Vorblatt

Probleme:

Eine Leitfunktion für die Schülerfreifahrt ist der „Schulweg“, d.i. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule. Die zunehmend praxisorientierte Gestaltung von Lehrplänen ermöglicht „Schultage“, die nicht am Schulstandort abgehalten werden. Für die Teilnahme an diesen Schulveranstaltungen gibt es derzeit keine Schülerfreifahrt (Fahrtenbeihilfe).

Die Aufhebung der behördlichen Funktion der Finanzlandesdirektionen im Zuge der Reform der Finanzverwaltung per 1. Mai 2004 macht Anpassungen im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) notwendig.

Lösung:

           1) Eine Erweiterung des „Schulweges“ ist in Anpassung an die praxisbezogenen Lehrpläne notwendig.

           2) Die Vollziehung des FLAG 1967 in den Abschnitten:

                         - Schulfahrtbeihilfen und Schülerfreifahrten

                         - Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

                         - Unentgeltliche Schulbücher

wird von den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis gem. § 17a Abs. 4 AVOG durchgeführt.

Die 2. Instanz im Rechtsmittelverfahren wird vom BMSG an den „unabhängigen Finanzsenat“ übergehen.

Alternativen:

Zu 1. Keine Erweiterung des „Schulweges“.

Zu 2. Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Mehraufwand von ca. 691.000 € jährlich ab 2005.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und andere Gebietskörperschaften bestehen nicht.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die praxisorientierte Ausrichtung neuer Lehrpläne an den Schulen hat eine Erweiterung des „Schulweges“ im Bereich der Schulfahrtbeihilfe notwendig gemacht, um den Lastenausgleich im Interesse der Familien und die Chancengleichheit für die Jugendlichen beim Zugang zu den Ausbildungsmöglichkeiten mit Mitteln des Familienlastenausgleichs zu verbessern.

Die Vielzahl an Praktika wie bei den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, im Bereich der verschiedenen höheren technischen Lehranstalten, im Bereich von Hotelfachschulen, Gartenbaufachschulen, von land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie im Bereich diverser anderer berufsbildender Fachschulen oder Schulen mit Sonderausbildungsformen machen es aber unmöglich, alle Fahrten zu den Praktika in die Begünstigung einer Fahrtenbeihilfe einzubeziehen.

Unter Berücksichtigung einer vollziehbaren Regelung wird nun der „Schulweg“ für Fahrten zu verpflichtenden Praktika erweitert, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und mittels eines Praktikantenvertrages der Schule nachzuweisen sind. Diese Erweiterung begünstigt alle SchülerInnen, die eine lehrplanmäßige praktische Ausbildung außerhalb des Schulstandortes über einen Zeitraum von grundsätzlich vier Wochen bis zu einem Schuljahr zu absolvieren  haben.

Außerdem wird der Schulbegriff für den medizinisch-technischen Fachbereich und die Gesundheits- und Krankenpflegeschulen auf die praktische Ausbildung ausgedehnt.

Für die praktische Ausbildung an Krankenanstalten, die sich nicht am Standort der Schulen befinden, und für sämtliche vom Schulstandort dislozierten Einrichtungen für die praktische Ausbildung wird somit eine Fahrtenbeihilfe möglich sein.

Durch die Gewährung einer Fahrtenbeihilfe für die verpflichtenden Praktika soll die Wahlmöglichkeit für Praxisplätze erleichtert und durch mehr Mobilität auch bessere Ausbildungsmöglichkeiten erreicht werden.

Damit sind nur mehr Praktika, die an einzelnen Tagen in der Unterrichtszeit stattfinden, von der Begünstigung einer Fahrtenbeihilfe ausgenommen. Diese Praktika können von den Schulen leichter organisiert werden, sodass diese Praktika mit günstigen Aufzahlungsmodellen zur SchülerInnenfreifahrt, die auch für alle privaten Fahrten genutzt werden können, erreichbar sind.

Die Mehrkosten werden im vollen Ausmaß erstmalig im Jahr 2005 entstehen. Durch Umschichtungen im Bereich Fahrtbeihilfen wird dadurch aber kein finanzieller Mehraufwand gegenüber dem Bundesvoranschlag 2004 notwendig sein.

                                                                                                                                   

Die Mehrkosten berechnen sich wie folgt:

 

 

Ca. 28.000 Praktika-Monate/Schuljahr

 

 

 

 

28.000

20 % der Praktika in der Nähe des Wohnsitzes

 

-    5.600

 

 

22.400

 

durchschn. Kosten

 

50 % Heimfahrtbeih. 11.200 X

42,00 €

470.400 €

50 % Fahrtenbeihilfe 11.200 X

19,70 €

220.640 €

 

 

691.040 €

 

               

Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1  Z 17 B-VG.                                                                           


Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 30a Abs. 1 und Abs. 2):

Der Begriff „Schule“ soll im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes auch auf lehrplangemäß verpflichtende Praktika, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und durch Vorlage eines auf das verpflichtende Praktikum bezogenes Arbeitsverhältnis der Schule nachzuweisen sind, ausgedehnt werden. Damit wird eine Schulfahrtbeihilfe zu diesen schulischen Veranstaltungen möglich sein. Praktischer Unterricht an Schultagen in der Unterrichtszeit im Sinne des Schulzeitgesetzes ist davon nicht betroffen. Die Erweiterung des „Schulweges“ bei den medizinisch-technischen Fachdiensten, Sanitätshilfsdiensten und den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bewirkt, dass Einrichtungen, die praktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, auch dann „Schulen“ i.S. des Abschnittes I a des FLAG sind, wenn sie sich nicht am Standort der „Schule“ befinden. Schulstandort für die Schülerfreifahrt sind daher nur jene Krankenanstalten, an denen eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst, den Sanitätshilfsdienst oder der Gesundheits- und Pflegeberufe errichtet wurde. Eine Fahrtenbeihilfe wird für die praktische Ausbildung an einer Krankenanstalt, an der nicht gleichzeitig eine der oben genannten Schulen errichtet wurde oder für die praktische Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gewährt.

Die Streichung des Zitates „oder ausgezahlt (§12)“ in § 30a Abs. 1 erfolgt in Anpassung an den geltenden Rechtsbestand.

Zu Z 3 (§ 30d Abs. 1):

Die Streichung des zweiten Satzes in § 30d Abs. 1 erfolgt in Anpassung an den geltenden Rechtsbestand.

Zu Z 4 (§ 30d Abs. 2):

Die bisherige Einschränkung der Fahrtenbeihilfe auf höchstens 10 Monate muss für den Fall einer 10monatigen Schulfahrtbeihilfe in Kombination mit einer Fahrtenbeihilfe gem. § 30a Abs. 1 lit. d u. e oder Abs. 2 um ein Monat erhöht werden.

Zu Z 5 (§ 30f Abs. 4):

Diese Klarstellung war durch die Erweiterung des „Schulweges“ auf die Praktika außerhalb eines Schulstandortes notwendig, weil es nicht mehr als eine Schülerfreifahrt für den selben Zeitraum geben kann.

Zu Z 6 bis 13 (§§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5, 6, 31d Abs. 4, 31e):

Durch die Aufhebung der behördlichen Funktionen der Finanzlandesdirektionen im Zuge der Reform der Finanzverwaltung werden die Bereiche Schüler- und Lehrlingsfreifahrten sowie die Schulbuchaktion in erster Instanz von den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis gem. § 17a Abs. 4 AVOG ab 1. Mai 2004 durchgeführt. Damit kann auch der Instanzenzug wie bei den Beihilfen einheitlich an die unabhängigen Finanzsenate übergehen; der Instanzenzug an das BMSG ist dadurch entbehrlich.

Die Ersatzansprüche wegen Fehler bei der Ausgabe der Schulbücher an den Schulen sind häufig mit einem aufwendigen Ermittlungsverfahren verbunden. Im Sinne eines ökonomischen Verfahrensablaufes soll von Ersatzansprüchen innerhalb einer bestimmten Höchstgrenze gem. § 31e Abstand genommen werden können.

Zu Z 14 (§ 39f Abs. 1):

Mit Inkrafttreten des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 (ÖPNRVG 1999) wird der Schülerverrechnungstarif mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 gem. § 29 ÖPNRVG 1999 ermittelt.   § 39f Abs. 1 FLAG 1967 wurde damit derogiert und sollte zur Klarstellung im Gesetzestext des FLAG nicht mehr enthalten sein.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 30a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind

                a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder

               b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder

                c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht und

der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte SchülerInnen besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

 

 

 

 

 

 

§ 30a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind

                a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder

               b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder

                c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht, oder

               d) ein nach den Lehrplänen der in lit. a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist, oder

               e) eine nach den Ausbildungsverordnungen der in lit. c bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht und

der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn die Vollwaise

                a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder

               b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder

                c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht

und der Schulweg bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule mindestens 2 km lang ist. Behinderte Vollwaisen haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach Abs. 1 Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht.

§ 30d. (1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe für ein Kind gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die Schulfahrtbeihilfe für das Kind der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird.

§ 30d. (1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt.

§ 30d Abs. 2 erster Satz.

Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate.

§ 30d Abs. 2 erster Satz.

Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate und in Verbindung mit einem Praktikum (§ 30a Abs. 1 lit. d und e) höchstens elf Monate.

§ 30f Abs. 4 zweiter Satz.

In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a dürfen Schüler begünstigt werden, die Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen.

§ 30f Abs. 4 zweiter Satz.

In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a dürfen Schülerinnen und Schüler nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c begünstigt werden; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c geleistet werden.

§ 30f. (6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäfte die Finanzlandesdirektionen beauftragen.

§ 30f. (6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäften das gemäß § 17a Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zuständige Finanzamt beauftragen.

§ 30h Abs. 2 dritter und vierter Satz.

Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzlandesdirektion, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von „73 Euro“ nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zulässig.

§ 30h Abs. 2 dritter und vierter Satz.

Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 73 Euro nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig.

§ 31c Abs. 2 zweiter Satz.

Die Anforderung hat bei der für die jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu erfolgen.

§ 31c Abs. 2 zweiter Satz.

Die Anforderung hat bei dem für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

§ 31c. (4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion (Absatz 2) zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind durch die Finanzlandesdirektion zu bezahlen.

§ 31c. (4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von dem gemäß § 17a Abs. 4  AVOG örtlich zuständigen Finanzamt zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind vom Finanzamt zu bezahlen.

§ 31c Abs. 5 zweiter Satz.

Sie sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und den Finanzlandesdirektionen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen in die Aufzeichnungen Einsicht zu geben.

§ 31c Abs. 5 zweiter Satz.

Sie sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.

§ 31c Abs. 6 erster und zweiter Satz.

Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 31c Abs. 6 erster und zweiter Satz.

Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 31d Abs. 4 vierter Satz.

Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, gegen deren Entscheidung die Berufung an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zulässig ist.

§ 31d Abs. 4 vierter Satz.

Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist

§ 31e zweiter und dritter Satz.

Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet.

§ 31e zweiter und dritter Satz.

Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 73 Euro, nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet.

§ 39f. (1) Die für die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten vorgesehenen Tarife können nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst festgesetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zur Durchführung von Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten in Verkehrsverbünden oder Tarifverbünden Grund- und Finanzierungsverträge zu schließen.

(3) Die erstmalig anfallenden notwendigen Kosten der Hard- und Software für die Einbindung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde sind je zur Hälfte aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu ersetzen. Der Ersatz hat gegen Rechnungslegung innerhalb eines halben Jahres im Nachhinein zu erfolgen.

§ 39f. § 39f Abs. 1 entfällt und die Absätze 2 und 3 werden in Abs. 1 und 2 umbenannt.

 

§ 50w. (1) Die §§ 30a Abs. 1 Schlussteil, Abs. 2 Schlussteil, 30d Abs. 1, 30d Abs. 2 erster Satz, § 30f Abs. 4 zweiter Satz und 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx  treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2 dritter und vierter Satz, 31c Abs. 2 zweiter Satz, 31c Abs. 4, 31c Abs. 5 zweiter Satz, 31c Abs. 6 erster und zweiter Satz, 31d Abs. 4 vierter Satz und 31e zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Mai 2004 in Kraft;sie gelten auch für vor dem 1. Mai 2004 eingebrachte Anbringen