VORBLATT
Problem:
Die EU verfügt über einen Militärstab mit
Militär- und Zivilpersonal, ihr können Hauptquartiere und Truppen im Rahmen der Vorbereitung und
Durchführung der sog. „Petersberg Aufgaben“ (Art. 17 Abs. 2 EU-V),
einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, und ihr wird Militär-
und Zivilpersonal der Mitgliedstaaten für derartige Aufgaben zur Verfügung
gestellt. Die Rechtsstellung dieser Personen sowie Hauptquartiere und Truppen
im gesamten Gebiet der EU bedarf einer einheitlichen Regelung in Form eines
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EU.
Ziel:
Regelung der Rechtsstellung des zum
Militärstab der EU abgestellten bzw. abgeordneten Militär- und Zivilpersonals,
der Hauptquartiere und Truppen, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der
Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne von Art. 17
Abs. 2 EU-V, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie
des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der EU für derartige
Aufgaben zur Verfügung gestellt wird.
Inhalt:
Regelungen der Rechtsstellung des
betroffenen Militär- und Zivilpersonals sowie der betroffenen Hauptquartiere
und Truppen insbesondere in den Bereichen anzuwendende Rechtsvorschriften,
Immunitäten sowie Haftung für allfällige Schäden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Aus der Durchführung des Übereinkommens
selbst entstehen dem Bund keine qualifizierbaren Kosten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Das Übereinkommen wurde im Rahmen der EU
ausgearbeitet und berücksichtigt den EU-Rechtsbesitzstand.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner Teil
Das Übereinkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum
Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten
Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der
Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung
der Aufgaben im Sinne des
Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische
Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des
Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für
derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses
Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder
geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Seit November 2001 wurde im Rahmen der EU
an einem Übereinkommen über die Rechtstellung von Soldaten, die innerhalb der
EU an EU-Einsätzen teilnehmen, gearbeitet. Diese Arbeiten konnten im Juli 2003
abgeschlossen werden.
Das nun vorliegende Übereinkommen regelt
die Rechtsstellung des zum Militärstab der EU abgestellten bzw. abgeordneten
Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der EU
gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im
Sinne von Art. 17 Abs. 2 EU-V, einschließlich Übungen, zur Verfügung
gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das
der EU für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird.
Inhaltlich orientiert sich das
Übereinkommen weitgehend am Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“,
BGBl. III Nr. 135/1998), das einen integrierenden Bestandteil des
Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den
anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die
Rechtsstellung ihrer Truppen“ („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998)
bildet.
Die im Übereinkommen verwendete Definition
des Militärpersonals wurde aus dem Beschluss des EU-Rates 2001/80/GASP vom
22. Jänner 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union
(ABl. L Nr. 27 vom 30.01.2001) übernommen.
Das Übereinkommen wurde am 17. November
2003 von allen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Österreich, unterzeichnet. Gemäß seinem
Art. 19 Abs. 3 tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung
des Abschlusses der verfassungsrechtlichen Verfahren durch den letzten
Mitgliedstaat in Kraft.
Anlässlich der Unterzeichnung des
Übereinkommens wurde eine Erklärung der EU-Mitgliedstaaten, also auch namens
der Republik Österreich, abgegeben, die sich auf den schnellstmöglichen
Abschluss der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Verfahren zur
In-Kraft-Setzung des Übereinkommens bezieht. Da diese Erklärung mit
Durchführung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens gegenstandslos wird,
wird sie selbst diesem Genehmigungsverfahren nicht unterzogen.
Anlässlich der Unterzeichnung des
Übereinkommens wurde auch eine Erklärung der Republik Österreich zu
Art. 17 des Übereinkommens abgegeben, mit der klargestellt wird, dass sich
die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des
Entsendestaats durch Österreich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit
durch Gerichte des Entsendestaats auf dem Gebiet Österreichs bezieht. Eine
analoge Erklärung ist bereits anlässlich des Beitritts zum PfP-SOFA abgegeben
worden, vgl. BGBl. III Nr. 136/1998. Diese Erklärung wird dem
parlamentarischen Genehmigungsverfahren unterzogen.
Besonderer Teil
Zur Präambel:
Die Präambel nimmt Bezug auf Bestimmungen
über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, die in Titel V
des Vertrags über die Europäische Union, BGBl. III Nr. 85/1999,
zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 (EUV), enthalten sind.
Zu Art. 1:
In diesem Artikel werden häufig
wiederkehrende Begriffe des Übereinkommens definiert, um Auslegungsschwierigkeiten
zu verhindern. Die Definition des Militärpersonals gemäß Z 1 lit. a
wurde aus dem Beschluss des EU-Rates 2001/80/GASP vom 22. Jänner 2001,
ABl. Nr. L 27 vom 30.1.2001, zur Einsetzung des Militärstabs der
Europäischen Union (Art. 1 Abs. 1) übernommen. Die Definition des
Militärpersonals gemäß Z 1 lit. b stammt ebenfalls aus diesem
Beschluss (vgl. Anhang, Nr. 5, fünfter Gedankenstrich).
Der Begriff der Familienangehörigen gemäß
Z 3 wurde aus Art. 1 lit. f der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, ABl. Nr. L 149 vom
5.7.1971, übernommen und entsprechend angepasst. Z 3 verweist grundsätzlich auf die Rechtsvorschriften
des Entsendestaates.
Die Definition der „Truppe“ in Art. 1
Z 4 ist jener des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-SOFA), BGBl. III
Nr. 135/1998, nachgebildet (vgl. Art. I Abs. 1 lit. a
NATO-SOFA). Das NATO-SOFA ist für Österreich insofern maßgeblich, als es einen
integrierenden Bestandteil des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden
teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen“ (PfP-SOFA) bildet.
Auch die Definition der Begriffe Entsende- und Aufnahmestaat ist dem NATO-SOFA
nachgebildet und entsprechend angepasst (vgl. Art. I Abs. 1 lit. d und e NATO-SOFA).
Zu Art. 2:
Dieser Artikel normiert Reise- und
Aufenthaltserleichterungen für den dort genannten Personenkreis. Eine
Art. 2 Abs. 1 vergleichbare Bestimmung findet sich in Art. 5 des
von Österreich kürzlich ratifizierten Beschlusses der im Rat vereinigten
Vertreter der Regierung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom
15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts
für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres
Personals (ISS-SatZen-Beschluss, objektiv noch nicht in Kraft und daher noch
nicht kundgemacht, vgl. RV 952 BlgNR 21. GP).
Zu Art. 3:
Eine ähnliche Bestimmung enthält auch Art. II NATO-SOFA,
wonach eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und deren
Angehörige ... die Pflicht (haben), das Recht des Aufnahmestaates zu achten und
sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit,
insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist
außerdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Maßnahmen
zu treffen (BGBl. III Nr. 136/1998).
Zu Art. 4:
Art. 4 Abs. 1 sieht die unmittelbare Gültigkeit von Führerscheinen
für Militärfahrzeuge, die von den Militärbehörden eines Mitgliedstaates
ausgestellt wurden, in den anderen Mitgliedstaaten vor. Nach Abs. 2 ist
eine Zulassung zu (zahn)medizinischer
Behandlung in einem Mitgliedstaat auch für die Tätigkeit zugunsten des
Personals der Truppen und Hauptquartiere anderer Mitgliedstaaten gültig. Eine
Regelung ähnlichen Inhalts findet sich auch in Art. IV NATO-SOFA.
Zu Art. 5:
Wie international üblich, haben Mitglieder
einer Truppe Uniform zu tragen, vgl. auch Art. V Abs. 1 NATO-SOFA.
Für österreichisches Militär- und Zivilpersonal kommen die österreichischen
Rechtsvorschriften zur Anwendung. Hierbei ist die Allgemeine Dienstvorschrift
(ADV) für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 idgF, zu beachten. Gemäß
§ 3 Abs. 5 ADV besteht während des Dienstes Uniformtragepflicht. Erst
nach Dienstschluss kann gemäß § 31 Abs. 2 ADV Zivilkleidung getragen
werden, doch kann der Kommandant eines Truppenkörpers ab der Größe einer
Kompanie bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei außergewöhnlichen Umständen
bestimmen, dass auch bei Ausgang nach Dienstschluss die Uniform zu tragen ist
(§ 31 Abs. 3 Z 2 ADV).
Zu Art. 6:
Die in Art. 6 normierte Pflicht
entspricht der in Österreich durch § 82 Abs. 4 Kraftfahrgesetz (KFG),
BGBl. Nr. 267/1967 idgF, geschaffenen Rechtslage. Dem Begriff
„Staatszugehörigkeitszeichen“ entspricht der österreichische Rechtsbegriff
„internationale Unterscheidungszeichen“ in § 82 Abs. 4 KFG. Eine
vergleichbare Bestimmung findet sich in Art. V Abs. 2 NATO-SOFA.
Zu Art. 7:
Die Art. 7 und 8 gelten nur für
Militär- oder Zivilpersonal, das zu den EU-Organen abgestellt bzw. abgeordnet
ist (diese beiden Artikel bilden Teil II des Übereinkommens). Art. 7
berechtigt die Mitglieder des Militär- oder Zivilpersonals unter den dort
genannten Bedingungen, Waffen zu besitzen und zu tragen (siehe auch Art. VI NATO-SOFA). Innerstaatlich
bestimmt § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF,
dass Personen, die Waffen und Munition in Österreich u.a. aufgrund völkerrechtlicher
Vereinbarungen besitzen dürfen, vom Geltungsbereich des Waffengesetzes
ausgenommen sind.
Zu Art. 8:
Der in Abs. 1 genannte Personenkreis
genießt funktionelle Immunität, d.h. Immunität hinsichtlich von Handlungen und
Äußerungen in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten. Diese Bestimmung ist
Art. 6 Abs. 1 lit. a ISS-SatZen-Beschluss nachgebildet.
Abs. 2 legt fest, dass die Immunität
ausschließlich im Interesse der EU gewährt wird. Eine vergleichbare Bestimmung
findet sich in Art. 10 Abs. 1 ISS-SatZen-Beschluss und einer Reihe
anderer privilegien- und immunitätsrechtlicher Reglungen, wie etwa in
Art. VII/18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften (PVBEG).
Abs. 3 normiert das Recht und die Pflicht
zum Immunitätsverzicht sowie die dafür zuständigen Organe. Es sind dies die
zuständige Behörde des Entsendestaats gemeinsam mit dem jeweiligen EU-Organ.
Abs. 4 verpflichtet die EU-Organe
ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und zur
Verhinderung des Missbrauchs der gewährten Vorrechte und Immunitäten (vgl. auch
Art. 10 Abs. 4 ISS-SatZen-Beschluss).
Abs. 5 sieht für den Fall des
vermuteten Missbrauchs eines Vorrechts oder einer Immunität Konsultationen
zwischen den dort genannten Behörden vor (vgl. Art. 10 Abs. 5
ISS-SatZen-Beschluss). Führen diese Konsultationen zu keinem Ergebnis
(Abs. 6) und kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, werden die
Modalitäten der Streitbeilegung gemäß Abs. 7 festgelegt (11 Abs. 2
ISS-SatZen-Beschluss).
Zu Art. 9:
Diese Bestimmung sieht vor, dass
Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal samt Material bei Übungen oder
in Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben im Sinne von Art. 17
Abs. 2 EUV durch das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates bewegt und
vorübergehend dorthin verlegt werden dürfen. Das hier normierte Recht ist
jedoch an die Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates gebunden.
Zu Art. 10:
Diese Bestimmung sieht eine Verpflichtung
des Aufnahmestaates zur medizinischen Behandlung des Militär- und
Zivilpersonals in dringenden Fällen vor. Dafür gelten die gleichen Maßstäbe wie
für vergleichbares Personal des Aufnahmestaates (vgl. auch Art. IX
Abs. 5 NATO-SOFA).
Zu Art. 11:
Um eine reibungslose Unterbringung von
Truppen und zivilem Gefolge sicherzustellen, sind die Behörden des
Aufnahmestaates verpflichtet, dafür Liegenschaften und Einrichtungen zur
Verfügung zu stellen. Eine Bestimmung gleichen Inhalts findet sich Art. IX
Abs. 3 NATO-SOFA.
Zu Art. 12:
Die sich in militärischer Formation
befindlichen Truppen haben die Polizeigewalt in den von ihnen benutzten
Liegenschaften gemäß Abs. 1, die sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem
Aufnahmestaat belegen, siehe auch Art. VII Abs. 10 NATO-SOFA. Für die
Ausübung der Polizeigewalt außerhalb der in Abs. 1 genannten
Liegenschaften ist eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat
erforderlich, außerdem darf die Polizeigewalt nur mit der Maßgabe ausgeübt
werden, dass dies zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung unter den
Mitgliedern der Truppe erforderlich ist (Abs. 2).
Zu Art. 13:
Art. 13 berechtigt die Mitglieder des
Militär- oder Zivilpersonals unter den dort genau genannten Bedingungen, Waffen
zu besitzen und zu tragen (siehe auch Art. VI NATO-SOFA). Innerstaatlich
bestimmt § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c Waffengesetz 1996,
BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, dass Personen, die Waffen und Munition in
Österreich u.a. auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen besitzen dürfen, vom
Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen sind.
Zu Art. 14:
Bei den in diesem Artikel vorgesehenen
tariflichen Vergünstigungen handelt es sich um eine Weiterentwicklung von
Art. IX Abs. 6 NATO-SOFA.
Zu Art. 15:
Die Bestimmung über die Unverletzlichkeit
der Archive und sonstigen Schriftstücke von Hauptquartieren gemäß Abs. 1
wurde von Art. XIII des Protokolls über den Status von gemäß dem
Nordatlantikvertrag errichteten militärischen Hauptquartieren (Pariser
Protokoll 1952) übernommen. Abs. 2 und 3 legen die bei einem vermuteten
Missbrauch dieser Unverletzlichkeit einzuhaltende Vorgangsweise fest.
Zu Art. 16:
Die in den Abs. 1 und 2 dieses
Artikels festgelegten Steuerbefreiungen für Mitglieder des Militär- und
Zivilpersonals entsprechen Art. X NATO-SOFA und jenen, die Sachverständige
bei internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich genießen (vgl. etwa
Abschnitt 43 lit. a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den
Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien,
BGBl. III Nr. 99/1998). Keine Steuerbefreiung wird gewährt, wenn
Mitglieder des Militär- und Zivilpersonals im Aufnahmestaat einer
gewinnbringenden Beschäftigung nachgehen (Abs. 3). Abs. 4 stellt ausdrücklich
klar, dass dieser Artikel nicht für Zölle gilt. Der letzte Halbsatz kann nicht
so verstanden werden, dass sich daraus im Ergebnis eine Befreiung für Gebühren
und Abgaben ergibt, die lediglich Entgelt für erbrachte Dienstleistungen sind.
Zu Art. 17:
In diesem Artikel wird die Begründung der
Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über die Mitglieder des Militär- und
Zivilpersonals geregelt. Die Bestimmung ist Art. VII Abs. 1 bis 4
NATO-SOFA nachgebildet und entsprechend angepasst. Dabei wird der Tatsache
Rechnung getragen, dass einerseits der Entsendestaat an einer disziplinar- und
strafrechtlichen Verfügungsgewalt über die von ihm entsandten Personen
interessiert ist, andererseits der Aufnahmestaat die Beachtung seiner
Rechtsvorschriften durchzusetzen wünscht. Dabei kann sich allerdings die
Gerichtsbarkeit des Entsendestaates nie auf Staatsangehörige des
Aufnahmestaates oder Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
beziehen, es sei denn, diese wären Angehörige der Streitkräfte des
Entsendestaates (Abs. 7).
Unterstehen Mitglieder des Militär- und
Zivilpersonals „dem für alle oder einen Teil der Streitkräfte geltenden Recht
des Entsendestaats“ und verstoßen sie gegen das Recht des Entsendestaats, übt
dieser die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über diese Personen aus
(Abs. 1). Dazu übt er die Strafgerichtsbarkeit über alle Verstöße dieser
Personen gegen seine strafrechtlichen Bestimmungen aus, sofern die Tat nicht
auch einen Verstoß gegen das Strafrecht des Aufnahmestaates darstellt
(Abs. 3). Demgegenüber darf der Aufnahmestaat jede Zuwiderhandlung gegen
sein Recht, die auf seinem Staatsgebiet begangen wird, ahnden (Abs. 2).
Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Tat nach dem Recht des
Entsendestaates nicht strafbar wäre (Abs. 4).
Abs. 5 definiert die strafbaren
Handlungen gegen die Sicherheit des Staates, die in den Abs. 3, 4 und 6
ausdrücklich angesprochen werden.
Für Fälle von positiver
Gerichtsbarkeitskonkurrenz (d.h. wenn beide Staaten Gerichtsbarkeit über die
betreffende Tat beanspruchen) formuliert Abs. 6 Vorrangregeln: So ist der
Entsendestaat primär zuständig in bezug auf strafbare Handlungen, die sich
ausschließlich gegen ihm zurechenbare Rechtsgüter richten oder die sich aus
irgendeiner Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben
(Abs. 6 lit. a). Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die
Behörden des Aufnahmestaates das Vorrecht (Abs. 6 lit. b).
Abs. 6 lit. c sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass der
bevorrechtigte Staat auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet.
Österreich hat eine Erklärung zu
Art. 17 des Übereinkommens abgegeben, mit der klargestellt wird, dass sich
die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des
Entsendestaats durch Österreich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit
durch Gerichte des Entsendestaats auf dem Gebiet Österreichs bezieht. Eine
analoge Erklärung ist bereits anlässlich des Beitritts zum PfP-SOFA abgegeben
worden, vgl. BGBl. III Nr. 136/1998.
Zu Art. 18:
Diese Bestimmung ist Art. VIII
NATO-SOFA nachgebildet und entsprechend angepasst. Es lassen sich grundsätzlich
drei Arten von Schadenersatzregelungen unterscheiden:
1. Ansprüche eines Mitgliedstaates gegen einen
anderen Mitgliedstaat (Abs. 1 und 2):
Wurde ein Schaden durch ein Mitglied des
Militär- oder Zivilpersonals in Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten
verursacht und wurde dieser Schaden an Einrichtungen begangen, die von
Streitkräften des Aufnahmestaates normalerweise benutzt werden (d.h. Kasernen,
Instandsetzungsanlagen usw.), so verzichtet der geschädigte Staat auf alle
Ansprüche, sofern die Beschädigung in Durchführung der Aufgaben im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 EUV erfolgte (Abs. 1). Über
Schadenersatzansprüche aus der Beschädigung von nicht in Abs. 1 erfassten
Vermögenswerten, die einem anderen Mitgliedstaat gehören und sich in seinem
Hoheitsgebiet befinden, wird grundsätzlich durch Verhandlungen zwischen den
beteiligten Mitgliedstaaten entschieden, es sei denn diese vereinbaren etwas
anderes (Abs. 2 lit. a). Kann die Frage durch Verhandlungen nicht
gelöst werden, kommt das in Abs. 11 beschriebene Schlichtungsverfahren zur
Anwendung. Die beschriebene Vorgangsweise kommt überdies nur dann in Betracht,
wenn die Schadenshöhe einen durch Beschluss des Rates einstimmig festgesetzten
Bagatellebetrag überschreitet (Abs. 2 lit. b). Ein dadurch bedingter
Verzicht Österreichs auf eventuelle Forderungen findet in § 62 Bundeshaushaltsgesetz,
BGBl. 213/1986 idgF, gesetzliche Deckung. Ein allfälliger Verzicht Österreichs
gemäß Abs. 4 berührt nicht Ansprüche, die betroffenen Mitgliedern des
Militär- oder Zivilpersonals oder ihren Angehörigen zustehen.
2. Ansprüche für Schäden, die einem Dritten von
Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals in Dienstausübung zugefügt werden
(Abs. 5):
Wurde ein Schaden durch ein Mitglied des
Militär- oder Zivilpersonals in
Ausübung des Dienstes einem Dritten verursacht oder ist die Truppe aus anderen
Gründen für diesen Schaden rechtlich verantwortlich, so erfolgt die
Geltendmachung, Prüfung und Entscheidung über den Anspruch nach den
Vorschriften des Aufnahmestaates (lit. a), so als ob der Schaden von
seinen eigenen Streitkräften verursacht worden wäre. Wurde ein derartiger
Anspruch und dessen Höhe festgestellt, ist der Aufnahmestaat ermächtigt, Ansprüche
zu regeln, das heißt etwa außergerichtlich eine Einigung darüber herbeizuführen,
aber auch Ansprüche ganz oder teilweise zu befriedigen (lit. b). Hat der
Aufnahmestaat, sei es auf Grund einer außergerichtlichen Regelung oder einer
gerichtlichen Entscheidung, einen Anspruch befriedigt, so obliegt es ihm, den
beteiligten Entsendestaaten einen Bericht hierüber zu übermitteln
(lit. d). Gemäß den in lit. e festgelegten Schlüsseln wird der
Schadenersatz unter den beteiligten Staaten aufgeteilt, die den auf sie
fallenden Betrag bei vorheriger Zahlung gemäß lit. b dem Aufnahmestaat zu
ersetzen haben. Auf gar keinen Fall darf ein Urteil direkt gegen das die
schädigende Handlung oder Unterlassung gesetzt habende Mitglied einer Truppe
oder eines zivilen Gefolges vollstreckt werden (lit. g).
3. Ansprüche für Schäden, die von einem Mitglied des
Militär- oder Zivilpersonals nicht in Dienstausübung zugefügt werden
(Abs. 6):
Wurde ein Schaden durch ein Mitglied des
Militär- oder Zivilpersonals nicht in Ausübung seines Dienstes begangen, so
prüfen die Behörden des Aufnahmestaates den Anspruch und legen dem
Entsendestaat einen Bericht vor. Dieser kann den Schaden unverzüglich abfinden,
wobei die Höhe des Betrages seinem Ermessen anheim gestellt ist (lit. b).
Wurde der Anspruch nicht oder nicht voll befriedigt, steht dem Geschädigten die
Möglichkeit offen, den Zivilrechtsweg des Aufnahmestaates zu beschreiten
(lit. d).
4. Ist die Frage, ob eine schadensbegründende
Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes begangen wurde oder ob die
Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt war,
strittig, so ist diese Frage durch Verhandlungen zwischen den betreffenden
Mitgliedstaaten zu regeln (Abs. 8). Kann diese Frage nicht durch
Verhandlungen gelöst werden, kommt das in Abs. 11 vorgesehene
Schlichtungsverfahren zur Anwendung.
Zu Art. 19:
Die Abs. 1 bis 4 und 8 enthalten die
üblichen Schlussbestimmungen (Erfordernis der Genehmigung des Übereinkommens
gemäß den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten -
Abs. 1; Notifikation darüber an den Generalsekretär des Rates –
Abs. 2; In-Kraft-Treten – Abs. 3; Depositär – Abs. 4; Änderungen
– Abs. 8).
Abs. 5 sieht die Geltung des
Übereinkommens ausschließlich für das Mutterland des jeweiligen Mitgliedstaates
(Abs. 1) vor. Ein Mitgliedstaat kann dem Generalsekretär des Rates der EU
aber mitteilen, dass das Übereinkommen auch für andere Gebiete, für deren
internationale Beziehungen er verantwortlich ist, gilt.
Abs. 6 stellt ausdrücklich fest, dass
die Bestimmungen von Teil I (Art. 1 bis 6) und Teil III (Art. 9 bis 18)
für Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal nur subsidiär gelten, d. h.
insofern ihre Stellung nicht durch eine andere Übereinkunft geregelt ist
(lit. a). Lit. b ermöglicht es „der EU“ (vgl. Art. 24 EUV), mit den
betroffenen Staaten oder Organisationen besondere Vereinbarungen zu treffen, um
festzulegen, welches Übereinkommen auf den betreffenden Einsatz oder die
betreffende Übung Anwendung findet.
In mit Drittstaaten abgeschlossenen
Übereinkünften kann vorgesehen werden, dass das vorliegende Übereinkommen auf
unter dieses fallende Maßnahmen
Anwendung findet (Abs. 7).
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen,
finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen,
portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch
kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von
der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.