffenen Unternehmen bietet der Emissionshandel
generell mehr Flexibilität bei der Erfüllung der umweltpolitischen Ziele als
bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen.
Die erste Handelsperiode umfasst die Jahre
2005 bis 2007, danach sollen die Perioden jeweils fünf Jahre betragen, um mit
den Verpflichtungsperioden des Kyoto-Protokolls kompatibel zu sein.
Das System bezieht Unternehmen bestimmter
Sektoren ab einer gewissen Größe in allen Mitgliedstaaten verpflichtend ein.
Im ersten Schritt sollen nur Anlagen, die
Kohlendioxid emittieren, in das System einbezogen werden, potentiell ist das
System aber für alle Treibhausgase, die durch das Kyoto-Protokoll geregelt
werden (Kohlendioxid, Methan, Lachgas, HFCs, PFCs und SF6), offen. Der
Zeitpunkt der Einbeziehung weiterer Gase hängt wesentlich davon ab, wie rasch
Richtlinien für die Überwachung dieser Gase entwickelt werden können; diese
liegen derzeit noch nicht vor.
In der Richtlinie ist eine gewisse
Flexibilität hinsichtlich der von der Richtlinie erfaßten Anlagen vorgesehen. Staaten können einzelne Anlagen aus dem
System bis 2007 herausoptieren, sofern sie ihre Emissionen
in gleichem Maß reduzieren, wie das im Emissionshandel der Fall wäre, und
äquivalenten Sanktionen bei Nichterreichung dieses Ziels unterliegen. Die
Entscheidung darüber wird im Komitologieverfahren getroffen. Jedenfalls muss
dabei sichergestellt werden, dass es durch die Ausnahme nicht zu Verzerrungen
des Binnenmarktes kommt. Andererseits können Staaten auch beantragen, dass einzelne Anlagen,
die kleiner sind als die in Annex I genannten Schwellenwerte, bereits ab 2005
am Emissionshandelssystem teilnehmen. Ab 2008 ist ein solcher Antrag auch für
Anlagen, die andere Tätigkeiten ausführen als in Annex I angeführt, und für
andere Gase, als gemäß Annex I erfaßt sind, möglich.
Unter den Bedingungen weiterer
EU-Regelungen wird es möglich sein, Zertifikate aus Projekten im Ausland zu
verwenden für die Abgeltung von Emissionen im Emissionshandelssystem zu
verwenden. Die Europäische Kommission hat einen Entwurf für eine entsprechende
Änderung der Emissionshandelsrichtlinie im Juli 2003 vorgelegt.
Die Richtlinie sieht Sanktionen in Form
relativ hoher Geldstrafen für jene Anlagenbetreiber vor, die nicht genügend
Emissionsberechtigungen zur Deckung der Emissionen ihrer Anlage abliefern.
Kompetenzrechtliche Grundlagen:
Die Kompetenzgrundlage des gegenständlichen
Entwurfs liegt in Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG („Luftreinhaltung ...“). Der
Entwurf zielt mit einem besonderen Instrumentarium auf die Verringerung der
Emission von Treibhausgasen - also von Substanzen, die unstrittig als
Luftschadstoffe (vgl § 2 Abs 1 IG-L) gelten - durch die Emittenten solcher
Treibhausgase ab. Die Besonderheit des eingesetzten Instrumentariums ist allein
darin zu sehen, dass der Entwurf nicht im ordnungsrechtlichen Sinn zur Verringerung
dieser Emissionen zwingt, sondern den Emittenten nach marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten Raum zur Variantenbeurteilung nach ökonomischer Effizienz
eröffnet. Ein zentrales Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist die -
schrittweise reduzierte - Zuweisung von Emissionsrechten und die Verpflichtung
zur periodischen Ablieferung von Emissionsrechten. Unterstützend tritt die
„Genehmigung“ als gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Grundlage für die
Zuweisung von Emissionsrechten hinzu. Bei den die „Genehmigung“ betreffenden
Bestimmungen handelt es sich allerdings nicht um „Anlagenrecht“ im
herkömmlichen Sinn, vielmehr bleiben die rechtlichen Voraussetzungen für den
Betrieb der betroffenen Anlagen unberührt. Gegenstand der Genehmigung ist die
behördliche Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Teilnahme
am System der Verwaltung der Emissionsrechte, mithin ein von der Verwaltung der
Emissionsrechte nicht abteilbarer Gesichtspunkt.
Die Emissionsrechte können auch Gegenstände
privatrechtlicher Rechtsgeschäfte („Transaktionen“) sein. Der Entwurf regelt
nun nicht diese Rechtsgeschäfte selbst, sondern allein die behördliche
Registrierung des Ergebnisses solcher - zulässiger und rechtswirksamer -
Transaktionen, wobei die Registrierung ein notwendiges rechtstechnisches Mittel
zur Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der periodischen Abgabe von
Emissionsrechten in der Form von Zertifikaten ist. Im selben Sinn kommt auch
den weiteren Bestimmungen des Entwurfs lediglich unselbständige bzw
instrumentelle Funktion im Hinblick auf seinen Kern zu, der in der periodischen
Zuweisung von Emissionsrechten und in der periodischen Ablieferung von Emissionsrechten
besteht und, wie gezeigt, dem Kompetenztatbestand der „Luftreinhaltung ...“
zuzuzählen ist.
Angelegenheiten der Luftreinhaltung
unterliegen auch dann dem Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG, wenn sie Emittenten
betreffen, die - in anderer Hinsicht - anderen Kompetenztatbeständen
unterliegen (vgl zB VwGH 23. 2. 1990, 89/18/0160).
Besonderer Teil:
Zu § 1 Abs. 1:
Mit dem Bundesgesetz über ein System für
den Handel mit Emissionszertifikaten wird die Richtlinie über den EG-internen
Emissionshandel in österreichisches Recht umgesetzt. Mit dem Emissionshandel
wird ein großer Teil des Beitrags dieser Sektoren zur Erreichung des Kyoto-Ziels
abgedeckt. Die Inhaber von Anlagen, die dem System unterliegen, erhalten damit
die Möglichkeit, technische Maßnahmen zur Emissionsminderung am eigenen
Standort durch den Zukauf von Emissionszertifikaten zu substituieren.
Zu Abs. 2:
Die österreichische Klimastrategie, die am
18. Juni 2002 vom Ministerrat beschlossen und von den Landeshauptleuten am 16.
Oktober 2002 bestätigt wurde, sieht Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen
in allen Sektoren vor. Die Klimastrategie ist auf der Homepage des BMLFUW (www.lebensministerium.at)
zu finden und kann gemeinsam mit dem Ministerratsvortrag von dort heruntergeladen
werden.
Der Erfolg der Maßnahmen gemäß der
Klimastrategie soll erstmals 2004 evaluiert werden; dabei ist die
wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Diese Evaluierung soll
sicherstellen, dass rechtzeitig geeignete weitere Maßnahmen in allen Sektoren
von der Bundesregierung ergriffen werden, besonders finanzielle Maßnahmen. Dazu
gehört unter anderem ein Ausbau des JI/CDM-Programms oder der Ankauf von
Emissionsreduktionen im Wege des internationalen Emissionshandels.
Zu § 2 Abs. 1:
Im ersten Schritt betrifft das System nur
die CO2-Emissionen der Anlagen, in denen eine in Anhang 1 genannte
Tätigkeit ausgeübt wird, potentiell sind auch alle anderen sogenannten
Kyoto-Gase (Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O),
Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe,
Schwefelhexafluorid (SF6) für den Emissionshandel vorgesehen.
Zu Abs. 2:
Der gegenständliche Entwurf sieht vor, dass
der BMLFUW Änderungen des Geltungsbereichs der Richtlinie mit Verordnung
umzusetzen hat. Er kann auch mit Verordnung weitere Tätigkeiten und Treibhausgase
in den Anwendungsbereich des Entwurfs einbeziehen, wenn dies nötig ist, um eine
Harmonisierung mit anderen EU-Mitgliedstaaten zu erzielen. Hier ist besonders
an den Fall zu denken, dass die Nachbarstaaten Österreichs weitere Tätigkeiten
oder Gase einbeziehen. Die Erweiterungsmöglichkeiten des Anwendungsbereichs
sind in der Richtlinie vorgegeben.
Weil die Ermächtigungen zur Einbeziehung
durch Verordnung gesetzlich entsprechend determiniert sind, es sich also um
gesetzlich konstituierte Durchführungsverordnungen (Raschauer,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 1998, RZ 813) handelt, entspricht die
Regelung den Anforderungen des Art 18 B‑VG. Nach begründeter Auffassung (Öhlinger/Potacs,
Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht², 2001, 105) sind Verweisungen auf
gemeinschaftsrechtliche Regelungen zulässig. Durch die klare Definition des
verwiesenen Gemeinschaftsrechtsakts (RL 2003/87/EG) und die Bestimmung,
welche Maßnahmen zur Umsetzung an eine Änderung der verwiesenen Norm geknüpft
werden dürfen, entspricht das Regelungssystem des § 2 Abs 2 auch den
innerstaatlichen Determinierungsanforderungen.
Im Hinblick darauf, dass mit den in den
Mitgliedstaaten zu erlassenden Umsetzungsvorschriften der Richtlinie 2003/87/EG
ein europäisches System für den Handel mit Treibhausgasemisisonszertifikaten
etabliert werden soll, das vorliegende Bundesgesetz also einen Teil dieses
europäischen Regelungssystems darstellt, ist es notwendig, eine Anpassung
dieses Teils des europäischen Regelungssystems auch für den Fall vorzusehen,
dass sich dieses System durch entsprechende Inanspruchnahme der von der Richtlinie
2003/87/EG vorgesehenen „opting-in“-Möglichkeiten durch Mitgliedsstaaten
weiterentwickelt. Zur Vermeidung von Nachteilen für die dem österreichischen
Teilsystem dieses europäischen Regelungssystems unterliegenden Anlagen ist hier
ein entsprechend flexibles und rasches Anpassungsverfahren erforderlich.
Zu Abs. 3:
Da nicht die Intention besteht, Anlagen
zwangsweise in das Emissionshandelssystem einzubeziehen, ist vorgesehen, dass
Betreiber einen Antrag auf Einbeziehung in das System stellen können. Da die
Teilnahme am Emissionshandel aber für sehr kleine Anlagen nicht sinnvoll ist,
wurde die Möglichkeit des Opting in insofern beschränkt, als Anlagen, die unter
der Hälfte des Schwellenwerts liegen, nicht am Emissionshandel teilnehmen
können.
Bilden mehrere Anlagen an unterschiedlichen
Standorten in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit, so kann es nachteilig
sein, wenn einzelne dieser Anlagen auf Grund des Unterschreitens der
entsprechenden Schwellenwertfestlegungen dieses Bundesgesetzes nicht in das
Emissionshandelssystem einbezogen werden können. Da diese Anlagen jedenfalls
entsprechende Treibhausgase emitieren, ist ihre optionale Einbeziehung in das
System des Emissionshandels im Hinblick auf die grundsätzliche Zielsetzung der
Erreichung der „Kyoto-Verpflichtung“ wie im Hinblick auf die vom
Emissionshandelssystem schon erfassten, in den nationalen Zuteilungsplan
aufgenommenen Anlagen neutral. Eine solche „freiwillige“ Einbeziehung in das
Emissionshandelssystem soll nicht gegen den Willen des Anlagenbetreibers erfolgen,
weil es ihm freistehen soll, zu entscheiden, ob er mit seiner vom
Regelungssystem des Abs 3 erfassten Anlage wie vergleichbare Anlagen außerhalb
des Emissionshandelssystems verbleiben oder auf Grund wirtschaftlicher
Überlegungen in das System einbezogen werden will.
Der Bundesminister nimmt diese Anlagen,
sofern sie den Voraussetzungen entsprechen, in den nationalen Zuteilungsplan
auf und leitet die Anträge auf diesem Weg an die Europäische Kommission weiter.
Nach erfolgter Genehmigung durch die Kommission erhalten diese Anlagen auch
eine rechtsverbindliche Zuteilung von Emissionszertifikaten.
Um größtmögliche Konsistenz mit anderen
österreichischen Regelwerken, die für die erfaßten Anlagen gelten,
herzustellen, wird im vorliegenden Gesetzentwurf anstelle des Begriffs
„Betreiber“ durchgängig der zivilrechtliche Begriff „Inhaber“ verwendet, der
etwa in der Gewerbeordnung und in der EPER-Verordnung verwendet wird. Zu diesem
Begriff liegt auch eine umfangreiche Judikatur vor (z.B. VwGH E 10.2.1998,
97/04/0169).
Zu Abs. 4:
Um Rechtssicherheit für die Betreiber zu
schaffen, wird festgelegt, dass eine Anlage auch dann für den Rest der
laufenden Periode im Geltungsbereich des Gesetzes verbleibt, wenn sie durch
eine Verringerung der Kapazität während der Periode unter die Schwellenwerte in
Anhang 1 fällt.
Zu Abs. 5:
Versuchsbetriebe gewerblicher Anlagen
fallen nicht unter diese Ausnahmebestimmung.
Zu Abs. 6:
Im Interesse der Rechtssicherheit soll es
Anlageninhabern möglich sein, einen Feststellungsbescheid zu erwirken, um eine
eindeutige Klärung der Betroffenheit vom Emissionshandelssystem herbeizuführen.
Dies wird vor allem für Anlagen in Frage kommen, die im Grenzbereich der in
Anhang 1 genannten Kapazitätsschwellen liegen oder bei denen die
Zusammenrechnung von Feuerungsanlagen nicht eindeutig ist. Die sehr kurze Frist
für den Umweltminister erklärt sich ebenfalls unter dem Aspekt der Rechtssicherheit
für die Inhaber.
Zu § 3 Z. 1:
Die Definition von „Emissionszertifikat“ in
Z. 1 bezieht sich auf die technische Definition der Richtlinie.
Zu Z. 3:
Die in der Richtlinie erfassten Gase sind
jene, für die im Kyoto-Protokoll eine Reduktion vorgesehen ist („6-Gase-Korb“).
Zu Z. 4:
Die Anlagendefinition entspricht der
Definition in der Emissionshandelsrichtlinie, die deckungsgleich ist mit der
Definition in der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung
von Umweltverschmutzung.
Zu Z. 5:
Mit der Definition von „neuen
Marktteilnehmern“ ist klargestellt, dass nur Neuanlagen und genehmigungspflichtige
Anlagenerweiterungen als Neueintritte gelten, nicht aber
Produktionsausweitungen innerhalb der genehmigten Kapazität. Bei
Anlagenerweiterungen gilt nur die zusätzlich genehmigte Kapazität als Neuanlage,
nicht die gesamte Anlage, wenn sie bereits vor der Änderung der
RL unterlag. Wenn eine Anlage unterhalb der Schwellenwerte in Anhang 1
oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 lag und aufgrund der
Erweiterung die Schwelle überschritten wird, gilt die gesamte Anlage als neuer
Marktteilnehmer.
Zu § 4 Abs. 1:
Jede Anlage, in der eine in Anhang 1 oder
in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeit ausgeübt wird
oder die sich freiwillig gemäß § 2 Abs. 3 in das
Emissionshandelssystem hineinbegibt, benötigt ab 1. Jänner 2005 eine
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen. Diese Genehmigung ist
anlagenspezifisch und nicht übertragbar.
Zu Abs. 2:
Die Genehmigungen werden von der
zuständigen Behörde (§ 26) erteilt, wenn der Anlagenbetreiber glaubhaft machen
kann, dass er in der Lage ist, die Emissionen aus der Anlage zu messen und
darüber zu berichten. Diese Genehmigung kann auch für mehrere Anlagen des
Betreibers am gleichen Standort erteilt werden. Die Aufgabe der Behörde ist
eine relativ formale; es ist nicht erforderlich, die Emissionen der Anlage oder
die Angaben, wie überwacht werden soll, durch Sachverständigengutachten zu
überprüfen.
Zu Abs. 3:
In der Genehmigung wird der Betreiber
verpflichtet, die Emissionen aus seiner Anlage zu überwachen. Die Behörde
schreibt ihm vor, wie die Überwachung zu erfolgen hat. Der Spielraum von
Betreiber und Behörde wird durch die nationale Umsetzung der Entscheidung der
EK über die „Monitoring and Reporting Guidelines“ eingeschränkt, die derzeit in
Vorbereitung ist (s. Erläuterungen zu § 7 und 8). Der Bescheid kann auch
andere Auflagen für die Überwachung, wie die maximal zulässige Unsicherheit der
Emissionsangaben, die zu berichtenden Treibhausgase oder zu beachtende Normen
enthalten. Kernpunkt des Bescheids ist aber die Verpflichtung, jährlich an
einem Stichtag (30. April) Emissionszertifikate im Ausmaß der gesamten
relevanten Emissionen der Anlage während des vergangenen Jahres an die Behörde
abzuliefern. Die Genehmigung enthält aber nicht die Zuteilung der Zertifikate,
diese erfolgt durch die Verordnung über den Zuteilungsplan.
Zu Abs. 4:
Es ist für den BMLFUW erforderlich,
Informationen über die genehmigten Anlagen zu haben, bevor die endgültige
Zuteilung und Buchung der Emissionszertifikate erfolgt. Eine rechtsverbindliche
Zuteilung an eine nicht genehmigte Anlage ist nicht zulässig.
Zu Abs. 5:
Diese Bestimmung dient zur Klarstellung,
dass der Zukauf von Emissionszertifikaten nur zu höheren Treibhausgasemissionen
berechtigt, nicht aber zu den damit allenfalls verbundenen höheren Emissionen
anderer Schadstoffe, wenn diese über die genehmigte Höhe hinausgehen.
Zu Abs. 6:
Mit dieser Bestimmung soll klargestellt
werden, dass die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen grundsätzlich so
lange aufrecht ist wie die anlagenrechtliche Genehmigung. Eine Ausnahme von
dieser Regel besteht in Fällen, in denen die anlagenrechtliche Genehmigung
trotz faktischer Stilllegung der Anlage weiterbesteht, aber (fast) keine
Treibhausgasemissionen mehr stattfinden. Die Schwelle für eine faktische
Stilllegung wird mit 10% der Emissionen angenommen. Eine Ausnahme von dieser
„Faustregel“ gilt jedenfalls dann, wenn die Emissionen aufgrund einer
Klimaschutzmaßnahme unter diese Schwelle sinken. Da dies aus dem
Emissionsbericht ersichtlich ist, ist kein weiterer Antrag des Inhabers
vorgesehen, er bekommt jedenfalls die vorgesehnen Emissionszertifikate weiter.
Im Fall eines nur temporären Emissionrückgangs etwa wegen einer
wirtschaftlichen Entscheidung eines Anlageninhabers (z.B. auf Grund schwankender
Auftragslage) oder eines Anlagenumbaus kann der Inhaber beantragen, dass er die
vorgesehenen Zertifikate weiter erhält.
Diese Regelung steht in Zusammenhang mit
der Haltung einer Reserve, aus der Neuanlagen eine Gratiszuteilung erhalten;
Emissionszertifikate, die nicht mehr vergeben werden, fließen dieser Reserve
zu.
Zu § 5 Abs. 1:
Diese Bestimmung enthält die Anforderungen
an den Genehmigungsantrag. Sie beinhalten Angaben über die Art der Emissionen
aus der Anlage, nicht aber über die Menge der Emissionen. Der Betreiber muss im
Antrag der Behörde einen Vorschlag machen, wie die Überwachung erfolgen soll –
mittels Messung oder Berechnung; dabei sind die Anforderungen der Monitoring
Guidelines bzw. deren Umsetzung in österreichisches Recht heranzuziehen.
Zu Abs. 2:
Es ist zur Erleichterung der Kommunikation
wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich, dass die Behörde für
Angelegenheiten des Emissionshandel in der Anlage einen Ansprechpartner hat;
dieser soll der Behörde namhaft gemacht werden. Falls ein solcher
Ansprechpartner nominiert wurde, ist ein Wechsel in der Person der Behörde
bekanntzugeben.
Zu Abs. 3:
In einer kurzen Zusammenfassung sollen die
wesentlichsten Punkte des Genehmigungsantrags dargestellt werden; technische Skizzen,
Tabellen etc. sollen in dieser Zusammenfassung nicht wiederholt werden.
Zu Abs. 4:
Um sicherzustellen, dass alle Anlagen, in
denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 ausgeübt wird, vor Beginn der ersten
Handelsperiode über eine Genehmigung gemäß § 4 verfügen, muss die
Einreichung bei der Behörde so rechtzeitig erfolgen, dass die Genehmigung vor
dem 31. Dezember 2004 erteilt wird. Die Einreichung kann frühestens mit dem
In-Kraft-Treten des Gesetzes erfolgen; die Anlagenbetreiber haben bis 31. Juli
2004 Zeit, den Antrag zu stellen.
Zu Abs. 5:
Da es sich um einen nicht sehr aufwändigen
Bescheid handelt, wird die übliche Frist von sechs Monaten für die Entscheidung
der Behörde auf vier Monate verkürzt. Diese Frist beginnt mit der Vorlage aller
nötigen Unterlagen zu laufen, eine unvollständige Einreichung gilt nicht als
Auslöser des Fristenlaufs. Falls die Genehmigung trotz rechtzeitiger
Einreichung nicht bis Ende 2004 erteilt wird, soll dies nicht zu Lasten des
Anlagenbetreibers gehen; die Anlage darf daher bis zur Erteilung der
Genehmigung weiter betrieben, werden. Die Behörde kann im Bescheid andere als
die beantragten Überwachungsauflagen erteilen, bis zur Genehmigung sind aber
die beantragten Methoden anzuwenden.
Zu Abs. 6:
Um das Genehmigungsverfahren für Betreiber
und Behörde möglichst einfach zu gestalten, soll für Anlagen, die nach dem In
Kraft Treten des Emissionshandelsgesetzes gänzlich neu genehmigt werden, das
Verfahren nach Möglichkeit zusammen mit dem anlagenrechtlichen
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Zu § 6:
Änderungen der Art und Funktionsweise der
Anlage und geplante Anlagenerweiterungen, die eine Änderung der Genehmigung
erfordern können, sind der Behörde zu melden; diese hat zu entscheiden, ob eine
Aktualisierung der Genehmigung erforderlich ist.
Zu § 7:
Die Emissionen
der betroffenen Anlagen unterliegen einem exakten Monitoring, zu dem der
Betreiber verpflichtet ist. Dieses Monitoring kann entweder durch Berechnung
oder durch Messung erfolgen. Es sind standardisierte oder etablierte Verfahren
zu verwenden, die Messung muss durch Berechnungen bestätigt werden. Die
Europäische Kommission erlässt im Komitologieverfahren Leitlinien für die Überwachung
der Emissionen, die in der Verordnung des Umweltministers berücksichtigt
werden. Derzeit liegt eine zwischen der Kommission und der qualifizierten
Mehrheit der Mitgliedstaaten akkordierte Fassung der Leitlinien vor, die
Veröffentlichung der Entscheidung wird für Februar 2004 erwartet. Der Entwurf
enthält detaillierte Ausführungen zur Überwachung der Emissionen der in Anhang
1 genannten Tätigkeiten.
Zu § 8:
Die
Anlagenbetreiber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft als zuständiger Behörde jährlich nach Ablauf jedes
Kalenderjahres einen Emissionsbericht zu liefern. Dieser Bericht muss
Anlagedaten, Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren, Gesamtemissionen
und Unsicherheitsfaktoren (bei Berechnung der Emissionen) enthalten. Auch für
diese Berichte enthalten die Monitoring Guidelines Vorgaben.
Zu
Abs. 3:
Für den möglichen, wenn auch nicht sehr
wahrscheinlichen Fall, dass ein Anlagenbetreiber die Emissionen aus seiner
Anlage nicht überwacht und daher auch keine Meldung gemäß § 8 oder gemäß
§ 12 erstattet, sind in § 27 Strafbestimmungen vorgesehen. Zusätzlich
dazu ist es aber nötig, ein Verfahren festzulegen, um in einem solchen Fall die
Emissionen der Anlage herauszufinden und festzulegen, wie viele
Emissionszertifikate an die Behörde zurückgegeben werden müssen. Der BMLFUW
kann in einem solchen Fall eine besondere Überprüfung durchführen, bzw. vom
Umweltbundesamt durchführen lassen, auf deren Grundlage die Emissionen von Amts
wegen festgelegt werden. Die Kosten dafür hat der Betreiber zu tragen, der
durch sein Nicht-Handeln das Einschreiten der Behörde verursacht hat.
Zu § 9 Abs. 1:
Die
Emissionsberichte müssen vor der Vorlage an die Behörde von einer unabhängigen
Prüfeinrichtung verifiziert werden. Geprüft werden der Bericht, das
Überwachungssystem und die Emissionsdaten (Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren,
Berechnungen). Die Verifizierung muss spätestens am 31. März jedes Jahres
abgeschlossen sein. Grundsätze für die Prüfung sind in Anhang 3 festgelegt;
falls weitere Anforderungen aufgrund von EU-Vorgaben oder aus fachlicher Sicht
erforderlich sind, sind diese in einer Verordnung des BMLFUW – tunlichst
zusammen mit den Verordnungen gemäß §§ 7 und 8 – festzulegen.
Zu
Abs. 2:
Der Betreiber hat
die Prüfeinrichtung bereits vor Beginn der Periode auszuwählen und über seine
Wahl den BMLFUW zu unterrichten. Ein Wechsel der Prüfeinrichtung während der
Periode ist möglich, muss aber dem BMLFUW angezeigt werden. In der Regel wird
der BMLFUW diese Meldung zur Kenntnis nehmen; nur wenn begründete Zweifel an
der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Betreiber bestehen, kann der BMLFUW dem
Betreiber auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen. Die Unabhängigkeit
ist in diesem Fall besonders bedeutend, weil die Verifizierung von
Emissionsberichten nicht nur Auswirkungen auf die Zielerreichung des Betreibers
hat, sondern auch auf die nationale Emissionsinventur.
Zu
Abs. 3:
Wenn die
Emissionsmeldung des Betreibers ordnungsgemäß verifiziert wurde und keine
begründeten Zweifel vorliegen, wird sie vom BMLFUW akzeptiert. Falls es Zweifel
gibt, kann der BMLFUW eine Überprüfung durchführen bzw. vom Umweltbundesamt
durchführen lassen, mit denen die Emissionen der Anlage durch die Behörde
festgestellt werden. Wenn sich dabei herausstellt, dass die Emissionsmeldung
unrichtig war, werden die von der Behörde festgestellten Daten herangezogen.
Für die Notwendigkeit einer Datenkorrektur ist schon eine Abweichung von 1
Tonne CO2-Äquivalent relevant. Die Kosten für eine Überprüfung
sollen aber nur dann dem Inhaber angelastet werden, wenn die Abweichung
signifikant war; die Grenze sollte für kleine und mittlere Anlagen mit einer
Abweichung der Meldung von der Feststellung der Behörde um mehr als 1%
festgelegt werden; bei großen Anlagen kann 1 % bereits eine sehr große
Zahl ergeben, so dass auch die Gesamtemissionen der Anlage in Betracht gezogen
werden sollen; als signifikante Abweichung wäre jedenfalls eine Differenz von
mehr als 1000 Tonnen anzusehen.
Zu
Abs. 4:
Im Fall eines
negativen Prüfungsergebnisses dürfen vom Anlagenbetreiber keine Zertifikate
übertragen werden, bis ein positives Ergebnis vorliegt. Gemäß dem Entwurf der
Registerverordnung der Europäischen Kommission trägt die unabhängige
Prüfeinrichtung ihren Prüfbericht bzw. dessen Ergebnis in das Register ein. Der
Registermanager und die zuständige Behörde sind auf diesem Weg also am 1. April
darüber informiert, ob eine rechtzeitige und positive Verifizierung erfolgt
ist. Um zu verhindern, dass unzulässige Transfers durchgeführt werden, ist es
der Registerstelle untersagt, nach dem 31. März jeden Jahres Transaktionen durchzuführen,
wenn kein positiver Prüfbericht vorliegt. Das ist auch zum Schutz der
Teilnehmer am Emissionshandel erforderlich, um zu verhindern, dass gerade vor
der Ablieferungsfrist an die Behörde Transaktionen durchgeführt werden, die im
Nachhinein rückabgewickelt werden müssten.
Zu
Abs. 5:
Gemäß dieser
Bestimmung hat der BMLFUW die Möglichkeit, Anlageninhabern mit Bescheid aufzutragen,
weitere – über die Emissionsmeldung hinausgehende – Informationen zur Verfügung
zu stellen, falls solche Informationen von einem Expert Review Team
(internationalen Überprüfungsteam) der UNFCCC im Rahmen einer Tiefenprüfung der
Nationalen Treibhausgasinventur als notwendig angesehen werden, um eine
Übereinstimmung der Inventur mit den internationalen Guidelines für die
Inventurerstellung des Intergovernmental Panel on Climate Change
sicherzustellen.
Zu § 10:
Die notwendigen detaillierten Regelungen
über die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen sollen in einer
Verordnung des BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMWA festgelegt werden. Diese
Verordnung soll so rasch wie möglich nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes
erfolgen, um sicherzustellen, dass die notwendige Rechtsgrundlage für die
Zulassung rechtzeitig vorliegt, um auch zu ermöglichen, dass die Betreiber vor
dem Start des Handelssystems einen Verfizierer finden können. Aus diesem Grund
ist auch eine sehr knappe Frist für die Entscheidung des BMLFUW über die
Zulassung vorgesehen.
Zu § 11 Abs. 1:
Gemäß der Emissionshandelsrichtlinie hat
die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaates für jede Handelsperiode einen
nationalen Zuteilungsplan zu erstellen. Die erste Periode dauert von 2005 bis
2007, daran anschließend sind jeweils Perioden von fünf Jahren festgelegt. Der
Plan hat die Gesamtmenge der Zertifikate, die im Emissionshandelssystem
zugeteilt werden sollen, zu enthalten, sowie die Verteilung auf die betroffenen
Anlagen. Die EK hat ein gemeinsames Format für den Zuteilungsplan vorgelegt, um
eine einheitliche und damit vergleichbare Gestaltung zu gewährleisten.
Zu Abs. 2:
Verpflichtend ist die Orientierung der
Zuteilung an dem Potenzial, insbesondere dem technologischen Potenzial der
Tätigkeit (nicht der einzelnen Anlage). Die Entwicklung der
Kohlenstoffdioxidemissionen der Branchen in Zusammenhang mit ihrem Trend der
Produktion und der Energieintensität wird in mehreren Studien von WIFO und KWI
untersucht. Die Ergebnisse dieser Studien werden bei der Zuteilung
berücksichtigt. Hinsichtlich des technologischen Potentials sollen die BVT-Referenzdokumente (BREFs) als Bewertungshilfe herangezogen werden, obwohl sie sich nicht
direkt auf Treibhausgasemissionen beziehen. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der IPPC-Richtlinie
96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
hat die Europäische Kommission einen Informationsaustausch zwischen den
EU-Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über beste verfügbare
Techniken (BVT), die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die
Entwicklungen auf diesem Gebiet durchzuführen. Die BVT-Referenzdokumente
(BREFs) sind die Ergebnisse dieses Informationsaustausches und werden von der
Europäischen Kommission veröffentlicht.
Die in den BREFs
enthaltenen Informationen sind als Unterstützung bei der Bestimmung des Standes
der Technik gedacht, der die Basis für die Festlegung der Genehmigungsauflagen
ist.
Die BREFs
enthalten allgemeinen Informationen über die jeweilige Branche und die dort
angewandten industriellen Verfahren und geben Auskunft zu Emissions- und
Verbrauchswerten in bestehenden Anlagen, zu BVT-Kandidaten sowie schließlich zu
den Emissions- und Verbrauchswerten jener Verfahren, die als BVT anzusehen
sind.
Die Berücksichtigung von Vorleistungen zur
Emissionsreduktion, die nach 1990 gesetzt wurden, kann laut Richtlinie
erfolgen; allerdings sind einzelne „early actions“ der letzten 14 Jahre
hinsichtlich ihrer Emissionsauswirkungen sehr schwer zu bewerten. Die
emissionsreduzierendenVorleistungen, die in einer Anlage gesetzt wurden,
spiegeln sich in den Emissionswerten der Anlage und damit auch im technologischen
Potenzial wieder, so dass Vorleistungen in dieses Kriterium ebenfalls
einfließen. Eine gesonderte Betrachtung ist daher nicht zielführend.
Aus dem Kriterium des technischen
Potenzials lässt sich ableiten, dass eine Unterscheidung zwischen
prozessbedingten Emissionen und energiebedingten Emissionen getroffen werden
soll. Erstere können nur in sehr engem Rahmen reduziert werden, da sie primär
durch die eingesetzen Rohstoffe bedingt sind, die nicht so leicht substituierbar
sind wie Brennstoffe zur Energieerzeugung. Es sollen also bei Anlagen der
betroffenen industriellen Aktivitäten zwei getrennte „Zuteilungsformeln“
angewendet werden.
Die österreichische Klimastrategie sieht
ein großes Reduktionspotenzial für CO2-Emissionen in der Nutzung und
dem Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme. Daher sollen dieser
Technologie und dieser Art der Wärmeversorgung durch die Zuteilung von
Emissionszertifikaten zumindest keine Nachteile erwachsen, die eine
Einschränkung der Nutzung zur Folge haben könnten („KWK- und Fernwärme-Bonus“).
Um Optionen erarbeiten zu lassen, wie ein solcher Bonus definiert werden
könnte, hat das BMLFUW gemeinsam mit WKÖ und VEÖ eine Studie beauftragt.
Saubere, dh. besonders emissionsarme oder emissionsfreie Technologien sollen
ebenfalls berücksichtigt werden können. Nuklearenergie gilt nicht als saubere
Technologie.
Verpflichtend ist der Einklang mit den
rechtlichen und politischen Anforderungen der Gemeinschaft und Österreichs. Als
Beispiel ist zu nennen, dass Umweltschutzanforderungen im EU- oder nationalen
Recht zu höheren Treibhausgasemissionen führen (etwa bei thermischer
Nachverbrennung).
Ein ganz zentrales Kriterium für die EK ist
das Verbot, bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten ungerechtfertigt zu
bevorzugen. Das bedeutet konkret, dass keine Anlage mehr Emissionszertifikate
erhalten darf, als diese Anlage voraussichtlich emittiert (Verbot der
Überallokation!). Problematisch für die Behörde ist dabei die Prognose, wie
viel die Anlage emittieren wird; diese muss jedenfalls sachlich begründet sein.
Die Zuteilung der Zertifikate an die
Sektoren Industrie und Energieerzeugung orientiert sich an der Klimastrategie.
Die Klimastrategie enthält Potenziale von Maßnahmen in allen Sektoren, die
relevante Mengen an Treibhausgasen emittieren; die Potenziale, die sich für die
Sektoren Industrie und Energiebereitstellung ergeben, sind 1,25 bzw. 2,1 Mio t
Reduktion pro Jahr verglichen mit dem Referenzszenario ohne zusätzliche
Maßnahmen. Diese Zahlen sind auch für den Zuteilungsplan Orientierungsgrößen.
Änderungen in der Zuordnung der Emissionen von bestimmten Anlagen zu den
Sektoren Energieerzeugung und Industrie werden dabei berücksichtigt.
Ein aus Sicht der EK äußerst bedeutendes
Kriterium ist die Orientierung der Gesamtmenge von Zertifikaten, die dem
Emissionshandel zugeteilt werden, am Kyoto-Ziel des jeweiligen Mitgliedstaates
unter der EU-internen Lastenaufteilung. Damit ist nicht gemeint, dass das
österreichische Kyoto-Ziel direkt auf die Gesamtmenge der Zertifikate in der
Weise wirkt, dass von den Emissionen der betroffenen Sektoren 13% abgezogen
werden. Sehr wohl aber muss die Gesamtmenge in der Weise konsistent sein, dass
die Zielerreichung durch die Zertifikatsmenge für den Emissionshandel nicht
gefährdet werden darf. Überdies sind nationale Strategien zu berücksichtigen,
die eine „Lastenaufteilung“ zwischen den Sektoren vorsehen; im Fall von
Österreich sind diese klimapolitischen Maßnahmen in der nationalen
Klimastrategie vorgesehen, die am 18. Juni 2002 vom Ministerrat und am 16.
Oktober 2002 von der Landeshauptmännerkonferenz angenommen wurde.
Zu Abs. 3:
Da laut den Vorgaben der Richtlinie einige
Kriterien für die Festlegung der Gesamtzahl, andere für die Festlegung der
Tätigkeitszahlen und wieder andere für die Festlegung auf Anlagenebene
heranzuziehen sind, wird hier festgelegt, welche Kriterien für welche Ebene
relevant sind. Dabei gibt es durchaus Überschneidungen; so ist das erste
Kriterium – Potenzial – gemäß der Richtlinie bzw. der Mitteilung der Kommission
über Leitlinien für die Mitgliedstaaten für die Anwendung der Kriterien für die
Gesamtzahl und die Tätigkeitsebene heranzuziehen, gemäß EZG soll es für alle
drei Ebenen gelten.
Zu Abs. 4:
Die Richtlinie lässt es offen, wie neue
Marktteilnehmer sich am System beteiligen können. Eindeutig ist, dass die
Genehmigung gemäß § 4 nicht versagt werden darf, wenn die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Betreffend die Zertifikate eröffnet die Richtlinie
grundsätzlich die Möglichkeit einer Reservehaltung aus der Gesamtmenge der
Emissionshandelszertifikate, um daraus Gratiszertifikate für neue
Marktteilnehmer zuzuteilen. Diese Lösung hat aus der Sicht der Anlagenbetreiber
Vor- und Nachteile: Vorteile für die neuen Marktteilnehmer, da sie gratis
Zertifikate erhalten, Nachteile aber für die Betreiber bestehender Anlagen, da
die Reserve zu Lasten der Zuteilung an bestehende Anlagen geht. Aus der Sicht
des Staates bietet eine Reservehaltung folgende administrative Probleme: Die
Reserve muss von Anfang an fix definiert sein, sie kann nicht während der
Periode aufgestockt werden (außer durch einbehaltene Zertifikate von still
gelegten Anlagen). Da ex ante nicht bekannt ist, wie groß der Bedarf neuer
Marktteilnehmer an Zertifikaten sein wird, bzw. wieviele neue Marktteilnehmer
es überhaupt geben wird, kann die Reserve nur mit einem großen
Unsicherheitsfaktor definiert werden. Wenn sie so groß dimensioniert wird, dass
der voraussichtliche Bedarf mit Sicherheit gedeckt wird, erhöht sich die
Belastung für die Betreiber bestehender Anlagen beträchtlich. Allfällige Reste
an Zertifikaten, die am Ende der Periode nicht an neue Marktteilnehmer vergeben
wurden, dürfen nicht an die bestehenden Betreiber übertragen werden (Verbot der
ex-post-Zuteilung). Bei einer kleiner dimensionierten Reserve muss es exakte
Regeln für die Vergabe geben; eine Möglichkeit dazu ist das auch von der
Europäischen Kommission empfohlene „first come first serve-Prinzip“. . Ein
wichtiges Entscheidungskriterium für oder gegen eine Reservehaltung ist die
Handhabung durch andere Mitgliedstaaten, um österreichischen Unternehmen nach
Möglichkeit gleiche Rahmenbedingungen zu bieten; da mittlerweile absehbar ist,
dass die meisten anderen Mitgliedstaaten eine Reserve für neue Marktteilnehmer
anlegen, folgt Österreich diesem Beispiel. Die näheren Regelungen sind dem
Zuteilungsplan vorbehalten, allerdings muss die Reserve mindestens 1% der
zugeteilten Gesamtmenge betragen, sie kann aber auch größer sein. Eine höhere
Reserve ist eher in der zweiten Periode sinnvoll, da in fünf Jahren mit mehr
neuen Teilnehmern zu rechnen ist als in drei Jahren. Zu beachten ist
jedenfalls, dass neue Marktteilnehmer, die später in der Periode dazukommen,
bereits bei der Planung die Rahmenbedingungen des Emissionshandels
mitberücksichtigen können und der Zukaufsbedarf auch wesentlich geringer ist
als bei Anlagen, die zu Beginn der Periode „einsteigen“.
Um sicherzustellen, dass nicht benötigte
Zertifikate aus der Reserve nicht verfallen, wenn sie nicht in Anspruch
genommen werden, sollen restliche Zertifikate dem Markt zugeführt, also
versteigert werden. Es ist dem Zuteilungsplan vorbehalten, zu regeln, ob die
Reserve auf die einzelnen Jahre der Periode aufgeteilt wird. Daher wird
festgelegt, dass an mindestens einem Stichtag eine solche Verwertung stattfindet.
Die Teilnahme an einer Versteigerung der restlichen Zertifikate ist jeder in-
und ausländischen juristischen oder natürlichen Person möglich.
Zu Abs. 5:
Das Kriterium betreffend die mögliche
Betrachtung der Wettbewerbssituation gegenüber Anlagen und Ländern außerhalb
der EU wurde aus der Richtlinie übernommen.
Zu Abs. 6:
Der Stichtag, bis zu dem Anlagen in den
nationalen Zuteilungsplan aufgenommen werden können, ist einen Monat vor der
Fertigstellung des Zuteilungsplans gemäß § 13, d.h. für die erste Peride
der 29. Februar 2004. Ausschlaggebend ist das Vorliegen eines erstinstanzlichen
Bescheids der Anlagenbehörde. Für neue Anlagen, für die keine oder nur
unvollständige Emissionsmeldungen vorliegen, sind für die Bemessung der
Zuteilung anstelle der Emissionen des Basiszeitraums andere Faktoren
heranzuziehen, u.a. die genehmigte Kapazität. Da es aber nicht gerechtfertigt
wäre, einer neuen Anlage, die noch keine tatsächlichen Emissionen hat,
Emissionen zuzubilligen, die 100% ihrer Kapazität entsprechen, sind zusätzlich
auch die Kapazitätsauslastung der existierenden Anlagen der Branche und der
Erwartungswert für die Anlage heranzuziehen. Dabei ist natürlich davon
auszugehen, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht.
Zu § 12:
Eine wesentliche Grundlage für die
Zuteilung ist die Datenbasis. Da eine solche nicht vorlag, wurde von BMLFUW,
WKÖ und VEÖ eine Datenerhebung aller potentiell betroffenen Anlagen für die
Jahre 1998 bis 2001 beauftragt, die demnächst abgeschlossen sein wird. Die Erhebung
basiert auf Meldungen der Anlagenbetreiber auf Grundlage von Fragebögen. Diese
Meldungen wurden auf ihre Konsistenz mit vorhandenen Daten, wie der
österreichischen Luftschadstoffinventur und dem EPER-Register gemäß der
IPPC-Richtlinie, geprüft. Die Resultate der Erhebung werden jedem
Anlagenbetreiber, der eine Meldung abgegeben hat, nochmals zur Kenntnis
gebracht, um ein Einvernehmen über die Datenbasis herzustellen. Für jene Fälle,
in denen die Betreiber keine Emissionsmeldung abgegeben haben, sind die Betreiber
bescheidmäßig zur Meldung aufzufordern. Wenn dieser Bescheid nicht befolgt
wird, ist eine Überprüfung von Amts wegen durchzuführen (§ 8 Abs. 3).
Für Anlagen, für die diese Basisperiode nicht repräsentativ ist, was in der
Regel auf neue Anlagen zutreffen wird, die während oder nach der Basisperiode
in Betrieb genommen wurden, kann eine abweichende Basisperiode herangezogen
werden.
Zu § 13:
Hier ist ein mehrstufiges Verfahren für die
Beteiligung der Anlageninhaber, der anderen Ministerien, der Interessenvertretungen
und der Öffentlichkeit vorgesehen: Der erste Schritt ist, den ersten Entwurf
des nationale Zuteilungsplans den Anlagenbetreibern und den beteiligten
Bundesministerien unverzüglich nach Vorliegen zu übermitteln. Die
Anlageninhaber können dazu Stellung nehmen, das zuständige BMLFUW wird für
Gespräche über die Zuteilung zur Verfügung stehen. Den Inhabern wird dazu eine
Frist von mindestens sechs Wochen eingeräumt. Da mit dem In-Kraft-Treten des
vorliegenden Gesetzesentwurfs kaum vor dem Termin für den Zuteilungsplan
gerechnet werden kann, wird diese Vorgangsweise erst für den zweiten und die
folgenden Zuteilungpläne im Gesetz festgeschrieben. Sie soll allerdings, so
weit dies zeitlich möglich ist, auch für den ersten Plan befolgt werden.
Nach dieser ersten Phase ist der
überarbeitete Entwurf der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen, wobei
selbstverständlich die Beteiligten der ersten Phase neuerlich einbezogen
werden. Als Frist für diese (zweite) Runde der Stellungnahmen sind sechs Wochen
vorgesehen. Der Entwurf soll, um die Öffentlichkeitsbeteiligung
sicherzustellen, auch im Internet veröffentlicht werden. Die Stellungnahmen
werden bei der endültigen Fassung des Plans in angemessener Weise
berücksichtigt.
Zu Abs. 3:
Der Zuteilungsplan für die erste Periode
2005 bis 2007 ist spätestens am 31. März 2004 der Europäischen Kommission zu
übermitteln. Gleichzeitig wird die endgültige Fassung des Plans veröffentlicht.
Für die folgenden Perioden ist der Plan spätestens 18 Monate vor Beginn der Periode
der EK zu übermitteln und zu veröffentlichen. Das bedeutet für den Plan für die
zweite Periode 2008 bis 2012, dass der Plan am 30. Juni 2006 veröffentlicht und
übermittelt sein muss.
Zu Abs. 4 und 5:
Der Plan wird nach der Übermittlung von der
Europäischen Kommission, und zwar von den Generaldirektionen Umwelt und
Wettbewerb, innerhalb von drei Monaten geprüft, ob die Kriterien gemäß Annex
III der Richtlinie eingehalten wurden, insbesondere ob es durch die Zuteilung
zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommt. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, ist
die Zuteilung so, wie sie im Plan der EK vorgelegt wurde, rechtsverbindlich zu
machen.
Für die Zuteilung von Emissionszertifikaten
wird die Rechtsform der Verordnung gewählt, und zwar im Hinblick auf folgende
Überlegungen: Bei der Zuteilung von Emissionszertifikaten handelt es sich um
ein „Nullsummenspiel“: Da die Gesamtzahl der Emissionszertifikate auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Vorgabe ex ante definiert werden muss und dann – mit
Ausnahme der in der Richtlinie explizit genannten Fälle „höherer Gewalt“ –
nicht mehr verändert werden darf, hat jede Veränderung in der Zuteilung an
einen Inhaber einer Anlage zwangsläufig Auswirkungen auf die Zuteilung an
andere oder alle anderen Inhaber von Anlagen. Soll daher im Rahmen des
endgültigen Zuteilungsverfahrens (im System des vorliegenden Bundesgesetzes: im
Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens) einem Inhaber eine höhere Zahl von
Emissionszertifikaten zugeteilt werden – etwa, weil die Kommission im Rahmen
ihres Begutachtungsverfahrens hier Abänderungen verlangt hat – muss dies zu
einer Reduktion der Zuteilung für andere Inhaber führen. Das Regelungssystem
ist daher in gemeinschaftsrechtlich vorgegebener Weise so gestaltet, dass alle
individuellen Zuteilungsentscheidungen miteinander zusammenhängen. Dazu kommt,
dass einzelne Zuteilungskriterien (z.B. die Berücksichtigung von KWK) zwingend
eine Gesamtbetrachtung erfordern, ihre Anwendung kann also nicht in einzelne
individuelle Verfahren, die unabhängig nebeneinander stehen, zerlegt werden.
Die Alternative zur Zuteilung durch
Verordnung läge daher schon aus rechtsstaatlicher Hinsicht – es muss die
Überprüfung der individuellen Zuteilung eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit,
also auch die Möglichkeit bieten, eine entsprechende Änderung der Zuteilung und
damit zwangsläufig auch eine Änderung der Zuteilungen an andere zu erwirken –
nur darin, individuelle Bescheide in einem gemeinsamen Verwaltungsverfahren zu
erlassen, in dem alle Zuteilungsempfänger Parteistellung haben.
Ein derartiges Verfahren hätte freilich den
zusätzlichen Nachteil, dass auch der Fall zu bedenken ist, dass ein Inhaber
meint, in das Zuteilungssystem aufgenommen werden zu müssen und dies auch will,
die Behörde dem aber nicht Rechnung trägt. Im vorliegenden Regelungssystem
besteht die Möglichkeit, die Zuteilungsverordnung gemäß Art 139 Abs 1 B‑VG
mittels Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen, weil diese
Verordnung so zu verstehen ist, dass sie nicht nur die von ihr erfassten
Inhaber zwangsläufig in das Emissionshandelssystem einbezieht, sondern auch
gerade „nur“ die von ihr erfassten Inhaber, also nicht in dieser Verordnung
genannte Inhaber von diesem System ausschließt. Dies erscheint im vorliegenden
Regelungssystem leichter bekämpfbar als in einem umfangreichen
Mehrparteienverfahren, weil hier erst die Feststellung der Parteistellung
beantragt werden müsste und insoweit nicht gewährleistet ist, dass die
Verfahren rechtzeitig verbunden werden.
Rechtsschutzdefizite sind nicht zu befürchten:
Außer dem gerade genannten Fall ist eine völlige Säumnis bei der
Verordnungserlassung nicht zu besorgen. Auch der Prüfungsmaßstab wird nicht
eingeschränkt, weil der VfGH die Verordnung genauso auf ihre Gesetzmäßigkeit zu
prüfen hat, wie der VwGH einen vergleichbaren Bescheid. Es scheint offenkundig,
dass vorliegend die Voraussetzungen für einen Individualantrag gemäß Art 139 B‑VG
gegeben sind.
Um den rechtsstaatlichen Anforderungen der
Bundesverfassung in einer einem Bescheidverfahren funktional äquivalenten Weise
Rechnung zu tragen, gestaltet das Gesetz – wiederum durch den VfGH uneingeschränkt
nachprüfbar – das Verfahren zur Erlassung der Zuteilungsverordnung gesetzlich
detailliert aus. Insbesondere sind Mitwirkungsrechte der Betroffenen
vorgesehen, die im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben einer
Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren entsprechen.
Die vorliegende Fallkonstellation
unterscheidet sich damit von jener, die der VfGH insbesondere in seinen
Erkenntnissen vom 8.10.2003, G 119/03 (Kontingente für Familiennachzug) und vom
9.1.2003, G 41, 42/03 (Verlängerung der Anpassungsfrist für Deponiebetreiber)
zu beurteilen hatte. Im erstgenannten Fall fehlte „dem Antragsteller die
Möglichkeit …, die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung des Abspruchs über seinen
Antrag zu überprüfen und im Rechtsmittelweg zu bekämpfen“. Problematisch war
hier also, dass es auf den Zeitpunkt der individuellen Entscheidung im Hinblick
auf das zur Verfügung stehende Gesamtkontingent ankam und nicht gesetzlich unbedingt
gewährleistet war, dass alle Entscheidungen gleichzeitig erfolgen. Genau das
ist im vorliegenden System der Zuteilung aber der Fall. Und bei der
Verlängerung der Anpassungsfrist für Deponien handelt es sich von vorneherein
um keinen Fall, in dem eine „zwangsläufige Mehrparteienkonstellation“ im hier
dargestellten Sinn vorlag. Die Verlängerung der Anpassungsfrist konnte
unabhängig davon erfolgen, ob sie auch in anderen Fällen zuerkannt wird.
Von Seiten eines Mitgliedstaates dürfen an
dem Plan nach Vorlage an die EK keine Änderungen mehr vorgenommen werden, außer
allenfalls zur Korrektur von Fehlern. Wenn die EK hingegen aufgrund ihrer
Prüfung Änderungen des Plans verlangt, sind diese vom Mitgliedstaat
durchzuführen. Im Idealfall entspricht also die Verordnung des BMLFUW genau dem
Zuteilungsplan, der der EK vorgelegt wurde.
Für die Periode 2005 bis 2007 ist die
Zuteilung spätestens drei Monate vor Beginn der Periode, also am 30. September
2004, rechtsverbindlich zu machen. Für die folgenden Fünfjahresperioden muss
die Verordnung bereits 12 Monate vor Beginn der Periode erlassen werden. Das
soll den Betreibern ein Höchstmaß an Rechtssicherheit gewährleisten. Für die
erste Periode konnte aufgrund des knappen Zeitplans keine so lange Frist
vorgesehen werden.
Zu § 14 Abs. 1:
Die Richtlinie sieht für die erste Periode
2005 bis 2007 eine kostenlose Zuteilung von mindestens 95% der Zertifikate vor;
bis zu 5% können versteigert werden. Österreich macht von der Möglichkeit der
Versteigerung keinen Gebrauch, da nationaler Konsens darüber besteht, dass
zumindest in der ersten Periode keine Härte für die betroffenen
Anlagenbetreiber durch die Versteigerung von Zertifikaten geschaffen werden
soll.
Zu Abs. 2:
In der Periode 2008 bis 2012 müssen
mindestens 90% der Zertifikate kostenlos zugeteilt werden; maximal 10% können
versteigert werden. In Österreich ist noch keine Entscheidung darüber gefallen,
ob von der Möglichkeit einer Versteigerung Gebrauch gemacht werden soll. Falls
entsprechend entschieden wird, kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft die Modalitäten der Versteigerung mit Verordnung festlegen.
Der Bericht, den die Kommission 2006 an den
Rat und das Europäische Parlament zu legen hat, soll sich auch mit der weiteren
Harmonisierung der Zuteilungsmethode nach 2012 befassen.
Zu § 15:
Die Emissionshandelsrichtlinie sieht vor,
dass in der ersten Periode nachträglich für bestimmte Anlagen zusätzliche
Zertifikate vergeben werden können, wenn dies aufgrund höherer Gewalt
erforderlich ist. Dies ist der einzige Fall, in dem die zuständige Behörde
durch die Richtlinie ermächtigt ist, die Zuteilung nachträglich zu ändern. Die
Anwendung dieser Bestimmung bedarf der Zustimmung der Europäischen Kommission,
die hier voraussichtlich eine restriktive Sichtweise vertreten wird. Der
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist eher klein; denkbar wäre etwa, dass
aufgrund von Naturkatastrophen die Energieerzeugung durch Wasserkraft nicht
möglich ist und der Bedarf durch fossile Energieerzeugung gedeckt werden muss.
In einem solchen Fall wären auch Mehremissionen aufgrund eines Auftrags gemäß
§ 10 Energielenkungsgesetz von dieser Bestimmung abgedeckt. Nicht gedeckt
sind Ereignisse, die zwar vom Durchschnitt abweichen, aber nicht als
Katastrophe zu bezeichnen sind (also etwa trockene Sommer wie der des Jahres
2003).
Zu § 16 Abs. 1:
Diese Bestimmung übernimmt die Möglichkeit
der Emissionshandelsrichtlinie, in den ersten beiden Handelsperioden
Anlagenpools zuzulassen, in österreichisches Recht. Gemäß der
Emissionshandelsrichtlinie ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.
Bei den Anlagenpools handelt es sich um
freiwillige Zusammenschlüsse von Anlagen, in denen die gleiche Tätigkeit
ausgeübt wird. Das bedeutet, dass sich beispielsweise Verbrennungsanlagen mit
mehr als 20 MW zusammenschließen können, nicht aber Verbrennungsanlagen mit
einer Raffinerie, da diese unter eine andere Ziffer in Anhang 1 fällt.
Der BMLFUW handelt nur auf Antrag der
Betreiber, der vor Beginn der jeweiligen Periode gestellt werden muss. Wenn ein
solcher Antrag von Betreibern gestellt wird, wird geprüft, ob die Bildung des
Pools nach dem Emissionszertifikategesetz zulässig ist. Wenn dies der Fall ist,
holt der BMLFUW die Genehmigung der Europäischen Kommission ein. Wird diese
erteilt, erläßt der BMLFUW einen Bescheid, in dem die Bildung des Pools
genehmigt wird. Eine Ablehnung aufgrund einer nicht erteilten Genehmigung durch
die EK oder aufgrund der Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist
ebenfalls mit Bescheid zu erlassen.
Zu Abs. 2 und 3:
Die Betreiber müssen einen Treuhänder
benennen, auf den die Verpflichtungen der Betreiber übergehen. Dieser
Treuhänder erhält von der Behörde die Zertifikate, die den Anlagen im Pool
zugeteilt wurden, auf sein Konto im Register gebucht. Die Zuteilung erfolgt
also auch in einem Pool an die Anlagen, nicht an den Treuhänder.
Die Verpflichtung zur Überwachung der
Emissionen gemäß § 7 und zur Emissionsmeldung gemäß § 8 geht nicht
auf den Treuhänder über, diese Verpflichtungen treffen auch in einem Pool die
Betreiber. Da die Betreiber aber nicht über die Zertifikate verfügen, um ihre
Emissionen abzudecken, ist der Treuhänder, der die Zertifikate für sie hält,
zur Abgabe der Zertifikate für alle Emissionen der beteiligten Anlagen
verpflichtet.
Das Verbot, weitere Transaktionen
durchzuführen, wenn der Bericht auch nur eines beteiligten Betreibers als nicht
zufrieden stellend im Rahmen der Prüfüng gemäß § 9 bewertet wurde, trifft
den Treuhänder und gilt für alle Zertifikate, die er verwaltet, also nicht nur
für die des betroffenen Betreibers.
Zu Abs. 4:
Falls der Treuhänder bis zum 30. April
eines Jahres nicht über genügend Zertifikate verfügt, um die Emissionen aller
im Pool zusammengeschlossenen Anlagen während des vorigen Kalenderjahres abzudecken,
wird die Sanktionszahlung gegen den Treuhänder verhängt. Im Fall, dass der
Treuhänder die Sanktionszahlung nicht leistet, etwa wegen Insolvenz, haftet
jeder Betreiber für die Emissionen seiner Anlage. Das Innenverhältnis zwischen
den Betreibern und dem Treuhänder wird im Gesetz nicht geregelt.
Zu § 17 Abs. 1:
Der BMLFUW als zuständige Behörde hat dafür
Sorge zu tragen, dass spätestens am 28. Februar jedes Jahres einer
Handelsperiode eine Anzahl von Zertikaten elektronisch auf das Registerkonto
jedes Betreibers, der eine Zuteilung erhalten hat, gebucht wird. Die Zuteilung
erfolgt in der Verordnung des BMLFUW für die gesamte Periode; diese
Gesamtzuteilung muss auf die Jahre der Periode verteilt werden. Es ist lt. Richtlinie
nicht zulässig, die gesamte Zertifikatsmenge im ersten Jahr den Betreibern zu
übertragen. Da die Zertifikate einerseits innerhalb der Periode auf dem Konto
des Betreibers verbleiben, wenn er sie nicht verkauft oder an die Behörde
zurückgibt, andererseits die Buchung für das laufende Jahr erfolgt, bevor die
Zertifikate für die Emissionen des vergangenen Jahres zurückgegeben werden
müssen, ist es unerheblich, in welchen Jahresmengen die Zertifikate gebucht
werden. Der Betreiber hat also die Möglichkeit, Zertifikate des laufenden
Jahres für die Emissionen des Vorjahres zu verwenden. Der vorliegende Entwurf
sieht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vor, dass die Gesamtmenge jeder
Anlage in gleichen Jahrestranchen auf das Konto des Betreibers gebucht werden
soll, in der ersten Periode also jeweils zu einem Drittel.
Zu Abs. 2:
Im Fall eines Betreiberwechsels, etwa wenn
eine Anlage verkauft wird, ist der BMLFUW als zuständige Behörde zu
informieren. Der neue Betreiber muss ein Konto im Register (§ 21) eröffnen,
auf das ab dem nächsten Jahr die Zertifikate für die Anlage gebucht werden.
Wenn also der Betreiberwechsel im August 2005 stattfindet, wird die
Zertifikatsmenge für 2006 bereits auf das Konto des neuen Betreibers gebucht.
Wie mit den Zertifikaten verfahren wird, die noch auf dem Konto des alten
Betreibers sind, ist Sache der Vereinbarung zwischen den Betreibern; in der
Regel wird das Eigentum an den Zertifikaten mit dem Eigentum an der Anlage
mitübertragen werden. Diese Transaktion wird aber nicht von Amts wegen
durchgeführt, sondern muss vom alten Betreiber der Registerstelle gemeldet
werden. Auch die Löschung des Kontos des alten Betreibers erfolgt nicht
automatisch, er muss diese selbst veranlassen. Tut er dies nicht, besteht das
Konto mit einem Stand von 0 Zertifikaten weiter, jedenfalls solange der
Betreiber die Kontoführungsgebühren bezahlt.
Zu Abs. 3:
Grundsätzlich endet die Zuweisung von
Emissionszertifikaten mit dem Erlöschen der Genehmigung, das heißt der
Anlageninhaber erhält für das Jahr, das der Stilllegung folgt, keine
Zertifikate mehr. Da die Buchung der Zertifikate auf die Anlagenkonten am 28.
Februar jeden Jahres erfolgt, also vor dem Termin für die Vorlage der
verifizierten Emissionsberichte am 31. März, wird die Verpflichtung vorgesehen,
dass Zertifikate, die auf das Konto einer stillgelegten Anlage gebucht wurde,
zurückzugeben sind. Wenn die Emissionszertifikate noch in voller Höhe vorhanden
sind, werden sie auf das Reservekonto übertragen; wenn der Anlageninhaber schon
Zertifikate von seinem Konto transferiert hat, müssen diese fehlenden
Zertifikate ersetzt werden.
Wenn der Inhaber die stillgelegte Anlage
entweder durch eine neue Anlage oder durch höhere Auslastung anderer Anlagen in
seinem Unternehmen ersetzt, gleichgültig ob am gleichen Standort oder anderswo,
kann er einen Antrag stellen, dass er die Zertifikate für die alte Anlage
weiterhin erhält, und dafür auf die Zuteilung aus der Reserve verzichten. Diese
Übertragung stellt einerseits eine Vereinfachung für die Behörde und den
Anlagenbetreiber dar, andererseits wird sie vor allem dann für den Inhaber
interessant sein, wenn die Emissionen der neuen Anlage niedriger sind als die
der stillgelegten Anlage, oder wenn er aus der Reserve weniger Zertifikate
erhalten würde als für die alte Anlage. Ein Anlageninhaber wird daher einen
solchen Antrag voraussichtlich nur dann stellen, wenn dies für ihn günstiger
ist als eine Zuteilung aus der Reserve. Um den Ersatz einer Anlage, die mit
fossilen Brennstoffen betrieben wird, durch eine Neuanlage, die nicht gemäß
§ 4 genehmigungspflichtig ist, weil sie beispielsweise keine Verbrennungsanlage
ist (z.B. Windkraftanlage, Wasserkraftwerk), nicht zu pönalisieren, kann der
Inhaber auch in einem solchen Fall beantragen, dass ihm die Zertifikate für den
Rest der Periode weiterhin überwiesen werden. Der Fall eines Brennstoffwechsel
hin zu nicht-fossilen Brennstoffen in der bestehenden Anlage ist in § 4
Abs. 6 abgedeckt.
Zu § 18 Abs. 1:
Die Emissionen jeder Anlage müssen
kontrolliert – gemessen oder berechnet – und bis 31. März des Folgejahres
verifiziert werden. Spätestens am 30. April jedes Jahres werden so viele
Berechtigungen in elektronischer Form an die Behörde zurückgegeben, wie es den
verifizierten Emissionen der Anlage im Vorjahr entspricht. Zurückgegebene
Berechtigungen werden aus dem Register gelöscht.
Zu Abs. 2:
Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt
werden, dass durch den Betrieb einer Anlage ohne Bescheid gemäß § 4 kein
Vorteil für den Anlagenbetreiber entsteht. Wenn die Behörde feststellt, dass
eine Anlage nach dem 1. Jänner 2005 ohne Genehmigung gemäß § 4 betrieben
wird, so wird nicht nur eine Verwaltungsstrafe gemäß § 27 fällig, sondern
es sind auch die Zertifikate für die Emissionen der Anlage seit dem Beginn der
Handelsperiode an die Behörde zum nächstfolgenden 30. April nachzuliefern. Eine
Gratiszuteilung ex post erfolgt nicht. Falls der Betreiber nicht willens oder
in der Lage ist, eine Emissionsmeldung gemäß § 8 zu liefern und diese auch
gemäß § 9 verifizieren zu lassen, ist das Verfahren gemäß § 8
Abs. 3 anzuwenden.
Zu § 19 Abs. 1:
Gemäß der Richtlinie sind keine
Beschränkungen der Übertragung von Berechtigungen innerhalb der Gemeinschaft
zulässig. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Berechtigungen
gegenseitig anerkannt werden. Berechtigt zum Handel ist jede natürliche oder
juristische Person innerhalb der Gemeinschaft, also nicht nur die Betreiber.
Das EU-interne Handelssystem soll mit den
Systemen anderer Staaten vernetzt werden, sofern diese Staaten das
Kyoto-Protokoll ratifiziert haben, eine Verpflichtung gemäß Annex B des
Protokolls übernommen haben und das System mit dem EU-System kompatibel ist.
Diese Vernetzung erfolgt durch Verträge, die die Gemeinschaft gemäß Artikel 300
des EG-Vertrags schließt. Durch derartige Verträge könnte ein System geschaffen
werden, das einen Großteil der 38 Annex-B-Parteien umfasst.
Das Recht der Staaten, gemäß Artikel 17 des
Kyoto-Protokolls ab 2008 internationalen Emissionshandel zu betreiben, wird
dadurch nicht berührt.
Die Übertragung von Zertifikaten muss im
Register (§ 21) verbucht werden, um rechtswirksam zu sein.
Zu Abs. 2:
Wenn ein Betreiber seiner Verpflichtung zur
Abgabe der seinen Emissionen des Vorjahres entsprechenden Zertifikatsmenge
nicht nachgekommen ist, darf er keine Zertifikate an andere Handelsteilnehmer
transferieren.
Zu Abs. 3:
Wenn ein Kontoinhaber aus welchem Grund
auch immer Zertifikate von der Behörde löschen lassen möchte, kann dies
jederzeit geschehen. Von dieser Möglichkeit werden Anlagenbetreiber kaum
Gebrauch machen, falls jedoch andere Rechtsträger Zertifikate kaufen, ist diese
Vorgangsweise möglicherweise relevant.
Zu § 20 Abs. 1:
Grundsätzlich gelten die Zertifikate für
den Zeitraum, in dem sie an die Betreiber vergeben wurden.
Zu Abs. 2:
Zertifikate, die vier Monate nach Beginn
der zweiten Periode noch auf einem Registerkonto sind, also weder an die
Behörde abgegeben noch verkauft oder gelöscht wurden, werden vom BMLFUW
gelöscht und nicht – wie in Abs. 3 vorgesehen – durch neue Zertifikate
ersetzt. Ein Banking zwischen erster und zweiter Periode ist gemäß dem
vorliegenden Entwurf nicht vorgesehen, da der Ersatz der gelöschten Zertifikate
durch Teile der zugeteilten Menge des Staates (Assigned Amount Units - AAUs)
erfolgen müßte, was angesichts des österreichischen Kyoto-Ziels äußerst
problematisch wäre. Die Zertifikate der ersten Periode stellen eine andere
„Währung“ dar als die der zweiten Periode, da sie noch keine Entsprechung in
der zugeteilten Menge des Staates haben. Der Staat hat im Rahmen des Kyoto-Protokolls
nicht die Möglichkeit, sich Vorleistungen anzurechnen.
Die Richtlinie überläßt es den
Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob überschüssige Berechtigungen von den
Unternehmen von der 1. in die 2. Periode übertragen werden dürfen. Versuche der
Präsidentschaft, eine harmonisierte Vorgangsweise der Mitgliedstaaten
festzulegen, waren aufgrund der unterschiedlichen Interessenslagen nicht
erfolgreich, allerdings wird nach derzeitigem Stand (Ende Jänner 2004) in der
überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten Banking nicht erlaubt sein. Falls
sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten doch für Banking entscheidet, wäre eine
Änderung dieser Bestimmung im Rahmen der durch die Umsetzung der sogenannten
Linking directive erforderlichen Novelle des EZG möglich.
Zu Abs. 3:
Ab der zweiten Periode ist Banking, ebenso
wie unter dem Kyoto-Protokoll, jedenfalls möglich.
Zu § 21:
Gemäß der Richtlinie hat jeder
Mitgliedstaat ein Register einzurichten und zu führen, in dem alle Zertifikate
und die Transaktionen zwischen den Teilnehmern am Handel verbucht werden. Der
BMLFUW trägt die Verantwortung für das Register, die technische Implementierung
wird aber nicht durch das Ministerium selbst erfolgen. Der BMLFUW wird daher im
Einvernehmen mit dem Wirtschafts- und dem Finanzminister eine geeignete Stelle
beauftragen. Da auch die Republik Österreich ein nationales Register gemäß dem
Kyoto-Protokoll führen muss, sind diese beiden Register gemeinsam zu führen.
Das sieht auch die kurz vor der endgültigen Beschlussfassung stehende
Entscheidung des Rates und des Europäischen Parlaments über ein System zur
Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft vor. Jedenfalls ist
hinsichtlich des nationalen Registers unbedingt eine Konsistenz mit der
nationalen Treibhausgasinventur, die durch das Umweltbundesamt geführt wird,
sicherzustellen. Um Konsistenz mit der geltenden Bestimmung in § 47
Umweltförderungsgesetz herzustellen, soll die Beauftragung der Registerstelle
durch Verordnung des BMLFUW erfolgen.
Detaillierte Vorschriften über den Aufbau
des Registers werden in einer Verordnung der Europäischen Kommission festgelegt
werden; ein erster Entwurf dieser Verordnung wurde im Herbst 2003 vorgelegt.
Eine Beschlussfassung ist für Juni 2004 in Aussicht genommen. Ziel ist eine
möglichst einheitliche Umsetzung der Register in allen Mitgliedstaaten, um eine
reibungslose Interaktion zwischen den Registern untereinander und mit dem
Zentralverwalter (transaction log) in Brüssel zu gewährleisten. Eine Verordnung
der EK wirkt unmittelbar, eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich.
Falls die Verordnung der EK einige Details nicht abschließend regelt bzw.
mehrere Optionen anbietet, muss sie durch eine Verordnung des BMLFUW ergänzt
werden.
Zu Abs. 2:
Jeder Betreiber, der eine Zuteilung von
Emissionszertifikaten erhält, muss ein Konto im nationalen Register haben. Jede
andere natürliche oder juristische Person kann ebenfalls ein Konto eröffnen und
sich am Handel beteiligen.
Zu § 23 Abs. 1:
Bei Anlagen, die unter das
Emissionshandelssystem fallen, dürfen hinsichtlich der Treibhausgase keine
Emissionsgrenzwerte gemäß IPPC-Richtlinie vorgeschrieben werden, da nach
mehrheitlicher Ansicht die beiden Instrumente Emissionsgrenzwerte und Emissionshandel
einander ausschließen.
Diese Bestimmung ist für CO2
kaum relevant. Da es sich bei CO2 nicht um einen klassischen
Luftschadstoff mit lokalen Auswirkungen handelt, findet er sich nicht in der
demonstrativen Liste der Schadstoffe, für die im Genehmigungsverfahren für
IPPC-Anlagen Emissionsgrenzwerte festzulegen sind. Da aber beispielsweise
Methan auch lokale Auswirkungen haben kann, könnte der Fall eintreten, dass in
einer Genehmigung gemäß IPPC ein Emissionsgrenzwert für Methan für eine Anlage
festgelegt wird, die am Emissionshandel teilnimmt. Um diese Fälle
auszuschließen, wurde die IPPC-Richtlinie entsprechend geändert.
Eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen die
lokalen Auswirkungen des Schadstoffs / Treibhausgases erheblich sind, so dass
eine gleichzeitige Grenzwertfestlegung wegen des Schutzes der Anrainer
gerechtfertigt ist. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen
Genehmigungsbehörde.
Zu Abs. 2:
Falls in einem Genehmigungsbescheid für
eine Anlage, die diesem Bundesgesetz unterliegt, bereits ein Grenzwert für
einen Schadstoff festgelegt wurde, der in Anhang 1 genannt ist, hat die
zuständige Genehmigungsbehörde den Bescheid entsprechend zu revidieren.
Zu § 24:
Die Zuteilung von Zertifikaten und die
Emissionsmeldungen der Betreiber sind auf Verlangen Interessenten zugänglich zu
machen, wenn keine Ausschließungsgründe dagegen stehen (wie die Verletzung von
Betriebsgeheimnissen).
Zu § 25:
Der BMLFUW als zuständige Behörde hat der
Europäischen Kommission ab 2005 jährlich über die Anwendung der Richtlinie zu
berichten. Diese Berichte der Mitgliedstaaten sollen auch dazu dienen, der EK
eine Rückmeldung über die Handhabbarkeit der Richtlinie und der begleitenden
Regelungen zu geben, um eine allfällige Revision darauf aufbauen zu können.
Zu § 26:
Um den Verwaltungsaufwand und den Aufwand
für die Anlagenbetreiber möglichst gering zu halten, sollen nach Möglichkeit
jene Behörden, die für die anlagenrechtliche Genehmigung zuständig sind, auch
die Genehmigung der Treibhausgasemissionen gemäß §§ 4 und 6 durchführen.
Bei Anlagen, die nicht dem Bundesrecht
unterliegen, soll die Emissionsgenehmigung durch den Landeshauptmann erteilt
werden. Dieser kann die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der
Erteilung der Genehmigung betrauen.
Nach der Art der in Anhang 1 enthaltenen
Tätigkeiten werden als für die Anlagengenehmigung nach den
Verwaltungsvorschriften des Bundes zuständige Behörden in erster Linie solche
nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, nach dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, dem
Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch
die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, dem Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 65/2002, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000,
BGBl. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 50/2002 (nur bis zum Zuständigkeitsübergang nach § 22
UVP-G 2000), in Betracht kommen. Die Bestimmungen zur zuständigen Behörde
finden sich in § 333 Abs. 1 GewO 1994, § 38 Abs. 6
AWG 2002, den §§ 170 und 171 MinroG, § 14 Abs. 1 LRG-K und
§ 39 UVP-G 2000.
Für die übrigen Aufgaben im Rahmen des
Gesetzes, ausgenommen Strafen gemäß § 27, ist der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
Zu § 27 Abs. 1:
Die Bezirksverwaltungsbehörde als
Strafbehörde gemäß AVG hat Strafen gegen Anlagenbetreiber zu verhängen, die den
Bestimmungen des Gesetzes, ausgenommen der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten,
zuwiderhandeln. Insbesondere der Betrieb einer Anlage gemäß Anhang 1 ohne Genehmigung
nach dem Emissionszertifikategesetz ist als gravierender Verstoß mit bis zu
35.000 € zu bestrafen. Damit soll gewährleistet werden, dass es keine
„Trittbrettfahrer“ gibt.
Zu Abs. 2:
Die Strafgelder sollen zweckgebunden für
den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten im Rahmen des österreichischen
JI/CDM-Programms verwendet werden und so zur Erreichung des österreichischen Kyoto-Ziels
beitragen.
Zu § 28 Abs. 1 und 2:
Um eine einheitliche Vorgangsweise der
Mitgliedstaaten zu gewährleisten und kein „Sanktionsdumping“ zu ermöglichen,
werden in der Richtlinie einheitliche Beträge für Sanktionen bei Überschreitung
der zulässigen Emissionsmenge festgelegt, das heißt, für den Fall, dass der
Betreiber einer Anlage am Stichtag nicht genügend Berechtigungen abliefert, um
die Emissionen des Vorjahres abzudecken. In der ersten Handelsperiode beträgt
diese Sanktionszahlung 40 €, in der zweiten Periode 100 € pro überschrittener
Tonne CO2-Äquivalent. Überdies müssen die fehlenden Berechtigungen
nachträglich an die Behörde abgeliefert werden. Die Gründe, warum auf einem
Anlagenkonto nicht genügend Zertifikate vorhanden sind, ist für das
Fälligwerden und die Höhe der Sanktionszahlung unerheblich.
Die Höhe der Sanktionszahlungen wurde im
Hinblick auf eine angestrebte abschreckende Wirkung gewählt. Allerdings ist
anzunehmen, dass die Sanktionszahlungen nicht oft zur Anwendung gelangen, da es
zulässig ist, inerhalb der Periode die Berechtigungen für das laufende Jahr,
die am 28. Februar an die Betreiber ausgefolgt werden, zur Abdeckung der
Emissionen des Vorjahres heranzuziehen.
Zu Abs. 4:
Die Sanktionszahlungen sollen zweckgebunden
für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten im Rahmen des österreichischen
JI/CDM-Programms verwendet werden und so zur Erreichung des österreichischen
Kyoto-Ziels beitragen.
Zu Abs. 5:
Gemäß der Richtlinie sind die Namen der
Betreiber, die gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe von ausreichenden
Emissionszertifikaten verstoßen, zu veröffentlichen. Das soll auf der Homepage
des BMLFUW erfolgen, da eine Veröffentlichung im Internet rasch und kostengünstig
ist.
Zu Anhang 1:
Anhang 1 enthält die Liste der Aktivitäten,
die dem Emissionshandelssystem unterliegen, und der betroffenen Treibhausgase.
Derzeit bezieht sich das System nur auf Kohlendioxid. Das Europäische Parlament
hat darauf gedrängt, die chemische Industrie und die Aluminiumerzeugung und
–verarbeitung, jeweils ab einer jährlichen Emission von über 50 000 t
CO2-Äquivalent, in den Annex I der Richtlinie einzubeziehen. Dies wurde vom Rat
nicht akzeptiert; als Kompromiß soll die Kommission in ihrem 2006 fälligen
Bericht über die Anwendung der Richtlinie die Aufnahme dieser Sektoren sowie
des Verkehrssektors in den Annex I behandeln.
Sprachlich wurde der Anhang 1 an die
Umsetzung der IPPC-Richtlinie im österreichischen Recht angepaßt, weshalb teilweise
andere bzw. präzisere Bezeichnungen für die Tätigkeiten verwendet werden.
Die Definition von „Anlage“ in der
Emissionshandelsrichtlinie entspricht der Definition in der IPPC-Richtlinie und
ist in gleicher Weise zu interpretieren. Der Anwendungsbereich der
Emissionshandelsrichtlinie ist einerseits enger als der der IPPC-Richtlinie, da
einige von der IPPC-Richtlinie erfasste Tätigkeiten nicht der
Emissionshandelsrichtlinie unterliegen. Andererseits ist der Anwendungsbereich
weiter, da die Schwelle für die Einbeziehung von Verbrennungsanlagen bei 20 MW
anstatt bei 50 MW liegt.
Anlagen in der chemischen Industrie fallen
nur hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen aus Verbrennungsanlagen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie, während Ölraffinerien mit allen CO2-Emissionen
darunterfallen, da sie explizit in der Richtlinie genannt sind.
Als Anlage gemäß Anhang 1 gilt auch, wenn
mehrere Tätigkeiten bzw. Einrichtungen derselben Art, dh. die unter derselben
Ziffer in Anhang 1 angeführt sind, in einem engen räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebende Leistungsgrenze oder
Anlagengröße erreicht oder überschritten wird. Dies entspricht ebenfalls der
Zusammenrechnungsklausel in der IPPC-Richtlinie und ist in gleicher Weise
auszulegen.
Beispiel:
In einer Industrieanlage wird eine
ölbefeuerte Dampfkesselanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 18 MW, eine
Gasturbinenanlage mit 1,5 MW und eine Hackschnitzelheizung mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 750 kW betrieben. Alle genannten Einrichtungen
stehen in einem engen räumlichen Zusammenhang und gehören der Z 1 der
Anlagenliste an; die Summe der Brennstoffwärmeleistungen beträgt 20,25 MW.
Zu Z 1 Feuerungsanlagen:
Der Begriff „combustion installations“, der
in der englischen Sprachfassung der Richtlinie verwendet wird, umfasst
technische Einrichtungen, in denen Brennstoffe im Hinblick auf die dabei
erzeugte Wärme oxidiert werden. Der Begriff wird in zahlreichen Regelwerken der
Gemeinschaft verwendet. und ist auch einheitlich auszulegen. Unter anderem
findet sich der Begriff in der Feuerungsanlagenrichtlinie, 2001/80/EG, wo die
obige Definition verwendet wird. Anders als in der Feuerungsanlagenrichtlinie
werden in der Emissionshandelsrichtlinie aber keine Anlagen vom Geltungsbereich
der Richtlinie ausgeschlossen, mit Ausnahme von Anlagen zur Verbrennung von
Hausmüll und Sondermüll. Daher gilt im Umkehrschluss, dass alle anderen
Verbrennungsanlagen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn sie
mehr als 20 MW installierte Leistung haben (bzw. wenn die Summe der
installierten Leistung mehrerer Verbrennungsanlagen in der Betriebsanlage 20 MW
überschreitet), unabhängig vom Verwendungszweck. Daher fallen Raumheizungen
etwa für eine Fabrikhalle oder Werkstatt ebenso darunter wie Verbrennungsanlagen
in einem chemischen Betrieb. Nicht dazuzuzählen sind Verbrennungsanlagen, die
sich zwar auf dem Betriebsgelände befinden, mit dem Zweck der Anlage aber nicht
im Zusammenhang stehen, etwa eine gesonderte Heizungsanlage eines
Betriebskindergartens.
Die Definition trifft auch auf Gasturbinen
zu. Unklarheit besteht derzeit noch über den Einbezug von Verdichterstationen,
die Kommission wird diesbezüglich eine Klärung vornehmen.
Reserveeinheiten sind in den
Anwendungsbereich eingeschlossen; auch die Aggregierungsklausel ist anzuwenden.
Der tatsächliche Gebrauchsgrad einer Reserveanlage kann und soll in der
Zuteilung reflektiert werden.
Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen
Abfällen oder Siedlungsabfällen sind ausgenommen, wobei auf die Definitionen in
Richtlinie 2000/76/EG verwiesen wird, die eine Definition von Abfallverbrennungsanlagen
enthält. Demnach handelt es sich um Anlagen zur thermischen Behandlung von
Abfällen mit oder ohne Rückgewinnung der erzeugten Wärme. Anlagen, deren Zweck
eine andere der in Anhang 1 genannten Aktivitäten ist, die Abfall mitverbrennt,
ist nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Auch der verwendete
Abfall ist mit seinem Emissionsfaktor zu berechnen, außer es handelt sich um
Biomasse im Sinne der Monitoring Guidelines, deren Emissionsfaktor mit 0
angenommen wird (siehe unten). Anlagen, die ausschließlich Biomasse verfeueren,
sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich erfaßt, wenn sie mehr
als 20 MW installierte Leistung haben.
Zu Anhang 2:
Dieser Anhang entspricht Annex IV der
Emissionshandelsrichtlinie. Genauere Vorschriften werden in Leitlinien der
Europäischen Kommission zur Überwachung von Treibhausgasemissionen enthalten
sein (Monitoring and Reporting Guidelines). Mit der Veröffentlichung der Leitlinien
durch die EK ist im Februar 2004 zu rechnen, es liegt eine zwischen EK und der
qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten akkordierte Version vor. Die
Leitlinien werden für jede Tätigkeit detaillierte Vorschriften für die Überwachung
enthalten.
Ein sehr wichtiges Element der Leitlinien
wird die Definition von Biomasse im Sinn der Richtlinie sein. Demnach gilt als
Biomasse nichtfossiles
biologisch abbaubares organisches Material mikrobiellen, tierischen und
pflanzlichen Ursprungs. Dies umfasst Erzeugnisse, Nebenprodukte, Abfälle und
Rückstände der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer
Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den
biologisch abbaubaren nichtfossilen Anteil von Abfällen aus Industrie und
Haushalten. Biomasse beeinhaltet ebenso Gase und Flüssigkeiten, rückgewonnen
aus nichtfossilem biologisch abbaubarem organischem Material.
Für die Emissionsberichte sind ebenfalls
Anleitungen vorgesehen.
Zu Anhang 3:
Dieser Anhang entspricht Annex V der
Richtlinie. Er enthält Kriterien für die Prüfung der Emissionsberichte durch
unabhängige Prüfeinrichtungen. Nähere Anforderungen werden erforderlichenfalls
in einer Verordnung des BMLFUW festgelegt, u.U. werden auch noch seitens der EK
detailliertere Anforderungen definiert werden.
Die Anforderungen für die Zulassung als
unabhängige Prüfeinrichtung gemäß § 10 werden im Umweltmanagementgesetz
festgelegt werden.
KOSTENABSCHÄTZUNG
Die Abschätzung der Vollzugskosten wurde
entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von
Rechtsvorschriften in folgende Kapitel gegliedert:
1 Analyse
der Leistungsprozesse
2 Dokumentation
der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
3 Abschätzung
der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen
4 Abschätzung
der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen
5 Abschätzung
der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen
6 Abschätzung
der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des
Inkrafttretens des Gesetzes und die Folgejahre
7 Abschätzung
der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens
des Gesetzes und die Folgejahre
8 Zusätzlich
erforderliches Personal
9 Zusätzlich
erforderliche Mittel für den Vollzug des Gesetzes
1 Analyse
der Leistungsprozesse
Leistungsprozess 1 Genehmigungen
zur Emission von Treibhausgasen
Die
Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. der Landeshauptmann erteilen die entsprechenden
Genehmigungen
Leistungsprozess 2 Verordnungen
gem. §§ 7-9 EZG
Der
BMLFUW hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Überwachung und die
Meldung der Treibhausgas-Emissionen sowie die Anwendung der Überwachungsgrundsätze
festzulegen
Leistungsprozess 3 Überprüfung
von Treibhausgasemissionen
Bei
Vorliegen begründeter Zweifel über die Plausibilität der von einem Anlagenbetreiber
gemeldeten Emissionsdaten kann der BMLFUW eine besondere Überprüfung der
Emissionen dieser Anlage vornehmen.
Leistungsprozess 4 Nationaler
Zuteilungsplan
Der
BMLFUW hat im Einvernehmen mit dem BMWA und dem BMF mit Verordnung die
Gesamtzahl sowie die Zuteilung der Zertifikate festzulegen
Leistungsprozess 5 Einrichtung
und Führung eines Registers
Der
BMLFUW hat ein Register zu führen
Leistungsprozess 6 Berichterstattung
an die EU-Kommission
Der
BMLFUW hat der Europäischen Kommission jedes Jahr einen Bericht über die
Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft vorzulegen
Leistungsprozess 7 Verwaltungsstrafen,
Sanktionszahlungen
Die
Bezirksverwaltungsbehörden setzen im Bedarfsfall die Strafbestimmungen um, der
BMLFUW hebt allfällige Sanktionszahlungen ein
Leistungsprozess 8 Anlagen-VO
Der
BMLFUW kann mit Verordnung zusätzliche Anlagen, Tätigkeiten und Treibhausgase
in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einbeziehen
2 Dokumentation
der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
2.1
Leistungsprozess 1 Genehmigungen
zur Emission von Treibhausgasen
Erstellung von insgesamt 230
Genehmigungsbescheiden (Annahme) durch die zuständige Behörde (i.d.R.
Bezirksverwaltungsbehörde)
2.2 Leistungsprozess 2 Verordnungen
gem. §§ 7-9 EZG
Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und
aus Gründen der Kostenersparnis werden diese Verordnungen zusammengefasst
- Erarbeitung
eines Entwurfs für die Verordnung durch das BMLFUW; Begutachtungsverfahren
2.3 Leistungsprozess 3 Überprüfung
von Treibhausgasemissionen
- Erstellung
von Bescheiden.
- Überprüfung
durch eine unabhängige Prüfeinrichtung
2.4 Leistungsprozess 4 Nationaler
Zuteilungsplan
- Erarbeitung
eines Entwurfs für den Zuteilungsplan gemäß §§ 11 und 12 EZG durch BMLFUW
im Einvernehmen mit BMWA und BMF; Begutachtungsverfahren
Veröffentlichung
im Internet
Übermittlung
an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
- Erarbeitung
eines Entwurfs für die Verordnung über die Gesamtanzahl der Zertifikate und
deren Zuteilung durch das BMLFUW;
Begutachtungsverfahren
2.5 Leistungsprozess 5 Einrichtung
und Führung eines Registers
- Einrichtung
eines Registers durch den BMLFUW, Durchführung durch eine geeignete Stelle.
2.6 Leistungsprozess 6 Berichterstattung
an die EU-Kommission
‑ Erstellung eines schriftlichen Berichts
an die Europäische Kommission durch den BMLFUW jedes Jahr über
· die Regeln für die Zuteilung der Zertifikate
· das Funktionieren der Register
· die Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und
Berichterstattung
· die
Prüfung und Fragen der Einhaltung der Richtlinie
Übermittlung des Berichts an die
Europäische Kommission
2.7 Leistungsprozess 7 Verwaltungsstrafen,
Sanktionszahlungen
Erstellung von Bescheiden.
2.8 Leistungsprozess 8 Anlagen-VO
- Erarbeitung
eines Entwurfs für die Verordnung durch das BMLFUW; Begutachtungsverfahren
3 Abschätzung
der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen
In diesem Abschnitt wird getrennt nach
Leistungsprozessen eine Abschätzung der Arbeitszeit für alle Leistungsprozesse
durchgeführt.
3.1 Leistungsprozess 1 Genehmigungen
zur Emission von Treibhausgasen
Die folgende Abschätzung bezieht sich auf
die Ausstellung eines Genehmigungsbescheides durch eine
Bezirksverwaltungsbehörde. Dafür wird ein Aufwand in der Höhe von 4 a Stunden
und einer ½ c Stunde eines Landesbediensteten (€ 350,--) je Bescheid
angenommen.
Insgesamt sind bundesweit 230
Genehmigungsbescheide auszustellen.
3.2 Leistungsprozess 2 Verordnungen
gem. §§ 7-9 EZG
Die folgende Abschätzung bezieht sich auf
die Erstellung einer Verordnung.
Arbeitsschritt |
Dienststellen |
Zeit
(d) |
|
Erstellung eines Referentenentwurfs |
BM |
6
A |
|
Koordinierung des Entwurfs zwischen
BMLFUW und UBA |
BM |
5 A |
|
UBA |
5 A |
|
|
Begutachtungsverfahren |
BM |
14 A |
|
Länder |
10 A |
|
|
Summe |
|
40
A |
|
3.3 Leistungsprozess 3 Überprüfung
von Treibhausgasemissionen
Grundsätzlich wird nicht angenommen, dass
Meldungen der Anlagenbetreiber angezweifelt werden müssen.
Sollten dennoch Zweifel über die Angaben
eines Anlagenbetreibers nicht ausgeräumt werden können, kann der BMLFUW eine
besondere Überprüfung der Emissionen der betroffenen Anlage durchführen bzw.
das UBA damit beauftragen. Auf Grund dieser Überprüfung wären die Emissionen
von Treibhausgasen der Anlage mit Bescheid festzusetzen. Für die Ausstellung
eines Bescheides durch den BMLFUW wird ein Aufwand in der Höhe von 4 a Stunden
und einer ½ c Stunde eines Bundesbediensteten angenommen.
Wenn die Überprüfung ergibt, dass die
Meldung des Betreibers unrichtig war, sind die Kosten der Überprüfung vom
Betreiber zu tragen.
3.4 Leistungsprozess 4 Nationaler
Zuteilungsplan
Die folgende Abschätzung bezieht sich auf
die Erstellung von einem Zuteilungsplan und auf die Erstellung einer Verordnung
über die Gesamtanzahl der Zertifikate und deren Zuteilung.
Eine Abschätzung der Arbeitszeit für die Veröffentlichung
im Internet sowie die Übermittlung an die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten kann wegen Geringfügigkeit entfallen.
Arbeitsschritt |
Dienststellen |
Zeit
(d) |
|
Bestimmung der Gesamtzahl der Zertifikate |
BM |
10
A |
|
Zuteilung der Zertifikate |
BM |
30
A |
|
Berücksichtigung der Stellungnahmen |
BM |
20
A |
|
Entwurf einer Verordnung |
BM |
6
A |
|
Begutachtungsverfahren Ministerien |
BM |
16
A |
|
Begutachtungsverfahren Länder |
Länder |
10 A |
|
Summe |
|
92 A |
|
3.5 Leistungsprozess 5 Einrichtung
und Führung eines Registers
- Die
Einrichtung eines Registers und die technische Durchführung ist bereits in der
UFG-Novelle 2003 veranschlagt und kann daher bei dieser Kostenabschätzung
entfallen.
3.6 Leistungsprozess 6 Berichterstattung
an die EU-Kommission
Die Berichte sind ab 2005 jährlich
vorzulegen.
Arbeitsschritt |
Dienststellen |
Zeit
(d) |
|
Zuteilung und Register |
BM |
5 A |
|
UBA |
5
A |
|
|
Überwachung und Berichterstattung |
BM |
5 A |
|
Prüfung |
BM |
5 A |
|
Summe |
|
20
A |
|
3.7 Leistungsprozess 7 Verwaltungsstrafen,
Sanktionszahlungen
Grundsätzlich wird nicht angenommen, dass
Verwaltungsstrafen bzw. Sanktionszahlungen eingehoben werden müssen.
Sollte dennoch die Ausstellung eines
Strafbescheides durch eine Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich sein, wird
dafür ein Aufwand in der Höhe von 4 a Stunden und einer ½ c Stunde eines
Landesbediensteten (€ 350,--) je Bescheid angenommen.
3.8 Leistungsprozess 8 Anlagen-VO
Die folgende Abschätzung bezieht sich auf
die Erstellung einer Verordnung.
Arbeitsschritt |
Dienststellen |
Zeit
(d) |
|
Erstellung eines Referentenentwurfs |
BM |
5
A |
|
Begutachtungsverfahren |
BM |
12 A |
|
Länder |
10 A |
|
|
Konsultationsverfahren |
BM |
2 A |
|
Summe |
|
29 A |
|
3.9 Überblick über die Arbeitszeit getrennt
nach Leistungsprozessen und Verwendungsgruppen
LP |
Akteure |
A |
B/C |
Anmerkung |
1 |
Länder |
115 |
14 |
einmalig |
2 |
Bund |
25 |
0 |
einmalig |
UBA |
5 |
0 |
||
Länder |
10 |
0 |
||
4 |
Bund |
82 |
0 |
2004
und 2006 |
Länder |
10 |
0 |
||
6 |
BM |
15 |
0 |
Jährlich
ab 2005 |
UBA |
5 |
0 |
||
8 |
BM |
19 |
0 |
2006
(falls erforderlich) |
Länder |
10 |
0 |
4 Abschätzung
der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen
Es wird angenommen, dass keine zusätzlichen
Sachkosten anfallen werden.
5 Abschätzung
der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen
In diesem Abschnitt wird für alle jene
Leistungsprozesse, deren Vollzugshäufigkeit schon jetzt abschätzbar ist, eine
Abschätzung durchgeführt.
5.1 Leistungsprozess 1 Genehmigungen
zur Emission von Treibhausgasen
Gemäß § 5, Abs. 3 EZG, haben die
Anlagenbetreiber bis spätestens 31. Juli 2004 die Genehmigungen zur Emission
von Treibhausgasen zu beantragen. Es ist daher 2004 mit der Ausstellung von 230
Genehmigungen zu rechnen.
5.2 Leistungsprozess 2 Verordnungen
gem. §§ 7-9 EZG
Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2003/87/EG
ist die Erstellung der Verordnung über nähere Vorschriften für die Überwachung
und die Meldung der Treibhausgas-Emissionen sowie die Anwendung der Überwachungsgrundsätze
vorzunehmen. Eine weitere Novellierung in den nächsten drei Jahren ist
unwahrscheinlich.
5.3 Leistungsprozess 3 Überprüfung
von Treibhausgasemissionen
Es darf angenommen werden, dass die
Meldungen der Anlagenbetreiber nicht angezweifelt werden müssen.
5.4 Leistungsprozess 4 Nationaler Zuteilungsplan
Die Verordnung über den Nationalen
Zuteilungsplan ist spätestens am 30. September 2004 für die Periode 2005 bis
2007 und jeden folgenden Fünfjahreszeitraum spätestens 18 Monate vor Beginn des
betreffenden Zeitraumes zu erlassen.
5.5 Leistungsprozess 5 Einrichtung
und Führung eines Registers
Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2003/87/EG
ist das Register zu führen.
5.6 Leistungsprozess 6 Berichterstattung
an die EU-Kommission
Der BMLFUW hat beginnend mit 2005 jedes
Jahr einen Bericht gemäß § 24 EZG zu erstellen und der Europäischen
Kommission vorzulegen.
5.7 Leistungsprozess 7 Verwaltungsstrafen,
Sanktionszahlungen
Es darf angenommen werden, dass keine
Verwaltungsstrafen bzw. Sanktionszahlungen eingehoben werden müssen.
5.8 Leistungsprozess 8 Anlagen-VO
Es ist zu erwarten, dass frühestens 2006
eine entsprechende VO zu erlassen ist, da der Einbezug von individuellen
Anlagen direkt im Zuteilungsplan erfolgt.
6 Abschätzung
der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens
des EZG und die Folgejahre
6.1 Allgemeines
In diesem Abschnitt wird für alle jene
Leistungsprozesse, deren Arbeitszeit (siehe Punkt 3) sowie Vollzugshäufigkeit
(siehe Punkt 5) schon jetzt abschätzbar sind, eine Abschätzung der
Vollzugskosten durchgeführt. Diese Abschätzung ist für die Leistungsprozesse 1,
2, 4, 6 und 8 möglich.
Anmerkung:
Die Abschätzung der Vollzugskosten erfolgt
entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von
Rechtsvorschriften; es werden die Kostenarten Personalkosten, Sachkosten,
Raumkosten und Verwaltungsgemeinkosten unterschieden; die Richtsätze für
Personalkosten entsprechen den Werten für 2002 gemäß Angabe des BMF.
6.2 Berechnungshinweise
Personalkosten in €
|
a-Tag in € |
b-Tag in € |
c-Tag in € |
VB mit Zuschlag |
249,08 |
179,87 |
150,16 |
Die Personalkosten inklusive Zuschlag
wurden unter Zugrundelegung der Annahme berechnet, dass die Arbeiten von
Vertragsbediensteten geleistet werden.
Sachkosten:
Diese umfassen 12 % der
Personalkosten.
Raumbedarf:
Raumbedarf = Arbeitszeit in d/200 mal 14 m2
Raumkosten:
Raumkosten = Raumbedarf in m2
mal 100 mal 12
Es wird darauf hingewiesen, dass bei
Vollzug des Emissionszertifikatgesetzes keine Nominalkosten entstehen. Die
Folgekosten sind demnach den Vollzugskosten gleichzusetzen.
6.3 Vollzugskosten
getrennt nach Leistungsprozessen
6.3.1 Im
ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes
Die Tabelle gibt die Personalkosten mit
Zuschlag an.
Leistungsprozess |
Akteure |
Personalkosten |
Raumkosten Personalbezogen |
Sachkosten Personalbez. |
Vollzugskosten |
||
1 |
Länder |
30.746,44 |
787,48 |
3.689,57 |
35.223,49 |
||
2 |
Bund |
6.227,00 |
152,61 |
747,24 |
7.126,85 |
||
|
UBA |
1.245,40 |
30,52 |
149,45 |
1.425,37 |
||
|
Länder |
2.490,80 |
61,05 |
298,90 |
2.850,75 |
||
4 |
Bund |
20.424,56 |
500,57 |
2.450,95 |
23.376,08 |
||
|
Länder |
2.490,80 |
61,05 |
298,90 |
2.850,75 |
||
Gesamt 2004 |
63.625,00 |
1593,28 |
7.635,01 |
72.853,29 |
|
||
6.3.2 2.
Jahr
Die Tabelle gibt die Personalkosten mit
Zuschlag an.
Leistungsprozess |
Akteure |
Personalkosten |
Raumkosten Personalbezogen |
Sachkosten Personalbez. |
Vollzugskosten |
||
6 |
Bund |
3.736,20 |
91,57 |
448,34 |
4.276,11 |
||
|
UBA |
1.245,40 |
30,52 |
149,45 |
1.425,37 |
||
Gesamt 2005 |
4.981,60 |
122,09 |
597,79 |
5.701,48 |
|
||
6.3.3 3.Jahr
Die Tabelle gibt die Personalkosten mit
Zuschlag an.
Leistungsprozess |
Akteure |
Personalkosten |
Raumkosten Personalbezogen |
Sachkosten Personalbez. |
Vollzugskosten |
||
4 |
Bund |
20.424,56 |
500,57 |
2.450,95 |
23.376,08 |
||
|
Länder |
2.490,80 |
61,05 |
298,90 |
2.850,75 |
||
6 |
Bund |
3.736,20 |
91,57 |
448,34 |
4.276,11 |
||
|
UBA |
1.245,40 |
30,52 |
149,45 |
1.425,37 |
||
8 |
Bund |
4.732,52 |
115,99 |
567,90 |
5.416,41 |
||
|
Länder |
2.490,80 |
61,05 |
298,90 |
2.850,75 |
||
Gesamt 2006 |
35.120,28 |
860,75 |
4.214,44 |
40.195,47 |
|
||
6.3.2 Ab
dem 4. Jahr
Die Tabelle gibt die Personalkosten mit
Zuschlag an.
Leistungsprozess |
Akteure |
Personalkosten |
Raumkosten Personalbezogen |
Sachkosten Personalbez. |
Vollzugskosten |
||
6 |
Bund |
3.736,20 |
91,57 |
448,34 |
4.276,11 |
||
|
UBA |
1.245,40 |
30,52 |
149,45 |
1.425,37 |
||
Gesamt ab 2007 |
4.981,60 |
122,09 |
597,79 |
5.701,48 |
|
||
7 Abschätzung
der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens
des EZG und die Folgejahre
Hinweise:
Vollzugskosten werden nur dann als Ausgaben
angeführt, wenn sie nicht durch bereits bestehende Bundesgesetze und durch
vorhandene Ressourcen des Bundes abgedeckt werden können.
Es wird ferner angenommen, dass alle
Bundesdienststellen die mit den betrachteten Leistungsprozessen anfallenden
Arbeitszeiten aus den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen abdecken können.
Diese Annahme ist insofern berechtigt, als seitens der Bundesdienststellen das
BMLFUW und das UBA die Hauptlast des Vollzugs der betrachteten
Leistungsprozesse zu tragen haben werden und bei anderen Bundesdienststellen
nur geringfügige Mehrbelastungen (z.B. Einvernehmensherstellung) zu erwarten
sind.
Die Ausgaben entsprechen daher den
Vollzugskosten.
8 Zusätzlich
erforderliches Personal
Ausgehend von Abschnitt 3 ergibt sich unter
Beachtung der Ausführungen zu Abschnitt 7 für die Bundesdienststellen sowie für
die Länder für den Vollzug der angeführten Leistungsprozesse kein zusätzlicher
Mehrbedarf an Personal zusätzlich zu jenem Personal, das bereits jetzt bei den
Gebietskörperschaften (Bund und Länder) Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
9 Zusätzlich
erforderliche Mittel für den Vollzug des EZG
Das sind jene Ausgaben zur Wahrnehmung der
Aufgaben des EZG, die nicht durch die bestehenden Ressourcen der
Gebietskörperschaften (Bund, Länder) abgedeckt werden.
Für alle Leistungsprozesse werden keine zusätzlichen Ausgaben angenommen.